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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 23.08.1999
Aktenzeichen: 16 UF 1249/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 621 e
BGB § 1618 S. 4 n. F.
BGB § 1618
BGB § 1671
FGG § 13 a Abs. 1 S. 1
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG München Beschluß 23.08.1999 - 16 UF 1249/99 - 50 F 131/99 AG Pfaffenhofen/Ilm

wegen Namensänderung

hier: Beschwerde des Antragsgegners

erläßt der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 23. August 1999 folgenden Beschluß:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts Pfaffenhofen/Ilm - Familiengericht - vom 31. Mai 1999 aufgehoben. Der Antrag der Mutter und ihres Ehemannes, die Einwilligung des Antragsgegners in die Auswechslung des Familiennamens der Kinder ... familiengerichtlich zu ersetzen, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... geborene ... und der am ... geborene ... sind die ehelichen Kinder der Beteiligten zu 1) und 3). Deren Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 10. Juni 1992 geschieden. Die elterliche Sorge wurde der Mutter übertragen. Die geschiedene Ehefrau ist seit 12. November 1993 mit Herrn ... verheiratet. Die Ehegatten ... wollen den beiden Kindern ... ihren Ehenamen erteilen. Der leibliche Vater verweigert seine Zustimmung.

Die Eheleute ... haben am 9. März 1999 beim Familiengericht beantragt, die Einwilligung des leiblichen Vaters zur Namensänderung zu ersetzen. Das Familiengericht hat die Kinder und die Mutter angehört. Das Landratsamt Pfaffenhofen hat sich in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1998 dafür ausgesprochen, die Namensänderung zum Wohle der Kinder vorzunehmen. Die Kinder lebten in der neuen Familie mit zwei Halbgeschwistern zusammen, seit 1994 hätten keine offiziellen Besuchskontakte zum Vater stattgefunden. Der Grund für den mangelnden Kontakt zwischen Vater und Kindern habe nach Auffassung des Kreisjugendamts nicht darin gelegen, daß sich die Mutter dem persönlichen Umgang widersetzte, sondern in der Art und Weise, wie der Vater den Umgang ausgeübt habe. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht Pfaffenhofen/Ilm - Familiengericht - hat mit Beschluß vom 31. Mai 1999 die Einwilligung des Antragsgegners in die Auswechslung des Familiennamens der Kinder ... und ... in ... ersetzt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. § 621 e ZPO zulässig. Sie ist auch begründet.

Nach § 1618 S. 4 n. F. BGB kann das Familiengericht die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Der Gesetzgeber wollte bereits durch die gesetzliche Formulierung klarstellen, daß mit der Einbenennung über die Belange des anderen Elternteiles nicht ohne weiteres und zu leicht hinweggegangen werden sollte und daß eine Einbenennung nur dann möglich ist, wenn sie vom Kindeswohl gefordert wird. Im vorliegenden Fall haben sich zwar beide Kinder für die Einbenennung ausgesprochen, auch das Kreisjugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1998 eine Einbenennung befürwortet. Es muß jedoch die Einbenennung eines Kindes aus der geschiedenen Ehe im Rahmen des § 1618 ebenso ein Ausnahmefall bleiben, wie die Neuregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge künftig auch nur ausnahmsweise die alleinige Elternsorge nach § 1671 BGB für einen Elternteil vorsieht. Die gewünschte Namensänderung dokumentiert nicht nur nach außen die Zugehörigkeit des Kindes zur neuen Familie des sorgeberechtigten Elternteils, sie ist auch geeignet, die Verbundenheit der Kinder zu ihrem leiblichen Vater zu beeinträchtigen oder gar aufzuheben.

Die Voraussetzungen, daß eine solche Einbenennung hier ausnahmsweise vorzunehmen ist, liegen nicht vor. ... lebt tagsüber wegen seiner Sprachprobleme in einer Tagesstätte, ... lebt in einer Wohngruppe außerhalb der Familie und kommt nach dem Vortrag des Antragsgegners nur alle zwei bis drei Wochen nach Hause. Ersichtlich bestanden zwischen den Parteien, was das Umgangsrecht des Vaters anbetrifft, erhebliche Verständigungsschwierigkeiten. Die Parteien haben am 16. November 1998 vor dem Amtsgericht Ingolstadt eine Vereinbarung geschlossen, wonach das seit 1994 unterbrochene Umgangsrecht des Vaters in vorsichtiger Weise wieder aufgenommen wird. Der Vater soll danach ... einmal im Monat in ihrer Familienwohngruppe in ... bei ... besuchen, ... einmal im Monat an einem Freitag nachmittag in der heilpädagogischen Tagesstätte in ... Diese wünschenswerten Kontakte zum Vater würden durch die Einbenennung möglicherweise erneut erschwert. Soweit das Kreisjugendamt in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1998 darauf hinweist, daß die Kinder gerne ganz zur Familie ... gehören wollen und mit dem Vater "endgültig abschließen wollen", wird erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden müssen, daß der angebliche Kindeswille zumindest auch fremdbestimmt ist. Es ist davon auszugehen, daß ein wünschenswerter regelmäßiger und langfristig ungestörter Kontakt zwischen den Kindern und ihrem Vater für das Kindeswohl wichtiger ist als eine den Vater ausschließende und durch die Übernahme des Ehenamens der Mutter namentlich dokumentierende Haltung der Kinder.

Der Senat hat davon abgesehen, die Kinder erneut anzuhören, da im Rahmen der Entscheidung davon auszugehen ist, daß diese ihre im ersten Rechtszug geäußerte Haltung weiter aufrechterhalten.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 13 a Abs. 1 S. 1 FGG, die Festsetzung des Geschäftswerts nach §§ 131 Abs. 2, 30 der Kostenordnung.

Ende der Entscheidung

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