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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 29 U 1573/02
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
Die Domainbezeichnung www.rechtsanwaelte-d.de für eine Rechtsanwaltskanzlei ist irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil sie bei einem nicht unbeachtlichen Teil der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Internetnutzer die Vorstellung hervorrufen kann, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum D oder jedenfalls in der Stadt D zu finden.
Aktenzeichen: 29 U 1573/02

Verkündet am 18.04.2002

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Retzer und Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 13.12.2001 - 3 O 4826/01 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Benutzung einer Domain-Bezeichnung seitens der Beklagten.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, und die Beklagten, ebenfalls Rechtsanwälte, betreiben in D, einer Großen Kreisstadt, jeweils eine Anwaltskanzlei. Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Rechtsanwaltskanzleien in der Großen Kreisstadt D und im Landkreis D. Die Beklagten präsentieren ihre Kanzlei im Internet unter der Domainbezeichnung www.rechtsanwaelte-d.de. Dort befindet sich eine Homepage u.a. mit dem Text "Willkommen auf der homepage Ihrer Anwalts- und Steuerkanzlei W C B K mit einem Gruppenfoto der Beklagten sowie verschiedenen Links (Anlage K 1).

Mit Anwaltsschreiben vom 07.08.2001 (Anlage K 4) forderte der Kläger die Beklagten erfolglos auf, die Werbung mit der Bezeichnung www.rechtsanwaelte-d.de zu unterlassen.

Der Kläger hat geltend gemacht, mit der vorgenannten Domainbezeichnung riefen die Beklagten bei dem durchschnittlich informierten und verständigen Internetbenutzer die Vorstellung hervor, unter dieser Domainbezeichnung sei die Homepage einer zentralen Stelle mit Angeboten einer größeren Anzahl von Anwaltskanzleien im Raum D, in jedem Fall der Stadt D, aufzurufen. Nicht ausgeschlossen entstehe für die Benutzer der Eindruck, bei diesem Kontakt handele es sich um den Zugang zur einzigen Rechtsanwaltskanzlei in D. Dies sei falsch und geeignet, den Internetbenutzer irrezuführen. Es liege ein Verstoß gegen § 1 und § 3 UWG vor.

Der Kläger hat beantragt:

den Beklagten wird aufgegeben, bei Meidung näher bezeichneter Zwangsmittel die Internetdomain nicht mehr zu verwenden:

www.rechtsanwaelte-d.de.

Die Beklagten haben beantragt:

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben geltend gemacht, das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle, weil der Kläger keine Internetdomain betreibe. Die Verwendung der Domain verstoße weder gegen § 1 UWG noch gegen § 3 UWG. Es komme nicht zu einer Kanalisierung von Kundenströmen. Außerdem lasse sich mit diesem Argument allein die Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domainnamen nicht begründen. Die Verwendung einer Domain mit Gattungsbezeichnung könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs per se nicht irreführend sein. Dies könne sich nur aus einer Zusammenschau mit dem Inhalt der Homepage ergeben. Ihre Homepage zeige, dass es sich um eine einzelne Kanzlei handele. Nichts deute daraufhin, dass es die einzige Kanzlei in D sei. Überdies würde der durchschnittliche Internetnutzer völlig unterschätzt, wollte man von ihm behaupten, er dächte, eine Stadt mit fast 40.000 Einwohnern würde nur eine Anwaltskanzlei bzw. nur vier Anwälte aufweisen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.12.2001 stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig und begründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 3 UWG zu. Die Parteien stünden miteinander in einem Wettbewerbsverhältnis, denn sie konkurrierten auf dem Markt der Anwaltsdienstleistungen. Rechtsanwälte dürften gemäß § 43b BROA und § 6 Abs. 1 BORA über ihre berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichten. Indes sei eine Werbemaßnahme im Internet unzulässig, wenn sie eine irreführende Angabe im Sinne von § 3 UWG darstelle. Vorliegend handele es sich bei der Nutzung der verfahrensgegenständlichen Domain um eine solche irreführende Angabe im Sinne von § 3 UWG. Der Rechtssuchende, der über das Internet den "richtigen" Rechtsanwalt bzw. die richtige Rechtsanwaltskanzlei zu finden beabsichtige, könne dabei auf zweierlei Weise vorgehen. Zum einen könne er sich sog. Suchmaschinen bedienen, zum anderen könne er versuchen, sich den Zugang durch eine Direkteingabe der Internet-Adresse zu verschaffen. Unabhängig davon, wie der Internetnutzer auf die Domainbezeichnung www.rechtsanwaelte-d.de stoße, bestehe die Gefahr der Irreführung. Denn diese Domainbezeichnung rufe bei dem durchschnittlich verständigen Internetbenutzer die Vorstellung hervor, dass unter der Domainbezeichnung die Homepage einer zentralen Stelle mit Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum D erscheine. Zwar werde der verständige durchschnittliche Internetbenutzer seinen Irrtum bei Aufruf der Homepage sofort erkennen, doch sei dann die wettbewerbsrechtlich relevante Beeinflussung bereits abgeschlossen. Die Irreführung sei geeignet, die Entscheidung der heterogenen Mandantenkreise im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie machen geltend, der vom Landgericht aufgegriffene Kernpunkt, dass die Verwendung des Domainnamens www.rechtsanwaelte-d.de, also die Verwendung eines Gattungsnamens als Domainbegriff wettbewerbswidrig im Sinne von § 3 UWG sei, widerspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof habe Gattungsbegriffe wie www.rechtsanwaelte.de für im Lichte des § 1 UWG zulässig erachtet. Soweit die Argumentation des Landgerichts zutreffen sollte und in der Verwendung der Homepage eine Alleinstellungsbehauptung liegen sollte, könnten die Beklagten allenfalls dazu verurteilt werden, auf der Homepage einen Vermerk anzubringen, dass es noch weitere Anwaltskanzleien im Raum D gebe. Das Urteil des Landgerichts sei unrichtig, da es die Domain www.rechtsanwaelte-d.de als irreführende Werbung betrachte. Auch andere Aspekte der Wettbewerbswidrigkeit spielten keine Rolle.

Die Beklagten beantragen:

I. Das Urteil des Landgerichts München II Az: O 4826/01 vom 13.12.2001 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Verwendung der Domainbezeichnung www.rechtsanwaelte-d.de sei sehr wohl irreführend und gesetzwidrig im Sinne des § 3 UWG. Beim durchschnittlich verständigen Internetbenutzer werde hierdurch die Vorstellung begründet, dass er unter dieser Domainbezeichnung eine zentrale Stelle mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien/Rechtsanwälte im Raum D aufrufe. Die Irreführung sei auch geeignet, die Entscheidung potenzieller Mandanten auf die Kanzlei der Beklagten zu lenken, woraus diesen ein ihnen in der Sache nicht zustehender, wettbewerbsrechtlich relevanter Vorteil entstehe. Dies sei auch zahlenmäßig beachtlich. Die Ausführungen zur Alleinstellungsbehauptung lägen neben der Sache. Den Beklagten sei wettbewerbsrechtlich zum Vorwurf zu machen, dass sie durch die Verwendung der Plural-Bezeichnung Verbraucher, welche Anwaltsdienstleistungen allgemein suchen, bewusst auf sich lenkten unter Ausnutzung des erzeugten Irrtums usw. Die Auffassung der Beklagten, die Gerichte seien verpflichtet oder berechtigt, ihnen eine vom jetzigen Bild abweichende Gestaltung der Homepage vorzuschlagen oder vorzuschreiben, sei unzutreffend.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins vom 18.04.2002 Bezug genommen. Ferner wird auf das Urteil des Landgerichts München II vom 13.12.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten der vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nach § 3 UWG wegen irreführender Werbung zu.

1. Einem Rechtsanwalt ist es allerdings generell nicht verboten, für sich Werbung zu betreiben (vgl. BGH MDR 1997, 792 - Schwerpunktgebiete). Die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen eines Rechtsanwalts findet ihre Grenzen indes u.a. in § 3 UWG (vgl. BGH aaO). Dies gilt auch für die Werbung im Internet. Grundsätzlich kann ein Rechtsanwalt sein Angebot auch im Internet darstellen (vgl. Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Aufl. § 6 BO Rdn. 37). Auch die Werbung eines Rechtsanwalts im Internet und insbesondere die Verwendung von Domain-Bezeichnungen, unter denen sich Rechtsanwaltskanzleien im Internet präsentieren, findet ihre Grenzen u.a. in § 3 UWG (vgl. OLG Celle NJW 2001, 2100 - www.anwalt-h.de; Müller, WRP 2002, 160, 162 ff; Hermann in: Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, D Rz. 335).

2. Die Aktivlegitimation des Klägers, für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch folgt aus seiner Stellung als so genannter unmittelbar Verletzter. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits, Rechtsanwälten mit Sitz in D, besteht, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Darauf, ob der Kläger ebenfalls seine Kanzlei im Internet unter einer Domainbezeichnung präsentiert, kommt es insoweit nicht an. Mit der Verwendung der angegriffenen Domainbezeichnung, unter der sie ihre Rechtsanwaltskanzlei im Internet präsentieren, handeln die Beklagten auch zu Zwecken des Wettbewerbs.

3. Bei der angegriffenen Domainbezeichnung handelt es sich um eine Angabe im Sinne von § 3 UWG, da diese dazu geeignet ist, beim Verkehr bestimmte Vorstellungen über den Inhalt der Domain hervorzurufen (vgl. Senat ZUM 2001, 602, 603 - autovermietung.com m.N).

4. Die Domainbezeichnung www.rechtsanwaelte-d.de ist irreführend, weil sie bei einem nicht unbeachtlichen Teil der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Internetnutzer (Verbraucher) (vgl. zum maßgeblichen Verbraucherleitbild BGH, Urt. vom 18.10.2001 - I ZR 193/99 - Elternbriefe; BGH NJW 2001, 3262, 3263 - Mitwohnzentrale.de) die Vorstellung hervorrufen kann, unter dieser Domainbezeichnung sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis, etwa die Homepage des örtlichen Anwaltsvereins, mit der Auflistung sämtlicher Rechtsanwaltskanzleien im Raum D oder jedenfalls in der Stadt D zu finden (vgl. LG Köln, Urt. v. 07.09.1998 - 31 O 723/98 - rechtsanwaelte-k.de, zitiert nach Hermann in: Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, D Rz. 335; Müller, WRP 2002, 160, 163). Eine Angabe ist irreführend im Sinne von § 3 UWG, wenn sie die Wirkung einer unzutreffenden Angabe hat, d.h. den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen einen unrichtigen Eindruck vermittelt. Für den Begriff der Irreführung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Angabe zur Täuschung des Verkehrs und zur Beeinflussung seiner Entschließung geeignet ist; es genügt die Gefahr einer Täuschung. Die Feststellungen zur Verkehrsauffassung kann der Senat, dessen Mitglieder das Internet sowohl beruflich als auch privat nutzen, aufgrund eigener Sachkunde und Lebenserfahrung im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu dem angesprochenen Verkehrskreis treffen (vgl. BGH, Urt. v. - 18.10.2001 - I ZR 139/99 - Elternbriefe). Der situationsadäquat durchschnittlich aufmerksame, informierte und verständige Internetnutzer (Verbraucher), der nach Rechtsanwälten im Raum D per Internet sucht, wird wegen der Kombination des Bestandteils "rechtsanwaelte" mit dem Städtenamen "d" unter dieser Domainbezeichnung nicht eine einzelne Kanzlei, sondern ein örtliches Anwaltsverzeichnis mit einer Auflistung sämtlicher Rechtsanwälte im Raum D oder jedenfalls in der Stadt D vermuten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Internetnutzer die angegriffene Domainbezeichnung bereits kennt, etwa aufgrund einer vorangegangenen Suche mit einer Suchmaschine, oder ob er den Zugang direkt durch Eingabe der betreffenden Internetadresse versucht (vgl. BGH NJW 2001, 3262, 3263 - Mitwohnzentrale.de). Für die Irreführung (Irreführungsgefahr) reicht es aus, dass sich der angesprochene Verkehr aufgrund der irreführenden Angaben überhaupt erst oder näher mit dem Angebot befasst (vgl. BGH GRUR 2000, 239,241 - Last-Minute-Reisen; BGH GRUR 1995, 610, 611 - Neues Informationssystem). Schon das Anlocken durch irreführende Angaben, das dem Werbenden einen wettbewerblichen Vorsprung verschafft, ist unzulässig (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 22. Aufl. § 3 Rdn. 89a). Insoweit ist es für § 3 UWG ausreichend, dass potenzielle Mandanten durch die Domainbezeichnung www.rechtsanwaelte-d.de veranlasst werden, die Homepage der Beklagten aufzurufen und sich mit dieser zu beschäftigen (vgl. OLG Celle NJW 2001, 2100 - www.anwalt-h.de). Darauf, ob die Irreführungsgefahr nach Eingabe der betreffenden Internetadresse durch den Inhalt der aufgerufenen Homepage der Beklagten und die Gestaltung dieser Homepage beseitigt wird, kommt es nicht an. (vgl. Köhler/Piper, 2. Aufl. § 3 Rdn. 106).

5. Die vorstehende Beurteilung steht nicht im Widerspruch dazu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2001, 3262, 3263 - Mitwohnzentrale.de) mit der Verwendung des Domain-Namens www.rechtsanwaelte.de keine Irreführungsgefahr verbunden ist. Bei der Domainbezeichnung www.rechtsanwaelte.de erkennt der Verkehr von vornherein, dass unter der betreffende Internetadresse nicht das gesamte Angebot an Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland repräsentiert wird (vgl. BGH aaO). Anders liegt der Fall hier durch den örtlichen Bezug infolge des Bestandteils "d". Die Zahl der Rechtsanwälte in der Großen Kreisstadt D bzw. im Landkreis D ist erheblich kleiner als die Zahl aller Rechtsanwälte in Deutschland.

Die vorstehende Beurteilung steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 10.05.2001 - 29 U 1594/01), wonach die Verwendung der Domain www.rechtsanwalt-k.de für die Homepage einer in K ansässigen Rechtsanwaltskanzlei unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet werden kann; durch die Verwendung des Singulars "rechtsanwalt" wird hinreichend deutlich, dass unter dieser Adresse kein Verzeichnis aller in K ansässigen Rechtsanwälte, sondern die Homepage einer Rechtsanwaltskanzlei erreicht wird (a.M. OLG Celle NJW 2001, 2100 - www.anwalt-h.de). Der vorliegende Fall liegt anders. Durch den Plural "rechtsanwaelte" in Verbindung mit der Ortsangabe "d" kann hier der Eindruck hervorgerufen werden, unter der betreffenden Internetadresse werde ein Verzeichnis aller im Raum D oder jedenfalls in der Stadt D ansässigen Rechtsanwälte erreicht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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