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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 16.09.1999
Aktenzeichen: 29 U 2024/99
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, EuGVÜ, UWG


Vorschriften:

BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 118
ZPO § 32
ZPO § 282 Abs. 2
ZPO § 296 Abs. 2
ZPO § 156
ZPO § 92
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 97
EuGVÜ § 5 Nr. 3
UWG § 1
UWG § 3
Ein auf die Verbreitung sogenannter freier Musik spezialisierter Hersteller von Tonträgern verstößt gegen die Grundsätze der vergleichenden Werbung, wenn er über die GEMA kritisierende Pauschalbehauptungen verbreitet, die nach den Umständen des Falles von den angesprochenen Verkehrskreisen in einem die Tatsachen nicht entsprechenden herabsetzenden Sinn verstanden werden.

OLG München Urteil 16.09.1999 - 29 U 2024/99 - 7 HKO 18520/98 LG München I


hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Jackson und Haußmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Dezember 1998 - 7 HKO 18520/98 - dahin abgeändert, dass die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und zur Auskunft sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach (Urteilsaussprüche I., II. und III.) hinsichtlich der Aussage "Wir schütten englische Pfund 1,50 pro verkaufter CD aus (8×mehr)" entfällt und der an die Klägerin nach dem Ausspruch IV. des landgerichtlichen Urteils zu zahlende Betrag 1.068,75 DM beträgt. Insoweit wird die weitergehende Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten im übrigen wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte trägt 2/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer keiner Partei übersteigt 60.000,-- DM.

Gründe

Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, nimmt in Deutschland als einzige Verwertungsgesellschaft die Nutzungsrechte der Komponisten und ihrer Musikverleger war. Die meisten Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben mit ihr einen Berechtigungsvertrag abgeschlossen.

Die Beklagte ist die österreichische Ansprechpartnerin der in London ansässigen Firma T. Limited, von der sie Provisionen für von ihr vermittelte Tonträgerverkäufe bezieht. Tone Music ist ein international tätiger Tonträgerhersteller, der sich auf die Verbreitung sogenannter freier Musik spezialisiert hat. Er erwirbt von nicht an eine Verwertungsgesellschaft gebundenen Urhebern und Leistungsschutzberechtigten deren Rechte zur Herstellung, zum Vertrieb sowie zur öffentlichen Wiedergabe von Werken der Musik. Hierzu werden monatlich mindestens 2 CDs mit 24 Titeln hergestellt und europaweit an Nutzer sogenannter Hintergrundmusik wie Hotels, Restaurants, Cafes und Kaufhäuser vertrieben. Mit dem Kaufpreis der CDs ist die öffentliche Wiedergabe abgegolten. Die Urheber sind an den Verkaufspreisen beteiligt. Sie erhalten keine Ausschüttungen, wie sie bei Verwertungsgesellschaften üblich sind. T. schüttet 1,50 britische Pfund pro CD an die Komponisten und Musikverleger aus, die mit ihr abschließen.

Tone Music und die Beklagte versandten unter dem 26. 05. 1997 ein Rundschreiben an Musikproduzenten, Komponisten, Musikverleger und andere im Bereich der Musik tätige Personen, in welchem sie ihr Unternehmenskonzept darstellten und ihr Interesse an der Veröffentlichung und Verwertung geeigneter Musiktitel bekundeten. Wegen des Wortlauts dieses Schreibens wird auf die dem Tenor des landgerichtlichen Urteils beigefügte Anlage K 2 verwiesen.

Die Klägerin greift die im Folgenden wiedergegebenen Aussagen im Rundschreiben als wettbewerbswidrig an. Nach Klageerhebung gegen Tone Music und die Beklagte vor der Zivilkammer des Landgerichts München I wurde das Verfahren hinsichtlich der Beklagten abgetrennt und an die funktionell zuständige Kammer für Handelssachen verwiesen.

In dem Rundschreiben vom 26. 05. 1997, das auch ein langjähriges Mitglied der Klägerin erhielt, werden zunächst einzelne Verwertungsgesellschaften europäischer Länder genannt, an erster Stelle "GEMA Deutschland", von denen gesagt wird, dass sie Verwertungsgelder üblicherweise nach bestimmten Regeln abrechnen, wobei die einen für die Verteilung mehr Wert auf die Vervielfältigung, die anderen auf airplay und wieder andere auf öffentliche Aufführungen legten. Sodann folgt die Aussage: "In vielen Fällen kommt der einzelne Urheber zu kurz und kann seine Abrechnungen weder kontrollieren noch nachvollziehen.". Im Anschluß hieran wird das Abrechnungssystem der österreichischen Verwertungsgesellschaft AKM skizziert und als ein sehr genaues, aber sehr teures System bezeichnet, das in größeren Ländern nicht angewendet werden könne. Hierauf folgt der Passus: "In vielen Ländern werden für den airplay das Programm von 3 bis 20 Tagen als Verrechnungsgrundlage oder nur das Programm von einigen Sendern (3 von 3.000 bis 4.000) herangezogen und so fallen viele "kleine" Urheber in diesem System durch den Rost und bekommen nie Geld für die Aufführungen im Rundfunk oder Fernsehen."

Im Anschluß an die Aussage: "Wieviele Künstler schicken ihre Demos an verschiedene Plattenfirmen und schaffen es nie, veröffentlicht zu werden, weil ihre Musik im Moment nicht ins Unternehmenskonzept der Plattenfirma passt oder bereits ein ähnlicher Künstler dort unter Vertrag ist", folgt die Darstellung des eigenen Unternehmenskonzepts, das dem Komponisten, Texter oder Verleger eine bessere Chance gebe, sofort veröffentlicht zu werden und es zulasse, den Urhebern wesentlich mehr Geld für ihre Rechte zu bezahlen, als sie derzeit von den Verwertungsgesellschaften erhielten. Um bei dem System mitmachen zu können, müsse ein Titel gewisse Voraussetzungen erfüllen, es müsse sich nämlich um einen Originaltitel handeln und er dürfe nicht zur Verwertung bei einer Verwertungsgesellschaft angemeldet sein; noch besser sei es, wenn der Urheber nicht Mitglied einer Verwertungsgesellschaft sei. Sodann wird behauptet: "Der europäische Schnitt der Verwertungsgesellschaften für die Vervielfältigungsrechte beträgt derzeit ca. Pfund 0,19/CD. Wir schütten Pfund 1,50 pro verkaufter CD aus (8 × mehr)."

Die Klägerin hat geltend gemacht, die in dem Rundschreiben aufgestellten Behauptungen seien, soweit sie in die auf Unterlassung gerichteten Klageanträge eingeflossen sind, unwahr, rufschädigend und irreführend. In dem angegriffenen Rundschreiben gehe es alleine darum, die Adressaten, nämlich Musiker- und Produzentenkreise von der Klägerin abzubringen und zu veranlasssen, ihre Musikstücke T. zur Auswertung zu überlassen. Dabei bezögen die in Deutschland angeschriebenen Adressaten die in dem Schreiben erwähnten Mißstände und Vergleiche zwangsläufig auch auf die Klägerin. Unwahr sei die den Adressaten suggerierte Schlussfolgerung, bei der GEMA komme der einzelne Urheber zu kurz und könne seine Abrechnungen weder kontrollieren noch nachvollziehen, weil sie, die Klägerin, über sämtliche Nutzungen der von ihr wahrgenommenen Werke laufend ordnungsgemäß abrechne, so dass niemand zu kurz komme und jeder dies nachvollziehen könne. In gleicher Weise treffe es nicht zu, dass kleine Urheber für Aufführungen im Rundfunk oder Fernsehen nie Geld bekämen und "durch den Rost" fielen. Wessen Werke genutzt und hierfür vergütet würden, der erhalte nach ihren Verteilungsplänen auch für Aufführungen im Rundfunk oder Fernsehen die ihm zustehenden Beträge.

Die Behauptung der Beklagten, die Firma Tone schütte pro verkaufter CD 8 × mehr aus als die Klägerin, sei unrichtig. Die von der Beklagten angegebenen 1,50 britische Pfund, die angeblich pro verkaufter CD ausgeschüttet werden sollten, entfielen in der Regel auf 12 Titel von möglicherweise 12 verschiedenen Urhebern. Jeder erhalte also nur 0,125 britische Pfund. Die Beklagte verschweige dabei, dass mit diesen einmaligen Zahlungen sämtliche Nutzungsrechte abgegolten werden sollten. Demgegenüber erhielten die Urheber und Musikverleger bei ihr, der Klägerin, nicht nur Beteiligungen an den mechanischen Vervielfältigungsrechten, sondern darüber hinaus auch Ausschüttungen für die Sendung, die öffentliche Wiedergabe usw. Die Gegenüberstellung von etwa 0,19 britischen Pfund und 1,50 britischen Pfund sei somit irreführend. Schließlich sei auch in Betracht zu ziehen, dass sie - wie auch die anderen Verwertungsgesellschaften - öffentliche Wiedergaben, Sendungen, Vervielfältigungen usw. für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist, nämlich 70 Jahre post mortem auctoris vergüte, während es sich bei der Firma Tone um eine einmalige Zahlung handle.

Im Anschluß an die Abmahnung wegen dieser rufschädigenden Behauptungen durch Schreiben der Klägervertreter vom 25. 07. 1997 habe sich für die Beklagte ein Mitarbeiter namens B. gemeldet, mit dem der Klägervertreter in zwei Telefongesprächen die Sach- und Rechtslage erörtert habe. Infolge dieser vorgerichtlichen Besprechung sei eine 7,5/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO aus einem Streitwert von 65.000,-- DM angefallen, den die Beklagte gesamtschuldnerisch mit der Firma Tone zu erstatten habe.

Die Klägerin hat folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, unter Hinweis auf die GEMA (Deutschland) gegenüber Dritten zu behaupten oder behaupten zu lassen,

- in vielen Fällen kommt der einzelne Urheber zu kurz und kann seine Abrechnungen weder kontrollieren noch nachvollziehen;

- so fallen viele "kleine" Urheber in diesem System durch den Rost und bekommen nie Geld für die Aufführungen im Rundfunk oder Fernsehen;

und/oder

- wir schütten englische Pfund 1,50 pro verkaufter CD aus (8 × mehr);

und/oder

- die Behauptungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wie es in dem Schreiben "Veröffentlichung Ihrer Titel" vom 26. 05. 1997 (Anl. K 2) geschehen ist, insbesondere das Schreiben "Veröffentlichung Ihrer Titel" in der Fassung vom 26. 05. 1997 (Anl. K 2) zu verbreiten oder verbreiten zu lassen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der im Antrag 1. genannten Handlungen. Insbesondere sind anzugeben:

a) Die Anzahl der versandten Exemplare des Schreibens "Veröffentlichung Ihrer Titel" (Anl. K 2);

b) die Adressaten dieses Schreibens in Deutschland mit vollständigem Namen und vollständiger Anschrift;

c) weitere Schreiben, in denen die im Antrag 1. genannten Aussagen getroffen wurden, und zwar unter Vorlage von Belegexemplaren sowie unter Angaben gemäß a) und b).

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Antrag 1. genannten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.278,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (30. 01. 1998) zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügte das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts München I und berief sich auf Verjährung der Klageansprüche, weil das von der Klägerin angegriffene Schreiben vom 26. 05. 1997 an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Klägerin, ... B. gerichtet gewesen sei und die Klägerin sonach spätestens am 28. 05. 1997 hiervon Kenntnis erhalten habe.

Ferner machte die Beklagte geltend, sie sei lediglich Ansprechpartner der Firma T. für Österreich und deshalb nicht passivlegitimiert. Das beanstandete Schreiben sei ein solches der Firma Tone mit Sitz in England. Sie, die Beklagte, habe bei dieser Firma keine Organstellung. In Innsbruck befinde sich auch keine Niederlassung dieser Firma.

Es fehle auch an einem Wettbewerbsverhältnis.

Wegen der faktischen Monopolstellung der Klägerin im Bereich der Wahrnehmung musikalischer Urheberrechte in Deutschland müsse sie sich insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Kartellrechts Kritik an ihren Verträgen und ihrem Verhalten gefallen lassen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Behauptungen im wesentlichen mit folgender Begründung:

Die Aussage, in vielen Fällen komme der einzelne Urheber zu kurz, sei zutreffend. Bei der Klägerin erhielten nur die 2.239 ordentlichen Mitglieder nach 20-jähriger Mitgliedschaft die sog. Altersversorgung. Die 33.433 angeschlossenen und 4.827 außerordentlichen Mitglieder, also rund 94 % der Berechtigten, erhielten auch nach 30- oder 40-jähriger Mitgliedschaft nichts aus dem Topf der Alterssicherung. Sie kämen bei den Ausschüttungen also zu kurz.

Die Urheber aus der Sparte U kämen zu kurz, weil aus ihrem Topf Zuwendungen für die Sparte E abgezweigt würden. Die Klägerin stelle nach ihrem Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht 10 % der Verteilungssumme für soziale und kulturelle Zwecke bereit. Insoweit kämen die Urheber zu kurz, weil nicht sie, sondern irgendjemand, der nach Ansicht der Klägerin förderungswürdig sei, diese 10 % vereinnahme, was die kleinen Urheber wesentlich stärker treffe als große Erfolgskomponisten.

Bei dem System der Klägerin fielen tatsächlich viele "kleine" Urheber durch den Rost. Die angeschlossenen und außerordentlichen Mitglieder zahlten nämlich auch einen unfreiwilligen Beitrag für die Alterssicherung der 5,53 % der ordentlichen Mitglieder. Dem Abzug von 10 % der zur Verteilung anstehenden Masse stehe für angeschlossene und außerordentliche Mitglieder keinerlei adäquate Leistung gegenüber.

Auch würden nach dem Verteilungsplan der Klägerin von den in den Sparten R und FS zur Verfügung stehenden Mitteln 2/3 zugunsten des Senderechts und 1/3 zugunsten des mechanischen Vervielfältigungsrechts verrechnet. Wer viel gesendet, aber nur wenig vervielfältigt werde, subventioniere zwangsweise die anderen.

Ferner erhielten viele kleine Urheber nie Geld für Aufführungen im Rundfunk oder Fernsehen.

Ein GEMA-Mitglied erhalte für Sendungen in Italien nur Geld, wenn sein Werk durch den staatlichen Sender RAI gesendet werde. Erfolge die Sendung in einem der über 3.000 weiteren Sender, falle er durch den Rost.

Auch die dritte beanstandete Behauptung sei zutreffend. Während die Firma Tone tatsächlich 1,50 britische Pfund pro verkaufter CD ausschütte, verbleibe bei der Klägerin pro CD allenfalls ein Betrag von 1,20 DM zur Verteilung. Weitere Abschläge für Plattentaschen, Bemusterungen und Retouren summierten sich zu mindestens 10 %. Die Firma Tone schütte also mehr als das 4-fache der Klägerin aus. In Österreich, der Schweiz und Italien seien die Divergenzen noch größer und erreichten das 8-fach.

Auskunft könne die Klägerin allenfalls hinsichtlich der nach Deutschland versandten Schreiben verlangen.

Ein Schaden könne der Klägerin nicht entstanden sein, weil sie uneigennützig tätig werde und keine Gewinne machen dürfe.

Eine Besprechungsgebühr könne die Klägerin nicht fordern, weil eine solche Gebühr nicht für eine mündliche oder fernmündliche Nachfrage anfalle. Der Anruf des Klägervertreters habe lediglich der Information gedient. Sein Gesprächspartner B. sei nie Bevollmächtigter der Beklagten gewesen, vielmehr nur für die Firma Tone tätig geworden.

Die Klägerin erwiderte, die Unterteilung in ordentliche, außerordentliche und angeschlossene Mitglieder hänge von dem jeweiligen Nutzungsaufkommen ab. Diese Unterteilung sei auch nach Auffassung der Aufsichtsbehörde sachlich begründet und nicht diskriminierend. Zu einer Benachteilung einzelner Personen komme es nicht. Sie habe bei der Aufstellung der Tarife auf religiöse, kulturelle und auch auf soziale Belange Rücksicht zu nehmen, und zwar sowohl im Hinblick auf die zur Vergütung Verpflichteten wie im Innenverhältnis bei der Verteilung der Erträge. Darüber hinaus müsse sie Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für die Inhaber der von ihr wahrgenommenen Rechte einrichten. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass ein Komponist, der nur eine "Eintagsfliege" geschaffen habe, nicht an einer Alterversorgung partizipieren dürfe, die sich in erster Linie aus den Erlösen derjenigen zusammensetze, die von Urhebern eines umfassenden Werkschaffens realisiert worden seien. Auch erfordere die Geringhaltung von Verwaltungskosten eine pauschalierte Vorgehensweise.

Ferner sei in Betracht zu ziehen, dass die Firma T. ein sog. Buy-Out-System anbiete, wonach für die einzelnen Sendungen, Vorführungen oder sonstigen Nutzungen unabhängig von deren Häufigkeit nichts mehr gezahlt werden solle.

Preisvergleiche, wie sie die Beklagte vornehme, scheiterten bereits daran, dass die Systeme der Klägerin und der Firma Tone völlig verschieden seien.

Das Landgericht hat den Klageanträgen durch Urteil vom 16. 12. 1998 stattgegeben. Auf das landgerichtliche Urteil wird verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Sie hält ihre Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Münchner Gerichte aufrecht und bestreitet nachdrücklich das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien bzw. zwischen der Klägerin und der Firma T. Während die Klägerin als eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 WahrnG die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte und Vergütungsrechte einer Vielzahl von Urhebern wahrnehme, Tonträger aber weder selbst herstelle noch vertreibe, sei dies der Schwerpunkt der Tätigkeit von Tone, wobei im Unterschied zu anderen Herstellern für die öffentliche Wiedergabe ihrer CDs keine Zahlungen an eine Verwertungsgesellschaft zu leisten seien. Im übrigen könne die GEMA schon aufgrund des Satzungszwecks in keinem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten oder zu Tone stehen.

Es sei rechtlich unbedenklich, im Bereich musikalischer Urheberrechte weitere Verwertungsgesellschaften zu gründen. Die Klägerin habe keinen Anspruch, konkurrenzlos tätig zu sein.

Mit dem Verbot der von der Klägerin angegriffenen Aussagen setze sich das Landgericht zu der neueren Rechtsprechung zu einer zulässigen vergleichenden Werbung in Widerspruch. Zu unzutreffenden Schlussfolgerungen sei es gelangt, indem es Passagen des beanstandeten Schreibens zusammengezogen habe, die offenkundig nicht zusammengehörten.

Mit Nachdruck verteidigt die Beklagte die sachliche Richtigkeit der streitgegenständlichen Aussagen. Sie vertieft hierzu ihr Vorbringen im ersten Rechtszug.

Zur Feststellung der Schadensersatzpflicht führt sie aus, dem Landgericht könne darin nicht gefolgt werden, dass sie sich schuldhaft verhalten habe. Es sei offenkundig, dass sie das beanstandete Schreiben nicht selbst entworfen habe; sie habe ihrem zeitweiligen Arbeitgeber und seiner Sachkenntnis vertraut. Die Klägerin habe sie, die sich nebenbei etwas zur Finanzierung ihres Studiums verdiene, als schwächstes Glied für den Schlag ausgesucht, der eigentlich T. treffen solle. Es sei nicht nur unwahrscheinlich, vielmehr ausgeschlossen, dass durch die angegriffenen Äusserungen der Klägerin ein Schaden entstanden sei. Bis heute habe kein einziger Berechtigter der GEMA das strittige Schreiben zum Anlass genommen, den Berechtigungsvertrag zu kündigen; jedenfalls habe die Klägerin Gegenteiliges nicht vorgetragen. Das Landgericht unterstelle unzulässigerweise solche Kündigungen. Es sei der Klägerin schon deshalb kein Schaden entstanden, weil sie keine Gewinne erzielen dürfe, so habe sie auch keinen Anspruch auf Auskunft. Sie sei auch gar nicht in der Lage, die verlangten Auskünfte zu erteilen, dies wäre nur anhand der Geschäftsunterlagen von T. möglich, über die sie aber nicht verfüge. Das Schreiben sei ausschließlich an Tonstudios versandt worden. Dem Auskunftsanspruch stehe auch entgegen, dass der Störungszustand nicht fortbestehe.

Schließlich sei auch der Anspruch auf Zahlung von Anwaltsgebühren nach § 118 BRAGO entgegen der Ansicht des Landgerichts unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt. Unstreitig habe der Klägervertreter nie mit der Beklagten telefoniert. Sein Gesprächspartner Baier sei nicht berechtigt gewesen, für sie zu sprechen oder irgendwelche Erklärungen abzugeben. Das Landgericht habe auch übersehen, dass eine telefonische Nachfrage gerade keine Besprechungsgebühr auslösen könne. Der Anruf des Klägervertreters sei der typische Fall eines unerwünschten aufgedrängten Telefonats. Im übrigen sei die verlangte 7,5/10 Gebühr übersetzt.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und betont unter Wiederholung ihres Sach- und Rechtsvortrags im ersten Rechtszug, dass es im Streitfall allein um die angegriffenen Textpassagen des von der Beklagten eigenhändig unterzeichneten Schreibens vom 26. 05. 1997 und um die Wirkung gehe, wie dieser Text auf die Adressaten wirke. Die Behauptung der Beklagten, sie habe das Schreiben ausschließlich an Tonstudios gerichtet, sei falsch. So sei der Adressat des den Streit auslösenden Schreibens (Anl. K 2), Ch. B., den Urhebern und nicht den Tonstudios zuzurechnen.

Das Vorbringen, mit dem die Beklagte die angegriffenen Aussagen zu rechtfertigen suche, sei weithin unsubstantiiert. Die zahlreichen nachträglichen Erläuterungsversuche könnten die Wettbewerbswidrigkeit der angegriffenen Behauptungen schon deshalb nicht beseitigen, weil sie nicht Inhalt des Schreibens und deshalb für die Leser auch nicht erkennbar und nachvollziehbar gewesen seien.

Zum Schadenssatzanspruch führt die Klägerin aus, die Beklagte habe zumindest den durch ihre unzutreffenden Behauptungen schuldhaft verursachten Marktverwirrungsschaden der Klägerin zu ersetzen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die im zweiten Rechtszug eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg, nämlich nur insoweit, als die Klägerin die Behauptung "wir schütten englische Pfund 1,50 pro verkaufter CD aus (8 × mehr)" angreift; im übrigen ist sie unbegründet.

Die deutschen Gerichte sind international zuständig, da die Versendung des Rundschreibens u.a. an die B. KG in Berlin und an Ch. B. in München jeweils dort begangene unerlaubte Handlungen darstellen bzw. dort das schädigende Ereignis eingetreten ist (§ 32 ZPO, § 5 Nr. 3 EuGVÜ).

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit der Beklagten die Behauptung untersagt wurde, die Firma T. schütte englische Pfund 1,50 pro verkaufter CD aus und dies sei 8 × mehr. Die Klägerin hat diese Aussage im Schreiben der Beklagten vom 26. 05. 1997 unter dem Gesichtspunkt angegriffen, es sei irreführend, wenn die Beklagte und die mitverklagte Firma Tone für sich in Anspruch nähmen, sie würden pro verkaufter CD 8 × mehr ausschütten als sie, die Klägerin. Dies hat die Beklagte aber nicht behauptet. Der beanstandete Satz "Wir schütten Pfund 1,50 pro verkaufter CD aus (8 × mehr)" nimmt auf den unmittelbar vorangegangenen Satz Bezug "Der europäische Schnitt der Verwertungsgesellschaften für die Vervielfältigungsrechte beträgt derzeit ca. Pfund 0,19 (Pfund Sterling) pro CD". Mit der angegriffenen Aussage werden daher die Ausschüttungen der Firma T. einerseits und die der in dem Schreiben in Bezug genommenen europäischen Verwertungsgesellschaften andererseits verglichen, und zwar mit dem Ausschüttungsergebnis, das die Gesamtheit dieser Verwertungsgesellschaften im Durchschnitt erzielt. Wenn deshalb die Firma T. wie die Beklagte einräumt - nur 4 × mehr ausschüttet als die Klägerin, so steht dies nicht im Widerspruch zu der Behauptung "8 × mehr" als der europäische Schnitt.

Der Ansicht der Klägerin, für den deutschen Adressatenkreis sei die Aussage so zu lesen, dass die GEMA 8 × weniger pro verkaufter CD ausschütte als Tone, weil für die Auslegung des Schreibens der Empfängerhorizont maßgeblich sei und für den deutschen Adressatenkreis als alleinige Verwertungsgesellschaft nur die Klägerin in Betracht komme, kann nicht beigetreten werden. Wer die angegriffene Passage aus dem Fließtext des Schreibens liest, hat der unmittelbar vorangegangenen Aussage entnommen, dass der europäische Schnitt ca. englisches Pfund 0,19 pro CD ausmacht. Der Zusammenhalt der beiden zusammengehörenden Aussagen läßt nur das Verständnis zu, dass T. eine 8 × größere Vergütung für sich in Anspruch nimmt als sie die europäischen Verwertungsgesellschaften im Durchschnitt gewähren. Eine konkrete Aussage über die Relation der Ausschüttungen von T. zu denen der Klägerin als Einzelverwertungsgesellschaft wird nicht getroffen. Es liegt fern, anzunehmen, der Empfängerhorizont der deutschen Adressaten, nämlich der angeschriebenen Urheber und Inhaber von Tonstudios wie B. und B., stehe einem dem Wortlaut und dem Sinn entsprechenden Verständnis entgegen.

Da in der Aussage nicht auf die Klägerin, sondern auf den "europäischen Schnitt der Verwertungsgesellschaften" Bezug genommen wird, kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Ausschüttungen von T. einerseits und die der GEMA andererseits wegen der unterschiedlichen Nutzungsrechte, für die die Zahlungen erfolgen, überhaupt in der vorgenommenen Weise zueinander in Beziehung gesetzt werden können, denn dies ist hier nicht geschehen, weil nicht auf die GEMA, sondern auf den "europäischen Schnitt" abgestellt wird. Dass der europäische Schnitt von der deutschen Verwertungsgesellschaft GEMA mit der größten Zahl der verkauften Tonträger und dem höchsten Vergütungsaufkommen maßgeblich mitbestimmt wird, ändert hieran nichts.

Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 28. 07. 1999 erstmals behauptet, die Aussage "8 × mehr" sei auch auf den europäischen Schnitt bezogen falsch, war dies gemäß §§ 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO nicht zu beachten. Die Beklagte konnte sich zu den hierzu aufgestellten Tatsachenbehauptungen und Beweisangeboten nicht mehr äußern. Zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestand wegen dieses Vortrags, den die Klägerin längst hätte bringen können, kein Anlass.

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte demgegenüber gegen das Verbot der beiden weiteren von der Klägerin beanstandeten unzutreffenden und sie herabsetzenden Aussagen. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht in den Aussagen "In vielen Fällen kommt der einzelne Urheber zu kurz und kann seine Abrechnungen weder kontrollieren noch nachvollziehen" und "so fallen viele "kleine" Urheber durch den Rost und bekommen nie Geld für die Aufführungen im Rundfunk oder Fernsehen" als wettbewerbswidrig im Sinne von § 1, 3 UWG beurteilt.

Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma T. liegt ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin im Gegensatz zu T. keine Tonträger herstellt und vertreibt, vor, weil beide insoweit konkurrieren, als es um die Verwertung von Urheberrechten geht. Die Beklagte hat das beanstandete Schreiben unterzeichnet und versandt, und zwar in der Absicht, als Ansprechpartner der Firma T. in Österreich, der Schweiz und Deutschland deren Wettbewerb zu fördern. Als Ansprechpartner in Deutschland ist sie entgegen ihrer Behauptung anzusehen, weil sie sich selbst in dem an S. B. KG versandten Schreiben vom 26. 05. 1997 so bezeichnet hat.

Darauf, dass die Beklagte das Schreiben nicht selbst verfasst hat - es stammt, wie sie vorbringt, von der Firma T. - kommt es nicht an, weil sie sich durch ihre Unterschrift und ihre Bereitschaft, Ansprechpartner im Zusammenhang mit dem Schreiben zu sein, mit dem Inhalt identifiziert und hierfür die Mitverantwortung übernimmt.

Bei den beiden o.g. Aussagen kann nicht zweifelhaft sein, dass sie sich auf die Klägerin beziehen. Wo einzelne Urheber zu kurz kommen und in wessen System "kleine" Urheber durch den Rost fallen, wird eingangs des Schreibens mitgeteilt, wo es heißt, "Gesellschaften wie GEMA (Deutschland), BUMA (Niederlande), PRS (UK), S.I.A.E. (Italien) etc. rechnen Verwertungsgelder üblicherweise nach bestimmten Regeln ab. Die einen legen für die Verteilung mehr Wert auf die Vervielfältigung, die anderen auf airplay und wieder andere auf öffentliche Aufführungen." Wenn es im unmittelbaren Anschluß hieran heißt, "In vielen Fällen kommt der einzelne Urheber zu kurz und kann seine Abrechnungen weder kontrollieren noch nachvollziehen", so bezieht sich diese Aussage jedenfalls auch auf die Klägerin. In der nachfolgenden Textpassage ist zwar zunächst von der österreichischen Verwertungsgesellschaft AKM die Rede, es heißt dann aber "In vielen Ländern werden für den airplay das Programm von 3 bis 20 Tagen als Verrechnungsgrundlage oder nur das Programm von einigen Sendern (3 von 3.000 bis 4.000) herangezogen und so fallen.....", sodass der Leser die Behauptung, dass viele kleine Urheber nie Geld für die Aufführungen im Rundfunk oder Fernsehen bekommen, auch auf die Klägerin bezieht.

Dem Landgericht ist beizupflichten, dass die beiden Aussagen bezogen auf die Klägerin unzutreffend sind. Vergleichende Werbung, wie sie mit den angegriffenen Behauptungen betrieben wird, ist zwar grundsätzlich zulässig, nicht jedoch, wenn dies mit unrichtigen Angaben über Konkurrenten geschieht. Die aufgestellten Behauptungen müssen sonach zutreffend sein. Die pauschale Behauptung, dass bei der Klägerin in vielen Fällen der einzelne Urheber zu kurz komme, ohne dass er die Möglichkeit habe, seine Abrechnungen zu kontrollieren oder nachzuvollziehen, schließt jedenfalls den Vorwurf ein, die Klägerin zahle an die ihr angeschlossenen Urheber nicht die Vergütungen aus, auf die sie Anspruch haben, und die Klägerin ermögliche es ihnen nicht einmal, die Abrechnungen zu kontrollieren, geschweige denn nachzuvollziehen. Welche Tatsachen diese Behauptungen stützen, wird in dem Schreiben nicht konkret, jedenfalls nicht in einer Weise mitgeteilt, dass sich der Leser ein Bild von der Stichhaltigkeit der Behauptungen machen könnte. Dass sich etwa das "zu kurz kommen" vieler Urheber bei der Klägerin auf Mängel der sog. "Altersversorgung" angeschlossener und außerordentlicher Mitglieder beziehen soll, die nicht von der Sozialkasse der GEMA profitieren, aber einen unfreiwilligen Beitrag für die ordentlichen Mitglieder leisteten, kann erst dem umfangreichen Vortrag der Beklagten im Rechtsstreit, jedoch in keiner Weise dem Werbeschreiben der Beklagten entnommen werden. Für den angesprochenen Urheber liegt es mangels jeglichen Anhaltspunkts fern, den in dem Schreiben erhobenen Vorwurf, bei der Klägerin kämen viele Urheber zu kurz, auf die Alterssicherung zu beziehen. Er geht davon aus, dass die behauptete Benachteiligung die Ausschüttungen betrifft, zumal die wesentliche Botschaft des Werbeschreibens die ist, dass Tone den Urhebern wesentlich mehr Geld für ihre Rechte bezahlt, als die Verwertungsgesellschaften.

Soweit die Beklagte jedenfalls erst im Rechtsstreit und nicht in dem angegriffenen Schreiben selbst die behauptete Benachteiligung vieler Urheber damit zu begründen sucht, dass die Klägerin immer noch erheblichen Wert auf die umstrittene Unterscheidung zwischen E und U, also zwischen ernster Musik und Unterhaltsmusik lege, gilt nichts anderes. Der Leser findet keine Hinweise in dem Schreiben, dass sich der Vorwurf hierauf bezieht. Gleiches gilt auch für die Kritik am Verteilungsplan der Klägerin, wonach für das Aufführungs- und Senderecht 10 % von der Verteilungssumme für soziale und kulturelle Zwecke bereitgestellt werden. Auch ein solcher Ansatzpunkt für Kritik am System der Klägerin wird in dem Schreiben nicht erwähnt. Dem Adressaten wird auch insoweit der Eindruck vermittelt, der Urheber komme bei der GEMA zu kurz, weil es bei den Ausschüttungen nicht mit rechten Dingen zugehe.

Eine solche Aussage ist aber unrichtig. Die Klägerin rechnet unbestrittenermaßen in Übereinstimmung mit dem UrhWG nach einem von der Aufsichtsbehörde genehmigten System ab, das versucht, im Wege einer Pauschalisierung die größtmögliche Gerechtigkeit zu erreichen. Dass die Behauptung, die Vertragspartner der Klägerin könnten ihre Abrechnungen weder kontrollieren noch nachvollziehen, nicht zutrifft, ist nach der Feststellung im landgerichtlichen Urteil unbestritten.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass nach allgemeinem Sprachgebrauch auch die Äusserung, viele kleine Urheber fielen bei dem System der Klägerin durch den Rost und bekämen nie Geld für die Aufführungen im Rundfunk oder Fernsehen, in ähnlicher Weise dahin zu verstehen ist, dass die Klägerin vielen dieser Urheber keine Zahlungen leiste, obgleich sie nach dem Berechtigungsvertrag und nach Satzung und Verteilungsplan eigentlich hierauf Anspruch hätten. Diese Aussage ist in gleicher Weise unrichtig und daher wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 1, 3 UWG.

Die Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunft sind bezüglich der Aussagen, die die Beklagte zu unterlassen hat, gleichfalls begründet. Die Beklagte hat schuldhaft, nämlich fahrlässig gehandelt, weil sie bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass diese Werbeaussagen nicht zutreffen und nichts zu einem sachentsprechenden Vergleich der beiden Systeme beitragen. Im übrigen sind die Folgeansprüche wie der Unterlassungsanspruch unbegründet.

Die zuerkannten Ansprüche sind ersichtlich nicht verjährt, da die Klage am 26. 11. 1997 bei Gericht eingegangen ist und "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO zugestellt wurde.

Die Klägerin hat schließlich auch Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Aufgrund der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit seinem für die Beklagte auftretenden Gesprächspartner B. die Sach- und Rechtslage telefonisch eingehend erörtert hat. Es handelte sich weder um eine telefonische Nachfrage des Klägervertreters, noch um den Fall eines unerwünschten aufgedrängten Telefonats.

Da die Klage nicht in allen Punkten erfolgreich ist, kann die Besprechungsgebühr nicht aus einem Geschäftswert von 65.000,-- DM entnommen ist. Der Geschäftswert ist vielmehr mit 50.000,-- DM anzusetzen. Bei dieser Bewertung geht der Senat davon aus, dass die vom Landgericht zu Recht verbotenen beiden Aussagen für den Streitwert jeweils mit 25.000,-- DM zu bewerten sind, während die weniger gewichtige Aussage über die Relation der Ausschüttungen mit 15.000,-- DM zu bewerten ist. Auszugehen ist deshalb von einer 7,5/10 Gebühr aus einem Streitwert von 50.000,-- DM, so dass der im Urteilsausspruch IV. vom Landgericht zuerkannte Betrag auf 1.068,75 DM zu ermäßigen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, Abs. 2, 97 ZPO.



Ende der Entscheidung

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