Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 17.09.1999
Aktenzeichen: 23 U 2644/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
Leitsatz:

Erledigt sich die Hauptsache im Berufungsverfahren über ein Teilurteil, hier die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges, so ist in Abweichung vom Gebot der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung über die auf den Gegenstand des Teilurteils entfallenden Kosten insgesamt, also unter Einschluß derer in der ersten Instanz, zu entscheiden.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 23 U 2644/99 2 HKO 4648/98 LG München II

In dem Rechtsstreit

wegen Buchauszug u.a.

erläßt der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (Schriftsatzfrist: 30. Juli 1999) folgenden

Beschluß:

Tenor:

I. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die auf die Erteilung des geforderten Buchauszuges entfallenden Kosten in erster Instanz.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf DM 8.000,00 festgesetzt.

Gründe:

I.

Nachdem beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der Erteilung des Buchauszuges, wozu die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage durch das von ihr angefochtene Teilurteil des Landgerichts München II vom 04.03.1999 verpflichtet worden ist, in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte dazu, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

1. Vorliegend war in Abweichung von dem Grundsatz, daß über die Kosten eines Rechtsstreites nur einheitlich zu entscheiden ist, über die auf den Anspruch auf Buchauszug entfallenden Kosten für das gesamte Verfahren zu befinden.

Das folgt aus § 91 a ZPO selbst. Die danach zu treffende Kostenentscheidung muß den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigen.

Deshalb ist in dem Fall, daß die Hauptsache im Berufungsverfahren über ein Teilurteil übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, darauf abzustellen, ob das Rechtsmittel Erfolg gehabt haben würde, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. Diese Beurteilung ist aber dem Berufungsgericht vorbehalten. Sie kann nicht dem Vorderrichter überlassen bleiben, da sonst dieser seine eigene Entscheidung überprüfen müßte. Das Gebot der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung muß mithin hier eine Ausnahme erleiden (BGH MDR 1976, 379 für die Erledigung eines in die Revisionsinstanz gelangten Teiles eines Rechtsstreites).

2. Die Beklagte wäre auch im Berufungsrechtszug unterlegen, hätte sie nicht durch Übergabe des Buchauszuges vom 06.07.1999 erfüllt.

Daß sie zur Erteilung des vom Kläger geforderten Buchauszuges verpflichtet war, hat sie im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten und lediglich frühere Erfüllung eingewandt. Der Senat hat jedoch schon durch Beschluß vom 12.05.1999 den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil vom 04.03.1999 zurückgewiesen und ausgeführt, daß weder die S I S oder der "M", beide in erster Instanz von der Beklagten vorgelegt, noch die nach Erlaß des Teilurteils dem Kläger übersandten Delivery Note Reports Buchauszugsqualität haben und daher keine Erfüllung des klägerischen Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges darstellen. Hieran hält er fest.

Im übrigen hat der Kläger nach Übergabe des Buchauszuges vom 06.07.1999 unverzüglich diesen als Erfüllung akzeptiert.

II.

Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes (BGHZ 128, 85, 88f.) ist für die Festsetzung des Streitwertes bei Klagen auf Erteilung von Auskunft oder wie hier eines Buchauszuges allein das Interesse der Beklagten als Berufungsführerin maßgebend. Dieses bemißt sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruches erfordert. Den Aufwand hier schätzt der Senat gemäß § 3 ZPO auf wenigstens DM 8.000,00, nachdem der Buchauszug vom 06.07.1999 erst knapp zwei Monate nach dem Senatsbeschluß vom 12.05.1999 vorgelegt wurde und mehr als 300 Seiten umfaßt. Die Angabe der Beklagten mit DM 2.000,00 erscheint deutlich zu niedrig gegriffen.

Ende der Entscheidung

Zurück