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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 25.05.2000
Aktenzeichen: 29 U 2178/99
Rechtsgebiete: MarkenG, BGB, UWG, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 5 Abs. 2
MarkenG § 15 Abs. 4
MarkenG § 2
MarkenG § 15
MarkenG § 5
BGB § 12
UWG § 1
UWG § 3
ZPO § 97 Abs.1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 S. 1
ZPO § 713
"US Dental"

"US Dental" ist für einen zahntechnisches Material aus den Vereinigten Staaten von Amerika vertreibenden Geschäftsbetriebes nicht hinreichend kennzeichnungskräftig zur Bezeichnung des Schutzes als besondere Geschäftsbezeichnung gem. § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 4, 2 MarkenG.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 2178/99 1 HKO 6630/98 LG München II

Verkündet am 25. Mai 2000

Die Urkundsbeamtin: Barbagiannis Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Wörle und Jackson im schriftlichen Verfahren nach dem Stand vom 28.04.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9.12.1998 - 1 HKO 6630/98 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM nicht.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen der Benutzung einer Internet-Adresse.

Die am 21.3.1995 unter ihrer aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils ersichtlichen Firma gegründete Klägerin wurde am 12.09.1995 in das Handelsregister eingetragen (HR-Auszug: Anlage K 10). Sie führt das in dem Betrieb eines Dentalhandels insbesondere mit Importartikeln der Dentalbranche aus den USA bestehende, wohl im Jahre 1991 gegründete und am 19.11.1991 unter der Fa. US Dental P B in das Handelsregister eingetragene (HR-Auszug: Anlage K 11) Unternehmen ihrer Gesellschafterin und Geschäftsführerin weiter. Auf Briefbögen und in Prospekten stellt sie den Firmenbestandteil "US Dental" schlagwortartig heraus. Unter der Internet-Adresse www.u-d.de (da bei Internet-Adressen nicht zwischen Groß- und Kleinschreibung unterschieden wird, identisch mit www.u-d.de) unterhält sie eine Homepage. Sie behauptet, sie habe in den Jahren 1998 und 1999 regelmäßig in Anzeigen geworben (Aufstellung: Anlage K 12) und habe für den von ihr als Firmenschlagwort benutzten Firmenbestandteil US Dental bei den beteiligten Verkehrskreisen, nämlich Zahnärzten, Verkehrsgeltung erlangt.

Auch die Beklagte betreibt einen Dentalhandel insbesondere mit Importartikeln der Dentalbranche aus den USA. Sie unterhält unter der Internet-Adresse www.ASy.de (Anlage K 7) im Internet eine Homepage, auf der sie sich und ihr Unternehmen Interessenten vorstellt. Von der weiteren von der Beklagten unterhaltenen Internet-Adresse www.ud.de wird der Interessent ebenfalls auf die erwähnte Homepage der Beklagten geleitet (Anlage K 7, Bl. 2 und 3; Anlage B 1). Die E-Mail-Adresse der Beklagten lautet AD@t-online.de.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte benutze als Internet-Adresse einen wesentlichen Bestandteil ihrer Firma, ihre Firmen-Kurzbezeichnung. Sie verstoße daher gegen § 12 BGB, § 15 MarkenG und unter dem Gesichtspunkt der Irreführung und Behinderung auch gegen §§ 1, 3 UWG. Nach erfolgloser Abmahnung hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Internet-Anschrift "ud.de" freizugeben und festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus der Belegung der vorstehend bezeichneten Internet-Anschrift durch die Beklagte entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Bestandteil "US Dental" der Firma der Klägerin sei mangels Unterscheidungskraft oder Verkehrsbekanntheit nicht schutzfähig, da es sich bei diesem Firmenbestandteil um eine aus einem geographischen Hinweis und einer Gattungsbezeichnung zusammengesetzte beschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft handele. "ud.de" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht als Hinweis auf die Klägerin verstanden.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte benutze als Internet-Adresse in abgewandelter Form einen Bestandteil der Firma der Klägerin, der wegen seines beschreibenden Gehalts für den Geschäftsgegenstand der Klägerin nicht unterscheidungskräftig und damit nicht schutzfähig sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor, sie trete unter ihrer vollständigen Firma auf, wobei sie jedoch den Firmenbestandteil "US Dental" in Form eines Logos hervorgehoben herausstelle, wie dies ihre Rechtsvorgängerin bereits seit 1991 getan habe. "US Dental" sei daher ein Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 MarkenG, das Verkehrsgeltung erlangt habe. - Die Beklagte trete ebenfalls regelmäßig unter ihrer vollständigen Firma auf und sei den angesprochenen Verkehrskreisen unter der Bezeichnung "A D Sy" und unter der Kurzbezeichnung "A" bekannt. Sie verwende "ud.de" in ihrer (zweiten) Internet-Adresse; es liege insoweit eine die Klägerin behindernde "Fangwerbung" und damit ein Verstoß gegen §§ 1, 3 UWG vor. Im übrigen sei "US D" schon ursprünglich hinreichend kennzeichnungskräftig und daher gemäß § 12 BGB, § 15 MarkenG geschützt; zudem habe dieser Firmenbestandteil für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben und

1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung "ud.de" als Internet-Adresse zu verwenden und auf vorbezeichnete Internet-Adresse durch schriftliche Erklärung gegenüber der D eG, Wiesenhüttenplatz 26, D-60329 Frankfurt a.M., zu verzichten und diese freizugeben und

2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin aus der Belegung der in Klageantrag Ziff. 1 näher bezeichneten Internet-Adresse durch die Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht erneut geltend, "US Dental" sei ursprünglich ohne jede Kennzeichnungskraft. Dass die Klägerin für diese Kennzeichnung Verkehrsgeltung erlangt hätte, hat die Beklagte bestritten; die Klägerin habe mit ihrer diesbezüglichen Werbung erst nach dem für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Kollisionszeitpunkt begonnen. Insbesondere habe die Klägerin "US Dental" nicht schon seit längerer Zeit als Logo oder Firmenschlagwort hervorgehoben. Die angesprochenen Verkehrskreise verbänden weder mit US D die Klägerin noch mit A oder ADSy die Beklagte. Auch aus anderen Gründen bestehe keine Verwechslungsgefahr. Auch Ansprüche aus §§ 1, 3 UWG schieden unter diesen Umständen aus.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann weder aus § 15 Abs. 4 MarkenG, § 12 BGB, noch aus §§ 1, 3 UWG hergeleitet werden.

1. Zutreffend weist die Beklagte in der Klageerwiderung darauf hin, dass eine Internet-Adresse über die reine Adressfunktion hinaus zumindest häufig Namensfunktion, die Funktion der Identifikation des sich im Internet präsentierenden Unternehmens hat und dass deswegen die Nutzung einer Internet-Adresse in fremde Kennzeichenrechte - Namens-, Firmen- oder Markenrechte - eingreifen kann. Dass im vorliegenden Fall zwischen der von der Beklagten genutzten Internet-Adresse www.ud.de und der vollständigen Firma der Klägerin US Dental P B GmbH eine Verwechslungsgefahr bestünde, macht die Klägerin zutreffend nicht geltend. Es ist allerdings in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass unterscheidungskräftige Bestandteile und Abkürzungen einer Firma nicht nur bei herausgestellter schlagwortartiger Verwendung in Alleinstellung oder bei eigener Verkehrsgeltung auch ohne Verwendung in Alleinstellung und unabhängig davon, ob sie in der vollen Bezeichnung enthalten sind, als Unternehmenskennzeichen selbständig zu schützen sind, sondern dass ihnen auch ohne isolierte Verwendung und ohne Verkehrsgeltung der Schutz des vollständigen Unternehmenskennzeichens zu gewähren ist, wenn sie in ihm als Teil enthalten sind, namensmäßige Unterscheidungskraft besitzen und im Vergleich zur ungekürzten Bezeichnung als der eigentlich kennzeichnende Teil anzusehen sind, also geeignet erscheinen, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15 Rdnr. 39 m.w.N.). Davon, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf den hier streitigen Bestandteil "US Dental" der Firma der Klägerin vorlägen, kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Grundsätzlich erscheint der hier streitige Bestandteil der Firma der Klägerin durchaus geeignet, als Schlagwort zur Kennzeichnung des Unternehmens der Klägerin verwendet zu werden; dazu trägt seine Kürze und Prägnanz und seine Stellung am Anfang der Firma der Klägerin bei. Die Klägerin stellt daher - seit wann, ist streitig - diesen Firmenbestandteil auf ihrem Briefbogen und in ihren Prospekten (Anlagen K 8, K 9) in durchaus verständlicher Weise schlagwortartig heraus. Voraussetzung für einen selbständigen Schutz dieses Firmenbestandteils wäre allerdings entweder seine ursprüngliche Kennzeichnungskraft oder der Nachweis einer bereits im Kollisionszeitpunkt bestehenden Verkehrsgeltung. Davon, dass eine dieser Voraussetzungen vorläge, kann jedoch nicht ausgegangen werden.

"Dental" hat insbesondere für die angesprochenen Verkehrskreise einen klaren beschreibenden Gehalt und deswegen keinerlei Kennzeichnungskraft. In den einschlägigen Nachschlagewerken (Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache und der Fremdwörter, 15. Aufl., 1961; Duden, Die Rechtschreibung, 18. Aufl., 1980 und 21. Aufl., 1996; Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl.; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl.) wird "d" übereinstimmend mit "die Zähne betreffend, zu den Zähnen gehörig" erläutert. Die genannten Nachschlagewerke erläutern daher auch mit dental zusammengesetzte Begriffe wie Dentalfluorose, Dentalgie, Dentallegierungen und Dentalturbine. Insbesondere im zahnmedizinischen Bereich sind mit d gebildete Begriffe und Firmen außerordentlich verbreitet. Das amtliche Telefonbuch für München 1999/2000 enthält 67 Eintragungen von mit d gebildeten Firmen (vor allem Firmen mit dem Anfangsbestandteil Dental-Labor bzw. Dentallabor). Das Branchenverzeichnis Gelbe Seiten für München 1999/2000 enthält eine Rubrik "Dental-Depots" und unter den Rubriküberschriften "Zahntechnische Geräte und Bedarf" und "Zahntechnische Laboratorien" ebenfalls eine große Anzahl von Firmen mit dem Anfangsbestandteil Dental. Als Firmenbestandteil hat Dental daher keinerlei Kennzeichnungskraft. "US" ist die gängige Abkürzung für "USA", diese wiederum gängige Abkürzung für United States of America. Die Verwendung von US in Zusammensetzungen ist in der deutschen Sprache durchaus gebräuchlich; hinzuweisen ist auf US-Amerikaner, US-Dollar (beide in der neuesten oben erwähnten Auflage des Duden erwähnt), US-Regierung und US-Präsident. Auch "US" ist daher, isoliert betrachtet, nicht unterscheidungskräftig.

Die Verbindung der beiden Bestandteile "US" und "Dental" zu "US Dental" ist für einen Geschäftsbetrieb, der sich mit einem Dentalhandel, insbesondere mit Importartikeln der Dentalbranche aus den USA befasst, ebenfalls nicht hinreichend kennzeichnungskräftig. Von einer eigenartigen, phantasievollen Zusammensetzung der beiden Begriffe kann nicht gesprochen werden; auch die Zusammenfügung der beiden Bestandteile ergibt nur ein sprachübliches Wort beschreibenden Inhaltes, in dem die beiden Bestandteile entsprechend ihrem ursprünglichen, rein beschreibenden Wortsinn verwendet werden, um zu kennzeichnen, dass die die Firma US Dental P B führende Gesellschaft zumindest in erster Linie aus den Vereinigten Staaten importiertes Dentalmaterial vertreibt. Ursprüngliche Kennzeichnungskraft kommt dieser Wortverbindung daher nicht zu (vgl. BGH NJW 1987, 438 "Video-Rent").

Unter diesen Umständen käme ein Unterlassungsanspruch des geltend gemachten Inhaltes nur bei bereits im Kollisionszeitpunkt erlangter Verkehrsgeltung in Betracht. Der Kollisionszeitpunkt lag im Monat August des Jahres 1998. Davon, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt für "US Dental" Verkehrsgeltung erlangt gehabt hätte, kann nicht ausgegangen werden. Schon der Sachvortrag der Klägerin zu diesem Punkt ist wenig substantiiert. Die vorgelegte Aufstellung über in den Jahren 1998 und 1999 getriebene Werbung ist wenig aussagekräftig, die vorgelegten weiteren Unterlagen (Briefbogen, Katalog) datieren vom 5.10.1998 (Anlage K 8) bzw. sind undatiert (Anlage K 9). An ihrem Antrag, die Verkehrsgeltung durch ein Sachverständigengutachten auf der Grundlage einer demoskopischen Umfrage festzustellen, hat die Klägerin im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten nicht festgehalten. Von einer erlangten Verkehrsgeltung kann daher schon für den gegenwärtigen, noch weniger aber für den Kollisionszeitpunkt im vorliegenden Rechtsstreit ausgegangen werden. Ansprüche aus § 15 MarkenG und aus § 12 BGB - für diese Bestimmung gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze - sind daher nicht begründet.

Vor dem erörterten Hintergrund kann der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus §§ 1, 3 UWG hergeleitet werden. Handelt es sich bei der streitigen Internet-Adresse um eine beschreibende Angabe, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beteiligten Verkehrskreise in relevantem Umfang diese auf die Klägerin beziehen. Die Gefahr von Irreführungen kann daher in rechtlich relevantem Umfang nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für denkbare Ansprüche aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt unlauterer Fangwerbung. Handelt es sich bei "US Dental" um eine nicht kennzeichnungskräftige beschreibende Angabe ohne Verkehrsgeltung für die Klägerin, so kann aus der Benutzung dieser Angabe durch die Beklagten unter keinem Gesichtspunkt - Rufausbeutung, Ausspannen oder Abfangen von Kunden, Irreführung über die Herkunft der Waren, Behinderung - ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG begründet werden.

Dass der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin dadurch, dass sie die beiden erwähnten Internet-Adressen benutzt, ein gewisser Wettbewerbsvorteil entsteht, kann als zutreffend unterstellt werden. Dieser Wettbewerbsvorteil hat seine Ursache darin, dass die für die Vergabe von Internet-Adressen zuständigen Stellen solche Adressen ausschließlich nach dem Prinzip der Priorität registrieren und damit faktisch für den Registranten weltweit monopolisieren. Dadurch kommt es, soweit es um die Benutzung als Internet-Adresse geht, zur Monopolisierung von als Kennzeichen nach den Vorschriften des MarkenG nicht schutzfähigen Begriffen. Daraus allein kann jedoch ein Wettbewerbsverstoß nicht hergeleitet werden. Zu bedenken ist auch, dass schon geringfügigste Abweichungen - wie der vorliegende Fall zeigt, die Einfügung eines Gedankenstriches - genügt, um eine hinreichend unterschiedene und damit registrierbare Internet-Adresse zu bilden. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf die Aufgabe so erzielter Monopolstellungen an nicht kennzeichnungskräftigen, glatt beschreibenden Adressen erscheinen nicht begründbar, ganz abgesehen davon, dass mit dem individuellen Unterlassungsanspruch nicht verhindert werden könnte, dass ein von einem Wettbewerber aufgegebenes Monopol von einem anderen Wettbewerber und insbesondere vom jeweiligen Kläger neu begründet werden könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 S. 1, § 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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