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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 29.05.1998
Aktenzeichen: 23 U 2481/98
Rechtsgebiete: LGVÜ


Vorschriften:

LGVÜ Art. 5 Nr. 5
Leitsatz:

Ein Handelsvertreter kann nach Art. 5 Nr. 5 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) den ausländischen Unternehmer auf Zahlung von Provisionen, Ausgleich u. ä. vor dem Gericht des Ortes verklagen, an dem sich das inländische Vertriebsbüro des Unternehmers befindet, wenn der Handelsvertreter die von ihm akquirierten Bestellungen über dieses abwickelt.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 23 U 2481/98 15 HKO 17461/97 LG München I

Verkündet am 29. Mai 1998

Die Urkundsbeamtin: Träger Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunft und Forderung

erläßt der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kreitmair und die Richter am Oberlandesgericht Thielemann und Kotschy aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. Mai 1998 folgendes

Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Januar 1998 aufgehoben, festgestellt, daß das angerufene Landgericht München I international zuständig ist, und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung einschließlich der über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht München I zurückverwiesen.

II. Der Wert der Beschwer beider Parteien übersteigt DM 60.000,-.

Tatbestand:

Der Kläger ist Handelsvertreter und verlangt von der Beklagten, die in M. im österreichischen Bundesland Salzburg Damenschuhe herstellt und mit ihnen handelt, die Erteilung eines Buchauszuges, Restprovisionen von jetzt noch DM 376,27, Schadenersatz in Höhe von DM 120.118,05 und Ausgleich in Höhe von DM 228.91 1,27, da sie ihn am 29.07.1997 ohne Grund fristlos gekündigt habe. Zudem streiten die Parteien bereits darüber, ob das vom Kläger angerufene Landgericht München I nach Art. 5 Nr. 5 des Lugano-Übereinkommens vom 16.09.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) zuständig ist.

Der Kläger war vom 01.09.1987 an für die E. Schuhfabrik Ges. mbH mit Sitz ebenfalls in M., als Alleinvertreter für den südbayerischen Raum tätig geworden. Dem zugrundegelegen hatten Verträge vom 30.07.1987 und 20.02.1988, in denen die Anwendung österreichischen Rechts, Salzburg als Gerichtsstand und die Schriftform für jede Vertragsänderung vereinbart worden war. Aufgabe des Klägers war es hierbei u.a. gewesen, die Marke "P" zu vertreiben. Deren Name stellt zusammen mit dem Zusatz "Aktiengesellschaft" die Firma der Beklagten dar. Die Beklagte selbst wurde am 18.12.1996 gegründet und am 05.02.1997 in das Firmenbuch des Handelsgerichts Salzburg eingetragen. Auf sie wurde zum 01.02.1997 der Vertrieb der E. Schuhfabrik Ges. mbH umgestellt. Dabei übernahm sie von letzterer das seit 1990 bestehende Vertriebsbüro in München an der G.straße.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe auch die mit der E. Schuhfabrik Ges. mbH bestehenden Alleinvertretungsverträge übernommen. Am 24.01.1997 sei er in den Räumen des Münchner Vertriebsbüros vom damaligen Alleingeschäftsführer der E. Schuhfabrik Ges. mbH und Alleinvorstand der Beklagten, W. S., darüber informiert worden, daß der Geschäftsbetrieb der ersteren ab 01.02.1997 eingestellt und von der Beklagten übernommen werden solle und die Beklagte mit allen Rechten und Pflichten in die laufenden Verträge, insbesondere auch in den bestehenden Handelsvertretervertrag mit ihm, dem Kläger, eintreten werde. Er, der Kläger, habe sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt. Demgemäß habe die Beklagte das Handelsvertreterverhältnis mit ihm zunächst nahtlos fortgesetzt, wobei er die von der Beklagten erhaltenen Auftragsblöcke mit der Adresse des Vertriebsbüros in München verwendet und die von ihm vermittelten Bestellungen über dieses Vertriebsbüro abgewickelt habe. Einen Grund zur Abmahnung am 18.02.1997 habe es genausowenig gegeben wie für die fristlose Kündigung am 29.07.1997. Weder seien die Verkaufserwartungen der Beklagten am Markt erfüllbar gewesen, noch habe er, der Kläger den Kunden G. nachhaltig brüskiert und die Beklagte dadurch geschädigt.

Die Beklagte hält dagegen das Landgericht München I bereits für international unzuständig. Soweit sich der Kläger auf eine Übernahme der Verträge mit der E. Schuhfabrik Ges. mbH beruft, müsse er sich an den dort vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand Salzburg halten. So habe sich die Gepflogenheit herausgebildet, von der in § 11 bzw. § 10 der Verträge vom 30.07.1987 und 20.02.1988 vereinbarten Schriftform abzugehen. Der ausschließliche Gerichtsstand Salzburg habe deshalb, den klägerischen Vortrag insoweit unterstellt, auch ohne schriftliche Bestätigung rechtswirksam vereinbart werden können. Diese Gepflogenheit habe der Kläger zudem später durch die Ablehnung eines neuen Vertrages, der den Gerichtsstand München vorgesehen habe, nachhaltig bestätigt. Tatsächlich habe sie, die Beklagte, aber die Verträge der E. Schuhfabrik Ges. mbH mit dem Kläger nicht übernommen. Der Rechtsstreit stamme mithin nicht aus dem Betrieb ihres Vertriebsbüros in München. In diesem habe sie aus dem Gesichtspunkt des Marketing auch nur der Kundschaft "Präsenz im Inland" zeigen wollen. Damit hätten aber die klägerischen Forderungen nichts zu tun. Schließlich meint die Beklagte, die von der E. Schuhfabrik Ges. mbH und vorsorglich von ihr ebenfalls ausgesprochene Kündigung sei zu Recht erfolgt. Der Kläger habe dem Kunden G. auf dessen Aufforderung hin die Vorlage der Kollektion und seinen Besuch verweigert und unter abfälligen Bemerkungen in Richtung auf die Beklagte bedeutet, der Kunde solle sich an die Beklagte selbst wenden.

Das Landgericht München I hat am 28.01.1998 die Klage abgewiesen. Es hat sich international nicht für zuständig gehalten, da nach dem eigenen Vortrag des Klägers der ausschließliche Gerichtsstand Salzburg übernommen worden sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Im übrigen wird auf den Tatbestand des Ersturteils, die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 08.05.1998 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Landgericht München I ist international zuständig.

1) Das ergibt sich aus Art. 5 Nr. 5 LGVÜ.

a) Die Bestimmung der Zuständigkeit ist nach dem LGVÜ vorzunehmen.

Dieses trat am 01.03.1995 in der Bundesrepublik Deutschland und am 01.09.1996 in der Republik Österreich in Kraft. Nach seinen Vorschriften in Art. 1 Satz 1 und Art. 54 Abs. 1 ist es auf die vorliegende Handelssache zwischen dem deutschen Kläger und der österreichischen Beklagten anzuwenden.

b) Art. 5 Nr. 5 LGVÜ eröffnet dem Kläger einen besonderen Gerichtsstand vor dem Landgericht München I, da die Streitigkeiten zwischen den Parteien aus dem Betrieb der Niederlassung der Beklagten in München stammen.

aa) Das Vertriebsbüro der Beklagten in München stellt eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne des Art. 5 Nr. 5 LGVÜ dar.

Eine solche Niederlassung wird, wie der EuGH zu dem wortgleichen Art. 5 Nr. 5 EUGVÜ schon am 06.10.1976 entschieden hat (NJW 1977, 490, 491), u.a. wesentlich dadurch charakterisiert, daß sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegt. Wortlaut und Zweck dieses Artikels ergeben, so der EuGH weiter, daß der ebenfalls verwendete Begriff "Niederlassung" nach dem Geist des Übereinkommens die gleichen Wesensmerkmale aufweist wie die Begriffe Zweigniederlassung und Agentur. In seinem Urteil vom 22.11.1978 (EuGHE 1978, 2183, 2193) hat der EuGH sodann ausgeführt, daß mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint ist, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsleitung hat und sachlich so ausgestattet ist, daß er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, daß diese, obgleich sie wissen, daß möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist. All diese Voraussetzungen erfüllt das Vertriebsbüro der Beklagten in München nach deren eigenem Vortrag. Das gilt insbesondere auf die von der Beklagten selbst betonte "Präsenz im Inland", also in der Bundesrepublik Deutschland.

bb) Die Streitigkeiten zwischen den Parteien stammen auch aus dem Betrieb des Münchner Vertriebsbüros der Beklagten.

Unter den Begriff "aus dem Betrieb" fallen, wie der EuGH ebenfalls am 22.11.1978 entschieden hat (EuGHE 1978, 2183, 2194), zum einen die Rechtsstreitigkeiten, in denen es um vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in Bezug auf die eigentliche Führung der Agentur, der Zweigniederlassung oder der sonstigen Niederlassung selbst geht, wie etwa die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vermietung des Grundstücks, auf dem die genannten Einheiten errichtet sind, oder mit der am Ort vorgenommenen Einstellung des dort beschäftigten Personals. Zum anderen fallen nach dem EuGH unter den Begriff diejenigen Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Verbindlichkeiten beziehen, welche der beschriebene Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit im Namen des Stammhauses eingegangen ist und die in dem Vertragsstaat zu erfüllen sind, in dem dieser Mittelpunkt besteht, sowie die Rechtsstreitigkeiten über außervertragliche Verpflichtungen, die aus der Tätigkeit entstehen, welche die Zweigniederlassung, die Agentur oder die sonstige Niederlassung an dem Ort für Rechnung des Stammhauses ausgeübt hat, an dem sie errichtet ist. Die vorliegenden Streitigkeiten zwischen den Parteien zählen zu denen um vertragliche Rechte und Pflichten gerade in Bezug auf die Führung des Vertriebsbüro der Beklagten in München.

Die Beklagte ist am 24.01.1997 in das Handelsvertreterverhältnis mit dem Kläger an Stelle der E. Schuhfabrik Ges. mbH eingetreten. Soweit sie dies bestreitet, kann sie damit nicht gehört werden. Sie hat bis zur mündlichen Verhandlung vom 08.05.1998 die ihr nicht günstige Tatsache eines Gesprächs zwischen ihrem damaligen Alleinvorstand und dem Kläger im Vertriebsbüro in München über die Umstellung des Vertriebs zugestanden. Dieses gerichtliche Geständnis (§ 288 ZPO) hat sie am 08.05.1998 widerrufen. Trotz Hinweises des Senats auf § 290 ZPO hat sie aber weder Beweis dafür angetreten, daß das Gespräch nicht stattgefunden habe, sie hat im Gegenteil auf den damaligen Alleinvorstand S. als Zeugen ausdrücklich verzichtet, noch hat sie in irgendeiner Weise dargelegt, daß der Widerruf durch einen Irrtum veranlaßt gewesen sei. Sie muß sich daher gemäß § 290 ZPO daran festhalten lassen, daß das jetzt in Frage gestellte Gespräch am 24.01.1997 stattgefunden hat. Damit steht aber ihr nunmehriger Vortrag in einem unauflöslichen Gegensatz zu ihrem bisherigen Vortrag über den Inhalt des Gesprächs am 24.01.1997. Daraus folgt wiederum, daß die Beklagte entgegen § 138 Abs. 4 ZPO nicht substantiiert Tatsachen bestritten hat, die ihre eigene Wahrnehmung betrafen. Der Vortrag des Klägers zum Gespräch vom 24.01.1997 gilt mithin nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BGHR, § 138 Abs. 3 ZPO "Bestreiten, Substantiiertes 1 und 2"). Unabhängig davon belegen jedoch schon allein die vom Kläger vorgelegten schriftlichen Informationen der E. Schuhfabrik Ges. mbH vom 27. und 29.01.1997 über die Übernahme des Geschäftsbetriebs durch die Beklagte zum 01.02.1997 (Anlagen K 4 und K 5), die von der Beklagten nicht in Abrede gestellte Verwendung ihrer eigenen Auftragsformulare (Anlage K 7) ab dem 01.02.1997, die Provisionsabrechnung für die Zeit ab dem 01.02.1997 durch die Beklagte (Anlagen K 8, K 9 und K 10) und die Abmahnung des Klägers durch die Beklagte am 18.02.1997 unter ausdrücklicher Bezugnahme des damaligen Alleinvorstandes S. auf das Gespräch vom 24.01.1997 in München (Anlage K 11), die Richtigkeit des klägerischen Vortrages zum Gespräch vom 24.01.1997. Zudem war der Eintritt der Beklagten anstelle der E. Schuhfabrik Ges. mbH in das Handelsvertreterverhältnis als Vertragsübernahme sowohl nach österreichischem (§ 1375 ABGB) als auch nach deutschem Recht (§ 305 BGB; BGHZ 95, 88, 93 f.; 96, 302, 307 f.; DtZ 1996, 56, 57) rechtlich möglich, insbesondere auch unter Aufhebung der ursprünglich vereinbarten Schriftform ((§ 883 ABGB - die Vermutung des § 884 ABGB ist hier widerlegt - und § 305 BGB - BGH NJW 1991, 1750, 1751).

Weiter war der Kläger in die Absatzorganisation des Verkaufsbüros der Beklagten in München eingegliedert gewesen. Er erbrachte die von ihm geschuldete Tätigkeit im Bereich dieses Verkaufsbüros. Er hatte die von ihm an die Beklagte vermittelten Aufträge über dieses Büro abzuwickeln, wie die dem Kläger zur Verfügung gestellten Auftragsformulare zeigen und die Beklagte nicht bestreitet. Die vorliegenden Streitigkeiten stammen daher aus dem Betrieb dieses Verkaufsbüros. Dagegen kann die Beklagte nicht einwenden, sie sei ihrerseits den Pflichten aus dem Handelsvertreterverhältnis von ihrem Stammhaus aus nachgekommen und habe u.a. von dort aus die Provisionsabrechnung vorgenommen und die entsprechenden Zahlungen angewiesen. Die Eingliederung in die Absatzorganisation des Verkaufsbüros in München und damit der Bezug der Tätigkeit des Klägers zu dieser Niederlassung der Beklagten werden dadurch nicht beseitigt. Andernfalls würde man die rechtliche und wirtschaftliche Einheit des Vertragsverhältnisses willkürlich aufheben und dem Geschäftsherrn oder Unternehmer gestatten, einseitig den Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 5 LGVÜ zu bestimmen. In besonderem Maße zeigt sich hier der Bezug zum Münchner Verkaufsbüro der Beklagten noch darin, daß der Kläger nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt im Verkaufsbüro in München für die Tätigkeit bei der Beklagten verpflichtet worden ist. Auch wenn es sich bei dem Kläger nicht um Personal der Niederlassung im eigentlichen Sinne handelt, wäre es indes nicht verständlich, daß zwar Beschäftigte der Niederlassung das Gericht des Ortes der Niederlassung nach Art. 5 Nr. 1 LGVÜ in Anspruch nehmen dürfen, der Kläger das aber nach Art. 5 Nr. 5 LGVÜ nicht tun soll.

2) Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I ist nicht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LGVÜ ausgeschlossen.

Die mit der E. Schuhfabrik Ges. mbH getroffenen Vereinbarungen über den Gerichtsstand Salzburg sind im Rahmen der mündlichen Vertragsübernahme am 24.01.1997 nicht wirksam auf die Parteien übergegangen. Insoweit ermangelt es der schriftlichen Bestätigung der Gerichtsstandsvereinbarungen selbst oder aber der Gesamtheit der übernommenen Vertragsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a LGVÜ (EuGH NJW 1987, 2155). Trotz Hinweises des Senats hierauf hat die Beklagte eine solche Bestätigung weder behauptet noch vorgelegt. Sie hat sich vielmehr darauf berufen, die mündliche Form habe den Gepflogenheiten entsprochen, die zwischen dem Kläger einerseits und der E. Schuhfabrik Ges. mbH und ihr selbst andererseits entstanden seien (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b LGVÜ). Ihr Vortrag insoweit entbehrt jedoch jeder Substantiierung. Ein wirksamer Übergang der Gerichtsstandsvereinbarungen auf diese Weise kommt daher hier nicht in Betracht.

3) Nachdem durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden ist, war die Sache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung hielt der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt für nicht sachdienlich (§ 540 ZPO).

Wert der Beschwer: § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 3, 5 und 6 ZPO.

Ende der Entscheidung

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