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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 20.12.2002
Aktenzeichen: 21 U 4862/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 257
BGB § 670
Ein Freistellungs- oder Befreiungsanspruch unter Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe kann gemäß den Regeln des Auftragsrechts (§ 670 BGB i.V. mit § 257 BGB) bestehen, wenn ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten übernommen hat, namentlich dem anderen die Aufnahme eines Kredits durch Übernahme der persönlichen Haftung oder durch Einräumung von persönlichen Sicherheiten ermöglicht hat (vgl. BGH NJW 1989, 1920/1921).
Oberlandesgericht München 21. Zivilsenat IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 21 U 4862/01

Verkündet am 20. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Freistellung

erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2.10.2002 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 29. Zivilkammer, vom 17.8.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von seiner beklagten Ehefrau Freistellung bezüglich eines angeblich von seinen Eltern laut Darlehensvertrag vom 1.9.1994 gewährten Darlehens in Höhe von 53.882,-- DM.

I.

Die Parteien leben seit Mitte 1998 getrennt. Sie hatten, im gesetzlichen Güterstand lebend, mehrere Darlehen zur Finanzierung des Baus des Einfamilienhauses in S-D aufgenommen. Die Beklagte war Alleineigentümerin des Anwesens.

Mit Klageschrift vom 1.7.1999 erhoben die Eltern des Klägers gegen die Beklagte Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, 33.407,-- DM nebst Zinsen an sie zu zahlen (LG München I, Az. 12 O 17681/99). Die Klage wurde auf einen Darlehensvertrag vom 1.9.1994 gestützt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.1999 nahmen die Eltern des Klägers die Klage gegen die Beklagte zurück.

Unter dem 22.10.1999 (Anlage K 1 zu Blatt 1/6 der Akten) richtete der Klägervertreter folgendes Schreiben an den Beklagtenvertreter:

"...

bereits mehrfach hatte ich darauf hingewiesen, dass meiner Mandantschaft ein Freistellungsanspruch gegen Ihre Mandantschaft zusteht bezüglich der von meinem Mandanten als Gesamtschuldner mit eingegangenen Verpflichtungen gegenüber folgenden Darlehensgebern:

Raiffeisenbank

Sparkasse

Landesbodenkreditanstalt

Herr G

Das mit diesen Beträgen finanzierte Grundstück nebst Wohnhaus befindet sich im Alleineigentum Ihrer Mandantschaft...

Mein Mandant hat somit einen Freistellungsanspruch gegen Ihre Mandantin dahingehend, dass Ihre Mandantin meinen Mandanten von sämtlichen Ansprüchen sämtlicher Darlehensgeber bezüglich sämtlicher gemachter Aufwendungen für das Objekt, das Ihre Mandantin als Alleineigentümerin bewohnt, freistellt.

Ich habe Ihre Mandantschaft somit aufzufordern, die Freistellung meines Mandanten bis zum 5. November 1999 zu bewirken..."

Am 28.6.2001 hat das Landgericht ein Teilanerkenntnisurteil erlassen, wonach die Beklagte zur Freistellung des Klägers wegen umfangreicher Verbindlichkeiten gegenüber der Raiffeisenbank eG, der Bayerischen Landesboden Kreditanstalt und gegenüber G G verurteilt wurde (Blatt 130/131 der Akten).

II.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, seine Eltern hätten der Beklagten und ihm am 1.9.1994 ein Darlehen über 53.882,-- DM gewährt. Dem stehe nicht entgegen, dass die Darlehensvereinbarung vom 1.9.1994 nicht von der Beklagten unterschrieben worden sei. Maßgeblich für den Freistellungsanspruch sei allein, dass der Darlehensbetrag aus dieser Vereinbarung zum Ankauf des Grundstücks von seinen Eltern als Kreditgebern der Beklagten und ihm zur Verfügung gestellt worden sei. Über die Darlehensvereinbarung habe es mehrere Gespräche vor und am 1.9.1994 gegeben, an denen sowohl seine Eltern als auch die Beklagte und er teilgenommen hätten. Hierbei sei von seinen Eltern gesagt worden, dass die Parteien den dann schriftlich festgehaltenen Darlehensbetrag von 53.882,-- DM zur Verfügung haben könnten. Die Rücknahme der Klage seiner Eltern habe darauf beruht, dass die Unterschrift der Beklagten unter der Darlehensvereinbarung gefehlt habe und dass das Gericht in der Sitzung vom 24.11.1999 darauf hingewiesen habe, dass seine Ansprüche gegen die Beklagte aus der Finanzierung des Grundstücks im Innenverhältnis zu klären seien.

Selbst wenn ein Darlehensverhältnis zwischen seinen Eltern und ihm, dem Kläger, vorliege und er diese Mittel zum Zwecke des Grundstückskaufs verwendet hätte, begründe dies die gleiche Freistellungsverpflichtung der Beklagten.

Die Beklagte hat die Existenz eines Darlehens über 53.882,-- DM bestritten. Sie habe das erste Mal 1999, nach dem Scheitern der Ehe, von dem Darlehen gehört. Auf dem Baukonto sei der Darlehensbetrag aus dem Jahr 1994 nicht eingegangen. Ein weiteres gemeinsames Konto der Parteien habe es nicht gegeben. Sie habe dieses Darlehen nicht erhalten.

Das Landgericht hat mit Schlussurteil vom 17.8.2001 die Klage abgewiesen, soweit sie über das Teilanerkenntnisurteil vom 28.6.2001 hinausgeht. Es hat ausgeführt, der Kläger habe das Landgericht nicht überzeugen können, dass zwischen seinen Eltern und der Beklagten ein Darlehensvertrag geschlossen worden sei. Denn der Darlehensvertrag vom 1.9.1994 sei nicht unterschrieben, die anderen Darlehensverträge jedoch schon. Ferner sei das Elterndarlehen im Anwaltsschreiben vom 22.10.1999 nicht erwähnt. Dementsprechend sei die Klage der Eltern des Klägern gegen die Beklagte zurückgenommen worden. Die Aussagen der Zeugen M und C E seien nicht glaubhaft. Es bestehe auch kein Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte, sofern nur ein Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und dessen Eltern geschlossen worden sei. Der Kläger habe ein zwischen den Parteien bestehendes Auftragsverhältnis nicht nachgewiesen.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Blatt 157 ff. der Akten).

III.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er bringt im Wesentlichen vor, seine Eltern und die Parteien seien darüber einig gewesen, dass die Mittel aus dem Verkauf der Eigentumswohnung der Eltern und die Zahlung der Mutter von weiteren 15.000,-- DM für die Beschaffung der Ehewohnung dienen sollten. Der Käufer der Eigentumswohnung in der S Straße habe am 21.7.1993 den Restkaufpreis in Höhe von 69.000,-- DM auf das Festgeldkonto seiner, des Klägers, Eltern bei der Bayerischen Vereinsbank überwiesen. Von der Restkaufpreiszahlung von 69.000,-- DM sei eine weitere Belastung in Höhe von 8.686,35 DM abzuziehen. In der Differenz von 60.313,65 DM sei der von den Parteien geleistete Betrag von 8.500,-- DM enthalten. 47.855,30 DM hätten seine Eltern aufgewendet. Gleichwohl sei mit Wirkung zum 21.7.1993 vereinbart worden, dass der Anteil der Eltern an dem Restkaufpreis nur 36.145,-- DM betrage. Hinzu kämen die Zahlung seiner Mutter in Höhe von 15.000,-- DM sowie Zinsen. Danach seien 53.882,-- DM von seinen Eltern zur Verfügung gestellt worden und zum Kauf des Grundstücks in D konkret verwendet worden. Der Darlehensvertrag vom 1.9.1994 beweise, dass die genannten Mittel zumindest ihm, dem Kläger, von den Eltern darlehensweise zum Kauf des Grundstücks zur Verfügung gestellt worden seien. Die Beklagte habe gewußt, dass für den Ankauf des Grundstücks Geldmittel der Eltern mindestens in Höhe des streitgegenständlichen Betrages zur Verfügung gestanden hätten und verwendet worden seien. Durch die Annahme derartiger Gelder sei der Darlehensvertrag auch mit der Beklagten zustande gekommen. Es handle sich auch deshalb um kein Darlehen der Eltern allein an ihn, den Kläger, weil sich die Mittel der Eltern vor der Zahlung des Kaufpreises für das Grundstück auf einem gemeinsamen Konto der Parteien befunden hätten. Das Grundstück sei auf die von ihm vorgetragene Weise bezahlt worden. Ein entsprechendes Auftragsverhältnis zwischen den Parteien liege vor. Selbst wenn die Beklagte davon nichts gewußt hätte, liege eine Geschäftsführung ohne Auftrag vor.

Das Schreiben seines anwaltlichen Vertreters vom 22.10.1999 stehe nicht entgegen. Denn bereits in dem Anwaltsschreiben vom 18.3.1999 sei dieses Elterndarlehen angesprochen worden.

Die damals im Raum stehende Möglichkeit, dass seine Eltern ebenfalls irgendwann in das Haus einzögen, stehe nicht im Widerspruch zu deren Aussage, dass es sich bei dem zur Verfügung gestellten Betrag um ein Darlehen handle. Die Beklagte habe alles gewußt und steuerlich alles erledigt und geplant. Es sei die Idee der Beklagten gewesen, die aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in der S Straße freiwerdenden Mittel der Eltern für den Kauf des Grundstücks einzusetzen und dieses als Nachweis für das nach dem sogenannten dritten Förderungsweg erforderliche Eigenkapital zu verwenden. Die Beklagte habe gewußt, dass er damals ein Nettogehalt von 4.200,-- DM und nicht in Höhe von 10.000,-- DM gehabt habe und dass die Erzielung des Eigenkapitals aus eigenen Einkünften mit einer Ehefrau, zwei Kindern und BAFöG-Rückzahlung nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte habe gewußt, dass die Mittel für den Grundstückskauf vielmehr aus dem Verkauf der S Straße, dem hierbei erzielten Überschuss und dem Sparbuch der Mutter gestammt hätten. Auch dem Zeugen G sei bekannt gewesen, dass das notwendige Eigenkapital für Grundstückskauf und Hausbau zum Großteil aus den Mitteln seiner, des Klägers Eltern, das heißt aus dem Verkauf der Eigentumswohnung S Straße, aufgebracht worden sei.

Der Kläger beantragt zu erkennen:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 17.8.2001, Az. 29 O 2061/00, wird teilweise aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der persönlichen Haftung gegenüber dem jeweiligen Gläubiger, der nachfolgend aufgeführten Verbindlichkeiten hinsichtlich sämtlicher hieraus bestehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen, insbesondere Zinsen, Kosten und Gebühren, freizustellen wie folgt: Gegenüber Frau C E und Herrn M E, M Straße, München, bezüglich des Darlehensvertrages vom 1.9.1994, Valuta 53.882,-- DM, Zinsen 6 % jährlich, Rückzahlung spätestens ab 1.1.2000, Darlehen gekündigt mit Schreiben vom 12.1.1999.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17.8.2001 (Az. 29 O 2061/00) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und bringt vor, sie habe keinen Darlehensvertrag mit den Eltern des Klägers geschlossen. Die Erläuterungen des Klägers von Geldbewegungen und die Tabellen sagten nichts darüber aus, ob die Eltern des Klägers ihr ein Darlehen gegeben hätten. Der Kläger habe ihr immer wieder erklärt, die Eigentumswohnung in der S Straße sei von den Parteien mit dem Familieneinkommen gekauft und finanziert worden; er sei durch Zins- und Tilgungsleistungen für diese Wohnung mit monatlich 1.000,-- DM belastet worden und die Eltern seien nur deshalb als "Strohmann" eingeschaltet worden, um den Parteien die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten für ein späteres gemeinsames Bauvorhaben zu erhalten. In den aktuell produzierten Listen A1, A2 und B (Anlage zu Blatt 1/6 der Akten) seien Ungereimtheiten enthalten. Der Kläger habe zeitweise über monatliche Einkünfte von nahezu 10.000,-- DM netto verfügt. Der Kläger habe mit seinem Gehalt die Eigentumswohnung in der S Straße finanzieren können.

IV.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Parteischriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M und C E.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschriften vom 30.11.2000 (Blatt 77/83 der Akten) und vom 28.6.2001 (Blatt 124/129 der Akten) Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen G G und der Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.6.2002 (Blatt 243/249 der Akten) und vom 2.10.2002 (Blatt 254/259 der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte nicht den geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten gegenüber seinen Eltern in Höhe von 53.882,-- DM.

Der Senat folgt den tragenden Gründen des landgerichtlichen Schlussurteils und nimmt auf sie Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.).

Die folgenden Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§313 Abs. 3 ZPO). Die zulässige (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388) Kürze der Darstellung erklärt sich auch daraus, dass der Streit im Termin zur mündlichen Verhandlung sachlich und rechtlich eingehend erörtert wurde (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 24. Aufl., § 313, Rn. 27).

I.

Der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis - auch nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme - nicht geführt, dass seine Eltern ihm und der Beklagten oder auch nur dem Kläger allein ein Darlehen für den Kauf des Grundstücks der Beklagten in K gewährt hätten, sowie dass ein solches Darlehen tatsächlich für diesen Zweck verwendet worden wäre. Ein solcher Nachweis wäre Voraussetzung für den geltend gemachten Freistellungsanspruch.

Ein Freistellungs- oder Befreiungsanspruch nach dem Scheitern der Ehe kann gemäß den Regeln des Auftragsrechts (§ 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB) bestehen, wenn ein Ehegatte während intakter Ehe für Zwecke des anderen Verbindlichkeiten übernommen hat, namentlich dem anderen die Aufnahme eines Kredits durch Übernahme der persönlichen Haftung oder durch Einräumung von persönlichen Sicherheiten ermöglicht hat (vgl. BGH NJW 1989, 1920/1921 f. mit weiteren Nachweisen).

Zusätzlich zu dem Nachweis, dass entweder der Kläger allein oder beide Prozessparteien Darlehensnehmer waren, ist hier Anspruchsvoraussetzung, dass das Darlehen bei den Eltern des Klägers nachweislich für den Grundstückserwerb der Beklagten aufgenommen und dafür verwendet worden ist.

Der Nachweis wäre gleichermaßen erforderlich für einen Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten in der nach § 426 BGB möglichen Gestalt eines Befreiungsanspruchs, der durch die Vorschriften des Zugewinnausgleichs ebenfalls nicht verdrängt wird (vgl. BGH NJW 1989, 1920/1921).

Ein Befreiungsanspruch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage (vgl. etwa BGH NJW 1967, 1275/1277 f.) entfällt hier bereits wegen Fehlens eines entsprechenden Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Parteien. Die Beteiligten haben mit der Finanzierung und dem Erwerb des Baugrundstücks sowie mit dem Bau des Familienheims nicht gemeinschaftlich einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt.

Das Landgericht hat überzeugend dargelegt, dass gewichtige Beweisanzeichen gegen ein von den Eltern des Klägers gewährtes und für den Kauf des Grundstücks in K verwendetes Darlehen bestehen:

Im Gegensatz zu den anderen Darlehensverträgen fehlt gerade bei der streitgegenständlichen angeblichen "Darlehensvereinbarung" vom 1.9.1994 mit den Eltern des Klägers (Anlage K 5) die Unterschrift der Beklagten.

In dem Anwaltsschreiben vom 22.10.1999 (Anlage K 1), in dem der Kläger unter Aufzählung der Darlehensgeber den Freistellungsanspruch gegen die Beklagte wegen der von ihm als Gesamtschuldner zur Finanzierung von Grundstück und Wohnhaus mit eingegangenen Verpflichtungen unter Fristsetzung und Klageandrohung geltend machen lässt, ist ausgerechnet ein Darlehen der Eltern nicht erwähnt. Dabei wird in dem Schreiben noch erklärt, dass die Beklagte den Kläger "von sämtlichen Ansprüchen sämtlicher Darlehensgeber bezüglich sämtlicher gemachter Aufwendungen für das Objekt" freizustellen habe. Unter den vier in dem Schreiben vom 22.10.1999 genannten Darlehensgebern ist auch der Zeuge G, der Stiefvater der Beklagten genannt. Das Aufforderungsschreiben betrifft also nicht nur Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten, sondern durchaus auch Privatdarlehen.

Der Umstand, dass in dem früheren Anwaltsschreiben vom 18.3.1999 an die Beklagte (Seite 6 f.; Anlage zu Blatt 191/201 der Akten) von einem Kredit von den Eltern des Klägers die Rede ist, ändert nichts an der Tatsache, dass gerade in dem Schreiben vom 22.10.1999, in welchem die Beklagte definitiv unter Fristsetzung zur Freistellung des Klägers aufgefordert wird, ein Darlehen der Eltern des Klägers nicht genannt wird, obwohl alle anderen Darlehen aufgeführt werden und der anwaltliche Vertreter des Klägers ausweislich seines Schreibens vom 18.3.1999 gewußt hat, dass sich sein Mandant auch eines Freistellungsanspruchs, zu einem Elterndarlehen berühmt hatte.

Folgerichtig war die Klage der Eltern des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung jenes Darlehens zurückgenommen worden.

Die Aussagen der Zeugen M und C E weisen teilweise in sich, untereinander und gegenüber dem Inhalt der Darlehensurkunde vom 1.9.1994 erhebliche Widersprüche auf. Hervorzuheben ist dabei der Widerspruch, dass sich nach der Aussage des Zeugen M E der Gesamtbetrag von 53.882,-- DM aus dem Erlös der - am 12.5.1993 - verkauften Eigentumswohnung (S Straße) und dem von dessen Ehefrau gewährten Betrag von 15.000,-- DM zusammengesetzt habe, während nach der vom Kläger vorgelegten Darlehensurkunde vom 21.9.1994 der als Darlehen zum Kauf des Grundstücks in K zur Verfügung gestellte Betrag von 53.882,-- DM "seit Juni 1990 festverzinst angelegt" gewesen sein soll.

Unter diesen Umständen reicht - entgegen der Meinung des Klägers - die "Darlehensvereinbarung" vom 1.9.1994 auch nicht zum Beweis von dessen Behauptung aus, dass der Betrag von 53.882,-- DM zumindest dem Kläger von dessen Eltern darlehensweise zum Kauf des Grundstücks zur Verfügung gestellt worden sei.

Die Glaubhaftigkeit des behaupteten Elterndarlehens wird ferner dadurch vermindert, dass die Höhe des angeblichen Darlehens unterschiedlich angegeben und die Abweichungen kaum überzeugend erklärt worden sind. Unstreitig wird im Schreiben der anwaltlichen Vertreter des Klägers vom 28.9.1998 (Anlage zu Blatt 61, 66/67 der Akten) der Darlehensvertrag mit 60.000,-- DM, in einem Schreiben vom 17.12.1998 mit 55.000,-- DM und im vorliegenden Rechtsstreit mit 53.882,-- DM angegeben; ferner ist in der Klage der Eltern des Klägers gegen die Beklagte vom 1.7.1999 auf Rückzahlung des Darlehens der Betrag von 33.407,-- DM mit der Begründung geltend gemacht worden, dass es sich um den hälftigen Betrag einschließlich Zinsen handle; die Rückzahlung der zweiten Darlehenshälfte sei gegenüber dem Sohn geregelt.

Eine Kreditaufnahme in Höhe von 113.000,-- DM durch die Eltern des Klägers im Rahmen des Erwerbs der Eigentumswohnung in der S Straße sowie die Grundschuldbestellung bilden keinen ausreichenden Nachweis dafür, dass ihnen der Restkaufpreis in Höhe von 69.000,-- DM aus der Wiederveräußerung der Wohnung an den Käufer Sch wirtschaftlich zugestanden habe. Denn der Verkaufspreis hat 183.000,-- DM betragen (Kaufvertrag vom 12.5.1993, Nummer III, Anlage zu Blatt 1/6 der Akten). Ferner hat der Käufer Sch den Restkaufpreis von 69.000,-- DM - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht an dessen Eltern, sondern ausweislich des Tagesauszugs der Bayerischen Vereinsbank vom 21.7.1993 (Anlage zu Blatt 1/6 der Akten) unmittelbar auf das Festgeldkonto des Klägers (Nummer 850200963) überwiesen (bei "M E, M-Sch-Straße, F" handelt es sich um den Kläger, nicht um dessen gleichnamigen Vater, vgl. auch die auf der "Darlehensvereinbarung" vom 1.9.1994 - Anlage K 5 zu Blatt 1/6 der Akten -angegebenen Anschriften). Dieser Betrag übersteigt aber den Betrag des vom Kläger geltend gemachten Freistellungsanspruchs.

Die vom Kläger behauptete Leistung der Mutter auf dieses Konto des Klägers in Höhe von 15.000,-- DM beweist ebenfalls nicht die Gewährung und Verwendung des Betrages als Darlehen für den Erwerb des Grundstücks in K.

Die ergänzende Beweisaufnahme hat die Behauptung des Klägers, dass das für Grundstückskauf und Hausbau notwendige Eigenkapital nur aus Mitteln der Eltern des Klägers zu erhalten gewesen und eingesetzt worden sei, nämlich dass die Eigenmittel zum großen Teil Mittel der Eltern des Klägers aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in der S Straße gewesen seien, gerade nicht bestätigt.

Der Zeuge G hat im Gegenteil bekundet, der Kläger habe ihm gesagt, dass sie das Grundstück aus Eigenmitteln der Eheleute bezahlt hätten, die aus dem Verkauf der von ihm (dem Kläger) finanzierten Eigentumswohnung in der S Straße und aus Eigenersparnissen stammten; von den Eltern des Klägers als Geldgeber sei damals nicht die Rede gewesen.

Der Zeuge G wird als Stiefvater der Beklagten und Geldgeber für das Haus seiner Stieftochter am Ausgang des Rechtsstreits nicht uninteressiert sein. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung jedoch keinen unglaubwürdigen Eindruck gemacht.

Aus der Aussage der Beklagten als Partei ergibt sich nichts anderes, sondern ebenfalls, dass nach damaligen wiederholten Äußerungen des Klägers wirtschaftlich der Erwerb der Eigentumswohnung in der S Straße als Anlage von Kapital der Parteien habe dienen sollen und diese dafür monatlich 1.000,-- DM bezahlt hätten.

Eine parteiverantwortliche Vernehmung des Klägers kommt in diesem Zusammenhang nicht gemäß § 447 ZPO in Betracht, da sich die Beklagte einer parteiverantwortlichen Vernehmung des Klägers widersetzt hat. Der Kläger war aber auch nicht nach § 448 ZPO zu vernehmen. Denn Voraussetzung der Parteivernehmung von Amts wegen ist, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung bestehen muss. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch aus den dargelegten Gründen.

Ein ausreichender Nachweis dafür, dass ein höherer Beitrag der Parteien zur Finanzierung der Eigentumswohnung in der S Straße aus den Einkünften der Parteien über den vom Kläger eingeräumten Betrag von 8.500,-- DM hinaus möglich gewesen und nicht geleistet worden sei, ist ebenfalls nicht geführt. Ein solcher Nachweis folgt insbesondere weder aus der Aussage der Beklagten als Partei noch aus den vorgelegten Einkommensteuererklärungen und -bescheiden noch aus den Auszügen für das Konto des Klägers bei der Stadtsparkasse München (Anlage zu Blatt 254/259 der Akten). Zahlungen konnten auch außerhalb dieses Kontos durch den Kläger, der auch nach eigenem Vortrag über mehrere Konten verfügt hat, geleistet worden sein. Zahlungen für den Lebensunterhalt der Familie waren auch aus Mitteln der Beklagten geleistet worden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Zu der von der Beklagten beanstandeten Kostenentscheidung erster Instanz wird ebenfalls den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils gefolgt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 27.549,43 Euro (Streitwertbeschluss des Senats vom 22.2.2002, Blatt 222 der Akten).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO n.F.). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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