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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.10.1999
Aktenzeichen: 21 U 3673/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 154
BGB § 242
BGB § 631
BGB § 626
BGB § 622
BGB § 621
BGB § 154 Abs. 1 Satz 2
BGB § 154 Abs. 2
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Leitsatz: Rechtliche Probleme eines US-amerikanischen "Offer for employment" bei Beurteilung nach deutschem Recht

1. Wie die Risikosphären nach Abschluss eines "Offer for employment" (Bindung des von der GmbH gewünschten Geschäftsführers vor Abschluss eines Geschäftsführervertrages) gegeneinander abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden dispositiven Recht.

2. Gehen beide Parteien nach der Unterzeichnung eines "Offer for employment" von einem endgültigen Scheitern der Verhandlungen über den Abschluss eines Geschäftsführervertrages für eine GmbH aus, kann der Vorvertrag aufgrund § 626 BGB außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.

3. Ein faktisches Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis ist, kann gemäß § 621 BGB gekündigt werden.

4. Ein "Offer for employment" kann regelmäßig als Absichtserklärung zur Punktation gewertet werden. Ob dies der Fall ist oder ein endgültig bindender Vertrag vorliegt, ist an Hand des Wortlauts des "Offer for Employment" und seinem objektiven Sinn, nach dem mit ihm verfolgten Zweck und der Interessenlage zu beurteilen.


Oberlandesgericht München

21. Zivilsenat

Urteil vom 12.11.1999

Aktenzeichen: 21 U 3673/99

(nicht rechtskräftig)

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 21 U 3673/99 28 O 20094/98 LG München I

Verkündet am 22. Oktober 1999

Die Urkundsbeamtin: Warmuth Justizangestellte

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

H

- Kläger und Berufungskläger -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

V GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer S,

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Feststellung

erläßt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Knapp und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 1999 folgendes

ENDURTEIL:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 13. April 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 11.000,-- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000,--.

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Feststellung, daß ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 05.12.1997 nicht zum 15.01.1998 aufgelöst worden sei, sondern bis 30.09.1998 fortbestanden habe.

I.

Die Parteien haben am 22.10.1997 das auf den 15.09.1997 rückdatierte "Offer for Employment" unterzeichnet, mit dem die Beklagte den Kläger an sich binden wollte. Dem waren eine Reihe von Vorschlägen und Gegenvorschlägen der Parteien seit 15.08.1997 vorausgegangen, die jeweils nicht die Billigung der anderen Partei für einen Dienstvertrag gefunden haben. Dieser sollte zum Inhalt haben, daß der Kläger Geschäftsführer der Beklagten werde. Dessen ungeachtet hat der Kläger im Verkaufsbereich seit 15.09.1997 für die Beklagte Tätigkeiten entwickelt und ist auch entlohnt worden. Auch den letzten Entwurf der Beklagten vom 05.11.1997 hat der Kläger am 12.11.1997 abgelehnt und einen leitenden Mitarbeiter der Beklagten, Herrn B, wissen lassen, daß er nicht mehr interessiert sei. Diesem gegenüber erklärte der Kläger, der zum 01.02.1998 eine neue Arbeitsstelle fand, die Vertragsverhandlungen für gescheitert. Mit Schreiben vom 05.12.1997 hat die Beklagte ein etwaiges Arbeitsverhältnis der Parteien zum 15.01.1998 gekündigt.

II.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, daß für ihn eine 9-monatige Kündigungsfrist aus dem "Offer for Employment" gelte und daher die Kündigung zum 15.01.1998 nicht wirksam sei, sondern allenfalls eine solche zum 30.09.1998.

Die Beklagte hat einen weitergehenden Vertrag zwischen den Parteien nicht für zustandegekommen angesehen.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 13.04.1999 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen ( BL. 180 f. d. A.).

III.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Er bringt im wesentlichen vor, zwischen den Parteien sei ein wirksames Dienstverhältnis vereinbart worden, daß frühestens zum 30.09.1998 habe gekündigt werden können. Es liege weder ein außerordentlicher Kündigungsgrund für die Beklagte, noch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor. Zwischen den Parteien sei eine ordentliche Kündigungsfrist von 9 Monaten vereinbart worden.

Er, der Kläger, sei zunächst als Verantwortlicher für die Vertriebstätigkeit der Beklagten in Deutschland tätig gewesen. Bei dem "Offer for Employment" sei es der Beklagten darum gegangen, sich seine Dienste auf der Grundlage dieser Vereinbarung wenigstens für die Zeit der Kündigungsfrist von 9 Monaten gemäß den Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts zu sichern. Zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Mitarbeiter der Beklagten auf ähnlicher Basis beschäftigt gewesen. Am 04.11.1997 habe die Beklagte seine Bestellung als Geschäftsführer via Internet publiziert. Nicht allein er, der Kläger, sei für das Scheitern der Verhandlungen über einen das "Offer for Employment" ersetzenden Anstellungsvertrag verantwortlich. Vielmehr habe sich die Gesellschafterversammlung der Beklagten zwischenzeitlich entschlossen, ihn doch nicht zum Geschäftsführer zu bestellen. Ursache seien Veränderungen in der Management-Struktur bei der Muttergesellschaft der Beklagten in den USA gewesen. Die Beklagte habe ihm die Bestellung als Geschäftsführer in dem "Offer for Employment" zugesagt und sei zu ihr verpflichtet gewesen. Die Tatsache, daß er nicht zum Geschäftsführer bestellt worden sei, ändere nichts an dem ursprünglich geschlossenen Vertrag. Die in diesem enthaltene Geheimhaltungsvereinbarung stehe nicht entgegen. Auf die Einhaltung dieser Bedingung sei verzichtet worden.

Das Landgericht nehme fehlerhaft einen Wegfall der Geschäftsgrundlage des vereinbarten Anstellungsverhältnisses an und ignoriere damit die ausdrücklich vereinbarte Kündigungsfrist von 9 Monaten. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nicht anzunehmen, wenn das Ereignis in die klare Risikosphäre einer Vertragspartei falle. Zu den Bedingungen, mit denen er habe "ausgestattet" werden sollen, um Geschäftsführer zu werden, habe allein die Bestellung durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten gehört. Es sei allein der Beklagten zuzurechnen, daß die Bestellung letztlich nicht duchgeführt worden sei. Allein ihm, dem Kläger, habe ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle seiner Nichtbestellung zum Geschäftsführer zugestanden. Die Folge eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage könne allein eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund sein; diese sei nicht erfolgt. Bei den weiteren Verhandlungen nach Unterzeichnung des "Offer for Employment" habe es sich um solche über einen späteren, den bereits bestehenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ersetzenden Anstellungsvertrag gehandelt, nicht um weitere Verhandlungen über das damit begründete Anstellungsverhältnis.

Der Kläger beantragt zu erkennen:

1) Das Urteil des Landgerichts München I vom 13.04.1999, Geschäftsnummer 28 O 20094/98, wird aufgehoben.

2) Es wird festgestellt, daß das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 05.12.1997 nicht zum 15.01.1998 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.09.1998 fortbestanden hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bringt im wesentlichen vor, der Kläger habe als geistiger Urheber ohne Autorisierung durch sie, die Beklagte, die Publikation des Klägers als Geschäftsführer im Internet veranlaßt. Der Kläger habe keine wesentliche Arbeitsleistung für sie erbracht. Das Hauptinteresse des Klägers habe dem Ausbau seiner Befugnisse und seines Gehalts gegolten. Die 9-monatige

Kündigungsfrist in dem "Offer for Employment" habe sich einzig auf die avisierte Tätigkeit als Geschäftsführer bezogen. Die Bestellung des Klägers zu ihrem Geschäftsführer sei für sie unzumutbar geworden, nachdem der Kläger immer neue Forderungen gestellt habe. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des "Offer for Employment" habe ein Dissens über die Stellung des Klägers und dessen Befugnisse bestanden. Der Kläger habe selbst die Vertrauensgrundlage torpediert und die Grundlage für seine Anstellung als Geschäftsführer zerstört. Das "Offer for Employment" habe wie ein "Letter of Intent" als Absichtserklärung mit der bloßen Funktion der Dokumentation des Verhandlungsstandes keine bindende Rechtswirkung entfaltet. Bei dessen Unterzeichnung hätten die Parteien keinen Rechtsbindungswillen gehabt. Das "Offer for Employment" habe von der Unterschrift des Klägers unter der Geheimhaltungsvereinbarung abhängen sollen. Ein Anstellungsverhältnis sei höchstens durch den Arbeitsbeginn des Klägers - faktisch - in Vollzug gesetzt worden. Keinesfalls hätten die Bestimmungen des "Offer for Employment" auf eine Tätigkeit mit niederem Rang, wie für die Verantwortung für den Vertrieb, Anwendung finden sollen. Selbst wenn das "Offer for Employment" eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung enthalte, sei kein Vertrag geschlossen worden, da ein Einigungsmangel bestanden habe. In zentralen Punkten, wie z.B. Gehalt, Firmenwagen, Geheimschutz, Menge und Kaufpreis der Aktienoptionen, habe noch Klärungsbedarf bestanden. Die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien zustandegekommenen Arbeitsverhältnisses sei weggefallen. Es habe nicht in ihrer Risikosphäre gelegen, wenn der Kläger durch sein Verhalten die Unzumutbarkeit seiner Bestellung als Geschäftsführer verursache.

IV.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die zunächst zum Arbeitsgericht erhobene Klage wurde mit Beschluß des Arbeitsgerichts München vom 23.09.1998 an das Landgericht München I verwiesen (Bl. 127/131 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 05.12.1997 zum 15.01.1998 beendet worden.

I.

Der Senat folgt den tragenden Gründen des landgerichtlichen Urteils und nimmt auf sie Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Bei einem - auch faktischen - Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinn des § 622 BGB ist, hat die Beklagte spätestens am 15. eines Monats für den Schluß des Kalendermonats ordentlich kündigen können (§ 621 Nr. 3 BGB). Wird von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen, so ist die von der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.1997 zum 15.01.1998 erklärte ordentliche Kündigung ebenfalls wirksam (vgl. § 622 Abs. 1 BGB).

Dabei wird die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt, daß er als Verantwortlicher für die Vertriebstätigkeit der Beklagten in Deutschland tätig gewesen sei. Diese zwischen den Parteien streitige Frage ist hier nicht entscheidungserheblich, da unstreitig der Kläger Geschäftsführer der Beklagten werden sollte und es hierzu aber nicht kam. Der Kläger trägt selbst vor, daß er mit dem Ziel angestellt worden sei, als operativ verantwortlicher Leiter der beklagten Tochtergesellschaft der amerikanischen Muttergesellschaft in Deutschland, also nicht nur auf den Vertrieb beschränkt, tätig zu werden, und daß er zu diesem Zweck als Geschäftsführer der Beklagten bestellt werden sollte.

Durch den Umstand, daß der Kläger von der Beklagten nicht zum Geschäftsführer bestellt worden ist, hat sich nicht ein Risiko verwirklicht, das allein die Beklagte zu tragen hätte. Wie die Risikosphären der Parteien gegeneinander abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden dispositiven Recht (Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 242 Rn. 126 m. w. N.). Zweck der Verhandlungen und Vereinbarungen der Parteien war unstreitig eben derjenige, daß der Kläger Geschäftsführer der Beklagten werden sollte. In diesem Zusammenhang läßt sich die Bestellung als Geschäftsführer und der Abschluß des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages aber nicht unterscheiden; jene ist nicht unabhängig vom Geschäftsführer-Vertrag. Daß man sich auf die Konditionen eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages nicht einigen konnte, hat in den Risikosphären beider Parteien gelegen.

Eine Zuordnung der "Störung" in den Risikobereich der Beklagten wird ferner nicht durch die vom Kläger behauptete Ursache begründet, zur Bestellung als Geschäftsführer sei es - allein - deshalb nicht gekommen, weil zwischenzeitlich Veränderungen in der Managementstruktur bei der Muttergesellschaft der Beklagten in den USA eingetreten seien. Diese Behauptung des Klägers ist bestritten und nicht unter Beweis gestellt, was dem Kläger oblegen hätte. Unstreitig hingegen hat der Kläger nach Unterzeichnung des "Offer for Employment" weitergehende Forderungen in wesentlichen Punkten eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages erhoben; es ist zumindest nicht ausgeschlossen, daß der Abschluß des Anstellungsvertrages wegen dieser Forderungen gescheitert ist.

Nachdem beide Parteien von dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen über die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer und über einen Geschäftsführervertrag ausgegangen sind, ist die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten bei einer Gesamtwürdigung der gegebenen Umstände nicht mehr zumutbar gewesen. Damit konnte hier auch aufgrund des § 626 BGB außerordentlich aus erkennbar wichtigem Grund unter - grundsätzlich nicht notwendiger - Einhaltung der Frist der §§ 621, 622 BGB (oder einer beliebigen anderen Frist) gekündigt werden (vgl. Palandt/Putzo a. a. O., § 626 Rn. 33 m. w. N.). Aus den gegebenen Umständen war auch für den Kläger klar, daß mit dem jenen Grund ausdrücklich bezeichnenden Schreiben der Beklagten vom 05.12.1997 eine Lösung des "etwa bestehenden Arbeitsverhältnisses" auf jeden Fall gewollt war.

Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht (Art. 27, 30 EGBGB). Unstreitig haben sich die Parteien darüber geeinigt, daß deutsches Recht auf ihr Rechtsverhältnis anzuwenden ist.

1. Darüber hinaus sprechen - wenn man überhaupt eine rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien im Rahmen des "Offer for Employment" annimmt - gewichtige Gründe dafür, daß eine Einigung der Parteien über die Konditionen des Geschäftsführervertrages und die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten nicht bloße Geschäftsgrundlage, sondern Vertragsinhalt in Form einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für ein von den Parteien ggf. mit Bindungswirkung gewolltes Anstellungsverhältnis gewesen sind. So wird in dem "Offer for Employment" ausdrücklich und ausschließlich erklärt, daß die Stelle eines Geschäftsführers der Beklagten angeboten werde und der Kläger als einer der gesetzlichen Vertreter für die Beklagte tätig werde (Anl. BL. 38/39 d. A.). Die Bedingung ist nicht eingetreten. Es besteht auch kein (nachgewiesener) Grund für die Annahme, daß der Eintritt der Bedingung von der Beklagten wider Treu und Glauben verhindert worden sei (vgl. § 162 Abs. 1 BGB sowie oben I.).

2. Ferner enthält das "Offer for Employment" ausdrücklich die Bedingung des Abschlusses eines "proprietary information agreement" (Anl. Bl. 14, 39 d. A.: "Dieses Schreiben stellt ein Stellenangebot seitens V dar und ist durch ihre Unterschrift einer Vereinbarung über Informationen, auf denen Eigentumsrechte liegen, bedingt ...."). Der Kläger hat unstreitig eine solche Zusatzvereinbarung nicht unterschrieben. Für seine von der Beklagten bestrittene Behauptung, auf die Einhaltung dieser Bedingung sei verzichtet worden, hat der Kläger keinen Beweis angeboten.

III.

Tatsächlich liegt aber nach § 154 BGB kein von den Parteien - mit Bindungswirkung - geschlossener Anstellungsvertrag vor. Im Streitfall hat ein faktisches Anstellungsverhältnis bestanden. Die mit dem "Offer for Employment" enthaltene Kündigungsfrist von 9 Monaten ist nicht wirksam vereinbart und hätte nur im Rahmen eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages gelten sollen.

Das "Offer for Employment" kann ähnlich einem "Letter of Intent", der regelmäßig als Absichtserklärung ohne Rechtsbindungswillen gewertet wird, werden zur Punktation, in besonderen Fällen zu einem verbindlichen Vorvertrag oder gar zum endgültigen Hauptvertrag (vgl. Staudinger/Borg, BGB, 13. Bearbeitung § 145 Rn. 14; MünchKomm/Kramer, BGB, 3. Aufl. Vor § 145 Rn. 34).

Für einen Bindungswillen könnte die Formulierung "ich nehme dieses Angebot einer Stellung bei der V GmbH an" in dem von beiden Parteien unterschriebenen "Offer for Employment" sprechen. Gleichwohl handelt es sich bei diesen nach seinem übrigen Wortlaut und seinem objektiven Sinn (vgl. §§ 133, 157 BGB; BGH NJW 1995, 3258), nach dem mit ihm verfolgten Zweck (vgl. BGHZ 20, 109/110) und der Interessenlage der Parteien (vgl. BGHZ 21, 319/328) um eine bloße Punktation im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 2 BGB.

1. Von beiden Parteien ist im Ergebnis ein anderes Anstellungsverhältnis als ein Geschäftsführervertrag nicht gewollt gewesen. Aus dem "Offer for Employment" folgt mit ausreichender Klarheit, daß sich die Parteien noch nicht über alle Punkte des Geschäftsführervertrages geeinigt haben. Ferner wird darin erkennbar gemacht, daß die Einigung der Parteien über die betreffenden Punkte für erforderlich gehalten wird (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ausdrücklich enthält die Urkunde die Ankündigung, daß die Beklagte mit dem Kläger einen deutschen Anstellungsvertrag "in endgültiger Form" erstellen werde. (Auch) Daraus hat sich nach dem sogenannten Empfängerhorizont des Klägers im Umkehrschluß ergeben, daß das "Offer for Employment" eben noch nicht eine endgültige, verbindliche Regelung darstellen soll. Selbst Punkte, die nach dem am 22.10.1997 unterzeichneten "Offer for Employment" scheinbar geregelt worden sind, wie Festgehalt und Provisionen ("Gehaltsschema") - allerdings lediglich für den kurzen Zeitraum bis Ende

Mai 1998 -, werden durch in der Urkunde nachfolgende Erklärungen eher wieder zur Disposition gestellt. So soll der erst in endgültiger Form zu erstellende deutsche Anstellungsvertrag zwar die Bedingungen dieses Angebots wiedergeben aber auch - trotz der vorangegangenen, eigentlich nur wiederzugebenden Regelung - "garantiertes Gehalt", ferner "einen geeigneten Pkw und Mithaftungsbestimmungen" enthalten. Der letztgenannte Punkt ist vom Kläger selbst ebenfalls für sehr wichtig gehalten worden. Nach dem Inhalt der Urkunde offen, aber nach dem Vortrag beider Parteien noch zu vereinbaren waren außerdem insbesondere - wesentliche - vertragliche Regelungen über die Befugnisse des Klägers als Geschäftsführer einschließlich einer Befreiung vom Selbstkontrahierungs-Verbot (§ 181 BGB) und über zusätzliche Bezüge, insbesondere über Optionsrechte zum Erwerb von Stammaktien.

Im Einklang mit der Vorläufigkeit und auch Unverbindlichkeit des "Offer for Employment" steht die in ihm enthaltene Erklärung, daß dieses Schreiben durch jenen Anstellungsvertrag ersetzt werden und dies innerhalb von nur einer Woche geschehen solle. Sie weist im übrigen ebenfalls darauf hin, daß das "Offer for Employment" nicht ein anderes Anstellungsverhältnis, sondern ausschließlich den angestrebten Abschluß eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages betrifft. Das "Offer for Employment" ist vor dem seine Unverbindlichkeit bestärkenden Hintergrund zu sehen, daß bereits Entwürfe für einen Geschäftsführervertrag vorgelegen haben, über die gerade keine Einigung erzielt werden konnte. Auch der Kläger hat vorgetragen, daß sich die Parteien über die Einzelheiten eines noch abzuschließenden Geschäftsführer-Anstellungsvertrages noch nicht geeinigt hätten, er vielmehr zwei Vorschläge der Beklagten (vom 23. und 26.09.1997) zurückgewiesen habe. Ob eine solche Einigung erzielt würde, war durchaus offen. Gegen einen - auch nur auf einen Vorvertrag gerichteten - Bindungswillen spricht außerdem der unstreitige Umstand, daß der abzuschließende Geschäftsführervertrag vorher anwaltlich geprüft werden sollte.

Auch wenn eine Teilvereinbarung aufgezeichnet worden ist - Punktation - bleibt sie - im Zweifel - unverbindlich (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 2 BGB).

2. Auch gemäß § 154 Abs. 2 BGB ist ein bindender Geschäftsführervertrag nicht geschlossen.

Die Parteien, die schriftliche Vertragsentwürfe ausgetauscht haben, haben für den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag Schriftform vereinbart. Diese Beurkundung sollte, wie sich nicht zuletzt dem "Offer for Employment" entnehmen läßt, nach dem Willen beider Parteien nicht nur Beweiszwecken dienen. Entgegenstehende konkrete Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. § 154 BGB, der nur eine Auslegungsregel darstellt ("im Zweifel"), ist im Streitfall anwendbar. Das tatsächliche Verhalten der Parteien vor und nach der am 22.10.1997 vorgenommenen Unterzeichnung des "Offer für Employment" vom "15.09.1997" steht dem dargelegten Verständnis nicht entgegen, sondern bestätigt es.

Die Auslegungsregel ist nicht anwendbar, wenn sich die Parteien trotz der noch offenen Punkte vertraglich binden wollen und sich die Vertragslücken ausfüllen lassen. Das wird in der Regel bejaht, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben (Palandt/Heinrichs a. a. O., § 154 Rn. 2 m. w. N.).

Im Streitfall hat der Kläger teils unstreitig, teils unterstellt eine Tätigkeit für die Beklagte entfaltet und hierfür ein Gehalt entsprechend dem im "Offer for Employment" genannten Festgehalt bekommen (vgl. Gehaltsabrechnung für November 1997, Anlage K 2, BL. 16 d. A.). Damit haben die Parteien nach ihrem unstreitigen oder zugunsten des Klägers unterstellten Sachvortrag aber nicht mit der Durchführung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages begonnen. Der Kläger ist vielmehr nach seinem (unterstellten) Sachvortrag als Verantwortlicher für die Vertriebstätigkeit der Beklagten in Deutschland tätig gewesen und gerade nicht als Geschäftsführer, wie es aber das "Offer for Employment" ausschließlich vorsieht. Nicht entscheidungserheblich ist hier daher auch die zwischen den Parteien streitige Frage, auf welcher Basis andere Mitarbeiter der Beklagten tätig geworden sind.

Das tatsächliche, unstreitige Verhalten der Parteien auch in der Folgezeit nach Unterzeichnung des "Offer for Employment" bestätigt vielmehr, daß sich die Parteien in Bezug auf das "Offer for Employment" nicht vertraglich haben binden wollen und daß nach ihrem Verständnis - vor allem nach demjenigen des Klägers - auch über die darin scheinbar geregelten Punkte eben keine abschließende Einigung erzielt worden ist. Denn in der Folgezeit verhandelten die Parteien weiterhin über gerade auch vom Kläger erhobene Forderungen, so zu dem "Gehaltsschema", zu der besonders "lukrativen" Option auf den Kauf von Stammaktien und zu den Befugnissen des Klägers als Geschäftsführer. Die Verhandlungen sind schließlich von beiden Parteien für gescheitert erklärt worden.

Der Umstand, daß danach der mit verschiedenartigen Gründen erklärbare Versuch einer einvernehmlichen Auflösung des - faktischen Dienstverhältnisses unternommen worden (und ebenfalls gescheitert) ist, führt demgegenüber nicht "rückwirkend" zu einem anderen Ergebnis.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren wurde gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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