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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: 29 U 2196/00
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 36 Abs. 1
Gegenüber einem Anspruch eines Übersetzers auf Einwilligung in eine Vertragsänderung gemäß § 36 Abs. 1 UrhG kann der in Anspruch genommene Verlag nicht einwenden, eine Anpassung komme deshalb nicht in Betracht, weil der Übersetzer bei Vertragsschluss, wenn die erzielten hohen Verkaufszahlen (hier: mehr als 720.000 Exemplare) bedacht worden wären, aufgrund der "Marktsituation" (Überangebot an Übersetzern, das von Verlagen dazu ausgenutzt wird, um geringe Pauschalhonorare ohne Absatzbeteiligung bei Erreichen einer bestimmten Auflagenhöhe zu vereinbaren) nicht in der Lage gewesen wäre, über das vereinbarte Pauschalhonorar hinaus eine höhere Vergütung zu erlangen.
Aktenzeichen: 29 U 2196/00

Verkündet am 7.6.2001

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Jackson und Retzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.4.2001

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 5.1.2000 - Az.: 7 O 2469/99 - abgeändert, soweit der Klageantrag II im Hilfsantrag abgewiesen wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, in die Änderung von § 6 des Übersetzervertrages vom 8.7.1992 dahingehend einzuwilligen, daß der Kläger über das Grundhonorar in Höhe von DM 19,- je Normseite (§ 6 Abs. 1 des Vertrages) sowie die Beteiligung in Höhe von 7,5% an dem Netto-Verlagserlös aus der Verwertung von Nebenrechten (§ 6 Abs. 2 des Vertrages) hinaus ein weiteres vom Absatz abhängiges Honorar in Höhe von 1 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises für jedes verkaufte und bezahlte Exemplars erhält und zwar ab dem Verkauf des 100.001 Exemplar (Taschenbuch- und Hardcoverausgabe zusammengerechnet).

b. Die Beklagte wird verurteilt, über die sich aus der Vertragsänderung ergebende zusätzliche Vergütung des Klägers Rechnung zu legen.

c. Soweit der Klageantrag III hinsichtlich des unbezifferten Zahlungsantrages abgewiesen wurde, wird das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht München I zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Berufung (Feststellungsantrag; Klageantrag II Hauptantrag) wird zurückgewiesen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 2.000,- abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheit auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft der HV bank München oder der C bank München zu leisten.

4. Der Wert der Beschwer des Klägers und der Beklagten übersteigt jeweils DM 60.000,-.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Verlag die Anpassung der in einem zwischen den Parteien am 8.7.1992 geschlossenen Vertrag über die Übersetzung des Werkes "The Jerusalem Diamond" des Autors N G aus dem Amerikanischen ins Deutsche vereinbarten Vergütung. Das Werk ist 1993 in Deutschland im Verlag der Beklagten zunächst als Taschenbuch ("Der Diamant des Salomon", Anlage K 14) erschienen und wurde bei Klageerhebung im Februar 1999 zu einem Ladenpreis von DM 18,90 vertrieben. Im Jahre 1995 erschien es auch als Hardcover-Ausgabe. § 4 des Übersetzervertrages (Anlage K 1) enthält eine umfassende Rechteeinräumung. § 6 "Honorar" lautet:

1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Textes ein Honorar von 19,- DM zahlbar wie folgt: ...

2. Der Übersetzer ist mit 7,5 % am Anteil aus dem Netto-Verlagserlös (abzgl. MwSt., Provision, Bildhonorar etc.) an Nebenrechten, über die der Verlag verfügen kann, beteiligt, soweit die Übersetzung als Ganzes verwertet wird, sowie an der Abtretung des Hauptrechtes.

§ 14 "Schlußbestimmungen" enthält folgende Regelung:

1. ...

2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.

Neben dem Honorar von DM 19,- pro Normseite (insgesamt DM 9.139,- zuzüglich Mehrwertsteuer) erhielt der Kläger für eine Lizenzausgabe im X-Buchclub eine 7,5 %-ige Beteiligung an den Lizenzeinnahmen der Beklagten.

Der Kläger war seit 1980 bis etwa 1995 mit Ausnahme einiger "nebenbei gemachter Übersetzungen" hauptberuflich als Fotojournalist und Fotodesigner tätig. In dem auszugsweise als Anlage B 1 vorgelegten Verzeichnis "Übersetzer und Übersetzerinnen" bezeichnet er sich als Autor und Übersetzer aus dem Englischen, amerikanischen Englisch und irischen Englisch. Er ist dort als Übersetzer von 11 Büchern in den Jahren 1991 bis 1997 und als Autor dreier mit Titel bezeichneter eigener Bücher benannt. In der Aufstellung der von ihm übersetzten Bücher findet sich das im vorliegenden Verfahren gegenständliche Werk als zweites Werk nach einem bereits 1991 ebenfalls im Verlag der Beklagten erschienenen Buch einer anderen Autorin. Seinen Werdegang beschreibt der Kläger darin mit der Formulierung: "Seit 1991 bin ich als Übersetzer und Autor für verschiedene Verlage tätig."

Bei dem Schriftsteller N G handelt es sich um einen außerordentlich erfolgreichen Autor, der mit seinem bereits 1987 erschienenen Titel "Der Medicus", dem 1992 erschienenen Titel "Der Schamane" und dem Anfang August 1995 erschienenen Titel "Die Erben des Medicus" allein in Deutschland Auflagen in mehrfacher Millionenhöhe erzielte und dessen Bücher lange Zeit Spitzenpositionen der deutschen Bestsellerlisten einnahmen (siehe Anlagen B4 und B 5).

Nachdem der Kläger im Frühjahr 1998 Kenntnis von dem in Kopie als Anlage K 2 vorgelegten Prospekt der Beklagten, in dem das Taschenbuch "Der Diamant des Salomon" mit dem Zusatz "über 720.000 verkaufte Exemplare!" beworben worden war, erlangt hatte, verlangte er Auskunft über die Anzahl der verkaufte Exemplare mit dem Ziel einer Anpassung der vereinbarten Vergütung. Er behauptet, ihm sei weder der Autor N G noch dessen Werk "Der Medicus" bekannt gewesen. Bei Abschluß des Vertrages sei er als Übersetzer völlig unerfahren gewesen. Er habe sich weder um Bestsellerlisten noch um Branchenveröffentlichungen gekümmert. Von dem Erfolg des von ihm übersetzten Werkes habe er erst durch den Prospekt im Jahre 1998 erfahren. Er ist der Auffassung, selbst wenn er vom Erfolg eines anderen Buches von N G gewußt hätte, könnten hieraus keine Rückschlüsse auf das hier gegenständliche Werk gezogen werden. Sofern keine Ansprüche aus § 36 UrhG bestehen sollten, sei der Übersetzervertrag gemäß § 138 BGB nichtig, da das übliche Honorar, wie es sich aus dem Normvertrag für den Abschluß von Übersetzerverträgen, der zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Börsenverein des deutschen Buchhandels abgeschlossen worden sei, ergebe, deutlich unterschritten worden sei. In den Jahren 1992/1993 hätte ein "anständiger" Verleger bei einer erwarteten Auflage von mindestens 350.000 Exemplaren ein Übersetzerhonorar in Höhe von 2 % des Ladennettopreises zusätzlich zu dem vereinbarten Seitenhonorar ab einer Auflage von 30.000 Exemplaren gezahlt.

Nachdem die Beklagte im Termin vor dem Landgericht am 5.10.1999 zu Protokoll eine Auskunft über die seit dem 1.1.1997 erfolgten Verkaufe erteilt hatte, hat der Kläger nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung im Wege der Stufenklage beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

a) Auskunft darüber zu geben, welche Ausgaben von dem Werk von N G Der DIAMANT DES SALOMON im Verlag der Beklagten oder als Lizenzen der Beklagten in anderen Verlagen bis heute erschienen sind,

b) Auskunft zu geben und Rechnung darüber zu legen, für jedes Jahr seit dem Erscheinen getrennt, wieviele Exemplare des unter a) genannten Werkes und zu welchen Ladenpreisen die Beklagte verkauft hat und/oder durch Dritte hat verkaufen lassen, getrennt nach Auflagen und Ausgaben (Hardcover, Taschenbuchausgaben und/oder Sonderausgaben), welche Einnahmen die Beklagte aus dem Verkauf von Rohbogen erzielt hat, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren.

c) Auskunft zu geben und darüber Rechnung zu legen, welche Nebenrechte sie wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen vergeben hat und welche Erlöse sie dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren,

soweit dies nicht bereits in der mündlichen Verhandlung am 5.10.1999 geschehen ist.

II. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des § 6 Ziffer 1 des am 08. Juli 1992 abgeschlossenen Übersetzervertrages mit folgender Fassung einzuwilligen:

"Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 4 pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen)

a) ein Grundhonorar in Höhe von 19,00 DM pro Normseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen), fällig bei Abnahme des Manuskriptes durch den Verlag,

b) ein zusätzliches, vom Absatz abhängiges Honorar, und zwar vom Verkauf der Taschenbuchausgaben ab dem 20.001 Exemplar bis zu 100.000 Exemplaren in Höhe von 1,5 % des Nettoladenverkaufspreises (um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderter Ladenverkaufspreis), vom Verkauf von 100.001 bis 300.000 Exemplaren 2 % des Nettoladenverkaufspreises, ab 300.001 Exemplaren 2,5 % des Nettoladenverkaufspreises, für jede Hardcover-Ausgabe 2 % des Nettoladenverkaufspreises, für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar.

c) Beim Verkauf von Rohbogen des Werkes erhält der Kläger 5 % des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Verlagsabgabepreises.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Änderung des § 6 Abs. 1 des Übersetzervertrages vom 08. Juli 1992 dahingehend einzuwilligen, daß dem Kläger eine vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzende, zusätzliche angemessene Beteiligung an den Ertragnissen aus dem Verkauf und der Verwertung des Werkes von N G DER DIAMANT DES SALOMON von einem ebenfalls vom Gericht im Wege freier Schätzung festzusetzenden Zeitpunkt an gewahrt wird, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung selbst zu formulieren.

III. Die Beklagte wird verurteilt, über den sich aus der Abänderung ergebenden Anspruch Rechnung zu legen und den sich aus der Rechnung ergebenden Betrag an den Kläger nebst 4 % Zinsen hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger sei bei Vertragsschluß keineswegs unerfahren gewesen, wie sich schon aus seiner eigenen Präsentation ergebe. Er habe bei Vertragsschluß sehr wohl Kenntnis von dem Schriftsteller N G und dessen außergewöhnlichen Erfolg gehabt. Der Verkaufserfolg sei daher nicht unerwartet eingetreten. Die Beklagte sei als Bestseller-Verlag bekannt. Der Umstand, daß das Werk als Taschenbuch und nicht als Hardcover-Ausgabe erschienen sei, beruhe allein auf verlagsstrategischen Überlegungen. § 36 UrhG sei auf Bestellverträge nicht anwendbar. Jedenfalls seien die Ansprüche größtenteils verjährt. Eine Kausalität zwischen dem Absatzerfolg und der Übersetzung des Klägers sei nicht gegeben.

Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen, da weder ein Anspruch auf Einwilligung in die Abänderung des Vertrages noch ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Übersetzung des Klägers handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Für die Beurteilung der Frage, ob ein grobes Mißverhältnis zwischen dem vereinbarten Honorar und den Erträgnissen aus der Vervielfältigung und Verbreitung vorliege, sei auf die bei Abschluß des Vertrages bestehende "Marktsituation" abzustellen. Es sei gerichtsbekannt, daß die Honorare von Übersetzern im Verhältnis zu den Honoraren, die erfolgreiche Autoren erhielten, sowie zu den Gewinnen, die Verläge mit erfolgreichen Werken machten, relativ gering seien. Es könne offenbleiben, ob der Kläger für seine Übersetzung tatsächlich weniger erhalten habe, als für die Übersetzung eines sogenannten Bestsellers aus der englischen Sprache üblicherweise gezahlt werde. Denn auch für diesen Fall bestehe kein Anspruch auf Anpassung des Vertrages, da ein - unterstelltes - grobes Mißverhältnis, nicht unerwartet gewesen sei. An diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal fehle es auch dann, wenn der erwartete Erfolg zwar nicht ausdrücklich erörtert worden, für die Vertragsparteien bei Vertragsabschluß aber bereits absehbar gewesen sei. Davon sei auszugehen, da es sich bei dem Autor N G zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um einen der in Deutschland am meisten gelesenen Autoren gehandelt habe. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, er habe damals den Autor und sein Werk "Der Medicus" nicht gekannt, bestehe kein Anspruch gemäß § 36 UrhG. Denn der Begriff der Unerwartetheit müsse auch dahingehend eingeschränkt werden, daß dann, wenn sich der Erfolg eines Werkes auch für einen im Verlagswesen wenig Kundigen nahezu aufdränge und sich eine Partei dieser Möglichkeit gedanklich verschlossen habe, keine Unerwartetheit anzunehmen sei. Dies sei für die Person des Klägers zu bejahen, denn wer es unterlasse, sich aus ohne weiters zugänglichen Quellen über den "Marktwert" eines allgemein bekannten Autors zu informieren, könne sich nicht darauf berufen, daß ihm dieser gänzlich unbekannt sei.

Auch komme keine Korrektur des Vertrages über § 138 BGB in Betracht, weil der Kläger nicht substantiiert vorgetragen oder unter Beweis gestellt habe, daß auf Seiten der Beklagten eine Unerfahrenheit oder ein mangelndes Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Klägers erkannt und bewußt ausgenutzt worden wäre. Auch sei nicht erkennbar, daß die Verantwortlichen der Beklagten aus verwerflicher Gesinnung heraus gehandelt hätten oder sonst anstößige Umstände vorgelegen hatten. Denn es sei zu berücksichtigen, daß der hier in Rede stehende Markt von einem Überangebot an fähigen Übersetzern geprägt sei, sodaß - auch wenn die übliche Vergütung erheblich unterschritten worden sein sollte - dies keine Sittenwidrigkeit begründen könne. Beim Kläger liege auch keine Unerfahrenheit vor, da der Kläger bereits vorher in einem Fall als Übersetzer und darüberhinaus freiberuflich schon tätig gewesen sei.

Auch ein Schadensersatzanspruch auf Vertragsanpassung bestehe nicht. Ein solcher Anspruch sei von den Klageanträgen nicht mitumfaßt. Er sei auch sachlich nicht gegeben.

Mit seiner Berufung hat der Kläger seine Klageanträge zunächst weiterverfolgt.

Das Landgericht habe verkannt, daß dem Urheber zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 36 UrhG ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zustehe.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts könne nicht an die bestehende "Marktsituation" anknüpft werden. Im Rahmen der Prüfung des § 36 UrhG komme es allein auf die Üblichkeit an. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Frage der Branchenübung erörtert worden sei, sei dies im Rahmen des Umfangs der Rechtseinräumung geschehen. Bei § 36 UrhG komme es nicht darauf an, ob die Vergütung bei Vertragsschluß üblich gewesen sei oder nicht, sondern ob die vereinbarte Vergütung mit den später erzielten Erträgnissen in einem groben Mißverhältnis stehe. So sei in der Entscheidung Horoskop-Kalender (BGHZ 115, 63) bei einem krassen Abweichen eine tatsächliche Vermutung dahingehend angenommen worden, daß sich zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgnissen unerwartet ein grobes Mißverhältnis ergeben habe.

Der mit dem Werk erzielte Erfolg sei auch unerwartet eingetreten. Es sei verfehlt, allein auf den Autor abzustellen. Aufgrund der vorgelegten Bestsellerlisten sei auch die Feststellung, wonach es sich bei dem Titel "Der Medicus" um das meistgelesene Buch gehandelt habe, nicht zutreffend. Unabhängig davon, daß dem Kläger bei Vertragsschluß weder der Autor noch die Titel "Der Medicus" bzw. "Der Schamane" bekannt gewesen seien - er habe lediglich angegeben, den Autor zu kennen -, komme es allein auf das von ihm übersetzte Werk an. Dieses sei nicht in den Bestsellerlisten verzeichnet gewesen. In Bezug auf dieses Werk seien die Parteien nicht davon ausgegangen, daß es ein Bestseller werde, wie sich daraus ergebe, daß das Buch nicht einem der Bestseller-Übersetzer angeboten worden sei. Vor allem habe der Kläger auch deshalb den Verkaufserfolg nicht voraussehen können, weil das Buch lediglich als Taschenbuch-Ausgabe vorgesehen gewesen sei. Die von der Beklagten angeführte neue Strategie, die vorsorglich bestritten werde, sei dem Kläger unbekannt gewesen. Bei dem Werk "Der Diamant des Salomon" habe es sich um ein früheres Werk des Autors gehandelt, das in den USA kein großer Erfolg gewesen sei. Ebenso seien davor bereits zwei weitere Bücher von N G erschienen, die ebenfalls in den Bestsellerlisten nicht enthalten seien. Daraus sei zu schließen, daß nicht bei jedem Titel des Autors G von Anfang an erkennbar sei, daß es sich um einen Bestseller handele.

Das Landgericht habe auch nicht festgestellt, daß sich der Erfolg des Werkes habe aufdrängen müssen. Die von ihm verlangte Informationspflicht auf Seiten des Übersetzers könne aus der gesetzlichen Regelung nicht hergeleitet werden und sei mit dem Schutzzweck des § 36 UrhG unvereinbar.

Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des BGH an dem ungeschriebenen Merkmal, wonach die hohen Erträgnisse aus der Verwertung unerwartet sein müssen, festhalte, sei der Verkaufserfolg vorliegend unerwartet gewesen. In diesem Zusammenhang sei es sehr wohl von Bedeutung, ob ein Werk zunächst in einer Hardcover-Fassung zu einem teuren Preis erscheine oder als billiges Taschenbuch publiziert werde. Letzeres sei bei dem von der Beklagten angeblich erwarteten Erfolg völlig unüblich.

Darüberhinaus stützt der Kläger seine Ansprüche auch auf eine Nichtigkeit der Honorarvereinbarung gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit. Die Beklagte mache geltend, ihr sei es von Anfang an bewußt gewesen, daß sie enorme Umsätze mit dem streitgegenständlichen Buch machen werde. Trotzdem habe sie den Kläger zum Abschluß eines Vertrages verleitet, in dem dieser für DM 19,- pro Manuskriptseite eine umfassende Rechteeinräumung vorgenommen habe. Entgegen dem allgemeinen Grundsatz, auch einen Übersetzer an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, nutze die Beklagte die Übersetzer wirtschaftlich aus. Sie lehne jegliche spätere Beteiligung im Falle größerer Auflagen ab. Der Umgang der Verlage mit Übersetzern stelle sich so dar, daß diese keinen Vertrag erhielten, wenn sie eine - bei sehr vielen Verlagen durchaus übliche - Beteiligung ab einer gewissen Deckungsauflage verlangten. Wenn ein Anspruch aus § 36 UrhG geltend gemacht werde, werde dieser Übersetzer bei künftigen Auftragen nicht mehr berücksichtigt. Die Beklagte habe gewußt, daß der Kläger bei Vertragsschluß erst fünf Bücher übersetzt gehabt habe. Er habe am Anfang seiner Übersetzerkarriere gestanden und habe nach Aufgabe seines Berufes als Fotograf jeden Auftrag gebraucht. Wenn die Beklagte unter Ausnutzung des Überangebots von fähigen Übersetzern sich gegen erheblich unter dem allgemein üblichen liegende Vergütungen Urheberrechte einräumen lasse, sei die Ausnutzung einer solchen Marktlage schon allgemein als sittenwidrig anzusehen.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch eine Unerfahrenheit des Klägers verneint. Er habe damals nur mit der Beklagten in Beziehungen gestanden. Seine vorherige Tätigkeit als Fotojournalist sei in diesem Zusammenhang irrelevant.

Der Kläger meint, er könne sowohl gemäß § 36 UrhG wie auch im Falle der Nichtigkeit der Honorarvereinbarung in § 6 Ziffer 1 des Vertrages eine angemessene Beteiligung an den Erträgnissen verlangen. Diese sei mit der üblichen Vergütung gleichzusetzen. Diese könne nur dann angenommen werden, wenn eine Beteiligung - genauso wie bei einem Autor - nach Prozentsätzen am Nettoladenpreis erfolge. Ausgehend von einer durchschnittlichen Beteiligung eines Autors in Höhe von 10 % am Nettoladenpreis sei eine angemessene Beteiligung für einen Übersetzer mit gestaffelten 1,5 %, 2 % und 2,5 % gerechtfertigt. Der Kläger bezieht sich auf vier vorgelegte Übersetzerverträge aus den Jahren 1975, 1988, 1989 und 1990, in denen jeweils eine Absatzbeteiligung bei Erreichen eines bestimmten Absatzes vereinbart wurde (Anlagen K 10 bis K 13). Sehr viele Verlage zahlten Prozente vom Nettoladenpreis.

Der Kläger hat im Termin vom 26.4.2001 den Klageantrag I (= Berufungsantrag II, Auskunftserteilung) für erledigt erklärt und beantragt nunmehr unter Aufhebung des Endurteils des Landgerichts nach den Klageanträgen II und III erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte stimmt der teilweisen Erledigungserklärung nicht zu und beantragt

kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Zutreffend habe das Landgericht an die bestehende Marktsituation angeknüpft. Ein Anpassungsanspruch scheitere daran, daß der Erfolg des übersetzten Werkes nicht unerwartet gewesen sei. Hierfür sei es ausreichend, wenn aus objektiven Gesichtspunkten der Erfolg zu erwarten gewesen sei und keine vernünftigen Zweifel darüber bestehen konnten, daß beide Vertragspartner nach dem üblichen Verlauf der Dinge darüber unterrichtet gewesen seien. Im Hinblick auf die überragenden Erfolge der beiden Titel "Der Medicus" und "Der Schamane" sei in der Verlagsbranche und von allen interessierten Kreisen damit gerechnet worden, daß weitere Titel des Autors G einen überragenden Erfolg am Markt erzielen wurden. Die Behauptung, der Kläger habe keine Kenntnis von dem Erfolg dieser beiden Werke gehabt, stelle sich als reine Schutzbehauptung dar. Da der Kläger vor Unterzeichnung des vorliegenden Übersetzervertrages bereits fünf Werke übersetzt gehabt habe, könne er keinesfalls als unerfahren gelten. Die Beklagte habe davon ausgehen können, daß der Kläger sich mit dem Marktgeschehen und dem Umfeld auseinandersetze. Die Entscheidung, zunächst ein Taschenbuch zu veröffentlichen und dann eine Buchclubausgabe zu publizieren, sei kein Zeichen dafür, daß der Erfolg nicht erwartet gewesen sei, zumal über diese Vorgehensweise bei Unterzeichnung des Vertrages noch keine Entscheidung gefallen gewesen sei.

Es liege auch keine Sittenwidrigkeit vor. Die vereinbarte Vergütung sei zum damaligen Zeitpunkt allgemein üblich gewesen. Ebenso sei es allgemein üblich gewesen, kein zusätzliches Absatzhonorar ab einem bestimmten Verkaufserfolg zu vereinbaren. Die Beklagte bezieht sich auf ein in einem anderen Verfahren vom Landgericht eingeholtes Sachverständigengutachten (Anlage B 8). Sie bestreitet, daß die vom Kläger vorgelegten Verträge die allgemein üblichen Vertragsbedingungen wiedergaben. Es sei falsch, daß die Beklagte nie über die Honorare anläßlich des Abschlusses von Übersetzerverträgen verhandele. Sie sei sehr wohl bereit, hierüber in Verhandlungen einzutreten. Ebenso sei unzutreffend, sie habe zu keinem Zeitpunkt bei nachträglich eingetretenem Erfolg über eine Nachhonorierung verhandelt und diese nie angeboten.

Bei den allgemein üblichen Honorarbedingungen handele es sich nicht um Dumpingbedingungen. Hierbei sei zu berücksichtigen, daß die Übersetzer kein wirtschaftliches Risiko zu tragen hätten, sondern je Seite ein festes Honorar erhielten. Folglich könne es auch nicht als sittenwidrig eingestuft werden, wenn sie mangels Risikotragung nicht am möglichen Erfolg beteiligt wurden.

Entgegen der Auffassung des Klägers könne nicht die von ihm in der zweiten Stufe geforderte Vergütung als angemessene bzw. übliche Vergütung bezeichnet werden. Denn als üblich sei die Pauschalhonorierung in Abhängigkeit vom Umfang des übersetzten Werkes ohne Beteiligung am Risiko und Erfolg anzusehen. Eine Beteiligung in Höhe von 1,5 bis 2,5 % sei möglicherweise in Ausnahmefällen zu rechtfertigen, nicht aber bei einfachen Übersetzungen von Unterhaltungsromanen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 9.11.2000 und vom 26.4.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages gemäß § 36 Abs. 1 UrhG und Rechnungslegung im tenorierten Umfang zu. Der darüberhinausgehende Klageantrag II sowie der Feststellungsantrag sind unbegründet. Hierüber war durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zu entscheiden.

I. Auskunftsanspruch

1. Der Kläger hat den zunächst mit der Berufung weiterverfolgten Auskunftsanspruch für die Zeit bis zum 31.12.1996 und für die Zeit ab dem 1.7.1999 (Klageantrag I in der Fassung vom 9.11.2000, Protokoll vom 9.11.2000, S. 2 = Bl. 161) im Termin vom 26.4.2001 für erledigt erklärt mit der Begründung, er bedürfe im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.3.2001 keiner weiteren Auskunft (Schriftsatz vom 20.4.2001, S. 1 f = Bl. 198 f).

Da die Beklagte sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, ist die Erledigungserklärung des Klägers dahingehend auszulegen, daß für diesen Fall die Feststellung der Erledigung der Hauptsache begehrt wird, worin eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung zu sehen ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 91 a Rdn. 32). Eine Fallgestaltung, daß ein im Rahmen einer Stufenklage lediglich angekündigter Antrag in zweiter Stufe nicht gestellt wird, bei der es beim Übergang zur bezifferten Leistungsklage keiner Erledigungserklärung bzw. Klageänderung bedarf (vgl. BGH NJW 2001, 833 m.w.N.), liegt nicht vor. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 2520, 2522) dem Kläger bei einer einseitigen Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht versagt werden.

2. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht zwar zur Vorbereitung der mit dem Klageantrag II (Hilfsantrag) geltend gemachten Vertragsanpassung ein Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu, die Klage wäre mithin zulässig und begründet gewesen. Ein erledigendes Ereignis ist aber nicht eingetreten, sodaß der Feststellungsantrag keinen Erfolg haben konnte.

a. Bei dem im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung des Anspruchs auf Vertragsänderung gemäß § 36 Abs. 1 UrhG handelt es sich um einen Hilfsanspruch (vgl. BGHZ 137, 387, 394 = GRUR 1998, 680 = NJW 1998, 3716 = ZUM 1998, 497 - Comic-Übersetzungen I; Schricker/Schricker, UrhG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 14 m.w.N.; Fromm/Nordemann/Hertin, UrhG, 9. Aufl., § 36 Rdn. 10; Möhring/Nicolini/Spautz, UrhG, 2. Aufl., § 36 Rdn. 22 f). Eine solche Abhängigkeit zwischen dem Auskunftsantrag und dem Hauptantrag des Klageantrags II war zwar nicht gegeben (siehe Beschluss vom 8.2.2001 unter IV. unter Bezugnahme auf BGH NJW 2000, 1645), da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen für die Anpassung des Vertrages nach dem Hauptantrag der begehrten weiteren Auskünfte nicht bedurfte. Denn nach seiner Auffassung ergibt sich die nach der Auflagenzahl gestaffelte Beteiligung an den Absatzerlösen bereits aus der (unstreitigen) Tatsache des Vertriebs von mehr als 100.000 Exemplaren. Im Verhältnis zum Hilfsantrag handelt es sich jedoch um einen diesen vorbreitenden Hilfanspruch im vorgenannten Sinne, da die vollständige Kenntnis der Bruttoerträgnisse aus der Verwertung des Werkes (Absatzzahlen, Verkaufspreise, Lizenzeinnahmen etc.) sowohl für die Frage des groben Mißverhältnisses zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgnissen als auch für die Ermittlung der angemessenen Beteiligung an den Erträgnissen von Bedeutung ist, wie der Kläger mit seiner Berufung (Berufungsbegründung S. 8 = Bl. 108) auch geltend gemacht hatte.

b. Der mit der Berufung weiterverfolgte Auskunftsanspruch für die Zeit vor dem 31.12.1996 und für die Zeit ab dem 1.7.1999 hat sich durch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 26.3.2001, Seite 2 (= Bl. 191) nicht erledigt. Unabhängig von der Frage, ob in Parteivorbringen im Verfahren eine Auskunftserteilung (Erfüllung gemäß § 362 BGB) gesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1999, 1337, 1338 = GRUR 1999, 522 - Datenbankabgleich), wird in Bezug auf den noch gegenständlichen Zeitraum nur für das Jahr 1995 vorgetragen, von dem streitgegenständlichen Werk seien im Jahre 1995 ca. 57.000 Exemplare (Taschenbuchausgabe) verkauft worden. Für die Jahre 1993 und 1994 und für die Zeit ab dem 1.7.1999 liegen weiterhin keinerlei Angaben hinsichtlich der Verkaufszahlen, Ladenverkaufspreise und der Vergabe von Lizenzen vor.

Folglich konnte dem Feststellungsantrag nicht entsprochen werden. Daß der Kläger mit der Erledigungserklärung möglicherweise eine zwingend gebotene Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 254 Rdn. 12 f; Thomas/Putzo, § 538 Rdn. 12a, § 254 Rdn. 9) vermeiden wollte, ist ohne Bedeutung.

II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Vertragsänderung gemäß § 36 Abs. 1 UrhG sind gegeben. Die vom Kläger mit dem Hauptantrag begehrten Rechtsfolgen lassen sich daraus jedoch nicht herleiten, sodaß diesem nicht entsprochen werden kann. Sein Hilfsantrag ist demgegebenüber zulässig und begründet.

1. Da der Kläger seinen in erster Stufe gestellten Auskunftsanspruch nicht mehr weiter verfolgt, kann der Senat über die 2. Stufe, die beantragte Änderung des Vertrages entscheiden. Dem steht nicht entgegen, daß die Abweisung des Feststellungsantrages noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da eine Sachentscheidung über den Auskunftsantrag zur Vorbereitung der Vertragsanpassung nicht mehr begehrt wird und somit die Frage, ob die Klage zulässig und begründet war und ob ein erledigendes Ereignis vorliegt, nur noch für die Kostenentscheidung von Bedeutung ist.

2. Ein Urheber kann gemäß § 36 Abs. 1 UrhG eine Einwilligung in die Änderung eines Vertrags mit dem Ziel einer den Umständen nach angemessenen Beteiligung an den Erträgnissen verlangen, wenn er einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, daß die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes steht.

a. Daß es sich bei der Übersetzung des Klägers um ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 144 f - Comic-Übersetzungen II). Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O. S. 395/397 - Comic-Übersetzungen I) findet die Regelung des § 36 UrhG auch auf Bestellverträge Anwendung, wovon das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist.

b. In dieser Entscheidung "Comic-Übersetzungen I" (a.a.O. S. 397 f) hat der BGH die in dem Urteil "Horoskop-Kalender" (BGHZ 115, 63 = NJW 1991, 3150 = GRUR 1991, 901) vorgenommene Auslegung dahingehend, daß das grobe Mißverhältnis zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung unerwartet sein muß, bestätigt. Es wurde daran festgehalten, daß es sich, wie die Entstehungsgeschichte belege, um einen besonderen Anwendungsfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage und nicht um einen Fall der rechtlich vorgeschriebenen Inhaltskontrolle (so Brandner, GRUR 1993, 173, 175 ff; ebenso Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, Rdn. 966) handele.

c. Dem Kläger kann darin zugestimmt werden, daß bei dieser einschränkenden Auslegung für § 36 UrhG nur ein sehr geringer Anwendungsbereich verbleibt (vgl. Schricker a.a.O. § 36 Rdn. 2 m.w.N.) und deshalb im Rahmen der bevorstehenden gesetzlichen Regelungen des Urhebervertragsrechts (vgl. z.B. den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung und Urhebern und ausübenden Künstlern, abgedruckt GRUR 2000, 765 ff) § 36 UrhG im Hinblick auf die Regelung in § 32 UrhG n.F. entfallen soll (a.a.O. S. 770 unter c. a.E.; S. 775). Dies rechtfertigt aber nicht die vom Kläger angestrebte Inhaltskontrolle der von ihm getroffenen Vergütungsvereinbarung an Hand von § 36 UrhG abweichend von den vom BGH aufgestellten Grundsätzen.

d. Danach kommt § 36 UrhG nicht zur Anwendung, wenn aufgrund des Inhalts des Vertrages über die Einräumung eines Nutzungsrechts von vorneherein feststeht, daß sich ein grobes Mißverhältnis zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der Gegenleistung ergeben wird, oder dann, wenn der Umfang der Nutzung, der zu einem groben Mißverhältnis zwischen den Nutzungserträgnissen und der Gegenleistung führt, den Erwartungen, von denen die Parteien gemeinsam bei Vertragsschluß ausgegangen sind, entspricht. Dabei kommt es für die Frage, ob ein grobes Mißverhältnis zwischen den Nutzungserträgnissen und der Gegenleistung als unerwartet zu behandeln ist, nicht allein auf die Vorstellungen an, welche die Parteien bei Vertragsschluß über die weitere Entwicklung hegten. Eine Vertragsanpassung nach § 36 UrhG scheidet nicht bereits dann aus, wenn das grobe Mißverhältnis, ohne daß dies bei den Verhandlungen zum Ausdruck gekommen wäre, als mehr oder weniger wahrscheinliche Möglichkeit voraussehbar war (BGHZ 115, 63, 66 f - Horoskop-Kalender). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Möglichkeit des groben Mißverhältnisses - im Sinne eines bewußten Risikogeschäftes - bei den Vertragsverhandlungen zum Ausdruck gekommen ist. Ist der große Erfolg des Werkes für die Vertragsparteien bei Vertragsschluß bereits absehbar, fehlt es ungeachtet einer ausdrücklichen Erörterung am Merkmal der Unerwartetheit (BGH a.a.O. S. 398 - Comic-Übersetzungen I).

e. § 36 UrhG setzt ein grobes, jedoch kein für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage "schlechthin unerträgliches" Mißverhältnis voraus (BGHZ 137, 387, 396 - Comic-Übersetzungen II). In dem Urteil "Horoskop-Kalender" (a.a.O. S. 67 f) hat der BGH zu Gunsten des Urhebers bei einem krassen Abweichen der vereinbarten Urhebervergütung von derjenigen, die sich bei einem an der unteren Vergütungsgrenze orientierten Beteiligungshonorar ergeben hätte, eine tatsächliche Vermutung dafür angenommen, daß sich zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes unerwartet ein grobes Mißverhältnis ergeben hat. Denn bei einer solchen Sachlage spricht der Anschein dafür, daß sich ein redlicher Vertragspartner der Forderung nach einer höheren Beteiligung des Urhebers nicht hätte entziehen können, wenn die tatsächliche Entwicklung bei Vertragsschluß bedacht worden wäre.

Der Umfang der Werknutzung (Höhe der Erträgnisse) muß nicht kausal auf die schöpferische Leistung des Urhebers zurückzuführen sein (Schricker a.a.O. § 36 Rdn. 12; Hertin a.a.O. § 36 Rdn. 5; vgl. auch BGH a.a.O. S. 397 - Comic-Übersetzungen I; a.A. v. Gamm, UrhG, § 36 Rdn. 7; ders. WRP 1994, 677, 679).

3. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen gilt Folgendes:

a. Die Vergütung des Klägers steht zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes "Der Diamant des Salomon" in einem groben Mißverhältnis im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG.

aa. Der Kläger hat in § 4 des Übersetzervertrages der Beklagten räumlich und zeitlich unbeschränkte umfassende Verwertungsrechte an seiner Übersetzung eingeräumt. Die hierfür gemäß § 6 des Vertrags vereinbarte Vergütung setzt sich aus dem Seitenhonorar von DM 19,- (insgesamt DM 9.139 = DM 10.509,85 einschließlich Mehrwertsteuer) sowie der Beteiligung an den Erlösen aus Lizenzeinnahmen zusammen. Letzere betrugen DM (6.271,13 + DM 914,67 MwSt. =) DM 7.211,80. Diese Beträge wurden, abweichend von den Angaben des Klägers im Termin vom 26.4.2001, in dem (nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 27.4.2001 (Bl. 207 f) genannt. Auf diese Beträge nimmt aber der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10.5.2001 unter 1. (Bl. 209 f) Bezug. Wenn darin die (unter Vorbehalt der Überprüfung) gemachten Angaben des Klägers im Termin vom 26.4.2001 als "Berichtigung" und "falsche Tatsachenbehauptungen" dargestellt werden, kann dies nur so verstanden werden, daß die im Schriftsatz vom 26.4.2001 genannten Beträge zutreffen, sodaß keine verfahrensrechtlichen Bedenken bestehen, dieses Vorbringen der Beklagten der Entscheidung zugrundezulegen.

bb. Diese Vergütung ist den Bruttoerträgnissen (BGH a.a.O. S. 68 - Horoskop-Kalender) gegenüberzustellen. Im Hinblick auf die fehlenden Angaben zu den genauen Absatzzahlen etc. kann dies nur anhand der in der Werbung genannten Verkaufszahlen (mehr als 720.000 Exemplare Anfang 1998), deren Richtigkeit außer Streit steht, und der Lizenzeinnahmen der Beklagten (hochgerechnet aus dem 7,5%-Anteil des Klägers) erfolgen. Aus der in erster Instanz erteilten Auskunft läßt sich entnehmen, daß das Werk als Taschenbuch zu unterschiedlichen Preisen

DM 15,- (September 1993, siehe Anlage K 14) DM 16,- (November 1994) DM 16,90 (September 1998) DM 18,90 (Frühjahr 1999) DM 18,90 (für die XXL-Ausgabe, August 1998) und als Hardcover (DM 14,80)

verkauft wurde.

Legt man aus Vereinfachungsgründen durchgehend einen Nettoladenverkaufspreis von nur DM 13,- zugrunde, so errechnen sich bei mindestens 720.000 Exemplaren Erträgnisse in Höhe von DM 9,36 Millionen und bei Berücksichtigung der Einnahmen aus der Nebenrechteverwertung (ca. 83.000,-) ca. 9,44 Millionen. Gemessen an diesem Betrag belief sich das Seitenhonorar des Klägers einschließlich seines Anteils aus der Verwertung der Nebenrechte (DM 15.410,- netto) auf 0,16 %, was sich als grobes Mißverhältnis darstellt. Eine solche besonders schwerwiegende Störung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung wird nach der Rechtsprechung (BGH a.a.O. S. 68 - Horoskop-Kalender; Schricker a.a.O. § 36 Rdn. 12) bei einer derart geringen Beteiligung an den Erlösen vermutet.

cc. Im Rahmen der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der widerstreitenden Interessen auf Seiten der Urheber und auf Seiten des Verwerters, können entgegen der Auffassung der Beklagten Verluste bei der Verwertung von Werken anderer Urheber nicht berücksichtigt werden (so die Amtl. Begründung zu § 36 UrhG; Hertin a.a.O. § 36 Rdn. 6).

dd. Auch die Berücksichtigung der "Marktsituation" bei Übersetzerleistungen (Überangebot bei bestimmten Sprachen) rechtfertigt keine andere Beurteilung, insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß nach einer allgemeinen Branchenübung im Sinne einer übereinstimmenden Handhabung durch die beteiligten Verkehrskreise (Urheber und Verwerter) Übersetzerleistungen der streitgegenständlichen Art unabhängig vom Umfang der Nutzung des Werkes nur mit einem Seitenhonorar vergütet werden. Auch wenn offensichtlich nicht nur einzelne Verlage ihre wirtschaftliche Stellung als Nachfrager dazu (aus-)nutzen, die Übersetzerhonorare (Pauschalvergütung) auf einem unstreitig sehr niedrigen Niveau zu halten, Absatzbeteiligungen zu verweigern (siehe hierzu den SZ-Artikel vom April 2000, vorgelegt als Anlage K 9, der die Praxis mancher Verlage anschaulich wiedergibt:

"... Im Verlag sagen sie, was hat sie denn den Vertrag unterschrieben. Da stand nichts von Erfolgsbeteiligung drin. So was haben wir gern. Erst unterschreiben und dann Nachforderungen stellen. "Und wenn sie es gleich gefordert hätte? Hätte sie das Buch machen dürfen?" "Kaum", sagt die Cheflektorin ..., nein, wir hätten einen anderen genommen." "Dann hatte sie nie eine Chance?" "Dann muß man eben noch einen anderen Verdienst haben. Es klingt vielleicht zynisch. Aber es ist ein frei gewählter Beruf." ...")

und auf entsprechende "Nachforderungen" ablehnend zu reagieren und diese Übersetzer nicht mehr zu beauftragen, ist der Vortrag des Klägers (Berufungsbegründung S. 36 = Bl. 136) unbestritten geblieben, daß andere Verlage eine prozentuale Beteiligung am Nettoladenverkaufspreis, wie dies auch in dem Normvertrag aus dem Jahre 1992 allgemein vorgesehen ist, gewähren.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß sie - als zur ersten Gruppe der Verlage gehörend - dem Kläger auch bei Kenntnis der Bruttoerlöse von mehr als 9 Millionen DM keine höhere als die vereinbarte Vergütung bezahlt hätte und der Kläger aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht in der Lage gewesen wäre, eine hohe Vergütung durchzusetzen ("Friß Vogel oder stirb!"-Prinzip, so Gutachten Prof. Dr. Dr. K unter Hinweis auf den "Branchenjargon"). Denn auf diese hypothetische Situation wird in § 36 Abs. 1 UrhG nicht abgestellt (vgl. auch BGH a.a.O. S. 68 - Horoskop-Kalender, wo auf die Handlungsweise eines "redlichen" Verlegers Bezug genommen wird). Etwas anderes kann auch nicht aus der "METAXA"-Entscheidung (BGH GRUR 1986, 885, 886) hergeleitet werden. Dort wurde ein grobes Mißverhältnis zwischen Honorar und Nutzung des Entwurfs verneint, weil "mit dem Honorar in der hier gegebenen Höhe üblicherweise auch die Verwertung der Fotomontage für den Massenvertrieb abgegolten wurde" (zur Berücksichtigung der Branchenübung Schricker a.a.O. § 36 Rdn. 12; ders., Verlagsrecht, 3. Aufl., § 22 Rdn. 19 a, S. 457). Aus dieser Entscheidung (krit. dazu Hertin a.a.O. § 36 Rdn. 6 m.w.N.) kann aber nicht hergeleitet werden, daß ein grobes Mißverhältnis bereits dann zu verneinen ist, wenn mit dem Urheber bei Vertragsschluß die "übliche Vergütung" vereinbart wurde, da das Mißverhältnis beim Vergleich zwischen vereinbarter Vergütung und den Erträgnissen auf Seiten des Verwerters festzustellen ist. Vielmehr wurde ein Anspruch aus § 36 UrhG - grobes Mißverhältnis - deshalb als nicht gegeben angesehen, weil mit dem üblichen Honorar branchenüblich auch eine Verwertung des Werkes in beliebigem Umfang abgegolten wurde. Dieses Verständnis der Entscheidung wird auch aus der Entscheidung "Comic-Übersetzungen I" (a.a.O. S. 397) deutlich, in der im Rahmen der Erörterung der Einbeziehung der Bestellverträge in den Anwendungsbereich des § 36 UrhG (sozusagen als Korrektiv) unter Bezugnahme auf die "METAXA"-Entscheidung ausgeführt wird, daß "für ganz untergeordnete Beiträge, die üblicherweise ohne Rücksicht auf den Umfang der Nutzung durch ein Pauschalhonorar entgolten werden, ... das Merkmal des groben Mißverhältnisses eine ausreichende Einschränkung" erlaubt. Um einen solchen "ganz untergeordneten Beitrag" handelt es sich bei der Übersetzung des Klägers zweifelsfrei unabhängig von seiner geringen Berufserfahrung und der unterschiedlichen Auffassung der Parteien zur Einordnung der Werke des Autors N G nicht.

b. Das grobe Mißverhältnis war auch unerwartet.

aa. Dafür, in welchem Umfang die Beklagte das Werk verwerten wollte, ergeben sich aus dem schriftlichen Vertrag keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, daß über die beabsichtigte Verwertung (gebundene Ausgabe oder Taschenbuch, geplante Auflage etc.) vor oder bei Vertragsunterzeichnung gesprochen wurde. Es ist unbestritten, daß die Entscheidung der Beklagten, das Buch zunächst als Taschenbuchausgabe herauszugeben, zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gefallen war.

bb. Allein der Umstand, daß die beiden Titel "Der Medicus" (als Hardcoverausgabe erschienen 1987, im Frühjahr 1990 als Taschenbuchausgabe) und "Der Schamane" (erschienen im Frühjahr 1992) des Autors N G in Deutschland bereits vor Unterzeichnung des Übersetzervertrages hohe Auflagen erzielten und Gegenstand von umfangreicher Berichterstattung waren (siehe hierzu die Klageerwiderung S. 6 ff = Bl. 21 ff), ist kein hinreichender Beleg dafür, daß auch der Kläger bei Unterzeichnung des Vertrages von einem entsprechenden Erfolg des streitgegenständlichen Werkes wie bei dem Titel "Der Medicus" bzw. zumindest von Verkauf s zahlen von mehreren Hunderttausend ausgegangen ist im Sinne der Ausführungen vorstehend unter 2.d. Allerdings vermag der Senat dem Kläger nicht zu folgen, wenn dieser vorbringt, ihm sei bei Vertragsschluß der Autor N G überhaupt nicht bekannt gewesen, obwohl er gegenüber der Beklagten, als er gefragt worden sei, ob er ein Buch von N G übersetzen wolle, fälschlicherweise angegeben habe, er kenne ihn (so die Erklärung des anwaltlichen Vertreters des Klägers im Termin vom 9.11.2000). Zum einen ist es mit der Lebenserfahrung schon kaum in Einklang zu bringen, daß jemandem, der sich - wenn auch erst seit ein bis eineinhalb Jahren (siehe zum Werdegang des Klägers die Darstellung in der Anlage B 1) - als Autor und Übersetzer betätigt, der Name des Autors N G unbekannt geblieben sein soll. Soweit der Kläger dieser Beurteilung (Schriftsatz vom 30.11.2000, unter 2. = Bl. 164 f) entgegentritt, ist zu bemerken, daß der Senat nicht von einer Verpflichtung des Übersetzers ausgeht, sich mit den bisherigen Werken des Autors vertraut zu machen (und auch im Termin nicht ausgegangen ist), sondern die Behauptung des Klägers, er habe bei Vertragsunterzeichnung von dem Autor N G noch nie etwas gehört, nach den Umständen als nicht glaubhaft ansieht. Diese Überzeugungsbildung des Senats wird weder durch den Hinweis im Termin, der Kläger habe fälschlicherweise - etwa um den Auftrag zu bekommen und nicht seine "Unkenntnis" offenbaren zu müssen - erklärt, er kenne den Autor, noch durch die Ausführungen im Schriftsatz vom 30.11.2000 in Frage gestellt. Wenn der Kläger von dem Autor N G noch nie etwas gehört hatte - wie behauptet -, stand für ihn auch nicht zu befürchten, er werde sich durch die Unkenntnis eines "Erfolgsautors" bei den Mitarbeitern der Beklagten in ein schlechtes Licht setzen.

cc. Aber auch wenn danach davon auszugehen ist, daß auch dem Kläger bei Unterzeichnung des Vertrages der Autor N G bekannt war, dessen Roman "Der Medicus" in Deutschland sehr hohe Verkaufszahlen erreicht hatte, folgt daraus aber noch nicht, daß ein ähnlicher Erfolg des vorliegenden Titels, ohne daß diese Frage weiter erörtert worden wäre, absehbar war.

Die Beklagte meint allerdings, daß der Verkaufserfolg auch dieses Werkes schon aufgrund des Autors N G sowie der mit diesem Autor beginnenden Vorliebe für historische Romane absehbar gewesen sei, zumal auch der Verlag der Beklagten als "Bestseller"-Verlag bekannt sei. Ob die Beklagte einen erheblichen Anteil an "Bestsellern" für ihr Verlagsprogramm in Anspruch nehmen kann, bedarf keiner Erörterung, da - selbst wenn man dies unterstellen wollte - nicht ersichtlich ist, daß dieser Umstand - unausgesprochen - in die Vorstellungen beider Parteien bei Abschluß des Vertrages eingeflossen ist. Auch wäre die Qualifizierung als "Bestseller"-Verlag für sich genommen kein Kriterium, um damit eine entsprechende Erfolgserwartung für jedes Buch des Verlages zu begründen.

Eine solche Erwartung auf Seiten des Klägers kann auch nicht allein aus der Person des Autors hergeleitet werden, auch wenn die Bekanntheit eines Autors ein erheblicher Umstand dafür ist, ob sich das Publikum für ein (weiteres) Werk interessiert. Dementsprechend liegt es nahe, daß mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Werkes, nachdem bereits mit dem Titel "Der Medicus" ein sehr großer Verkaufserfolg erzielt worden war, auf Seiten der Beklagten die Erwartung bestand, an diesen Erfolg des Autors anknüpfen zu können, auch wenn nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers der Roman "The Jerusalem Diamond" in den USA keine Beachtung gefunden hatte. Daß auch der Kläger unausgesprochen und ohne Kenntnis des Umfangs der Art und des Umfangs der beabsichtigten Verwertung des Werkes von einem solchen Erfolg ausging, ergibt sich daraus jedoch nicht.

Soweit die Beklagte auf die Verkaufszahlen der Werke "Der Schamane" (erschienen im März 1992; verkaufte Hardcover-Exemplare im August 1992: 272.000), "Der Rabbi" (verkaufte Taschenbuch-Exemplare zum 30.6.1992: ca. 110.000) und "Die Klinik" (verkaufte Taschenbuch-Exemplare zum 30.6.1992: ca. 94.000) verweist, ist nicht ersichtlich, daß diese Werke bzw. deren Verkaufszahlen bei Vertragsunterzeichnung erörtert wurden - die Werke "Der Rabbi" und "Die Klinik" schienen auch nicht in den "Besteller-Listen" auf - und deshalb auch für den Kläger der große Erfolg des streitgegenständlichen Werkes absehbar war. Hierfür ist auch die Behauptung der Beklagten, bei literarischen Verlagen der Unterhaltungsbranche gelte die Erwartung, daß neue und weitere Titel eines Autoren, der einen Besteller habe plazieren können, regelmäßig - von vereinzelten Ausnahmen abgesehen - wiederum Bestseller sein werden, nicht aussagekräftig, da sich hieraus nichts dafür entnehmen läßt, inwiefern auch der Kläger bei Vertragsunterzeichnung mit Verkaufszahlen in der vorliegenden Größenordnung rechnete.

dd. Dem Kläger kann nicht angelastet werden, daß er seiner "Marktbeobachtungs-" bzw. Erkundigungspflicht nicht genügt habe. Eine entsprechende Verpflichtung kann aus § 36 Abs. 1 UrhG nicht hergeleitet werden. Hierfür besteht unter Berücksichtigung der Interessen des Verlages auch keine Veranlassung, denn diesem bleibt es seinerseits unbenommen, den Umfang der erwarteten Verwertung entweder ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages zu machen bzw. diese Erwartung bei den Vertragsgesprächen zu erörtern.

c. Aufgrund des bestehenden groben Mißverhältnisses zwischen den Erträgnissen aus der Verwertung des Werkes und der Vergütung des Klägers kann dieser verlangen, daß die Beklagte in eine Änderung des Vertrages einwilligt. Dieser Anspruch geht aber grundsätzlich nur so weit, wie dies unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen der Parteien notwendig ist, um die Unangemessenheit der bisherigen Beteiligung des Klägers an den Erträgnissen zu beseitigen (BGH a.a.O. S. 68 - Horoskop-Kalender; Schricker, a.a.O. § 36 Rdn. 15; ders., Verlagsrecht, 3. Aufl., § 22 Rdn. 19 a; v. Gamm, a.a.O. § 36 Rdn. 10; Spautz, a.a.O. § 36 Rdn. 13; Hertin, a.a.O. § 36 Rdn. 7). D.h. entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung (Berufungsbegründung S. 29 ff = Bl. 129 ff) ist danach nicht das "übliche" oder "angemessene" Honorar maßgeblich, sondern das Honorar, das die Unangemessenheit beseitigt. Folglich kann die "angemessene Beteiligung an den Erträgnissen" im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG nicht nach den vom Kläger seinem Hauptantrag zugrundegelegten Beteiligungssätzen von 1,5 %, 2 % bzw. 2,5 %, gestaffelt nach der Anzahl der verkauften Exemplare, bemessen werden unabhängig von der Frage, ob es sich dabei tatsächlich um die branchenüblichen Beteiligungssätze handelt (siehe hierzu auch nachfolgend).

4. a. Der "Hilfsantrag" des Klägers als Minus gegenüber dem "Hauptantrag", der auf eine Vertragsänderung - zusätzliche angemessene Beteiligung an den Erträgnissen - abstellt, ohne diese Beteiligung zu beziffern, ist zulässig (BGH a.a.O. S. 65 - Horoskop-Kalender; Hertin a.a.O. § 36 Rdn. 10). Da dies auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, sind hierzu keine weiteren Ausführungen veranlaßt.

b. Unter Zugrundelegung der oben genannten Kriterien erachtet der Senat die tenorierte zusätzliche Beteiligung des Klägers als angemessen im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich (entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO):

aa. Eine gestaffelte Beteiligung (Absatzhonorar) nach den vom Kläger seinem Hauptantrag zugrundegelegten Prozentsätzen bei Erreichen einer bestimmten Auflage als branchenüblich läßt sich bei Verträgen mit Übersetzern weder für das Jahr 1992 noch für den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung feststellen, sodaß eine Orientierung an derartigen Durchschnittssätzen nicht in Betracht kommt.

(1) § 6 des Normvertrages für den Abschluß von Übersetzungsverträgen zwischen dem Verband deutscher Schriftsteller und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V., der am 1.7.1982 in Kraft getreten ist (abgedruckt z.B. in der dtv-Textausgabe Urheber- und Verlagsrecht, 5. Aufl., Nr. 7.a; vgl. Sieger, ZUM 1986, 319, 324 ff), sieht drei verschiedene Vergütungsformen vor: die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, die Vereinbarung eines Garantiehonorars in Verbindung mit einem Absatzhonorar und die Vereinbarung eines Absatzhonorars. Dazu, ob und inwieweit Absatzhonorare nach der 2. oder 3. Alternative in der Praxis vereinbart wurden, liegen keine verwertbaren Erkenntnisse vor.

(2) Zum 1.7.1992 erfolgte eine Ergänzung dieses Normvertrages (abgedruckt in der dtv-Textausgabe ab der 6. Auflage sowie bei Schricker, Verlagsrecht, S. 835 ff). Nach der geänderten Fassung des § 6 ist in Abs. 1 eine Vergütung nach der Zahl der Seiten oder als Pauschale vorgesehen. In den Absätzen 2 bis 4 sind Regelungen bezüglich einer Absatzbeteiligung beim Erreichen einer bestimmten Auflage vorgesehen. Wenn der Kläger die Auffassung vertritt, diese Vereinbarung, die die Verpflichtung beinhalte, darauf hinzuwirken, daß die Mitglieder nicht ohne triftigen Grund zu Lasten des Übersetzers davon abweichen (Nr. 1 des Rahmenvertrages), stelle das dar, was das Gesetz als angemessene Beteiligung des Urhebers an der Verwertung seines Werkes ansehe, geht dies an den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. Dieses Vertragswerk, das für die Parteien weder eine Bindung auf vertraglicher noch auf normativer Grundlage entfaltet, könnte nur zur Bestimmung der Branchenüblichkeit herangezogen werden (vgl. Schricker a.a.O. Vor §§ 28 ff Rdn. 7). Dies würde aber voraussetzen, daß die darin vorgesehene Absatzbeteiligung bei Erreichen einer bestimmten Auflage in der Vertragspraxis tatsächlich in erheblichem Umfang ab 1992 vereinbart wurde. Dies ist nicht ersichtlich. Hiergegen spricht schon die vom Kläger selbst - und zwar sowohl für das Jahr 1992 als auch für die Gegenwart - beanstandete oben bereits erörterte "Marktübung", die auf dem Umstand beruht, daß der Nachfrage der Verlage nach Übersetzerleistungen ein Überangebot auf Seiten der Übersetzer gegenübersteht, wie durch den als Anlage K 9 (zu Bl. 101/137) vorgelegten Artikel vom April 2000 anschaulich belegt wird (vgl. auch OLG München, Urt. v. 1.3.2001 - 6 U 3739/00, ZUM 2001, 427 mit Anm. v. Becker a.a.O. S. 378, das sich mit der in dem Artikel angesprochenen Auseinandersetzung zwischen einer Übersetzerin und einem namhaften Verlag befaßt).

(3) Zu dieser Beurteilung ist auch der vom Landgericht in einem anderen Verfahren als Gutachter beauftragte Sachverständige (siehe Protokoll vom 5.10.1999, S. 3 = Bl. 41) ausweislich des als Anlage B 8 (Anlage zu Bl. 142/151) vorgelegten Gutachtens vom 25.6.2000 für das Jahr 1992 gelangt, in dem die wirtschaftlichen Gegebenheiten des "Beschaffungsmarktes" für Übersetzerleistungen durch den langjährig in der Verlagsbranche tätigen Gutachter eingehend dargestellt werden.

(4) Daß entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 2 des Normvertrages von Juli 1992 ein Absatzhonorar von 1,5 % bis 2,5 % neben einer Vergütung nach Seitenzahl branchenüblich war, ergibt sich nach dem Vorstehenden auch nicht aus den vorgelegten vier Verlagsverträgen (Anlagen K 10 ff zu Bl. 101/137), in denen jeweils ein Absatzhonorar von 2 % ab der 2. Auflage (Anlage K 10 aus dem Jahre 1975), ab dem 10.001. Exemplar (Anlage K 11 aus dem Jahre 1988) sowie ab dem 5.001. Exemplar (Anlage K 12 aus dem Jahre 1989 und Anlage K 12 aus dem Jahre 1990) vorgesehen ist.

bb. Die Ausfüllung des Begriffs der "angemessenen Beteiligung an den Erträgnissen" hat anhand der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bewertung des Urheberrechts zu erfolgen. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. BGH NJW 1999, 1953, 1958 re. Sp. oben m.w.N. - Kopienversanddienst). Dieser allgemeine Grundsatz hat in § 36 Abs. 1 UrhG eine besondere Ausprägung gefunden (Schricker, Verlagsrecht, § 22 Rdn. 19 a m.w.N).

(1) Die angemessene Beteiligung erfolgt bei Autoren in der Form einer prozentualen Beteiligung (nach den Erfahrungen des Senats in der Regel in der Größenordnung zwischen 10 % und 12 % vom Nettoladenverkaufspreis; vgl. auch Schricker, Verlagsrecht, § 22 Rdn. 7 m.w.N.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß vorliegend "nur" eine Übersetzung eines Werkes der Unterhaltungs- bzw. Trivialliteratur in Rede steht - den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26.3.2001, S. 3 ff (= Bl. 187 ff) kann nicht entnommen werden, daß der Kläger mit einer besonders anspruchsvollen Übersetzung befaßt war -, können diese Prozentsätze, wie auch der Kläger nicht verkennt, nicht zugrundegelegt werden.

Im Hinblick auf die im Verhältnis zu einem Autor in nur wesentlich geringerem Umfang in Betracht kommende Absatzbeteiligung wird allgemein in Übersetzerverträgen ein Seitenhonorar vereinbart, wie dies auch in dem Normvertrag aus dem Jahre 1992 vorgesehen ist. Denn, wie in dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. K unter dem Stichwort "Mengendilemma" (a.a.O. S. 3 f) behandelt wird, konnte sich eine prozentuale Beteiligung in der Größenordnung von 1 % des Nettoladenpreises bei einer geringen Auflage des Werkes - von der in der überwiegenden Mehrzahl der Falle auszugehen sein durfte - nicht als hinreichendes Äquivalent für den Übersetzer darstellen. Anknüpfend an die Ausführungen des Sachverständigen kann daher zugrundegelegt werden, daß mit dem Seitenhonorar als Pauschalzahlung ein bestimmter Absatz abgegolten wird und eine zusätzliche Absatzbeteiligung erst bei Erreichen einer bestimmten Auflagenhöhe einsetzt (ein vom Sachverständigen als "ideal und gerecht" bezeichnetes Modell), bei der der Verlag neben dem erforderlichen Deckungsbeitrag auch bereits Gewinn erwirtschaftet. Knüpft man diesbezüglich an die Ausführungen der Beklagen an (Schriftsatz vom 26.3.2001, S. 2 = Bl. 191), daß ein "normales" Taschenbuch eines Unterhaltungsromans mit einer Erstauflage von 5.000 Exemplaren aufgelegt wird und bei einem durchschnittlich erfolgreichen Titel mit einem Absatz von 15.000 bis 20.000 Exemplaren gerechnet wird, konnte erwogen werden, ab einer Auflagenhöhe von 20.000 Exemplaren eine Beteiligung einsetzen zu lassen (in dem Artikel gemäß der Anlage K 9 wird eine Beteiligung von 1 % ab einer Auflage von 20.000 oder 30.000 Exemplaren als üblich bezeichnet). Zur Beseitigung eines groben Mißverhältnisses (siehe oben) ist dies jedoch nicht geboten, vielmehr erscheint es dem Senat als sachgerecht, sich daran zu orientieren, welche Auflagenhöhe durch das Seitenhonorar als "abgegolten" anzusehen ist (Gutachten S. 3: "Pauschale als Vorschuss auf Absatzhonorare"). Das Seitenhonorar in Höhe von DM 9.139,- deckte bei einem angenommenen Nettoladenverkaufspreis von DM 13,- und einem Absatzhonorar von 1 % eine Auflage von 70.300 Exemplaren ab. Unter Berücksichtigung der Beteiligung des Klägers an der Nebenrechteverwertung in Höhe von DM 6.231,13 erachtet es der Senat als sachgerecht, eine Absatzbeteiligung ab dem 100.001 Exemplar vorzusehen.

(2) Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese Betrachtung bevorzuge die Interessen des Klägers, der mit keinem unternehmerischen Risiko belastet sei. Unabhängig davon, daß eine Risikobeteiligung des Übersetzers im Falle des ausbleibenden Erfolges des Werkes, wie von der Beklagten eingewandt, bei einem Seitenhonorar von DM 19,- der wirtschaftlichen Grundlage entbehrt, war die Beklagte bei dem streitgegenständlichen Werk - insbesondere nach ihren eigenen Angaben zu dem erwarteten Markterfolg - einem wirtschaftlichen Risiko in keiner Weise ausgesetzt (vgl. Hertin a.a.O. § 36 Rdn. 7). Daß eine Berücksichtigung von Verlusten bei der Verwertung von Werken anderer Autoren bzw. Übersetzer nicht in Betracht kommt, wurde bereits vorstehend ausgeführt.

(3) Für eine Erhöhung des Beteiligungssatzes über 1 % hinaus besteht keine Grundlage. Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Erhöhung der Beteiligungssätze beim Erreichen besonders hoher Auflagen bei Übersetzerverträgen üblich ist. Dies kann weder dem Normvertrag von 1992 noch den vorgelegten Vertragen (Anlagen K 10 bis K 13) noch dem sonstigen Vorbringen des Klägers entnommen werden. Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, daß sich die Beteiligung des Urhebers entsprechend der Höhe der Erlöse aus der Verwertung seines Werkes prozentual erhöhen muß. Für eine Erhöhung bei Erreichen einer Auflage von 300.000 Exemplaren gibt der Kläger auch keine Begründung (Klageschrift S. 10). Auch für eine Differenzierung zwischen Taschenbuch- und Hardcover-Ausgabe besteht keine Veranlassung.

c. Der Festsetzung eines Zeitpunkts, ab dem die zusätzliche angemessene Beteiligung zu gewähren ist, bedarf es nicht. Die Änderung des Vertrages erlangt mit Rechtskraft des Urteils (§ 894 ZPO) rückwirkend Bedeutung. Für diesen Fall kann der Kläger eine entsprechende Abrechnung und Auszahlung verlangen, was Gegenstand des Klageantrags III ist. Da der Kläger Zinsen erst ab Zustellung der Klage verlangt, ist auch die Frage eines Verzugs mit der Einwilligung in die Vertragsänderung nach Zugang eines entsprechenden Verlangens (vgl. Spautz a.a.O. § 36 Rdn. 11; Schricker a.a.O. § 36 Rdn. 14; Hertin a.a.O. § 36 Rdn. 9) ohne Bedeutung.

d. Bemißt sich nach den vorstehenden Ausführungen die zusätzliche Vergütung ab dem 100.001 Exemplar nach dem Absatz, kann der Kläger entsprechend seinem Klageantrag III von der Beklagten verlangen, über diesen Absatz Rechnung zu legen. Dies ergibt sich aus einer vertraglichen Nebenpflicht (vgl. zum Verlagsvertrag Schricker, Verlagsrecht, § 24 Rdn. 3). Im übrigen (unbezifferte Zahlungsklage) konnte über den Klageantrag III noch nicht entschieden werden. Insoweit war das Verfahren an das Landgericht, da es die Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte, zurückzuverweisen (entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH NJW 1991, 1993, 1994; Greger a.a.O. § 254 Rdn. 13), da aufgrund der Verurteilung zur Zustimmung in die Vertragsänderung eine Entscheidung über den Grund des Anspruchs vorliegt.

e. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch. Die für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 UrhG darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht dargetan, daß der Kläger bereits länger als zwei Jahre vor Erhebung der Klage (11.2.1999; § 270 Abs. 3 ZPO) positive Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte. Über welche Erkenntnisse der Kläger spätestens am 10.2.1997 verfügte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten (Klageerwiderung S. 2 = Bl. 17) nicht, sodaß hierzu keine Beweisaufnahme veranlaßt war. Auch der Hinweis auf die (nicht vorgelegte) Berichterstattung über Streitigkeiten innerhalb des "Bestseller-G-Verlages" sagt nichts darüber aus, daß dem Kläger die Verkaufszahlen des streitgegenständlichen Werkes vor Kenntnis der Werbung vom Frühjahr 1998 bekannt waren bzw. er die Augen vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschlossen hätte (vgl. BGH NJW 2001, 1721, 1722).

III. Die Kostenentscheidung - einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens - war dem Landgericht vorzubehalten. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, § 108 ZPO. Die Festsetzung des Werts der Beschwer ergibt sich aus § 546 Abs. 2 ZPO (Beschwer der Beklagen mindestens DM 80.600; Beschwer des Klägers mindestens DM 120.000,-; siehe hierzu auch den Beschluss vom heutigen Tage betreffend den Streitwert).

Ende der Entscheidung

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