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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 29 U 2240/00
Rechtsgebiete: UrhG, LUG, VerlG, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 31
UrhG § 31 Abs. 5
LUG § 14
VerlG § 1 S. 2
ZPO § 313 Abs. 2
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Zur vertraglichen Berechtigung der Verlagsgruppe B U Musikverlage, von F H geschaffene Chansons und Couplets zu nutzen, insbesondere auch für branchenfremde Werbezwecke.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 2240/00 7 O 9082/99 LG München I

Verkündet am 26.10.2000

Die Urkundsbeamtin: Barbagiannis Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter W, die Richterin N und den Richter H aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Februar 2000 - 7 O 9082/99 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe, die durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft der bank München erbracht werden kann, leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM.

Tatbestand:

Die Klägerin, die Tochter und Rechtsnachfolgerin des 1976 in München verstorbenen Komponisten und Kabarettautors F H, verlangt von den beklagten Musikverlagen, mit denen H zusammengearbeitet hat, neben Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unberechtigter Werknutzung die Feststellung, dass hinsichtlich zahlreicher Titel Verlagsverträge nicht abgeschlossen oder jedenfalls durch fristlose Kündigung beendet worden sind.

Die ursprünglich in Berlin ansässigen Beklagten, die "Verlagsgruppe B U Musikverlage", werten zahlreiche Chansons und Couplets H s aus. Ihr Katalog umfasst neben unbekannteren Titeln, die teilweise aus Revuen, musikalischen Komödien oder Filmen stammen, so erfolgreiche Stücke wie "Ich bin von Kopf bis Fuß auf Liebe eingestellt" aus dem Film "Der blaue Engel" oder "Jonny, wenn Du Geburtstag hast". Auch heute noch erzielen die Beklagten aus der Nutzung der Kompositionen und Texte H jährliche Erlöse von ca. 250.000,-- bis 300.000,-- DM. Weitere von H geschaffene Werke werden von verschiedenen anderen Verlagen betreut. Die Rechte zahlreicher nicht verlegter sogenannter Manuskript-Werke nimmt die Klägerin unmittelbar wahr.

Die Zusammenarbeit H mit den Beklagten verlief über Jahrzehnte hinweg ohne nennenswerte Störungen. Sie reicht bis in die 20er Jahre zurück, als er die Filmmusik zu der U-Produktion "Der blaue Engel" schrieb. 1933 emigrierte H in die USA, 1955 kehrte er nach München zurück. Hier wurde der Geschäftskontakt mit den Beklagten seit 1962 zunächst über den umfassend bevollmächtigten W B abgewickelt, der nach H Tod auch seine Witwe B H gegenüber den Verlagen vertrat. Nach B Tod bevollmächtigte die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihrer inzwischen verstorbenen Mutter 1982 dessen Tochter, U D, sie bei den Verlagen rechtsgeschäftlich zu vertreten. Seit März 1994 vertritt der Klägervertreter die Interessen der Klägerin, nach ihrer Darstellung allerdings beschränkt auf Abrechnungsangelegenheiten.

Im September 1998 unterrichtete der Klägervertreter die Beklagten, dass er von seiner Mandantin beauftragt sei, die G-Abrechnungen zu überprüfen. Zugleich bat er unter Hinweis auf den mit dem Umzug der Klägerin im Jahr 1996 verbundenen Verlust von Unterlagen um Überlassung der Verlagsverträge mit F H. Nach Erhalt noch vorhandener Unterlagen - die Geschäftsunterlagen der Beklagten waren in den Wirren des 2. Weltkrieges weitgehend verloren gegangen - bezog sich der Klägervertreter mit Schreiben vom 3.2.1999 (Anlage K 5) auf die überlassenen Vertragskopien und wies darauf hin, seine Mandantin müsse angesichts der lückenhaften Dokumentation davon ausgehen, dass die Beklagten bezüglich aller anderen Werke keine Verträge besäßen und dass demgemäß eine Rechtseinräumung nicht vorliege. Zum Nachweis etwaiger Rechte setzte er den Beklagten eine "Nachfrist" und sprach gleichzeitig hinsichtlich 174 im einzelnen genannter Titel die Kündigung mit sofortiger Wirkung aus wichtigere Grund aus. Im Wesentlichen wurde die Kündigung darauf gestützt, dass sich die Geschäftspolitik der Beklagten mit der Übernahme der Geschäftsführung durch H M im Jahr 1991 diametral zum Nachteil der Klägerin geändert habe. Während die Verlage vor und nach dem Krieg die Werke H trotz des sich wandelnden Publikumsgeschmacks durch ein Mitarbeiterteam mit entsprechendem musikalischen Engagement und hochstehendem know-how hinsichtlich des F H Musikkatalogs gefördert hätten, ließen die Beklagten seither den für eine angemessene Auswertung des Katalogs gebotenen Einsatz vermissen. Frau H M bearbeite im Hause der Beklagten alleine das Repertoire der Alt-Kataloge und betreue damit mehrere tausend Werke namhafter Autoren. Dieser Aufgabe sei sie angesichts der Masse von Werken und mangels intimer Kenntnis der Werke H nicht gewachsen. Störungen des Vertrauensverhältnisses, die eine fristlose Kündigung rechtfertigten, ergäben sich auch aus der schleppenden Abrechnungs- und Zahlungspraxis.

Der Klägervertreter setzte überdies die G von der Kündigung in Kenntnis und forderte sie zur Auszahlung anfallender Tantiemen an die Klägerin auf. Die G setzte daraufhin die Zahlungen aus.

Die Beklagten widersprachen der Kündigung und ließen der Klägerin neben G-Anmeldungen weitere Vertragsurkunden übermitteln, darunter einen von B H am 20.1.1982 unterzeichneten Sammelvertrag hinsichtlich zahlreicher bei der G als Manuskript angemeldeter noch nicht verlegter Werke, verschiedene von H selbst geschlossene Verträge sowie hinsichtlich dreier Werke einen von B unterzeichneten Vertrag als Ersatz für durch Kriegseinwirkung vernichtete Dokumente.

Unter dem 3.3.1999 (Anlage K 9) sprach die Klägerin erneut die fristlose Kündigung aus, nunmehr gestützt auf die beibehaltene Abrechnungspraxis. Auch dieser Kündigung widersprachen die Beklagten.

Die Klägerin brachte vor, bei den sog. Manuskriptwerken, die H nie einem Verlag zur Auswertung überlassen habe, sei zu keinem Zeitpunkt eine Rechtseinräumung erfolgt. Die vorgelegten G-Anmeldungen für diese Titel seien für die Frage von Abschluß und Inhalt entsprechender Verträge ohne Beweiswert. Die Beklagten hätten sich gegenüber der G zu Unrecht als Verleger dieser im Klageantrag 1.1. genannten Werke ausgegeben. Soweit die Beklagten für die in 1.2. bis 5. des Klageantrags aufgezählten Einzeltitel Verträge vorgelegt hätten, sei die Nutzung für branchenfremde Werbung durch Dritte rechtswidrig erfolgt. Unter anderem seien die Vergaben werblicher Nutzungsrechte an den Chansons "Ich bin von Kopf bis Fuß auf Liebe eingestellt" an die Firmen P H und M sowie "Jonny, wenn Du Geburtstag hast", von den Verträgen nicht gedeckt. Mangels ausdrücklicher Regelung des Umfangs der übertragenen Rechte sei nach dem Zweckübertragungsgedanken gem. § 31 UrhG bzw. für Altverträge gemäß § 14 LUG im Zweifel lediglich von der Einräumung der für "eine Normalauswertung durch einen Musikverleger erforderlichen Rechte" auszugehen. Gerade die Nutzung für branchenfremde Werbung setze regelmäßig eine ausdrückliche Gestattung durch den Urheber voraus, die hier nicht, auch nicht stillschweigend, erteilt worden sei. Aus der widerspruchslosen Entgegennahme von Werbetantiemen sei kein rechtsgeschäftlicher Bindungswille abzuleiten. Zwar hätten die Witwe H und später die in den USA lebende Klägerin die von den Beklagten geübte Praxis ungeprüft akzeptiert, jedoch im guten Glauben darauf, dass es damit seine Richtigkeit habe. Die Beklagten könnten sich ferner nicht auf die Vereinbarung mit H Vertreter B vom 1.9.1966 (Anlagen B 3, B 4) berufen, weil diese Vereinbarung nichtig sei. Allein die rechtswidrige branchenfremde werbliche Nutzung, aus der den Beklagten hohe, ausschließlich der Klägerin gebührende Beträge zugeflossen seien, verpflichte die Beklagten zum Schadensersatz und rechtfertige zudem die fristlose Kündigung sämtlicher Vertragsbeziehungen. Das Vertrauensverhältnis der Parteien sei durch das Vorgehen der Beklagten unheilbar zerstört. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Tantiemen aus der werblichen Nutzung der Klägerin ungebührlich lange vorenthalten worden seien. Die Abrechnung der "M"-Tantiemen für die Jahre 1998 und 1999 stehe gänzlich aus. Im Übrigen seien die Beklagten weder willens noch fähig, die nach § 1 S. 2 VerlG übernommene Verpflichtung zur aktiven Auswertung der Werke zu erfüllen. Seit Jahren sei jegliche aktive Vermarktung der streitgegenständlichen Titel eingestellt. Mehr noch, die Beklagten seien entschlossen, die Auswertung auch künftig nicht zu fördern. So habe ihr Geschäftsführer H M gegenüber dem Klägervertreter mehrfach, darunter am 1.7.1997 erklärt, an dem H-Katalog werde nicht mehr gearbeitet, "da das Geld ja sowieso hereinkomme". Für von ihr, der Klägerin, initiierte Veranstaltungen, wie die H-Gala im Oktober 1996 in Bonn. habe sich die Geschäftsleitung der Beklagten nicht interessiert. Auch der Abschluß eines Autorenvertrags mit J L hinsichtlich englischer Textbearbeitungen verschiedener Titel werde von den Beklagten seit 1995 blockiert. Ihr Vertrauen in die Vertragstreue und Redlichkeit der Beklagten sei dadurch derart erschüttert, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zur Vertragserfüllung nicht mehr möglich sei. Mit ihrer Haltung stehe sie nicht alleine, den Hinterbliebenden anderer berühmter Komponisten ergehe es ähnlich.

Die Klägerin hat beantragt:

I. 1. Es wird festgestellt,, daß zwischen dem Autoren F H

a) und der Beklagten zu 2. bezüglich des Werkes,

"Bärenwalzer", G-Werknr.,

b) und der Beklagten zu 3. bezüglich der Werke

"Trinkgeld, Trinkgeld", G-Werknr.,

"Der Spuk persönlich", G-Werknr.,

"Ja, wenn die Musik nicht wäre", G-Werknr.,

"Hier ist der Park", G-Werknr.,

"Das ist zu machen, mein Schatz", G-Werknr.,

"An allem sind die Juden schuld", G-Werknr.,

"Münchhausen", G-Werknr.,

"Die Kleptomanin", G-Werknr.,

"Das Jroschenlied", G-Werknr.,

"Klabautermann", G-Werknr.,

"Kokain-Rausch", G-Werknr.,

"Angorakätzchen", G-Werknr.,

"Die Anastasia", G-Werknr. und

"Keiner weiß wie ich bin - nur du", G-Werknr.

c) und der Beklagten zu 4. bezüglich der Werke

"Bleib bei mir", G-Werknr.,

"Ich wünsch mir was", G-Werknr.,

"Eine kleine Sehnsucht", G-Werknr.,

"Ich mache alles mit den Beinen", G-Werknr.,

"In Sankt Pauli bei Altopa", G-Werknr.,

"Guck doch nicht immer nach dem Tangogeiger hin", G-Werknr.

ein Verlagsvertrag nicht abgeschlossen ist,

hilfsweise

daß dieser durch die fristlose Kündigung vom 03.02.1999, hilfsweise vom 03.03.1999 beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, daß

a) der Verlagsvertrag vom 09.04.1957 mit der Beklagten zu 1. bezüglich des Werkes "ich bin von Kopf bis Fuß auf Liebe eingestellt", G-Werknr.,

b) der Verlagsvertrag vom 01.10.1966 mit der Beklagten zu 1. bezüglich der Werke

"Fräulein, kann ich bei dir wohnen", G-Werknr.,

"Ja, wo hat denn das Kind", G-Werknr. und

"Mimili", G-Werknr.

durch fristlose Kündigung vom 03.02.1999 hilfsweise vom 03.03.1999, beendet wurde.

3. Es wird festgestellt, daß der Verlagsvertrag vom 01.10.1966 mit der Beklagten zu 2. bezüglich des Werkes

"Wenn ich mir was wünschen dürfte", G-Werknr.,

durch fristlose Kündigung vom 03.02.1999, hilfsweise vom 03.03.1999, beendet wurde.

4. Es wird festgestellt, daß der mit der Beklagten zu 3. geschlossene Verlagsvertrag vom 20.01.1982 bezüglich der Werke

"Affentheater", aus der Revue "Der große Dreh"

"Arme Ritter", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Aschenblödel", Musical

"Aufritt des Jägers und Finale", aus der Revue "Der große Dreh"

"Auftritt des Wolfs und Duett", aus der Revue "Der große Dreh"

"Auftrittslied der Gebrüder Grimm", aus der Revue "Der große Dreh"

"Auftrittslied Rotkäppchen", aus der Revue "Der große Dreh"

"Bäume", aus der Revue "Hoppla, auf's Sofa"

"Barbarossa", aus der Revue "Rauf und runter"

"Beim Zwiebelschälen", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Beispiele aus der Schwülosophie", aus der Revue "Futschikato"

"Berg- und Talbahn", aus der Revue "Der große Dreh"

"Bundesbahn-Ballett", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Boffy sag die Wahrheit"

"Das Chanson vom falschen Zug", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Chinesische Gauklergruppe", aus der Revue "Futschikato"

"Dachgarten", aus der Revue "Rauf und runter"

"Die Dame ohne Unterleib", aus der Revue "Futchikato"

"Das Denkmal fängt an zu singen", aus der Revue "Rauf und runter"

"Das Ding braucht eine Rakete"

"Dorn mich Röschen", aus dem gleichnamigen Musical "Dornröschen-Finale", aus dem Musical "Dorn mich Röschen"

"Drahtseil" ohne Text, aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Düsenjägerlatein", aus der Revue "Hoppla, aufs Sofa"

"Durch's Fernrohr", aus der Revue "Der große Dreh"

"Echo-Couplet"

"Ein Wort zum Sonntag", aus der Revue "Eine Zeit zieht sich aus"

"Eine Frau von Format" ohne Text, aus der gleichnamigen Revue

"Eingewecktes", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Elektronengehirn", aus der Revue "Hoppla, aufs Sofa"

"Das elektronische Maschinengehirn", aus der Revue "Dorn mich Röschen"

"Der enge Gang", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Entfesselungsakt", aus der Revue "Futschikato"

"Entree des Prinzen", aus der Revue "Dorn mich Röschen"

"Epilog", aus der Revue "Eine Zeit zieht sich aus"

"Espresso", aus der Revue "Rauf und runter"

"Etikette", aus der Revue "Hoppla, aufs Sofa"

"Der Fleck", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Fünfblättriges Kleeblatt", aus dem Musical "Dorn mich Röschen"

"Gebet einer 15 3/4 jährigen"

"Geheimnisvolle Karaffe", aus der Revue "Futschikato"

"Gepökelte Zunge", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Gesang aus dem Hinterhof", aus der Revue "Hoppla, aufs Sofa"

"Gesang der Wassernixen"

"Der große Dreh", aus der gleichnamigen Revue

"Großer Bahnhof (Ensemble)", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Großer Bahnhof (Die Gepäckträger)", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Großer Bahnhof (Militärmarsch)", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Großer Bahnhof (Schlußgesang)", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Großer Bahnhof (Teppichroller)", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Hätten Sie's gewußt", aus der Revue "Eine Zeit zieht sich aus"

"Halt! Sie wurden soeben gefilmt"

"Heiß und Kalt", aus den Revuen "Rauf und runter" und "Höchste Eisenbahn"

"Hobby-Beratungsstelle", aus dem Musical "Dorn mich Röschen"

"Hochzeitsreise", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Hokus Horoskopus", aus der Revue "Futschikato"

"Hoppla, auf's Sofa", aus der gleichnamigen Revue

"Hunde-Duett", aus der Revue "Rauf und runter"

"Ich bin nicht dumm"

"Ich ruf's sie an", aus der Revue "Hoppla, aufs Sofa"

"Ich wünsch mir einen Mann"

"Im Irrgarten", aus der Revue "Der große Dreh"

"Immer diese Ungewissheit", aus der Revue "Rauf und runter"

"Invasion", aus der Revue "Ein Zeit zieht sich aus"

"Japanische Holzschnitzerei", aus der Revue "Rauf und runter"

"Kalk", aus der Revue "Rauf und runter"

"Kalte Platte", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Karusell", aus der Revue "Der große Dreh"

"Kindermund", aus der Revue "Der große Dreh"

"Kleine Begegnung", aus der Revue "Rauf und runter"

"Die Kommunardin", aus der Revue "Eine Zeit zieht sich aus"

"Der Kopf unterm Arme", aus der Revue " Futschikato"

"Kreuzzug der Weiber", Filmmusik

"Kurz oder Lang", aus der Revue "Eine Zeit zieht sich aus"

"Laterna Magica", aus der Revue "Futschikato"

"Die letzten Dinge", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Lumpen", aus der Revue "Hoppla, auf's Sofa"

"Mainzer Spezialitäten", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Der Manager persönlich oder Budha 1960", aus der Revue "Rauf und runter"

"Der Mann mit den Luftballons", aus der Revue "Der große Dreh"

"Marzipan" "Maxwell-Chanson"

"Meerbusen", aus der Revue "Hoppla auf's Sofa"

"Mit Filter", aus denn Musical "Dorn mich Röschen"

"Mozart-Szene" Teil 1 und 2, aus dem Musical "Dorn mich Röschen"

"Der Müllschlucker", aus der Revue "Rauf und runter"

"Nachhilfestunden im korrekten Gebrauch des Tafelsilbers", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Das neueste Modell", aus der Revue "Der große Dreh"

"Nicht Fleisch und nicht Fisch", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"O Joseph"

"Orient-Express", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Passé ist Passé", aus der Revue "Eine Zeit zieht sich aus"

"Pi-Pa-Po", aus der Revue "Hoppla, aufs Sofa"

"Pipeline", aus der Revue "Hoppla, aufs Sofa"

"Der Potsdamer Edelfasan"

"Prinzessbohnen", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Quatsch mit Sauce", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Rätselhaftes Erscheinen der blauen Blume", aus der Revue "Futschikato"

"Reisebüro Gloria", aus der Revue "Rauf und runter"

"Reiselektüre", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Rien!", aus der Revue "Der große Dreh"

"Ringelreihn à la Mode", aus der Revue "Eine Zeit zieht sich aus"

"Ruhe!!!", aus der Revue "Der große Dreh"

"Rummelplatz-Blues", aus der Revue "Der große Dreh"

"Runter damit!"

"Sanatorium Neurosen-Kavalier", aus der Revue "Hoppla, auf's Sofa"

"Sexuelle Aufklärung", aus dem Musical "Dorn mich Röschen"

"Simsalabim", aus der Revue "Futschikato"

"Song vom Stottern", aus der Revue "Hoppla, auf's Sofa"

"Soupe du jour", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Die Sphinx", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Spiegelei", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Spötterdämmerung kommt auf leisen Sohlen", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Die Syn-Kronprinzessin von Geiselgasteig", aus der Revue "Rauf und runter"

"Schallplatten", aus der Revue "Rauf und runter"

"Schienen", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Schlag nach im Atlas", aus der Revue "Eine Zeit zieht sich aus"

"Schuhplattler für angehende Greise", aus der Revue "Eine Zeit zieht sich aus"

"Stoffweste", aus der Revue "Rauf und runter"

"Striptease-Walzer" ohne Text, aus der Revue "Eine Zeit zieht sich aus"

"Stroganoff", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Strohwitwen", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Tausend und eine Macht", aus der Revue "Futschikato"

"Totale Verfremdung", aus der Revue "Hoppla, auf's Sofa"

"Die Unschuld vom Lande", aus der Revue "Höchste Eisenbahn"

"Unser gepflegtes Restaurant", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Unser Hochhaus und unser Fahrstuhl", aus der Revue "Rauf und runter"

"Vampir-Kundendienst", aus der Revue "Eine Zeit zieht sich aus"

"Venus im Pelz"

"Verführ mich nicht mein schönes Kind"

"Vom Minderwerdgkeitskomplex", aus der Revue "Hoppla aufs Sofa"

"Was ich von dir geträumt hab!"

"Was ist Hypnose", aus der Revue "Der große Dreh"

"Wetterhäuschen", aus der Revue "Hoppla, auf's Sofa"

"Wettrennen", aus der Revue "Der große Dreh"

"Wie man sich unsichtbar macht", aus der Revue "Futchikato"

"Wunderlampe à la Din", aus der Revue "Futschikato"

"Zankäpfel im Schlafrock", aus der Revue "Es ist angerichtet"

"Der Zauberstab", aus der Revue "Futschikato"

"Die zersägte Dame", aus der Revue "Der große Dreh"

"Die zwanz'ger"

durch fristlose Kündigung vom 03.02.1999, hilfsweise vom 03.03.1999 beendet wurde.

5. Es wird festgestellt, daß der mit der Beklagten zu 4. geschlossene Verlagsvertrag vom 01.11.1920 bezüglich des Werkes

"Fox macabre", G-Werknr.,

der Verlagsvertrag vom 06.12.1920 bezüglich des Werkes

"donny, wenn du Geburtstag hast", G-Werknr.,

der Verlagsvertrag vom 12.11.1921 bezüglich des Werkes

"Liebe im Urwald", G-Werknr.,

durch fristlose Kündigung vom 03.02.1999, hilfsweise vom 03.03.1999 beendet wurde.

Die Beklagten zu 1., 2., 3. und 4. werden verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Auswertungen von im einzelnen zu bezeichnenden streitgegenständlichen Werken für Werbezwecke von Dritten im Zeitraum vom 01.01.1984 bis zur 2. Rechtshängigkeit.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1., 2., 3. und 4. verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus der rechtswidrigen Auswertung streitgegenständlicher Werke durch die Beklagten entstanden ist und künftig noch entstehen wird, und zwar

1. bezüglich der Werke, wo kein Verlagsvertrag abgeschlossen ist, ab dem 01.01.1984;

2. bezüglich der übrigen Werke für rechtswidrige Auswertungen ab dem 05.02.1999. Für die Auswertung streitgegenständlicher Verlagswerke für Werbezwecke von Dritten haben die Beklagten zu 1., 2., 3. und 4. der Klägerin jedoch den der Klägerin seit dem 01.01.1984 entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten haben

Klageabweisung

beantragt.

Sie wiesen darauf hin, dass F H, seine Witwe und auch die Klägerin selbst über lange Jahre hinweg an ihrer Verlagspraxis nichts auszusetzen gehabt hätten. H habe ihnen an sämtlichen streitgegenständlichen Titeln nicht nur das wenig ertragreiche Papiergeschäft (Verkauf von Noten), sondern von Anfang an auch das Verfilmungsrecht einschließlich des Rechts zur werblichen Nutzung, und zwar bis zum Ablauf der Schutzfristen eingeräumt. Die Auszüge aus der G-Datenbank (Anlage B 7), führten hinsichtlich der unter 1.1. der Klageanträge genannten Werke ausnahmslos die beklagten Verlage auf, was ein gewichtiges Indiz darstelle, weil die G Verlagsangaben nur dann in ihre Registrierung aufnehme, wenn sie mit der Anmeldung des Autors übereinstimmten. Dementsprechend habe die G auch über Jahrzehnte hinweg den auf die Beklagten entfallenden Verlagsanteil ausgezahlt. Auch hinsichtlich der werblichen Nutzung sei H ausweislich der Tantiemenabrechnung gemäß Anlage B 1 mit dem Verteilerschlüssel 50 zu 50 einverstanden gewesen. Damit sei zumindest konkludent eine entsprechende Rechtseinräumung erfolgt. Bestätigt werde diese Auffassung durch den Verkauf sämtlicher von den Beklagten abzurechnender Erträgnisse aus allen Quellen durch Vertrag vom 1.9.1966 ( Anlage B 3) mit der ausdrücklichen Erwähnung, dass die Beklagten nach Zahlung des vereinbarten Betrags von 22.000,-- DM keinerlei Abrechnungen für H oder seine Erben mehr zu tätigen hätten. Dementsprechend seien in der Folgezeit zunächst keine Tantiemen mehr gezahlt worden. H selbst habe damals zwar wegen nicht abgesprochener textlicher Änderungen an dem Titel "Ich bin von Kopf bis Fuß auf Liebe eingestellt" im Rahmen einer Fernsehwerbung remonstriert, gegen die werbemäßige Nutzung selbst habe er jedoch nichts einzuwenden gehabt. Allein wegen der als Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht erachteten Textänderung habe man H seinerzeit abweichend von der Vereinbarung gemäß Anlage B 3 an den Lizenzeinnahmen beteiligt. Auch die Klägerin selbst, die seit 1983 erhebliche Tantiemen aus der werblichen Nutzung des genannten Titels bezogen habe, habe dieser Nutzungsart zu keinem Zeitpunkt widersprochen.

Soweit die infolge der Kriegswirren verloren gegangenen Urkunden nur zu einem Teil ersetzt worden seien, zeige dies lediglich, dass H den unter den damaligen speziellen Zeitumständen geschriebenen Chansons selbst keine wirtschaftliche Bedeutung mehr beigemessen habe. Der von der Klägerin gezogene Schluss auf mangelnde Rechtseinräumung sei jedenfalls unzulässig. Unsubstantiiert und unzutreffend sei die Behauptung, sie, die Beklagten, hätten mit dem Wechsel der Geschäftsführung im Jahre 1991 ihre Firmenpolitik zu Ungunsten der Klägerin diametral geändert. Werbekassetten oder Noteneditionen mit H Werken belegten im Gegenteil, dass man sich nach wie vor um die Vermarktung des Repertoires bemühe. Anlässlich des 100. Geburtstags H im Jahr 1996 seinen zahlreiche Veranstaltungen auch finanziell unterstützt worden. Die angeblich blockierte Vereinbarung mit J L sei bereits im Juni 1994 geschlossen worden. Die dem Geschäftsführer M unterstellte Äußerung, dass das Geld ohnehin komme, weswegen keine Aktivitäten mehr unternommen würden, sei tatsächlich nicht gefallen. Die Abrechnungspraxis habe den Vereinbarungen entsprochen. Unter Berücksichtigung der Abrechnungsperioden des amerikanischen Subverlags sei stets korrekt verfahren worden. Die Behauptung, sie, die Beklagten, kümmerten sich nicht um die streitgegenständlichen Werke, sei offensichtlich nur ein Vorwand für die Klägerin, um sich aus vertraglichen Bindungen zu lösen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine erfolgreiche Vermarktung der Titel des H-Katalogs durchaus in ihrem Eigeninteresse liege; sie hätten jedenfalls keinen Anlass zur fristlosen Kündigung der Vertragsverhältnisse, die nur als ultima ratio in Betracht komme, gegeben. Ein allgemeines Kündigungsrecht nach 30 Jahren komme nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht in Betracht. Der Auskunftsanspruch sei durch Erfüllung erloschen, da die Klägerin über sämtliche Auswertungen laufend Abrechnungen erhalten habe. Hilfsweise werde hinsichtlich der mehr als 4 Jahre zurückliegenden Abrechnungen, wie auch wegen aus diesem Zeitraum datierender angeblicher Schadensersatzansprüche die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Februar 2000 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagten werteten die streitgegenständlichen Titel auf Grund vertraglicher Berechtigung, die auch die werbliche Nutzung umfasse, aus. Ferner hat das Landgericht die Ansicht vertreten, die vorgetragenen Kündigungsgründe griffen nicht durch. Mangels Rechtsverletzung hätten auch Schadensersatz- und Auskunftsansprüche auszuscheiden. Wiegen der Begründung im Einzelnen wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das ursprüngliche Klageziel, ergänzt durch Hilfsanträge, weiter. Sie rügt, das Landgericht habe schon im Tatbestand wesentliche entscheidungserhebliche Fakten nicht erwähnt oder falsch dargestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 19.4.2000 unter I. (Seiten 8 bis 11) verwiesen.

Die Klägerin meint, die durch den mangelnden Tatbestand verursachte "Schieflage" setze sich in den Entscheidungsgründen wie folgt fort:

Zu Unrecht komme das Landgericht bezüglich der im Klageantrag unter 1.1. aufgeführten Titel zu dem Ergebnis, dass jeweils Verlagsverträge mit individuellem Vertragsinhalt zwischen den Parteien zustande gekommen seien. Aus den hierzu angeführten "Indizien" lasse sich aber eine solche Feststellung nicht herleiten. Die Registrierung in der G-Datenbank sei nach der Entscheidung des 6. Senats des OLG München - 6 U 5696/96 - weder als Beweis für ein bestehendes Urheberrecht an einem Werk, noch für die Rechtsinhaberschaft der dort eingetragenen Berechtigten geeignet.

Auch aus folgenden Gründen lägen insoweit keine Verträge vor:

Es gebe vier Kategorien von Verträgen, nämlich zunächst solche, die sich im Besitz der Beklagten befänden und die vor dem Krieg datierten, solche, die die Beklagten nach dem Kriege als "Ersatzverträge" für vernichtete Verträge angefertigt hätten, ferner den von der Beklagten zu 3) 1982 mit B H abgeschlossenen Vertrag bezüglich rund 150 weiterer Titel und schließlich sogenannte Manuskriptwerke, die im Besitz von F H und später der Klägerin geblieben seien. Für durch Kriegseinwirkung vernichtete Verträge hätten die Beklagten den Nachkriegsaufenthalt H in München genutzt und "Ersatzverträge" ausgestellt. Wenn die Beklagten bezüglich der im Klageantrag unter 1.1. genannten Werke Rechte behaupteten, müßten sie sich fragen lassen, warum nicht auch insoweit "Ersatzverträge" angefertigt worden seien oder warum diese Werke nicht in den Vertrag von 1982 mit aufgenommen wurden. Es lägen sonach insoweit in Wahrheit keine Verträge vor.

Unzutreffend sei auch die Feststellung des Landgerichts, der Kaufvertrag vom 1.9.1966 sei wirksam. Die Nichtigkeit dieses Vertrages folge aus der Unübertragbarkeit des Urheberrechts selbst wie auch der Verwertungsrechte im Ganzen oder in Teilen, aber auch wegen des auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, das zur Sittenwidrigkeit führe.

Zur Frage der Vergabe von Nutzungsrechten für branchenfremde Werbezwecke wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag in erster Instanz. Sie beharrt darauf, ein solches Nebenrecht sei den Beklagten vertraglich nicht eingeräumt worden. Nach der Zweckübertragungslehre verblieben die Rechte im Zweifel beim Urheber. Eine stillschweigende Genehmigung der Nutzung der Werke für branchenfremde Werbezwecke sei rechtlich wegen der Besonderheiten, insbesondere wegen der in jedem Fall erforderlichen Bearbeitung, ausgeschlossen. Wie im Vertrag vom 9.4.1957 bezüglich des Titels "Ich bin von Kopf bis Fuß" (Anl. K 3), finde sich auch in den übrigen Verträgen die Klausel, dass eine Werksänderung "in jedem Falle der vorherigen Genehmigung des Urhebers" bedürfe. Eine solche Zustimmung hätten die Beklagten in keinem einzigen Falle eingeholt. Aufgrund des eindeutigen Vertragswortlauts hätten die Beklagten gewusst, dass sie keine Lizenzverträge für branchenfremde Werbezwecke mit Dritten schließen durften; sie hätten sich daher schadensersatzpflichtig gemacht und schuldeten Auskunft.

Selbstverständlich wolle sie, die Klägerin - wie das wohl auch ihr Vater gewollt habe - dass eine Nutzung für Werbezwecke stattfinde, um aus der Verwertung der Werke größtmögliche Lizenzeinnahmen zu erzielen. Sie sei jedoch nicht damit einverstanden, dass die Beklagten dieses Verwertungsrecht entgegen dem Vertragswortlaut für sich in Anspruch nähmen mit der Folge, dass beispielsweise die Lizenzeinnahmen aus Werbung der Jahre 1995 bis 1999 in Höhe von 635.000,-- $ nur zu einem Anteil von weit weniger als 50 % auf sie entfallen seien. Sie sei deshalb willens und in der Lage, diese Rechte selbst über einen sachkundigen Agenten wahrzunehmen.

Ebenfalls unhaltbar sei die Feststellung des Landgerichts, ihre fristlosen Kündigungen vom 3.2. und 3.3.1999 seien unwirksam. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und betont, die Einstellung der Beklagten, für die Auswertung der Werke H nicht mehr zu arbeiten und nichts mehr zu investieren, sei über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg durch explizite Äußerungen sowohl des Geschäftsführers der Beklagten wie auch der zuständigen Mitarbeiterin H M dokumentiert. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sich nicht nur gegenüber dem Klägervertreter, so am 1.7.1997, sondern auch der Zeugin K gegenüber und am 29.6.1999 vor einer Versammlung von 10 bis 15 Rechtsnachfolgern von Autoren des sogenannten Alt-Katalogs in dem Sinne geäußert, dass für den Katalog nicht mehr gearbeitet werde, da das Geld ja sowieso hereinkomme. H M habe sich gegenüber der Zeugin B im gleichen Sinne geäußert, nämlich "wir müssen das tun, was die Amerikaner wollen; am deutschen Katalog sind sie nicht interessiert". Die so verlautbarte Erfüllungsverweigerung hätten die Beklagten seit 1991 auch in die Tat umgesetzt. Vom Landgericht angeführte angebliche Aktivitäten der Beklagten zur Förderung des H-Katalogs lägen lange Zeit vor dem Jahr 1991 zurück. Die mit U L produzierte Doppel-CD sei auf Initiative und unter Mitwirkung der Klägerin entstanden; die Beklagten hätten hierzu keinerlei Beitrag geleistet, auch nicht zu den in den Anlagen B 19 und B 20 aufgeführten Veranstaltungen. Das gleiche gelte für die aus Anlass des 100. Geburtstags von F H am 19.10.1996 organisierte Hauptveranstaltung. Bei dem von der Klägerin monierten Vertrag mit J L gehe es entgegen der Feststellung des Landgerichts nicht um den Vertrag von 1994, sondern um einen Vertrag für weitere 9 H-Titel, den die Beklagten seit 1995 blockierten.

Nach allem hätten die Beklagten somit seit 1991 nachweislich keine eigenen Aktivitäten zur Förderung des H-Katalogs unternommen.

Auf Grund der erklärten Absicht der Beklagten, für die Werke H nicht mehr zu arbeiten und der Umsetzung dieser Einstellung in der Praxis sei ihr, der Klägerin, Vertrauen in eine solide und redliche Verlagsarbeit für die treuhänderisch zur Auswertung überlassenen Werke endgültig zerstört. Eine Fortsetzung der Verträge sei ihr nicht mehr zumutbar.

Die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und die Umsatzentwicklung seien vom Landgericht unzulässigerweise miteinander verknüpft worden. Bei der Darstellung der Umsatzentwicklung habe das Landgericht zudem falsche Zahlen verwendet. Die Rechte zur Nutzung der Werke für Werbezwecke seien den Beklagten vertraglich gerade nicht eingeräumt, so dass die Werbeerlöse von vornherein nicht in die Darstellung der Umsatzentwicklung einbezogen werden dürften. Davon abgesehen könne der Umsatzentwicklung kein Argument für eine aktive Auswertungstätigkeit der Beklagten entnommen werden.

Nicht haltbar seien auch die Ausführungen des Landgerichts zur Verwirkung. Da der Klägervertreter nur eine auf Abrechnungsangelegenheiten beschränkte Vollmacht der Klägerin (Anlage B 35 a und 35 b) gehabt habe, müsse sich die Klägerin seine Kenntnis von der Äußerung des Herrn M nicht zurechnen lassen, es komme vielmehr auf ihre eigene Kenntnisnahme an, die erst im Januar 1999 erfolgt sei.

Schließlich wirft die Klägerin den Beklagten vor, sie hätten bis heute das vertragswidrige und unkooperative Verhalten fortgesetzt; wegen dieser Verweigerungshaltung gebe es keine Kontakte mehr zwischen den Parteien.

Die Klägerin beantragt,

das landgerichtliche Urteil vom 10.2.2000 aufzuheben und die Beklagten nach Maßgabe der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zu verurteilen, wobei sich der negative Feststellungsantrag unter I. 1. (nunmehr II.1.) hilfsweise auf zwischen dem Autor F H und der Beklagten zu 4) geschlossene Verlagsverträge bezüglich der Werke "Bärenwalzer" und "Trinkgeld, Trinkgeld" bezieht.

Die Beklagten beantragen

Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und vertiefen ihrerseits den Sach- und Rechtsvortrag in erster Instanz.

Zum Sachverhalt stellen sie mit Nachdruck fest, dass sämtliche hier interessierenden Werke vor und nach dem Tode von F H über mehrere Jahrzehnte hinweg unbeanstandet durch sie ausgewertet und abgerechnet worden seien. Auch nach dem Tode der Witwe H im Jahre 1982 habe bestes Einvernehmen zwischen den Parteien bestanden. Dieses Einvernehmen habe sich auf jede Werknutzung und die daraus herrührenden Abrechnungen erstreckt. Demgemäß seien auch werbemäßige Nutzungen laufend durchgeführt und keineswegs versteckt, sondern offen abgerechnet worden. Sie hätten auch keine unberechtigten Fakten geschaffen - wie die Klägerin behaupte - vielmehr sei es F H gewesen, der gewünscht habe, dass seine Werke möglichst ertragreich verwertet werden. Neben den über die G abgewickelten Aufführungsrechten und mechanischen Rechten sowie den nicht ins Gewicht fallenden Papierrechten hätten weitere Erträge über die Nutzung der Lieder im Film und in der Werbung realisiert werden können. Dies habe H so gewollt, er habe dem zumindest stillschweigend zugestimmt und ihnen das hierfür erforderliche Recht eingeräumt.

Soweit sich die Klägerin weiterhin auf angebliche Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten stütze, wonach für die Werke nicht mehr gearbeitet werde, weil das Geld ohnehin von alleine hereinkomme, seien diese Äußerungen und die weiteren in der Berufungsbegründung behaupteten in die gleiche Richtung gehenden Aussagen falsch.

Zur Rechtslage führen die Beklagten aus, das Landgericht habe zu Recht einen wirksamen Vertragsschluss auch hinsichtlich der werbemäßigen Nutzung der strittigen Werke angenommen, weil die über Jahrzehnte hinweg erfolgten Abrechnungen auch über solche Nutzungen bestätigten, dass diese Nutzungsart ihnen, den Beklagten, ebenfalls zur individuellen Wahrnehmung eingeräumt worden sei. Die Klägerin habe die zumindest stillschweigende Einräumung bestätigt, indem sie ihrerseits über Jahrzehnte hinweg Abrechnungen unbeanstandet und uneingeschränkt entgegengenommen habe. In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Salome" (GRUR 1990, S. 1005, 1007).

Zutreffend habe das Landgericht ferner entschieden, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung komme nicht jede - sei es auch eine schwerwiegende - Vertragsverletzung als Kündigungsgrund eines Musikverlagsvertrages in Betracht. Sie, die Beklagten müssten sich aber dessen ungeachtet keinerlei Vertragsverletzung vorwerfen lassen. Gegebenenfalls sei es der Klägerin jedenfalls zuzumuten, statt zu kündigen etwaige Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Es könne auch keine Rede davon sein, die Vertrauensgrundlage sei derart gestört, dass es der Klägerin nicht mehr zugemutet werden könne, an den Vertragsverhältnissen festzuhalten.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 19.04.2000 und 24.08.2000 sowie der Beklagten vom 19.07.2000 und 19.09.2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Auf die eingehende Begründung und die in allen wesentlichen Punkten zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil wird verwiesen. Der Senat macht sich die vom Landgericht angeführten Gründe zu Eigen, sieht sich aber im Hinblick auf die Berufungsbegründung zu ergänzenden Ausführungen veranlasst.

Der mit der Berufung erhobene Vorwurf, der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils erwähne den Kern des klägerischen Vortrags gar nicht oder nur beiläufig in einem Nebensatz, wodurch die Klage eine falsche Ausgangslage erfahre, die sich in der Begründung fortsetze, ist haltlos. Das Landgericht ist auf alle von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkte, soweit sie für die Entscheidung bedeutsam sind, eingegangen. Das Landgericht hat aber, wie es § 313 Abs. 2 ZPO fordert, im Tatbestand nur den wesentlichen Streitstoff wiedergegeben und wegen der Einzelheiten auf die Schriftsätze des Klägervertreters, soweit sie fristgerecht eingegangen sind, verwiesen.

1. Dem Landgericht ist beizutreten, dass mangels Rechtsverletzung Schadensersatz- und Auskunftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten nicht bestehen. Die Beklagten sind vertraglich zur Nutzung, und zwar auch zur werblichen Nutzung der von F H geschaffenen streitgegenständlichen Werke nach wie vor berechtigt.

a) Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Problematik auseinandergesetzt, ob auch hinsichtlich der im Klageantrag unter I. 1. genannten 21 Titel Verwertungsverträge angenommen werden können oder nicht. Hinsichtlich dieser 21 Titel will die Klägerin festgestellt wissen, dass die Beklagten nie vertraglich zur Auswertung berechtigt waren, hilfsweise dass sie wegen der fristlosen Kündigungen vom 03.02.1999 und vom 03.03.1999 später nicht mehr auswerten durften.

Zutreffend gehen die Parteien mit dem Landgericht davon aus, dass die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen der Vertragsverhältnisse haben. Die Darlegung wird allerdings dadurch erschwert, dass unstreitig Verträge in den Kriegswirren verloren gegangen und hinsichtlich einer Reihe von Titeln nach dem Kriege nicht rekonstruiert worden sind.

Die berechtigte Frage der Klägerin, warum nicht auch insoweit "Ersatzverträge" angefertigt wurden, ist plausibel mit dem Argument beantwortet, dass eben viele Titel H wegen ihres engen Bezugs zu den sozialen, kulturellen und politischen Umständen der Entstehungszeit, den zwanziger- und dreißiger Jahren, kaum mehr das Interesse des Publikums der Nachkriegszeit zu erwecken vermochten. Die Annahme liegt nahe, dass dies mit ein Grund war, warum beim Vertragsschluss mit der Witwe H am 20.01.1982 offenbar kein Wert auf eine Komplettierung der Titelaufstellung auch hinsichtlich weiterer verlorengegangener Verträge gelegt wurde. Jedenfalls kann der Schlußfolgerung der Klägerin, "weil die im Klageantrag unter I. 1. genannten Werke solche Regelungen nicht erfahren haben und weil die Beklagten keine schriftlichen Verträge vorlegen können, gibt es auch keine Verträge", nicht zugestimmt werden, zumal sich durchaus Anhaltspunkte finden, die auch nach Überzeugung des Senats belegen, dass die Beklagten auch insoweit vertraglich berechtigt sind.

So sind sämtliche 21 Titel bei der G, mit der F H einen Berechtigungsvertrag abgeschlossen hat, registriert, und zwar jeweils mit einem der beklagten Verlage als Berechtigtem. Die Klägerin will bezüglich 19 der Titel aus den als Anlage B 7 vorgelegten G-Datenbankauszügen entnehmen, dass sämtliche Eintragungen der G als Zeitpunkt der Registrierung den 02.08.1999 ausweisen. Ersichtlich handelt es sich jedoch dabei dem Vorbringen der Beklagten entsprechend um das Datum, zu dem die entsprechenden Auszüge auf Anforderung der Beklagten ausgedruckt und übersendet wurden. Den Auszügen ist zu entnehmen, dass die vom Landgericht unter II. 1. c) genannten Titel schon vor H Emigration in die USA im Jahr 1933 angemeldet worden waren. Auch bezüglich der erst ab dem 01.01.1982 bei der G angemeldeten 3 Titel "Bleibe bei mir", "In St. Pauli bei Altona" und "Ich wünsch mir was" hat die Registrierung zugunsten einer der beklagten Verlage stattgefunden.

Die Beklagten vertreten zu Recht die Auffassung, dass die G-Registrierungen auch widerspiegeln, von welchen Verlagen die Rechte gehalten werden. Jedenfalls lassen die über Jahrzehnte hinweg erfolgten Abrechnungen darauf schließen, dass die Beklagten aufgrund individueller Verträge mit F H als berechtigte Verlage registriert worden sind. Wäre die Auswertung einzelner Werke durch die Beklagten unrechtmäßig erfolgt, so wären Beanstandungen nicht ausgeblieben, weil H Eingriffe in seine Rechte keineswegs widerspruchslos hingenommen hat, wie seine Reaktionen auf unautorisierte Textbearbeitungen im Zusammenhang mit werblicher Nutzung von ihm geschaffener Werke belegen.

Soweit die Klägerin den Registrierungen in der G-Datenbank unter Berufung auf Ausführungen im Urteil des 6. Senats des OLG München vom 03.01.1997 jede indizielle Bedeutung absprechen will, verfängt dies nicht, weil es dort aufgrund eines anders gelagerten Sachverhalts um eine Problematik im Zusammenhang mit einer Vertragsfälschung ging.

Die Beklagten führen sonach mit Recht ins Feld, es wäre zu erwarten gewesen, dass H einer Auswertung durch sie und damit ihrer Registrierung als berechtigte Verlage bei der G sogleich entgegengetreten wäre, wenn es keine Verträge gegeben hätte. Da dies aber in keinem Fall geschehen ist, H vielmehr die Auswertung durch schlüssiges Verhalten akzeptierte, kann die Feststellung nicht getroffen werden, hinsichtlich der 21 Titel sei nicht nur kein ausdrücklicher sondern auch kein stillschweigender Verlagsvertrag abgeschlossen worden.

Selbst wenn hinsichtlich einzelner der genannten Titel nie ein schriftlicher Vertrag vorgelegen haben sollte, führt die Tatsache, dass H über Jahrzehnte hinweg die Auswertung durch die Beklagten und die Abrechnungen uneingeschränkt und ohne Beanstandung entgegengenommen hat, zu einer zumindest stillschweigend vorgenommenen Rechtseinräumung.

b) Der Klägerin geht es allerdings ganz wesentlich um die Bestätigung ihrer Auffassung, dass jedenfalls die Nutzung der Werke ihres Vaters für Werbezwecke Dritter durch die mit den Beklagten abgeschlossenen Verlagsverträge nicht gedeckt sei. Sie bezieht sich für ihre Schlußfolgerung, dass das Nebenrecht, die Werke auch für branchenfremde Werbezwecke zu nutzen, den Beklagten vertraglich nicht eingeräumt sei, auf die im Klageantrag unter I. 2. bis 5. aufgeführten Werke, für die unstreitig Verlagsverträge abschlossen worden sind, in denen dieses Nebenrecht nicht eigens erwähnt wird. Die Klägerin beruft sich dabei ohne Erfolg auf den schon damals im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungsgedanken, wie er später in § 31 Abs. 5. Eingang in den Gesetzestext des UrhG gefunden hat, denn in Anbetracht der jahrzehntelangen Vertragshandhabung ist im Streitfall auch bezüglich der werbemäßigen Nutzung der Werke zumindest von einem stillschweigenden Einverständnis H mit der Auswertung durch die Beklagten auszugehen. Der Urheber will zwar dem Zweckübertragungsgedanken zufolge im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumen, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Auch kann davon, dass hier jeweils schon bei Abschluss der Verträge auch das Nebenrecht, die Werke für Werbezwecke Dritter zu nutzen, mitübertragen wurde, nicht ausgegangen werden. Diese Nutzungsart wird in den dreißiger Jahren eine für den Urheber vergleichsweise unbedeutende Rolle gespielt haben. Das hat sich allerdings mit der zunehmenden Bedeutung kommerzieller Werbung in den Medien spätestens in den frühen sechziger Jahren gerade auch hinsichtlich einiger Titel H dahin entwickelt, dass die branchenfremde werbliche Nutzung mehr und mehr zur ertragreichsten Auswertungsart für den Urheber wurde. Ersichtlich aus diesem Grund, billigte H es durch schlüssiges Verhalten, dass die Beklagten, wenn immer möglich, die Verwertung durch werbemäßige Nutzung betrieben, obwohl solche Nutzungen wegen der damit verbundene Textänderungen - wie sich gezeigt hat - seine Urheberpersönlichkeitsrechte tangierten. Die unautorisierten Textbearbeitungen des Titels "Ich bin von Kopf bis Fuß..." in den Jahren 19613 und 1972 hat H zwar zum Anlass genommen, hiergegen einzuschreiten, gegen die werbliche Nutzung des Chansons hat er sich dabei jedoch keineswegs verwahrt. Gerade bei solchen Anlässen wäre dies aber zu erwarten gewesen, wenn H sich nicht aus nachvollziehbaren Gründen stillschweigend mit der von den Beklagten betriebenen werblichen Nutzung einverstanden gefunden hätte.

Mit Recht verweisen die Beklagten auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Salome I" (GRUR 1990, 1005, 1007 f.) zur Annahme einer stillschweigenden Rechtseinräumung aufgrund jahrzehntelanger Vertragshandhabung. Der Bundesgerichtshof hat in dem zwar anders gelagerten, aber in der entscheidenden Frage durchaus vergleichbaren Streitfall überzeugend ausgeführt, es könne bei einer langjährigen Vertragspraxis, die widerspruchslos kontinuierlich fortgesetzt wurde, vom Rechtsinhaber erwartet werden, dass er - wenn er die bisherige Praxis als nicht vertragsgemäß nicht länger akzeptieren will - einen entsprechenden Vorbehalt anbringt.

Dies ist auch im Streitfall nicht geschehen. Die Beklagten durften deshalb davon ausgehen, dass H, der am 09.04.1957 den Vertrag mit den für die Klägerin wichtigsten Chansons aus dem "Blauen Engel" mit den vom Landgericht wiedergegebenen Bestimmungen der Rechtsübertragung auf die Beklagte zu 1) geschlossen und in der Folgezeit auch die werbliche Nutzung dieser Titel akzepiert hatte, weiterhin die bisherige Handhabung und zwar auch hinsichtlich der Titel der später geschlossenen Verträge gewollt hat. Dem Landgericht ist beizupflichten, dass durch die langjährige einvernehmliche Übung auch werblicher Nutzung, wie sie in zahlreichen Abrechnungen über H Tod hinaus dokumentiert ist, zwischen den Vertragsparteien Einvernehmen über die Autorisierung der Beklagten auch zur Lizenzvergabe zu werblichen Zwecken Dritter erzielt worden ist. Die Klägerin selbst hat diese Praxis später unbestrittenermaßen fortgesetzt und darüber hinaus ausdrücklich ihr Interesse an der werblichen Nutzung durch die Beklagten bekundet, wie sich der Korrespondenz mit den Beklagten, so etwa ihrem Schreiben vorn 30.12.1996 (Anlage B 8) entnehmen lässt.

Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg für ihre Ansicht, eine stillschweigende Genehmigung der Nutzung der Titel für branchenfremde Werbezwecke sei schon wegen der damit zumeist verbundenen Textänderungen rechtlich nicht möglich gewesen, auf die Vertragsklausel, dass eine Werksänderung "in jedem Falle der vorherigen Genehmigung des Urhebers bedarf". Auf diese Klausel hätte sich H seinerzeit stützen können, wenn er generell oder im Einzelfall mit einer solchen Nutzung nicht einverstanden gewesen wäre. Es gab für ihn aber keine rechtliche Verpflichtung auf der Einhaltung dieser ihn begünstigenden Vertragsbedingung zu bestehen. Es blieb ihm unbenommen, eine ohne seine Einwilligung vorgenommene Verwertungshandlung nachträglich zu billigen, wenn sie seinen Vorstellungen entsprach. Tatsächlich ist H in keinem Fall gegen eine solche Verwertung wegen nicht eingeholter Einwilligung eingeschritten. Im Zusammmenhang mit seinen Beanstandungen von Textänderungen wäre gegebenenfalls auch Anlass gewesen, die fehlende Einwilligung zu monieren. Da dies aber in keinem Fall geschehen ist, H vielmehr an der Erzielung solcher Nutzungserlöse nachdrücklich interessiert war, ist von stillschweigender Genehmigung auszugehen.

2. Nicht zum Erfolg führen des Weiteren die Angriffe der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts, eine Kündigung der zwischen den Parteien bestehenden Verträge aus wichtigem Grund sei nicht gerechtfertigt. Die Klägerin rügt, dass entscheidungserhebliche Fakten ihrer Begründung der fristlosen Kündigungen, nämlich neben der unerlaubten Nutzung der Werke für Werbezwecke, die vorsätzliche Untätigkeit der Beklagten, dokumentiert durch Äußerungen ihres Geschäftsführers, ferner falsche Lizenzabrechnungen sowie die dadurch zerstörte Vertrauensgrundlage zu Unrecht außer Betracht geblieben seien. Diese Gesichtspunkte, mit denen sich das Landgericht durchaus eingehend befasst hat, rechtfertigen jedoch auch nach Ansicht des Senats eine fristlose Kündigung nicht.

a) Zu Recht hat das Landgericht in Betracht gezogen, dass in den Verträgen, die die im Klageantrag I. 2. bis 5. aufgelisteten Titel erfassen, eine Rechtsübertragung bis zum Ablauf urheberrechtlicher Schutzfristen vereinbart ist, und dass diese Vertragsdauer auch für die im Klageantrag I. 1. genannten Titel, für die keine Urkunden vorliegen, gilt. H hat im Rahmen seiner Zusammenarbeit mit den Beklagten die Verwertungsrechte stets für die gesamte Dauer des Urheberrechtsschutzes übertragen, und zwar auch noch in der im April 1966 unter Einschaltung B geschlossenen Vereinbarung (Anlage B 3), mit der gegen die einmalige Zahlung eines Pauschalbetrags sämtliche von den Beklagten "auf die Dauer des Urheberrechtsschutzes" abzurechnenden Erträgnisse abgegolten wurden. Die Einwendungen der Klägerin gegen die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gehen fehl, denn den Beklagten wurden zulässigerweise die Auswertungsrechte insgesamt eingeräumt und zwar unter pauschaler Abgeltung der Erträge, die auch nach Einschätzung H noch zu erzielen waren.

b) Für die Frage, ob die Klägerin im Wege der fristlosen Kündigung die von ihrem Vater auf die Beklagten übertragenen ausschließlichen Nutzungsrechte wiedererlangen kann, ist es durchaus von Bedeutung, dass die mit den Beklagten geschlossenen Verlagsverträge als Dauerschuldverhältnisse ausgestattet sind, auf die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fristlosen Kündigung von Musikverlagsverträgen (GRUR 1974, 789, 792 - Hofbräuhauslied; 1982, 41, 43 - Musikverleger III) Anwendung findet. Solche Dauerschuldverhältnisse können von den Vertragsparteien aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden; eine fristlose Kündigung kommt vor allem dann in Betracht, wenn dem kündigenden Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertrags nicht zumutbar ist, weil das vertraglich vorausgesetzte Vertrauensverhältniss durch den anderen Vertragspartner zerstört wurde. Dabei ist in Betracht zu ziehen; dass die Durchführung von Verlagsverträgen der vorliegenden Art beiden Vertragsparteien eine gesteigerte Pflicht zu einem Treu und Glauben gemäßen Handeln auferlegt. Insbesondere ist der Verlag gehalten, die Werke des Autors bestmöglich zu vermarkten und seine Interessen etwa bei der Honorarabrechnung und der Vergabe von Nutzungsrechten stets im Auge zu haben. Auf Grund der genannten Rechtsprechung stellt jedoch nicht jede, auch nicht jede schwerwiegende Vertragsverletzung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines auf lange Dauer abgeschlossenen Verlagsvertrages dar. Handelt es sich nicht um derart gravierende Vertragsverletzungen, dass von einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden muss, so ist es dem Vertragspartner, dessen Rechte verletzt wurden, zuzumuten, am Vertrag festzuhalten und - notfalls gerichtlich - die gehörige Erfüllung durchzusetzen.

c) Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin vorgebrachten, nach ihrer Ansicht das Vertragsverhältnis verletzenden Verhaltensweisen das der vertraglichen Zusammenarbeit zugrunde liegende Vertrauensverhältnis derart erschüttert haben, dass an eine gedeihliche Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht zu denken ist.

Soweit die Klägerin die fristlose Kündigung auf die branchenfremden werblichen Nutzungshandlungen stützt, steht dem entgegen, dass H solche Nutzungshandlungen - wie ausgeführt - zumindest stillschweigend genehmigt hat und dass auch sie selbst, nachdem sie Rechtsinhaberin nach dem Tod ihrer Mutter geworden war, solche Verwertungen durch schlüssiges Verhalten gebilligt und zudem, wie sich der Korrespondenz der Parteien entnehmen lässt, auch gefördert hat.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei bis dahin im guten Glauben gewesen, dass sich die Beklagten auf die ausdrückliche Gestattung der Vergabe von Lizenzverträgen zur branchenfremden Werbung stützen können, sie habe erstmals Ende 1998 Anfang 1999 durch ihren Anwalt vom Bestehen der Ansprüche wegen unerlaubter Nutzung der Rechte für die Werbung von Drittprodukten, wie auch für die Nutzung von Werken, für die kein Vertrag bestehe, Kenntnis erhalten. F H hat der werblichen Nutzung, seit diese als Einnahmequelle im Frage kam, zumindest stillschweigend zugestimmt und den Beklagten die hierfür erforderlichen Rechte zumindest durch schlüssiges Verhalten eingeräumt. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin muss sich mit dieser Situation abfinden. Da die Verwertungshandlungen der Beklagten im Zusammenhang mit branchenfremder Werbung im Verhältnis zu H keine Verletzungshandlungen waren, kann auch die Fortsetzung dieser Praxis die Rechte der Klägerin als Rechtsnachfolgerin nicht verletzen. Die unbegründete Rechtsansicht der Klägerin, die Verwertung erfolge rechtswidrig, ändert hieran nichts. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, wann die Klägerin Kenntnis von den Tatsachen bekommen hat, auf die sie ihre Rechtsmeinung stützt. Für die vermeintlich ohne Verträge von den Beklagten ausgewerteten Titel (Klageantrag I 1.) gilt nichts anderes.

d) Während sonach die behauptete unerlaubte Nutzung von vornherein als Kündigungsgrund ausscheidet, erscheint die fristlose Auflösung der Verlagsverträge auch unter dem Gesichtspunkt der "Erfüllungsverweigerung" nicht gerechtfertigt. Die Beklagten bestreiten nachdrücklich, dass ihr Geschäftsführer dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Dritten gegenüber dem Sinne nach geäußert habe, für den H-Katalog werde nicht mehr gearbeitet, weil das Geld sowieso von alleine hereinkomme. Wie schon im ersten Rechtszug ist auch im Berufungsverfahren eine Beweiserhebung hierüber nicht veranlasst. Selbst wenn H M gegenüber Dritten geäußert haben sollte, man brauche nichts zu unternehmen, das Geld komme auch so, zeigt doch die Umsatzentwicklung der Tantiemen seit der Übernahme der Geschäftsführung durch M, dass gerade er es war, der die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass der Klägerin wesentlich höhere Erträge zugeflossen sind als zuvor. Es kann deshalb schwerlich davon gesprochen werden, dass sich die behauptete Änderung der Geschäftspolitik der Beklagten im Ergebnis nachteilig für die Klägerin ausgewirkt hat. Unstreitig ist es auch unter seiner Geschäftsleitung zu einer Reihe von Aktivitäten der Verlage gekommen, um das Interesse an H-Chansons aufrecht zu erhalten. Auf die vorn Landgericht insoweit erwähnten Unternehmungen wird verwiesen. Es mag sein, dass aus der Sicht der Klägerin mehr hätte geschehen können, so etwa, dass aus Anlass des 100. Geburtstags von F H größere Anstrengungen hätten unternommen werden können; es muß aber auch in Betracht gezogen werden, dass die Musikverlage im Rahmen ihrer Geschäftspolitik frei entscheiden können müssen, inwieweit sich Investitionen in Musikstücke der leichten Muse, die vor Jahrzehnten unter bestimmten Zeitumständen geschrieben worden sind, heute wirtschaftlich lohnen. Der pauschale Vorwurf, dass die Beklagten ihrer Einstellung entsprechend der vertraglichen Verpflichtung zur Förderung der Werke in keiner Weise nachkämen, ist nicht berechtigt. Der zwischen der behaupteten Erfüllungsverweigerung des Geschäftsführers M am 01.07.1997 gegenüber dem Klägervertreter und der hierauf gestützten fristlosen Kündigung verstrichene Zeitraum belegt im übrigen, dass die Klagepartei diese Äußerung selbst lange Zeit nicht als schwerwiegende Vertragsverletzung beurteilt hat. Die Klägerin muss sich insoweit die Kenntnis ihres Vertreters zurechnen lassen, den sie ausweislich der Vollmachtsurkunde von 1994 (Anlage B 35 b) umfassend bevollmächtigt hatte. Auf inhaltsgleiche angebliche Äußerungen im Juni 1999 können die schon im Februar und März 1999 ausgesprochenen Kündigungen nicht gestützt werden.

Auch der Vorwurf, die Beklagten blockierten die Verwertung englischer Übersetzungen des Amerikaners J L und damit die Verwertung von H-Titeln auf dem US-amerikanischen Markt, ist nicht berechtigt. Hinsichtlich solcher Anfang der 90iger Jahre gefertigten Übersetzungen haben die Beklagten unstreitig bereits im Jahre 1994 einen Vertrag geschlossen. Ob, wie die Klägerin meint, 1995 bereits Veranlassung zu einem erneuten Vertragsschluss gewesen wäre - was nicht näher dargelegt wurde - kann dahinstehen, weil das behauptete zögerliche Verhalten der Beklagten jedenfalls keine derart gravierende Vertragsverletzung darstellt, dass das über Jahrzehnte hinweg gefestigte Vertrauensverhältnis hierdurch zerstört werden konnte, zumal die Beklagten sich gerade um den US-amerikanischen Markt erfolgreich angenommen haben, wie die Tatsache zeigt, dass ein Großteil der Erträge der letzten Jahre aus Verwertungen in den USA herrührt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Vorwurf der Klägerin, das Landgericht habe bei der Darstellung der Umsatzentwicklung falsche Zahlen verwendet, weil es die Werbeerlöse mit einbezogen habe, aus den oben (unter 1. b) genannten Gründen nicht gerechtfertigt ist.

e) Schließlich kann auch der im Berufungsverfahren wiederholte Vorwurf der falschen Lizenzabrechnung durch die Beklagten die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Soweit die Klägerin eine unzutreffende Abrechnung, die bei der von ihr veranlassten Buchprüfung festgestellt worden war, beanstandet hatte, haben die Beklagten diesen Fehler eingeräumt und den Fehlbetrag umgehend beglichen. Wegen der behaupteten verzögerten Abrechnungs- und Auszahlungspraxis haben sie sich aber zu Recht auf die einvernehmliche Praxis in der Vergangenheit berufen, wonach schon zu Lebzeiten F H stets jährliche Abrechnungen erteilt wurden und ab 1990 im aus der Korrespondenz ersichtlichen Einverständnis mit der Klägerin sodann halbjährlich abgerechnet wurde.

Wenn es im Einzelfall tatsächlich zu nicht zu billigenden Verzögerungen der Tantiemenauszahlung gekommen ist, können angesichts der Vielzahl von Abrechnungen vereinzelte nicht schwerwiegende fahrlässige Verstöße das Vertrauensverhältnis nicht in der Weise erschüttern, dass an eine gedeihliche Fortsetzung der Zusammenarbeit nicht zu denken ist. Gleiches gilt hinsichtlich der zwischen den Parteien strittigen Höhe des der Klägerin zustehenden Anteils an Einnahmen beispielsweise im Zusammenhang mit dem M-Werbespot. Eine Aufkündigung des gesamten Vertragsverhältnisses wäre die ultima ratio. In dem über Jahrzehnte hinweg zur Zufriedenheit aller Beteiligten abgewickelten Vertragsverhältnis ist es der Klägerin zuzumuten, auch dann am Vertrag festzuhalten, wenn Meinungsunterschiede hinsichtlich der gehörigen Vertragserfüllung durch die Beklagten in der hier geltend gemachten Weise auftreten. Soweit sie durch solche Störungen ihre Rechte im Einzelfall tangiert sieht, ist sie gehalten, zunächst auf die gehörige Erfüllung hinzuwirken und Ansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen. Der subjektiv empfundene Vertrauensverlust gibt kein Recht zur sofortigen Auflösung aller vertraglichen Beziehungen, da im Streitfall auch bei einer Gesamtschau der behaupteten Störungen keine objektiv begründete Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses der Parteien festgestellt werden kann.

f) Wie die am 03.02.1999 ausgesprochene Kündigung ist auch die weitere Kündigung vom 03.03.1999 unbegründet, die auf denn behaupteten unberechtigten Einbehalt von Teilen der in den USA für den Werbespot erzielten Erträgnisse durch die Beklagten gestützt wird. Zur werbemäßigen Verwertung sind die Beklagten berechtigt, soweit es um die Höhe der Beteiligung geht, ist der Klägerin eine gerichtliche Klärung zuzumuten.

g) Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagten setzten vertragswidriges und unkooperatives Verhalten auch derzeit fort, so etwa im Zusammenhang mit der von ihr gewünschten Fortsetzung der Buchprüfung hinsichtlich des V-Films "Marlene" und im Zusammenhang mit den Subverlagsverträgen in den USA und Kanada, handelt es sich um Vorgänge, auf die die zeitlich früher erklärten fristlosen Kündigungen nicht gestützt werden können.

h) Schließlich können auch die Überlegungen des Gesetzgebers, dem Urheber künftig nach Ablauf einer Vertragsdauer von 30 Jahren die Möglichkeit der Kündigung zu geben, dem Begehren der Klägerin, sich von den Beklagten zu lösen, nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein noch nicht verwirklichter Gesetzentwurf keine Anspruchsgrundlage geben kann.

3. Da mangels Verletzungshandlungen durch die Beklagten auch keine Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunft bestehen, erweist sich die Berufung der Klägerin insgesamt als unbegründet und war sonach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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