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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: 25 U 2154/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 313
Zur Auswirkung der Neugestaltung der Zusatzversorgung auf eine zuvor geleistete freiwillige Nachzahlung für Ausbildungszeiten
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 25 U 2154/05

Verkündet am 28.04.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 25. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Billner und die Richter am Oberlandesgericht Fuchs und Dr. Brokamp folgendes

ENDURTEIL

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3.2.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 15.503,43 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgung als ehemaliger Angestellter im öffentlichen Dienst.

Der Kläger hat am 25.8.2000 an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine freiwillige Nachzahlung für Ausbildungszeiten in Höhe von 11.307,87 DM geleistet; dem war u.a. die Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 31.7.2000 vorausgegangen, "dass nach dem gegenwärtig geltenden Satzungsrecht die Nachentrichtung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung dazu führen würde, dass die Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden, zur Hälfte auch auf die gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet würden." Die Nachzahlung hat zwar nicht zur Erhöhung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente geführt, die er seit dem 1.7.2000 von der BfA bezog; sie wirkte sich aber erhöhend auf die von der BfA ab dem 1.2.2003 gewährte Altersrente für Schwerbehinderte aus. Mit Ablauf des 31.12.2001 hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem umgestellt von einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktesystem. Da in diesem Punktesystem anders als im vorherigen Gesamtversorgungssystem Ausbildungszeiten nicht mehr berücksichtigt werden, hat die Nachzahlung - anders als sie es vorher getan hätte - nicht zu einer Erhöhung der Zusatzversorgung geführt. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sehe keine Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche. Die Beklagte habe ihr Satzungsrecht zutreffend angewendet. Der Klageantrag sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes begründet. Auch sei kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot erkennbar.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter und beantragt:

1. Das Urteil des LG München I vom 03.02.2005 Az: 26 O 6423/04 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.05.2004 an den Kläger eine monatliche, dynamisierte Versorgungsrente unter Zugrundelegung eines Versorgungssatzes von 90,03 von 100 i.H.v. Euro 1365,77 jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1 von 100 dynamisiert zu jeweiligen Monatsersten zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger Euro 4079,85 für den Zeitraum 01.02.2003 bis 31.04.2004 zzgl. 5 % Verzugszinsen über den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hieraus zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 03.02.2005 zurückzuweisen.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, das Landgericht habe sich nicht ausreichend mit dem klägerischen Vortrag auseinandergesetzt. Es sei nicht geprüft worden, ob der Anspruch aus §§ 38, 42 der Satzung der Beklagten, aus § 242 BGB oder aus § 313 BGB resultiere. Die Nichtberücksichtigung der Nachzahlung verstoße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbotes. Die Beklagte tritt dem entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts für zutreffend und nimmt Bezug auf die Gründe des Ersturteils.

Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen Folgendes auszuführen:

Der Kern des Rechtsstreits betrifft die Frage, ob die Neugestaltung der Zusatzversorgung im Form der Schließung des Gesamtversorgungssystems mit Wirkung ab 1.1.2002 und die in der neuen Satzung vom 25.6.2002 für Bestandsrentner getroffene Regelung rechtlich zulässig war.

1. Der Senat sieht - wie das Landgericht - in der Regelung, wonach für Personen, die bereits vor dem 1.1.2002 Rente bezogen haben, die bisherige Rente mit Dynamisierung in Höhe von 1 % pro Jahr weiterbezahlt wird, keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht und dementsprechend auch keinen Anspruch des Klägers auf eine Rentenberechnung ab 1.2.2003 nach der alten, nicht mehr geltenden Satzung der Beklagten.

a. Die grundsätzliche Befugnis der Beklagten zur Satzungsänderung auch mit Wirkung für Fälle bereits bewilligter Renten ohne Zustimmung der Rentenbezieher folgt aus § 2 Abs. 3 der alten wie der neuen Fassung der Satzung. Der Änderungsvorbehalt ist wirksam. Der Inhalt der streitigen Änderung hält der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG und § 307 BGB stand, da der Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Veränderungen bei der Beamtenversorgung nicht zu einer Vertragszweckgefährdung führt (st. Rspr., vgl. BGH VersR 2003, 1161; BGH VersR 2005, 210). Des Weiteren entspricht die Satzungsänderung den Vorgaben der Tarifvertragsparteien in § 30 des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) und des Tarifvertrags Altersvorsorge Kommunal (ATV - K) vom 1.3.2002. Der Kläger fällt unter die dort genannten Personen, die bereits zum Stichtag 31.12.2001 eine Versorgungsrente bezogen haben und deren Renten als Besitzstandsrenten mit jährlicher Dynamisierung (1 %) weitergezahlt werden.

b. Es liegt insoweit auch kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze vor.

Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot oder den Grundsatz des Vertrauensschutzes ersichtlich (vgl. zur Zulässigkeit des Übergangs vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktesystem z.B. BGH VersR 2005, 210). Ein etwaiges Vertrauen des Klägers, dass die tarifvertraglichen Regelungen und damit auch die entsprechenden Satzungsregelungen unverändert bleiben, wäre nicht schützenswert. Im Übrigen bezöge sich das Vertrauen auf einen ohnehin verfassungsrechtlich nicht schützenswerten "Mitnahmeeffekt", worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat.

Aus der von der Beklagten mit Schreiben vom 31.7.2000 (Anlage K 8) erteilten Auskunft mit Probeberechnung kann der Kläger keinen Anspruch auf Fortgeltung der bisherigen Regelung für sich selbst herleiten. Aus der Auskunft ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass sie sich an "gegenwärtigem" Satzungsrecht orientiert.

c. Hinsichtlich des Gesichtspunkts des Eigentumsschutzes ist festzustellen, dass dem Kläger sein bis zum 31.12.2001 erworbener Anspruch nicht genommen oder geschmälert wurde. Enttäuscht wurde er lediglich in seiner Hoffnung auf eine Auswirkung der Nachzahlung an die BfA auf die Berechnung der Zusatzversorgungsrente. Diese Hoffnung stellt jedoch weder einen Rentenanspruch noch eine Rentenanwartschaft dar und genießt daher nicht den Schutz der Eigentumsschutzgarantie von Art. 14 GG (BverfG NJW 1999, 2493; BGH VersR 2003, 1161). Dass die 1 % - ige jährliche Dynamisierung den Grundanforderungen der Eigentumsgarantie nicht gerecht würde, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu OLG Karlsruhe VersR 2005, 253).

d. Eine Ungleichbehandlung im Sinne eines Verstoßes gegen Art. 3 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die neue Satzungsregelung behandelt die so genannten Bestandsrentner in § 69 nicht in einer gleichheitswidrigen Weise unterschiedlich. Der "Unterschied", welchen der Kläger geltend macht, nämlich die Nachzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, berührt seine Altersrentenhöhe in jener Versicherung. Bei sämtlichen Versicherten in der Zusatzversorgung könnten Nachzahlungen, die sich in der gesetzlichen Rentenversicherung erst nach dem hier maßgeblichen Stichtag auswirken, bei der Zusatzversorgung keine Berücksichtigung finden.

e. Eine andere Beurteilung der hier zu entscheidenden Frage ist auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des OLG Karlsruhe vom 22.9.2005 (Az.: 12 U 99/04) veranlasst. Diese Entscheidung betrifft die sog. "Startgutschriften", d.h. die Übergangsregelungen für die rentenfernen Versicherten. Unabhängig davon, ob § 139 BGB auf die satzungsrechtlichen Regelungen anwendbar ist, handelt es sich bei den Übergangsregelungen zur Ermittlung der rentenfernen Startgutschriften offensichtlich um einen abtrennbaren Teil, dessen Unwirksamkeit die grundlegende Neuordnung der Zusatzversorgung und die hier betroffenen Regelungen für die Bestandsrentner nicht in Frage stellen würde.

2. Daraus folgt, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auch nicht aus den sonstigen in der Berufungsbegründung erwähnten möglichen Anspruchsgrundlagen ergibt.

a. Dies gilt insbesondere für einen behaupteten Anspruch aus § 242 BGB. Nach den obigen Ausführungen ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte treuwidrig verhalten hätte.

b. Hinsichtlich der Neuberechnung (§ 38 der neuen Satzung) hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass nach dem nunmehr aktuell geltenden Satzungsrecht eine Anrechnung von Ausbildungszeiten im Rahmen des neuen Punktemodells nicht mehr möglich ist. Der Zeitpunkt, auf den sich eine mögliche Anrechnung bezieht, ist der 1.2.2003, also der Zeitpunkt, ab dem dem Kläger durch die BfA eine Altersrente für schwer behinderte Menschen gewährt wurde. Zu diesem Zeitpunkt konnte eine Neuberechnung der Zusatzversorgung nach dem geltenden Satzungsrecht jedoch nicht mehr durchgeführt werden, da keine weiteren Versorgungspunkte nach dem nunmehr geltenden Punktemodell erworben worden waren. Der Kläger war auch von der BfA darauf hingewiesen worden, dass sich die Nachzahlungen nicht im Rahmen einer bereits laufenden Rente auswirken können, sondern erst dann, wenn eine anderweitige Rente festgesetzt wird.

c. Die weiteren vorgetragenen Anspruchsgrundlagen (§ 42 der Satzung, § 313 BGB, § 812 BGB) führen offensichtlich nicht zu einem Anspruch auf Zahlung der hier geltend gemachten höheren Zusatzversorgung: Der Kläger hat seine Leistungen nicht an die Beklagte, sondern an die BfA erbracht. Ob es eine Möglichkeit gibt, die Nachzahlung von der BfA zurückzufordern, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf §§ 6, 9 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fragen - wie gezeigt - geklärt sind.

Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung (OLG Karlsruhe VersR 2005, 253; BGH VersR 2003, 1161 und VersR 1987, 214).



Ende der Entscheidung

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