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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 17.08.2001
Aktenzeichen: 21 U 1791/01
Rechtsgebiete: GG, RberG, VerbrKrG


Vorschriften:

GG Art. 12
RberG Art. 1 § 1
VerbrKrG § 15
Geschäftsbesorgungsvertrag auf Kreditvermittlung gerichtet

1. Zum Umfang der Pflichtangaben nach § 15 VerbrKrG in einem Geschäftsbesorgungsvertrag zur Finanzierungsvermittlung.

2. Bei einer unerlaubten Rechtsberatung bleiben die von dem unzulässig tätigen Rechtsbesorger vermittelten Verträge in der Regel wirksam. Hieran ändert auch ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten Verträgen mit Dritten nichts.

3. Zum Einfluss des Grundrechts der Berufsfreiheit bei einer Entscheidung über die Reichweite des Rechtsberatungsgesetzes.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 1791/01

Verkündet am 17. August 2001

In dem Rechtsstreit

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2001 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 30. Zivilkammer, vom 15. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. v. je 8.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Sicherheit auch durch eine Prozeßbürgschaft eines deutschen Bankinstituts erbringen.

IV. Der Wert der Beschwer der Kläger im Berufungsverfahren übersteigt 60.000,- DM.

Tatbestand:

Die Kläger machen die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) von Darlehensverträgen über eine H-Bank Baufinanzierung geltend, zunächst mit der Begründung, daß die Vollmachtsurkunde der für sie handelnden Vertreterin und Treuhänderin, der C-Steuerberatungsgesellschaft mbH (C) keine Abgaben entsprechend § 4 VerbrKrG enthalten habe, nunmehr mit dem Vorbringen, daß die Kreditverträge wegen Beteiligung der Bank an unerlaubter Rechtsbesorgung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen und daß die in dem Geschäftsbesorgungsvertrag enthaltene umfassende Vollmacht, einschließlich derjenigen zum Abschluß der Darlehensverträge, nichtig sei. Sie verlangen u.a. in der Zeit von 1994 bis Mai 2001 entrichtete Kreditraten i.H.v. insgesamt 104.623,32 DM zurück.

I.

Die Kläger erwarben 1994 eine Eigentumswohnung im Rahmen des 89 Wohnungseinheiten umfassenden Bauträgermodells H Straße in S. Die vormalige B H- und W.bank AG, Rechtsvorgängerin der Beklagten, hatte den Klägern und nahezu allen anderen Bewerbern den Kaufpreis und auch den Bauträger, die R & B GbR finanziert. Die Kläger gaben am 10.6.1994 ein notariell beurkundetes "Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht" (Anlage K 1 zu Bl. 1/26 d.A.) ab, gerichtet auf den Abschluß der im Zusammenhang mit dem Kauf der Einheit, deren Finanzierung und Verwaltung vorgesehenen Verträge und die Vornahme der damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte und Handlungen. Ferner wurde darin der C eine unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluß derartiger Verträge unter Einschluß von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Erwerbes der Eigentumswohnung erteilt. Die C nahm das Angebot an, erwarb als deren Vertreterin für die Kläger die Wohnung Nr. 72 und schloß mit der Beklagten zur Finanzierung des Kaufes die Darlehensverträge Nr. und.

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 543 II ZPO).

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 15.12.2000 die Klage abgewiesen, da hier § 167 II BGB wörtlich anwendbar sei (Bl. 134 d.A.).

II.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger.

Die zunächst noch in der Berufungsbegründung auf §§ 4, 6 VerbrKrG gestützte Anspruchsgrundlage wird von den Klägern nicht mehr weiterverfolgt (Bl. 199 d.A.). Die Kläger bringen nunmehr im wesentlichen vor, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei nach § 15 VerbrKrG nichtig. Denn entgegen § 15 I S. 2 VerbrKrG sei im Geschäftsbesorgungsvertrag eine Vergütung der C für die Kreditvermittlung nicht gesondert in einem vom Hundertsatz des Darlehensvertrages angegeben. Die Nichtigkeit des Grundgeschäfts erstrecke sich hier auf die Vollmacht.

Der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig, da der Geschäftsbesorger, nämlich die C oder deren Mitarbeiter, keine Genehmigung nach Art. 1 § 1 I S. 1 RBerG gehabt hätten. Die der C von ihnen, den Klägern, erteilte Vollmacht vom 10.6.1994, aufgrund der von der C die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien, sei wegen des Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Infolgedessen seien die Darlehensverträge nichtig. Die C habe als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt. Sie, die Kläger, hätten das Geschäft nicht genehmigt und würden es auch nicht genehmigen. Die Klageerhebung beinhalte die endgültige Versagung der Genehmigung. Die von der C übernommenen Tätigkeiten gingen über kaufmännische Hilfeleistungen hinaus. Diese seien im Kern klassische Rechtsbesorgungen gewesen. Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG greife nicht ein, da die C nur ein Geschäft besorgt habe, welches im Kern Rechtsbesorgung gewesen sei, und der Treuhänder/die C keine Baubetreuung i.e.S. geleistet habe.

Der Kreditvertrag verstoße unmittelbar gegen das RBerG. Wie bei den Unfallhilfefällen sei der Kreditvertrag nichtig, da sich dieser als Beteiligung/Teilstück an der unerlaubten Rechtsbesorgung der C darstelle. Die Beklagte habe mit dem von den Herren Sch und B beherrschten Steuerberatungsgesellschaften S, C und K-Steuerberatungsgesellschaft mbH ab Mitte der 80er Jahre bis 1998 eng und bezüglich einer großen Anzahl von Wohnanlagen zusammengearbeitet. Die Beklagte habe bei den meisten dieser sogenannten Treuhand-/Steuersparmodelle und im Streitfall die Enderwerberfinanzierung aufgrund vorheriger Absprache mit den Projektbeteiligten, der C und dem Bauträger, übernommen. Auch im vorliegenden Fall (S) habe eine eingespielte Zusammenarbeit zwischen der Beklagten, der Bauträgergesellschaft R & B GbR und der C bestanden. Der Beklagten sei die ganze Konzeption dieses Treuhandmodells, dessen einzelne Elemente aufeinander abgestimmt seien, bestens bekannt gewesen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit habe die Beklagte jeweils alle Einzelheiten der Finanzierung mit den Treuhändern Sch und B ausgehandelt und die gesamte Objekt- und Enderwerberfinanzierung über die von diesen Treuhändern beherrschten Treuhandgesellschaften abgewickelt. Der Beklagten sei daher bekannt gewesen, daß die Vertragswerke und das Prospektmaterial identisch seien. Der Beklagten habe daher klar sein müssen, daß die Herren Sch und B die wahren Initiatoren gewesen seinen. Trotz der Kenntnis von der tatsächlichen Funktion der C als "Drahtzieherin" des Projekts habe es die Beklagte zugelassen, daß die C mit Hilfe der Geschäftsbesorgungsverträge mit Vollmacht gegenüber den Darlehensnehmern und Wohnungserwerbern als Treuhänderin und nach Vorstellung der Erwerber als diesen verpflichtete Interessenvertreterin habe auftreten können. Dabei habe die C im Interesse aller künftigen Vertragsbeteiligten der Enderwerber gehandelt. Die Kreditverträge hätten auch den Zweck gehabt sicherzustellen, daß alle Beteiligten die Vergütungen erhielten. Ihr, der Kläger, Kredit über 39.063 DM sei einem sogenannten Erwerbersonderkonto gutgeschrieben worden, über das allein die Treuhänderin C habe verfügen können. Die Kreditverträge hätten ferner den Zweck gehabt, das wirtschaftliche Risiko gegenüber dem Bauträger durch Verlagerung auf die Enderwerber zu minimieren. Die Beklagte habe im organisierten Zusammenwirken mit der C und der R & B GbR ein Verfahren betrieben, das auf die vollständige Entlastung der Enderwerber von der gesamten Abwicklung hinausgelaufen sei. Zwischen dem Bauträger, dem Vertriebsunternehmen und der Beklagten sei von vornherein beschlossen worden, daß die Beklagte Globalfinanzierer des Bauträgers und gleichzeitig Kreditinstitut aller Erwerber von Wohneigentum sei. Die Enderwerber hätten keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich des finanzierenden Kreditinstituts gehabt. Die Darlehensgewährung stelle sich als nicht wegzudenkendes Teilstück bei der Gesamtverwirklichung des Kapitalanlagengeschäfts dar, das insgesamt auf unerlaubter Rechtsbesorgung durch die C beruht habe.

Die Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erstrecke sich auf die in derselben Urkunde enthaltene Vollmacht. Die Beklagte könne sich nicht auf die Rechtsscheingrundsätze analog §§ 172 f. BGB berufen, da sie das Nichtentstehen der Vollmacht gekannt oder fahrlässig nicht gekannt habe. Die Unwirksamkeit gehe aus der Urkunde selbst hervor.

Die Kläger beantragen zu erkennen:

Unter Abänderung des am 15.1 2.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts München I (AZ 30 O 18365/99) die Beklagte wie folgt zu verurteilen:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubger 104.623,32 DM nebst Zinsen in Höhe von 4 vom Hundert hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Eigentumsübertragung und Herausgabe der im Grundbuch von S, Band 550, Blatt 18202, Gemarkung S, Flur, Flurstücke, und eingetragenen Eigentumseinheit bestehend aus - 117/10000 Miteigentumsanteil am vorbenannten Grundstück H Str., S, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung nebst Abstellplatz im Kellergeschloß und Kfz-Stellplatz im Freien, im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 72 bezeichnet, auf die Beklagte.

2.

Es wird festgestellt, daß die Darlehensverträge über H-Bank-Baufinanzierung Nr. und unwirksam sind und die Beklagte hieraus keine Rechte gegen die Kläger herleiten kann.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, die an sie abgetretene Lebensversicherung der C Lebensversicherungsaktiengesellschaft, Köln, Versicherungsschein-Nr.:, Versicherungsnehmer: Frau Herta B, freizugeben und auf Frau Herta B rückzuübertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Vorsorglich beantragt sie Vollstreckungsschutz und ersucht, ihr für den Fall der Anordnung von Sicherheitsleistung nachzulassen, Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft eines deutschen Bank- oder sonstigen Kreditinstituts zu erbringen.

Die Beklagte bringt im wesentlichen vor, das Berufungsvorbringen der Kläger sei verspätet; der zu den Anspruchsgrundlagen in Ansehung des § 15 VerbrKrG und des RBerG gehörende Sachverhalt und die Beweisangebote hätten in der Berufungsbegründung angeführt werden müssen.

Der Geschäftsbesorgungsvertrag und die Darlehensverträge verstießen nicht gegen das RBerG. Die von den Klägern erteilten Vollmachten seien nicht unwirksam. Der Sachverhalt der Unfallhilfeentscheidungen und der vorliegende Sachverhalt seien nicht vergleichbar. Die Kläger behaupteten nur, der mit der Treuhänderin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag sei unerlaubte Rechtsbesorgung. Insoweit fehle jegliche Beteiligung der Beklagten. Eine Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages würde nicht die Vollmacht erfassen. Auch ein inhaltlicher Mangel der Vollmachtsurkunde hindere das Entstehen des Rechtsscheintatbestandes nicht, wenn der Vertragspartner entsprechend § 173 BGB den Mangel weder erkannt habe, noch hätte erkennen müssen. Für den Vorgang des Jahres 1994 würden die Rechtsscheingrundsätze der §§ 172 ff. BGB gelten. Ferner sei im Geschäftbesorgungsvertrag und in der Vollmacht ausdrücklich geregelt, daß die Vollmacht unabhängig vom Inhalt und Bestand des Geschäftsbesorgungsvertrages gelte.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche sind nicht begründet, da die zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge (Nr. und) wirksam sind.

I. Die Darlehensverträge sind nicht deswegen nichtig, weil die nach § 4 I S. 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Mindestangaben nicht in die Urkunde über die unwiderrufliche Bevollmächtigung der C vom 10.6.1994 (Anlage K 1 zu Bl. 1/26 d.A.) aufgenommen worden sind. Eine Vollmacht, die zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertrages erteilt wird, muß grundsätzlich nicht die für den Kreditvertrag geforderten Mindestangaben über die Kreditbedingungen, z.B. über den Effektivzinssatz (§ 4 I S. 4 Nr. 1 VerbrKrG) enthalten (BGH NJW 2001, 1931). Hiervon gehen für den Streitfall nunmehr auch die Kläger aus.

II. Eine Unwirksamkeit der Darlehensverträge läßt sich hier nicht aus einer auf § 15 VerbrKrG gestützten Nichtigkeit des zwischen den Klägern und der C geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags ableiten.

Dieser Geschäftsbesorgungsvertrag ist nicht deswegen nach § 15 II i.Verb. m. I S. 2 VerbrKrG nichtig, weil in der Urkunde über den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht die Vergütung des Kreditvermittlers in einem vom Hundersatz des Darlehensbetrags, sondern nur das Honorar der C für deren Geschäftsbesorgungstätigkeit insgesamt i.H.v. 2,30 % des kalkulierten Gesamtaufwands (A VI 4 der notariellen Urkunde vom 10.6.1994, Anlage K 1 zu Bl. 1/26 d.A.) angegeben worden ist. Denn jener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nicht selbst bereits der Kreditvermittlungsvertrag (vgl. § 1 III VerbrKrG). Eine darauf bezogene Verpflichtung hat die C den Klägern gegenüber nicht übernommen. Vielmehr ist die C gem. B I 1 i, bb der notariellen Urkunde (Anlage K 1) insoweit lediglich bevollmächtigt worden, einen Finanzierungsvermittlungsvertrag mit einem Dritten zu schließen. Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Klägern vorgelegten Muster des Finanzierungsvermittlungvertrages aus der Stammurkunde (Anlage K 16 zu Bl. 196/207 d.A.).

III. Auch dann, wenn die von den Klägern behaupteten und unter Beweis gestellten Umstände zu Gunsten der Kläger als wahr unterstellt werden (der von der Beklagten insoweit erhobene Verspätungseinwand ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich) und wenn ferner davon ausgegangen wird, daß der zwischen den Klägern als Erwerber der im Bauträgermodell vertriebenen Eigentumswohnung und der C geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei (vgl. BGH Urteil vom 28.9.2000, WM 2000, 2443; zu der Entscheidung des OLG München, WM 2000, 130 ff. und den Nichtannahmebeschluß des BGH vom 1.8.2000 - XI ZR 301/99 - hierzu vgl. Ganter, WM 2001, 195 Fn 1), sind die von der C für die Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossen Darlehensverträge nach Ansicht des Senats gleichwohl wirksam. Die Kreditverträge verstoßen weder ihrerseits gegen Art. 1 § 1 RBerG noch ist die Tätigkeit der Beklagten/deren Rechtsvorgängerin als zur Unwirksamkeit der Darlehensverträge führende Beteiligung an einer unerlaubten Rechtsbesorgung der C zu werten.

Art. 1 § 1 RBerG enthält allerdings ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB mit der Folge, daß Geschäftsbesorgungsverträge, die eine unzulässige Rechtsbesorgung zum Gegenstand haben, nichtig sind. Verträge zwischen dem Auftraggeber und Dritten, die von denn unzulässig tätigen Rechtbesorger vermittelt werden, bleiben davon jedoch in der Regel unberührt; sie sind grundsätzlich rechtswirksam. Ein enger Zusammenhang zwischen der unerlaubten Rechtsbesorgung und den durch sie zustande gebrachten Verträgen mit Dritten liegt in der Natur der Sache und vermag eine andere Beurteilung der Sache nicht zu rechtfertigen (BGH NJW 1998, 1955 m.w.N.; Fritz ZflR 2001, 267/268). Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfaßt nicht die beiden Darlehensverträge; bereits die getrennte Beurkundung spricht gegen ein einheitliches Geschäft.

Die Voraussetzungen für eine andere Beurteilung, nämlich daß der Dritte, dessen Verträge mit dem Auftraggeber von dem Rechtsbesorger vermittelt werden, in einer Weise mit diesem zusammenarbeitet, daß seine Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechtsbesorgung angesehen werden muß (vgl. BGH NJW 1998, 1955), werden für den hier gegebenen Streitfall nicht bejaht, wobei wie erwähnt die von den Klägern unter Beweis gestellte Tätigkeit der Beklagten als gegeben unterstellt wird.

Die vom Bundesgerichtshof in sogenannten Unfallhilfefällen entwickelten Grundsätze (BGH NJW 1977, 38) lassen sich auf den vorliegenden Fall, in dem die Bank im Rahmen eines Bauträgermodells tätig geworden ist, nicht ohne weiteres übertragen.

Die Sachlage ist hier zwar ähnlich wie bei den Unfallhilfefällen, die Interessenlage ist aber unterschiedlich (dazu näher Fritz ZflR 2001, 267/270, der allerdings Kreditverträge gerade von Finanzierungsinstituten, die gleichzeitig die Bauträgergesellschaften finanzierten, für unwirksam wegen Verstoßes gegen des Rechtsberatungsgesetz hält, Fritz aaO S. 268 f.).

In jenem Unfallhelferring-Fall waren die Bestimmungen des Kreditvertrages, welche die Bank in dem vorgedruckten Text des Kreditantrags einseitig festgelegt hatte, auf die Entlastung des Unfallgeschädigten von der gesamten Regelung des Schadensfalles zugeschnitten (BGH NJW 1977, 38/39). Die Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz durch die Bank selbst erstreckte sich dort auf die vertraglich vorgesehene Abtretung der Schadensersatzforderung des Unfallgeschädigten an die Bank und erfaßte den gesamten Kreditvertrag. Eine entsprechende vertragliche Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zwischen Bank und Kreditnehmer, welche wie bei der organisierten Unfallhilfe die Annahme einer erlaubnispflichtigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Bank nahelegt, enthalten die zwischen den Klägern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge nicht. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Frage der formalrechtlichen Ausgestaltung des Rechtsgeschäfts.

Eine ständige Zusammenarbeit zwischen dem Kreditvermittler und der Bank vermag für sich allein den Vorwurf der Beteiligung der Bank an einer etwaigen unerlaubten Rechtsbesorgung des Vermittlers grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. BGH NJW 1998, 1955). Im Streitfall ist aufgrund der von den Klägern behaupteten Tätigkeit der Beklagten im Rahmen des Bauträgermodells allerdings nicht von ausschlaggebender Bedeutung, daß nach dem Vorbringen der Kläger in erster Linie die Tätigkeit der Treuhänderin, der C, die nicht selbst den von der Beklagten gewährten Kredit für die Kläger vermittelte, und nicht unmittelbar die des Kreditvermittlers gegen Artikel 1 § 1 RBerG verstoßen hat.

Die Beurteilung der Tätigkeit der Beklagten mittels der Konstruktion einer Beteiligung an unerlaubter Rechtsbesorgung durch den Treuhänder/Geschäftsbesorger begegnet (zumindest bei Kreditgeschäften aus der Zeit bis zur Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 28.09.2000) Bedenken im Hinblick auf das Recht der Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 GG).

Zwischen den Zielen des Rechtsberatungsgesetzes und der durch Artikel 12 GG geschützten Berufsfreiheit dessen, der ohne Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG rechtsbesorgend tätig werden will, muß abgewogen werden. Soweit eine Berufstätigkeit schon vom Ansatz her nicht als umfassende Beratung (oder Betreuung) auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird (und es auch nicht um den in Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG ausdrücklich verbotenen Forderungseinzug geht), bedarf es im Lichte des Artikel 12 GG sorgfältiger Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsanlegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist. Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung ist entscheidend, ob die Teiltätigkeit als sozial abgrenzbare Aktivität mit eigenem, von dem sonstigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen Gepräge im Hinblick auf die zu wahrenden Gemeinwohlbelange bei Anlegung eines besonders strengen Maßstabs verboten werden muß (BGH WM 2000, 2443/2445 m.w.N.). Unter Beachtung dieses Maßstabs erfüllt die Tätigkeit der beklagten Bank, die im Verhältnis zum Erwerber als Vertragspartei diesem lediglich die für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Darlehen gewährt, jene Voraussetzungen für ein Verbot nicht. Sie betreibt damit schon vom Ansatz her nicht geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten. Daran, daß Hauptzweck der Tätigkeit der Beklagten die Finanzierung und nicht Rechtsbesorgung war, ändert auch der Umstand nichts, daß die Bank bereits im Vorfeld im Rahmen einer sozial abgrenzbaren Aktivität die Finanzierung sowohl des Bauträgers als auch der Enderwerber bei entsprechender Kreditsicherung zusagte. Eine vorherige Gesamtkonzeption ist wirtschaftlich naheliegend. Sie beseitigt nicht die Stellung der Beklagten allein als finanzierender Bank und nicht die rechtliche Selbständigkeit von Erwerbs- und Finanzierungsakt. Durch Erteilung einer generellen Finanzierungszusage und durch Finanzierung sowohl des Bauträgers als auch der Enderwerber wird noch nicht die Kreditgeberrolle der Bank überschritten. Auch nach dem Vortrag der Kläger ist das sogenannte Treuhandmodell nicht von der Beklagten, sondern von den drei Steuerberatungsgesellschaften C, S und K-Steuerberatungsgesellschaft mbH konzipiert und initiiert worden.

IV. Schließlich sind die Darlehensverträge auch dann nicht unwirksam, wenn mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag, der mit der C als Treuhänderin geschlossen wurde und wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz als nichtig (§ 134 BGB) unterstellt wird, entgegen der ausdrücklichen Regelung in B I 5 der notariellen Urkunde vom 10.06.1994 (Anlage K 1) zugleich die der Treuhänderin von den Klägern erteilte Vollmacht (u.a.) zum Abschluß der Darlehensverträge ebenfalls als unwirksam gewertet wird. Die hier gegebene Zusammenfassung der Vollmachterteilung mit dem Grundgeschäft in einer einzigen Urkunde, dem "Angebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrages und Vollmacht" vom 10.06.1994, würde eine tatsächliche, aber widerlegliche Vermutung für die Einheitlichkeit des Geschäfts begründen (vgl. BGH NJW 1994, 2095; Ganter WM 2001, 1 95 m.w.N.; Fritz ZflR 2001, 267/269).

Aus der Unwirksamkeit der Vollmacht folgt hier nämlich nicht die Unwirksamkeit der von dem Geschäftsbesorger als vollmachtsloser Vertreter abgeschlossen Darlehensverträge, wobei die Versagung einer Genehmigung durch die Kläger ohne Einfluß ist. Unstreitig hat sich die C gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor Abschluß der Darlehensverträge unter Vorlage der notariellen Vollmachtsurkunde (notarielle Ausfertigung) legitimiert. Damit greift zugunsten des Kreditinstituts die Vorschrift des § 172 BGB ein, da die Bank die Unwirksamkeit der Vollmacht in dem maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGH NJW 1985, 730) weder kannte noch kennen mußte. Die §§ 172, 173 BGB gelten auch dann, wenn eine Vollmacht von Anfang nicht wirksam erteilt war (BGH NJW 1985, 730; Ganter WM 2001, 195/196 m.w.N.; Fritz ZflR 2001, 267/269).

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat die Unwirksamkeit der Vollmacht nicht erkennen müssen, obwohl ihr mit der Vollmacht der gesamte notarielle Geschäftsbesorgungsvertrag vorgelegt worden ist und sich aus diesem Vertrag objektiv der Verstoß gegen das RBerG ergäbe. Auch für den vorliegenden Fall von im Jahr 1994 geschlossenen Darlehensverträgen gilt die Aussage, daß das Kreditinstitut nicht hellsichtiger sein mußte als der Notar, dem der BGH (WM 2000, 2443/2446) zugute gehalten hat, er habe bei der Beurkundung (im Jahr 1993) nicht ernsthaft an eine Erlaubnispflicht nach den Vorschriften des RBerG denken müssen (vgl. Ganter, WM 2001, 196/197; Fritz ZflR 2001, 267/269). Daß es sich nach dem Vortrag der Kläger bei dem Kreditinstitut um eine Großbank gehandelt hat, die in ihren Rechtsabteilungen über hochqualifiziertes Personal verfügt hat, rechtfertigt bei Kreditverträgen, die vor der Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 28.9.2000 ergangen sind, keine abweichende Beurteilung. Auch im Rahmen des § 173 BGB dürfen die Anforderungen an eine Bank nicht überspannt werden (BGH NJW 1985, 730/731). Eine allgemeine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht im Rahmen der §§ 172, 173 BGB nicht.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 100 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 213.998,- DM festgesetzt (§ 3 ZPO).

Durch die mit Schriftsatz der Klägerin vom 23.5.2001 erklärte Erhöhung der Forderung in Nr. 1 der Berufungsanträge (Bl. 191 d.A.) ist wertmäßig keine Änderung eingetreten, da es sich insoweit nur um einen Austausch innerhalb der Anträge 1 und 2 handelt. Dem ursprünglichen, nunmehr zurückgenommenen Hilfsantrag kommt keine streitwerterhöhende Bedeutung zu (vgl. § 19 I S. 2 und S. 3 GKG).

Der Wert der Beschwer der Kläger im Berufungsverfahren wurde gem. § 546 II ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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