Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 06.07.2001
Aktenzeichen: 21 U 4864/00
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 1004
GG Art. 1
GG Art. 2
GG Art. 5
Kritische Äußerungen eines "Selbsthilfevereins Unfallgeschädigter" im Internet über ärztliche Sachverständige

1. Feststellung des Aussagegehalts von Äußerungen auf einer Internetseite bei der Kombination eines kritischen Texts mit Vorwürfen gegen Gutachter mit einer Liste von Ärzten.

2. Darlegungs-, Substantiierungs- und Beweislast für Äußerungen auf einer Internetseite, die als üble Nachrede aufzufassen sind.

3. Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung nach Feststellung des Aussagegehalts einer kombinierten Äußerung aus Text und Liste.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 6. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

erlässt der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Seitz und die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Klemm aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2001 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 9. Zivilkammer, vom 16. August 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 31.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger verfolgen äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche.

Der Kläger zu 1) ist Leiter des Instituts für Rechtsmedizin an der Universität München. Er ist ein anerkannter Wissenschaftler und forensischer Gutachter.

Seit 1971 erstellt er gerichtliche Gutachten.

Der Kläger zu 2) ist Leiter des neurologischen Konsiliardienstes der Medizinischen Klinik der L-M-Universität München. Er führt die an die neurologische Klinik erteilten Gutachtensaufträge aus.

Der Kläger zu 3) ist Direktor der neurologischen Klinik im Klinikum G, München. Er ist der Leiter der Gutachtensstelle, welche vom Kläger zu 2) konkret ausgefüllt wird. Der Kläger zu 3) prüft die vom Kläger zu 2) erstellten Gutachten fachlich und unterzeichnet sie - neben dem Kläger zu 2) - eigenverantwortlich.

Der Kläger zu 4) ist Direktor der neurologischen Klinik und Poliklinik der F-A-Universität Erlangen-Nürnberg. Er fertigt für diese Klinik seit 1984 praktisch alle neurologischen Gutachten, welche u.a. von Versicherungen, Berufsgenossenschaften, Gerichten u.ä. in Auftrag gegeben werden.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der sich nach seinen Erklärungen für die Interessen von Unfallopfern und deren Angehörigen einsetzt. Er bezeichnet sich als "Selbsthilfeverein Unfallgeschädigter" (vgl. die Homepage, Anlage K 1).

Zwischen den Parteien ist nach dem Tatbestand des Ersturteils unstreitig, daß die Kläger von keiner Berufsgenossenschaft Gelder erhalten bzw. mit keiner Berufsgenossenschaft einen Beratervertrag abgeschlossen haben.

Der Beklagte veröffentlicht über das Internet Informationen über sich und seine Arbeit. Dazu erscheint nach Auswahl seiner Internetadresse "http\www.zeller-kreis.de" das Logo des Beklagten mit einer achtteiligen Schaltfläche. Nach Auswahl der vierten Schaltfläche mit dem Titel "Ärzte/Gutachter" erscheint zunächst eine Liste mit empfohlenen Ärzten. Danach heißt es:

"Gutachter

Die Süddeutsche Zeitung schreibt:

Berufsgenossenschaften machen sich die Gutachter mit allerlei Zuwendungen - legale und illegale - gewogen. Da gibt es üppig dotierte Beraterverträge oder Geld für Forschung, Tagungen und Vorträge. So mancher Gutachter revanchiert sich mit Gefälligkeits- oder Falschgutachten zu Gunsten der Berufsgenossenschaften. Sie setzen sich "selbstherrlich über alle Erkenntnisse der behandelnden Ärzte hinweg" 1.

Zum Schaden der Geschädigten und der Allgemeinheit funktioniert dieses "Geschäft" seit langem prächtig. Die Berufsgenossenschaften und Versicherungen werden immer reicher und die Krankenkassen, Rentenversicherungen, Arbeitsämter und Sozialämter müssen Kosten übernehmen, für die sie nicht zuständig sind. Der Geschädigte bleibt mit oder ohne Anerkennung seiner Unfallverletzungen weiter geschädigt und benötigt medizinische Behandlungen, seinen Lebensunterhalt und anderes mehr.

"... wess' Brot ich ess, dess' Lied ich sing ..."

Zu den folgenden Gutachtern sollten sie nicht gehen oder nur mit einer Begleitperson!"

[Es folgen die Namen von Gutachtern; nachfolgend: Negativliste.]

In dieser Negativliste werden u.a. auch die Kläger aufgeführt.

Die Kläger haben den Beklagten vorprozessual wegen der in den Klageanträgen bezeichneten Textpassagen und im dort formulierten (ursprünglichen) Umfang abgemahnt und erfolglos aufgefordert, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.

Die Kläger haben zur Begründung ihrer Anträge vorgetragen, durch die Kombination des Zitats aus der Süddeutschen Zeitung mit der anschließenden Auflistung von Gutachtern (Negativliste) werde ein Zusammenhang zwischen den im Zitat enthaltenen Aussagen und den Klägern hergestellt. Mangels jeglicher Distanzierung mache sich der Beklagte den Inhalt des Zitats zu Eigen. Dies werde durch die vorgenommene eigene Kommentierung und mit dem nachfolgend eingefügten Sprichwort sogar noch verdeutlicht. Damit würden aber über die Kläger die mit den Klageanträgen angegriffenen Äußerungen aufgestellt. Diese verleumderischen Äußerungen seien insgesamt und isoliert unwahr und deshalb im Zusammenhang mit der Nennung der Kläger in der Negativliste insgesamt und isoliert zu verbieten, weshalb bei der über das Internet ausgestrahlten Information jedenfalls die Namen der Kläger aus der Negativliste zu entfernen seien. Das Vorgehen des Beklagten stelle sich darüber hinaus auch als unzulässiger Aufruf zu einem Boykott dar.

Die Kläger haben zunächst beantragt:

Dem Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,-- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dessen ersten Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,

zu behaupten oder zu verbreiten:

a) Berufsgenossenschaften machten sich Gutachter mit allerlei Zuwendungen - legalen und illegalen - gewogen und/oder

b) da gebe es üppig dotierte Beraterverträge oder Geld für Forschung, Tagungen und Vorträge und/oder

c) so manche Gutachter revanchierten sich mit Gefälligkeits- oder Falschgutachten zu Gunsten der Berufsgenossenschaften und/oder

d) sie setzten sich "selbstherrlich über alle Erkenntnisse der behandelnden Ärzte hinweg" und/oder

e) zum Schaden der Geschädigten und der Allgemeinheit funktioniere dieses Geschäft seit langem prächtig und/oder

f) die Adressaten sollten zu diesen Ärzten nicht gehen oder nur mit einer Begleitperson

und gleichzeitig einen Bezug zu dem jeweiligen Kläger als einen der betreffenden Ärzte/Gutachter herzustellen.

Unter Klagerücknahme im übrigen haben sie schließlich folgende Anträge gestellt:

I. Dem Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,-- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dessen ersten Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, zu behaupten und/oder zu verbreiten:

a) Berufsgenossenschaften machten sich Gutachter mit allerlei Zuwendungen - legalen und illegalen - gewogen und/oder

b) da gebe es üppig dotierte Beraterverträge oder Geld für Forschung, Tagungen und Vorträge und/oder

c) so manche Gutachter revanchierten sich mit Gefälligkeits- oder Falschgutachten zu Gunsten der Berufsgenossenschaften und/oder

d) sie setzten sich "selbstherrlich über alle Erkenntnisse der behandelnden Ärzte hinweg"

und gleichzeitig einen Bezug zu dem jeweiligen Kläger als einen der betreffenden Ärzte/Gutachter herzustellen.

II. Dem Beklagten wird bei Meldung von Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,-- oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dessen ersten Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, in sachlicher Verbindung mit einer oder mehreren der oben unter Antrag I. a) bis d) dargestellten Aussagen zu behaupten und/oder zu verbreiten:

e) zum Schaden der Geschädigten und der Allgemeinheit funktioniere dieses Geschäft seit langem prächtig und/oder

f) die Adressaten sollten zu diesen Ärzten nicht gehen oder nur mit einer Begleitperson

und gleichzeitig einen Bezug zu dem jeweiligen Kläger als einen der betreffenden Ärzte/Gutachter herzustellen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat die Auffassung vertreten, den Klägern stehe gegen das abgedruckte Zitat aus der Süddeutschen Zeitung kein Unterlassungsanspruch zu. Ein Zusammenhang des Zitats mit der Negativliste bestehe nicht. Insbesondere werde nicht ausgesagt, dass sich die Kläger, so wie im Zitat geschildert, verhalten würden. Die Negativliste enthalte lediglich Gutachter, mit denen Mitglieder des Beklagten schlechte Erfahrungen gemacht haben. Dem Beklagten sei nicht verwehrt zu sagen, dass man diese Gutachter besser meiden sollte. Im übrigen sei bekannt, dass der Kläger zu 1) auch für die Allianz Gutachten anfertige, weshalb kritisches Misstrauen gerechtfertigt sei.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang statt gegeben. Es hat die Darstellung im Internet unter der Überschrift "Gutachter" als Einheit angesehen und sie als ehrenrührig bezeichnet. Deshalb sei sie zu unterlassen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Vereins. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz.

Der Beklagte beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hat die Richter des Senats als befangen abgelehnt. Die Ablehnungsgesuche sind von den für die Entscheidung über die Ablehnungsgesuche zuständigen Richtern mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass Ablehnungsgründe nicht bestünden. Die gegen diese Entscheidung vom Beklagten eingelegte außerordentliche Beschwerde hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 29.5.2001 als unzulässig verworfen. Nach Mitteilung des Beklagtenvertreters ist hiergegen weitere außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt worden. Die Vorsitzende des beklagten Vereins hat am Tag vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6.7.2001 per Telefax mitgeteilt, sie habe gegen die Richter des Senats Strafanzeige eingereicht. Ein Antrag auf Vertagung ist in der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2001 nicht gestellt worden.

Im übrigen wird von einer unmittelbaren Darstellung des Tatbestands gemäß § 543 ZPO abgesehen. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das Urteil des Landgerichts und den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts für zutreffend und nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. In der für ein Urteil gebotenen (§ 313 Abs. 3 ZPO) und insbesondere für ein Berufungsurteil auch zulässigen (BVerfG NJW 1996, 2785; 1999, 1387/1388) Kürze - die sich auch daraus erklärt, dass die Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat umfassend vorgetragen und diskutiert wurde (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl., § 313 Rn. 27) - ist folgendes auszuführen:

1. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge. Sie wenden sich gegen die konkrete Verletzungsform. Die Einwendungen des Beklagten schlagen nicht durch. Sie vermengen unzulässig die Frage der Formulierung der Anträge mit der Frage nach dem Aussagegehalt der angegriffenen Äußerung.

2. Eine Entscheidung des Senats im gegenwärtigen Zeitpunkt ist zulässig. Ihr steht insbesondere nicht entgegen, dass der Beklagte gegen die Entscheidung des Bayer. Obersten Landesgerichts vom 29.5.2001 weitere außerordentliche Beschwerde eingelegt hat. Durch die Entscheidung schon des Oberlandesgerichts sind die Ablehnungsanträge rechtskräftig verbeschieden. Der Entscheidung steht auch nicht die Mitteilung der Vorsitzenden des Beklagten entgegen, sie habe Strafanzeige gegen die Richter des Senats eingereicht. Eine Begründung zur Strafanzeige liegt nicht vor. Gründe für die Strafanzeige sind nicht ersichtlich. Entweder liegen falsche Anschuldigungen durch die Vorsitzende des Beklagten gegen die erkennenden Richter vor. Oder aber die Anzeige beruht auf einer falschen rechtlichen Wertung. In keinem der Fälle ist eine Vertagung (§ 227 ZPO) angebracht oder gar eine Aussetzung gemäß §§ 148 f. ZPO. Auch aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich kein Anlass zu einer Vertagung oder Aussetzung. Anträge auf Vertagung oder Aussetzung sind in der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2001 auch nicht gestellt worden.

3. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Unterlassungsansprüche ergeben sich aus § 823 Abs. 1 und § 826 BGB. Die Äußerungen des Beklagten verletzen die Kläger in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Sie schädigen zudem die Kläger in sittenwidriger Weise. Insbesondere ergeben sich die Ansprüche aber auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB. Die Äußerungen des Beklagten im Internet stellen eine üble Nachrede im Sinn des § 186 StGB dar. Sie sind nicht erweislich wahr und dürfen deshalb nicht wiederholt werden. Ob Ansprüche der Kläger auch aus § 824 BGB folgen könnten, braucht nicht entschieden zu werden. Die genannten Anspruchsgrundlagen gelten jeweils in analoger Anwendung für den Unterlassungsanspruch und jeweils zusätzlich in analoger Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB.

4. Die Interpretation der streitgegenständlichen Äußerungen ergibt, dass der Beklagte die mit den Klageanträgen bekämpften Äußerungen als eigene aufgestellt und verbreitet hat. Auch insoweit nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.

a) In dem gesamten Teil der Internetseiten des Beklagten, der über den Button "Ärzte/Gutachter" zu erreichen ist, wird zwischen der "Z-K Arztliste" und den Äußerungen über "Gutachter" unterschieden. In der Arztliste werden empfohlene Ärzte und Kliniken aufgelistet. Dieser Teil endet mit der Bemerkung: "Weitere Adressen erhalten Sie auf Anfrage beim (folgt Name des Beklagten). Im Teil "Gutachter" wird zunächst ein Ausschnitt aus einem Artikel der Süddeutschen Zeitung zitiert. Dabei handelt es sich nach Angabe des Beklagten in der Klageerwiderung um Auszüge aus einem Artikel vom 21.10.1999. In diesem Artikel werden die von dem Beklagten übernommenen Äußerungen allerdings nur als Behauptungen eines Anwalts und einer "Expertenrunde" dargestellt. Es handelt sich nicht um das Ergebnis von Recherchen der Süddeutschen Zeitung. Auch ist in der Zeitung die indirekte Rede gebraucht, im Gegensatz zur direkten in dem Text des Beklagten. Der folgende Absatz (nicht in Anführungszeichen) ist im SZ-Artikel nicht zu finden. Insoweit handelt es sich um eigene Äußerungen des Beklagten. Danach kommen zwei Sätze, die sich dem Durchschnittsleser der Internetseite als Verbindungs- oder Brückensätze darstellen. "... wess' Brot ist ess, dess' Lied ich sing..." und "Zu folgenden Gutachtern sollten sie nicht gehen oder nur mit einer Begleitperson!" Unmittelbar danach folgt die Negativliste, u.a. mit den Namen und dem jeweiligen Ort der Kläger.

b) Aus dieser "Konstruktion", der Struktur des Textes des Beklagten ergibt sich eindeutig, dass die Vorwürfe des SZ-Artikels auch den Klägern gemacht werden. Entscheidend für das Verständnis der Äußerung ist die Auffassung des durchschnittlichen Betrachters der betreffenden Internetseiten. Dabei ist zu berücksichtigen, wie dieser den gesamten Teil "Ärzte/Sachverständige" auffasst. Der durchschnittliche Betrachter ist zum einen wohl Mitglied des Beklagten, zum anderen aber auch Interessent am Verein oder am Thema "Unfallgeschädigte" und an der Problematik von Sachverständigengutachten im Bereich der Medizin. Diese Betrachter beziehen die Äußerungen in den beiden ersten Absätzen des Abschnitts Gutachter" auf die in der Negativliste angeführten Ärzte. Sie isolieren nicht etwa die Liste samt dem unmittelbar davor stehenden Satz "Zu folgenden Gutachtern...". Dieser Satz wäre andernfalls ohne verständliches Motiv. Außerdem wird zu ihm durch das Sprichwort "... wess' Brot ich ess ..." übergeleitet. Für den Betrachter wäre, folgte man der Argumentation des Beklagten, nicht erkennbar, aus welchem Grund man zu den genannten Ärzten nicht oder nur mit Begleitperson gehen sollte. Anderes könnte allenfalls für den ebenfalls genannten Arzt Dr. C. aus Münster gelten, der die Unterschrift unter einen Haftungsausschluss verlangt. Ohne Bedeutung ist, dass im ersten Absatz die Rede ist von "manchem" Gutachter. Das ist eine allgemeine Einschränkung, aus der sich nicht ergibt, dass damit die Ärzte der Negativliste ausgenommen sein sollen. Welchen anderen Zweck sollte sonst die Liste haben? Ein solcher ist nicht ersichtlich. Es geht (mit Ausnahme des Dr. C) nur um ein einziges Thema: Die Erstellung von falschen Gutachten, deren Voraussetzungen (u.a. illegale Zuwendungen) und deren Folgen. Dem Leser drängt sich sogar auf, dass die Verbindung zwischen SZ-Artikel und Namensliste vorsätzlich geschaffen wurde.

c) Dabei geht es nicht nur um einen vermittelten Eindruck oder eine versteckte Behauptung, sondern um eine eigene Sachaussage des beklagten Vereins. Daher sind die Grundsätze etwa von BGH AfP 1994, 295 = NJWRR 1994, 1242 und AfP 1994, 299 = NJW-RR 1994, 1246 - Verfassungsausschuss I und II - zur Frage verdeckter Behauptungen nicht anzuwenden. Selbst wenn sie anzuwenden wären, dann müsste gesagt werden, dass die Voraussetzungen einer verdeckten Behauptung im Sinn der Klageanträge vorlägen. Die Äußerungen können auch nur im Sinn der Klageanträge verstanden werden; irgendeine andere, nicht völlig fernliegende Verständnismöglichkeit besteht nicht. Dabei ist geht der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 85, 1 = AfP 1992, 53 = NJW 1992, 1439 - Kritische Bayer-Aktionäre) davon aus, dass auch bei der Erfassung des Aussagegehalts einer Äußerung die Maßstäbe des Art. 5 Abs. 1 GG heranzuziehen sind. Auch unter Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit kommt man zwingend zum soeben genannten Ergebnis. Der gesamte Abschnitt ist, worauf auch das Landgericht abgestellt hat, als Einheit zu sehen; auch der durchschnittliche Betrachter fasst dies so auf.

5. Der Beklagte ist seiner Darlegungs- und Beweislast zur Richtigkeit seiner Behauptungen nicht nachgekommen.

a) Es besteht Einigkeit darüber, dass die Beweisregel des § 186 StGB in das Zivilrecht zu transformieren ist. Die Äußerungen sind, im soeben festgestellten Verständnis, als Tatsachenbehauptungen üble Nachrede i.S. des § 186 StGB. Deshalb müsste der Beklagte die Wahrheit substantiiert darlegen und beweisen. Dies hat er nicht getan. Er hat im Gegenteil argumentiert, er könne die Äußerungen nicht in Bezug auf die Kläger konkretisieren, weil nicht er selbst, sondern allenfalls die Süddeutsche Zeitung recherchiert hätte. Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Die Belastung der Kläger folgt nicht aus dem SZ-Artikel. Dieser Artikel nennt gerade keine Namen, keinen einzigen Namen eines der beschuldigten Gutachter. Er nennt nicht einmal den Gutachter, der einen falschen Professorentitel führen und deswegen und wegen Erstellung eines "falschen Gutachtens" bestraft worden sein soll.

b) Aus diesem Grund kann sich der Beklagte nicht etwa darauf berufen, er habe als Sprachrohr von interessierten Staatsbürgern einen unwidersprochen gebliebenen Zeitungsbericht nur aufgegriffen. Unter dieser Voraussetzung fiele auch die Mitteilung unwahrer Tatsachen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG a.a.O.). Nach dieser Entscheidung kann sich jemand, der eine herabsetzende Tatsachenbehauptung über einen Dritten aufstellt, zur Erfüllung seiner Darlegungslast auf unwidersprochene Pressemeldungen berufen. Dies tut der Beklagte aber gerade nicht mit Recht, weil der SZ-Artikel eben keine Namen nennt. Es ist der Beklagte, der eine Verbindung zwischen den allgemein gehaltenen Vorwürfen des SPD-H im Bayerischen Landtag und den Namen u.a. der Kläger herstellt.

c) Im Rahmen der Frage, wer die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheit der Vorwürfe trägt, ist auch - ohne dass es für die Entscheidung hierauf ankäme - zu berücksichtigen, dass der Beklagte Insiderwissen für sich in Anspruch nimmt. Schon der Text im Internet täuscht vor, der Beklagte habe konkrete Erkenntnisse zu illegalem Verhalten der Ärzte der Negativliste, also auch der Kläger. Im Prozess hat der Beklagte behauptet, die Namen der Negativliste seien aus negativen Erfahrungen ihrer Mitglieder entstanden (Klageerwiderung S. 2 = Bl. 11 d.A.). Auch in der Berufungsbegründung (S. 3 = Bl. 69 d.A.) heißt es: "Wegen dieser Erfahrungen wurden die Empfehlungen bezüglich der Kläger ausgesprochen." Wer in einer solchen Weise auftritt, hat - trifft ihn nicht schon die Darlegungslast - eine erweiterte Substantiierungspflicht (vgl. BGH AfP 1987, 502 = NJW-RR 1987, 754 - Insiderwissen). Unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast träfe den Beklagten auch die einfache Substantiierungslast (dies gilt im Rahmen von § 823 Abs. 1 und § 826 BGB; vgl. BGH AfP 1975, 804 = LM § 824 BGB Nr. 18 - Brüning-Memoiren I; GRUB 1975, 36 = NJW 1974, 1710 - Arbeitsrealitäten; AfP 1975, 911 = NJW 1975, 1882 - Geist von Oberzell; ferner die schon zitierten Entscheidungen des BVerfG - Kritische Bayer-Aktionäre und BGH - Insiderwissen). Nicht einmal dieser, für den Beklagten noch leichter zu erfüllenden Last, ist er nach gekommen, obwohl er behauptet, über seine Mitglieder zu den Namen der Negativliste gekommen zu sein.

6. Die Äußerungen des Beklagten auf den Internetseiten, die Gegenstand des Klageantrags sind, sind in der angegriffenen Form rechtswidrig.

a) Die Äußerungen im dargelegten Verständnis sind als Tatsachenbehauptungen einzuordnen. Ihre Wahrheit ist theoretisch dem Beweis zugänglich (Beweiszugänglichkeitstheorie; vgl. BGH GRUB 1978, 258 = NJW 1978, 751 - Schriftsachverständiger). Das hat das Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Der durchschnittliche Leser der Internetseiten geht nach einem Verständnis der Äußerungen im Kontext davon aus, die Kläger hätten sich wirklich so verhalten, wie im SZ-Artikel allgemein, ohne Namensnennung, dargelegt (Interpretationsaspekt; vgl. BGH AfP 1988, 25 = NJW 1988, 1589 - Mit Verlogenheit zum Geld). Auch ergibt eine wertende Betrachtung, auch unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG, dass die Äußerung nicht entscheidend von Elementen der Stellungnahme und des "Dafürhaltens" geprägt ist (Prägungsaspekt; vgl. BVerfGE 61, 1 = NJW 1983, 1415 - NPD von Europa). Und schließlich sind die Äußerungen nicht durch die subjektive Einstellung des Beklagten zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet; sie enthalten nicht dessen Urteile über Sachverhalte, Ideen oder Personen (Subjektivitätsaspekt; vgl. BVerfGE 93, 266/289 - Soldaten sind Mörder II). Die Meinung des Beklagten wird in dem Artikel natürlich ebenfalls ausgedrückt, mindestens schwingt sie mit. Bei der vorliegenden Beurteilung geht es aber um die Behauptungen, die Gegenstand der Klageanträge sind, nicht um die Wertung des beklagten Vereins.

b) Es handelt sich um Tatsachenbehauptungen, die als unwahr zu behandeln sind, weil der Beklagte die Wahrheit weder dargelegt noch unter Beweis gestellt hat. Er hat die Äußerungen nicht einmal substantiiert. An der Wiederholung unwahrer Tatsachenbehauptungen kann niemals ein berechtigtes Interesse bestehen (vgl. z.B. BVerfG NJW 1991, 2339 - Chefarztbrief). Selbst wenn man, weil es sich bei § 823 Abs. 1 BGB um einen offenen Tatbestand handelt, eine Abwägung vornehmen würde, käme ein anderes Ergebnis nicht in Betracht. Das von dem Beklagten angesprochene Thema behandelt zweifellos eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage. Schon deshalb war der Senat bemüht, durch Vorschlag einer vergleichsweisen Regelung denkbare Ansprüche der Kläger auf Widerruf, Schadensersatz und Geldentschädigung vom Beklagten abzuwenden. In die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen spricht die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 GG; BVerfGE 7, 198 = NJW 1958, 257 - Lüth; zuletzt BVerfG NJW 2001, 2069/2070 - Versammlungsverbot). Dies ändert aber nichts an der Pflicht des Beklagten, die konkreten Tatsachen im einzelnen darzulegen, aus denen die behauptete Illegalität des Vorgehens der Kläger in den von den Klageanträgen erfassten Formen folgen soll.

c) Es gelten auch nicht etwa die Grundsätze über die Verdachtsberichterstattung (vgl. dazu etwa BGH in BGHZ 132, 13 = AfP 1996, 144 = NJW 1996, 1131 - Der Lohnkiller; BGH AfP 1997, 700 = NJW 1997, 1148 - Gynäkologe). Der Beklagte stellt die Äußerungen nicht als Verdacht, sondern als Wirklichkeit dar. Außerdem verfügt sie nicht über den erforderlichen Mindestbestand an Indiztatsachen (vgl. dazu Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 16.23 ff.). Es kann deshalb offen bleiben, ob diese Grundsätze auch bei der Äußerung eines privaten Vereins im Internet angewendet werden können.

II.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Abs. 1 ZPO. Ein Wert der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht festgesetzt worden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Ein Unterlassungsantrag, der die soziale Geltung des Verletzten in der Öffentlichkeit schützen soll, ist grundsätzlich als nicht vermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen, sofern nicht aus dem Klageborbringen oder den offenkundigen Umständen zu ersehen ist, dass es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht. Bloße Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptung bleiben außer Betracht (vgl. etwa BGH AfP 2000, 88 = NJW 200, 318 - Verdacht am Bau). Die Kläger haben in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bbestätigt, dass es vornehmlich um die Wahrung ihrer Ehre geht (was aber die mündlich angekündigten weiteren Ansprüche nicht ausschließt).

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rebision liegen nicht vor. Es geht vornehmlich um die Erfassung des Aussagegehalts der Äußerungen, die den Gegenstand des Klageantrags bilden, und um die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, er übernimmt sie vielmehr. Auch geht es nicht um eine grundsätzlich Rechtsfrage, sonder um die Entscheidung eines Einzelfalls.

Ende der Entscheidung

Zurück