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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 29 U 2681/03
Rechtsgebiete: TDG, MDStV, BGB, BGB-InfoV


Vorschriften:

TDG § 6
MDStV § 10 Abs. 2
BGB § 312c Abs. 1 Satz 1
BGB-InfoV § 1 Abs. 1
Informationen zur Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" aufgerufen werden können, können den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV ebenso wie den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen.
Aktenzeichen: 29 U 2681/03

Verkündet am 11.09.2003

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Cassardt und Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2003 - 33 O 16105/02 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld von 5,-- € bis zu 250.000,-- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten) verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Bewerbung der Patientenzeitung

"Die G...Zeitung" wie folgt zu werben:

"Viele Patienten - Umfragen zu Folge sind es bis zu 80 Prozent - würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können."

und/oder

"Über 80 Prozent der Patienten würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können (Leserumfrage zur G...Zeitung in der GZ 2/2002, 3.801 Einsendungen)."

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 175,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.09.2002 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird bezüglich des Unterlassungsantrags Nr. I. a (Anbieterkennzeichnung) zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz sowie wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einem Internetauftritt der Beklagten unter der Domain "ae....de" geltend. Zum einen beanstandet die Klägerin die Anbieterkennzeichnung der Beklagten in deren Internetauftritt als unzureichend. Zum anderen beanstandet die Klägerin Werbeaussagen bezüglich der "G...Zeitung" als irreführend. Außerdem macht die Klägerin einen Aufwendungsersatzanspruch (Zahlung von 175,06 € nebst Zinsen) im Zusammenhang mit der vorprozessual erfolgten Abmahnung geltend.

Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 05.03.2003 antragsgemäß verurteilt,

I. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen:

1. in dem Internet-Portal www.ae....de Online-Bestellungen für Zeitschriften und Bücher anzubieten, wenn hierbei die Angaben zu ihrem Namen, ihrer Anschrift (Straßenadresse), ihren Vertretungsberechtigten, das Handelsregister, in das die Beklagte eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer nur indirekt über den Link "Kontakt" und dort über einen weiteren Link "Impressum" zur Verfügung gestellt werden,

2. im Zusammenhang mit der Bewerbung der Patientenzeitung "Die G...Zeitung" wie folgt zu werben:

"Viele Patienten - Umfragen zu Folge sind es bis zu 80 Prozent - würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können."

und/oder

"Über 80 Prozent der Patienten würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können (Leserumfrage zur G...Zeitung in der GZ 2/2002, 3.801 Einsendungen).

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 175,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2002 zu zahlen.

Auf dieses Urteil und die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Diese macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts liege kein Verstoß gegen § 6 TDG vor. Das Internet-Angebot sei insgesamt als Mediendienst zu qualifizieren, wenn der redaktionelle Teil den Schwerpunkt des Internet-Angebots bilde. Das Internet-Angebot der Beklagten sei die Online-Ausgabe der Printprodukte "Ä. P." und "G...Zeitung"; lediglich als Beiwerk bestehe die Möglichkeit, die "Ä. P." und die ÄP-Fachtitel auch online zu bestellen. Der Schwerpunkt liege zweifelsfrei auf dem redaktionellen Teil.

Mit der Auffassung, die Anbieterkennzeichnung der Beklagten sei nicht unmittelbar erreichbar im Sinne des § 6 TDG überspanne das Landgericht die gesetzlichen Vorgaben des § 6 TDG (und des § 10 MDStV), soweit es davon ausgehen, dass ein doppelter Link zur Anbieterkennzeichnung diesen Vorgaben nicht genüge. Der Doppelklick von "Kontakt" auf "Impressum" erfordere kein langes Suchen. Dafür, dass ein doppelter Link grundsätzlich den Vorgaben des Unmittelbarkeitserfordernisses genüge, sprächen auch die Internetauftritte prominenter Unternehmen. Ergänzend könnten die Grundsätze zum Impressum im Presserecht herangezogen werden. Auch sei der Link "Kontakt" entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht missverständlich. Insgesamt sei im Internetbereich von einem mündigen Internetnutzer auszugehen; wer sich im Internet bewege, kenne auch dessen Gesetzmäßigkeiten wie zum Beispiel die Informationsbeschaffung per Link. Bei Berücksichtigung dieser Erwägungen hätte ein Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG verneint werden müssen.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Werbeaussagen zur "G...Zeitung" betreffend die durchgeführte Leserumfrage für irreführend gehalten. Schon die ursprüngliche Werbeaussage sei nicht irreführend gewesen. Auch bei der modifizierten Werbeaussage sei für die umworbene Ärzteschaft klar erkennbar gewesen, dass eine Leserumfrage zur "G...Zeitung" stattgefunden habe, dass diese Leserumfrage in der GZ 2/2002 durchgeführt worden sei, dass 3.801 Personen daran teilgenommen hätten, dass von diesen 3.801 Einsendungen über 80 % der Patienten die GZ gerne mit nach Hause nehmen würden, um sie intensiver lesen zu können, und dass die befragten Leser allesamt Patienten gewesen seien. Entgegen der Darstellung des Landgerichts verblieben keinerlei Unklarheiten über die Bezugsgröße. Bei der Angabe 80 % könne es sich nur um 80 % der 3.801 Umfrage-Teilnehmer handeln.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 05.03.2003 - AZ: 33 O 16105/02 - wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung habe das Landgericht zutreffend erkannt, dass jedenfalls dann gegen das wort- und inhaltsgleich sowohl in § 6 TDG als auch in § 10 MDStV enthaltene Unmittelbarkeitserfordernis verstoßen werde, wenn für den Besucher der Homepage mehrere Schritte erforderlich seien, um zu den Pflichtangaben zu gelangen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei die Angabe im "Impressum" einer durch den Link "Kontakt" erreichbaren Seite keinesfalls klar und unmissverständlich, zumal die Bezeichnung "Kontakt" zudem irreführend sei, da ein Großteil der angesprochenen Besucher der Homepage diese Bezeichnung als bloßen "mailto-Link" verstehe und folglich nicht davon ausgehe, dass dort die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Pflichtangaben zur Anbieterkennzeichnung enthalten seien.

Bezeichnenderweise setze sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung auch nicht mit den inhaltlichen Anforderungen des § 312c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV auseinander. § 6 TDG falle nunmehr direkt unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG. Die Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung seien dort explizit als Verbrauscherschutzgesetz erwähnt.

Zutreffend habe das Landgericht ferner erkannt, dass die von der Beklagten zur Verkaufsförderung der Zeitschrift "Die G...Zeitung" verwandte Reichweitenwerbung sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in ihrer überarbeiteten Fassung irreführend sei und daher gegen § 3 UWG verstoße.

Wegen des Parteivorbringens wird ergänzend auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Ferner wird auf das Protokoll des Termins vom 11.09.2003 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sich die Beklagte gegen den Urteilsausspruch Nr. I. 1. des Urteils des Landgerichts vom 05.03.2003 (Anbieterkennzeichnung) wendet. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten unbegründet.

1. Die Klägerin ist, wie das Landgericht unangefochten festgestellt hat, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG für Unterlassungsansprüche nach § 2 UKlaG und nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG für Unterlassungsansprüche nach § 3 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.

2. Der Klägerin steht der vom Landgericht unter Nr. I. 1. des Urteilsausspruchs ausgeurteilte Unterlassungsanspruch weder nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV noch nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV zu.

a) Bei § 6 TDG handelt es sich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG (vgl. Senat ZUM-RD 2002, 158, 159 f; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 2 UKlaG, Rdn. 11, 13). Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG.Verbraucherschutzgesetze sind danach u.a. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, ABl. EG Nr. L 178, S. 1). Mit § 6 TDG wurde Art. 5 der genannten Richtlinie (Allgemeine Informationspflichten) umgesetzt (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21). Auch bei der mit § 6 TDG weitestgehend inhaltsgleichen Vorschrift des § 10 Abs. 2 MDStV handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG (vgl. Bayerischer Landtag, Drucks. 14/8628, S. 15).

b) Im Hinblick auf die Übereinstimmungen zwischen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV kann im Streitfall offen bleiben, ob es sich bei dem streitgegenständlichen kommerziellen Internetangebot der Beklagten um geschäftsmäßige Teledienste (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 TDG) oder um geschäftsmäßige Mediendienste (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 MDStV, vgl. auch § 2 Abs. 4 Nr. 3 TDG) handelt (vgl. zur Abgrenzung Brunner in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Band 2, § 2 TDG, Rdn. 2 ff, zur Einordnung von Mischangeboten aaO Rdn. 26 ff).

c) Die mit dem Unterlassungsantrag beanstandete Anbieterkennzeichnung im Internetauftritt der Beklagten, die nach den Feststellungen des Landgerichts (Urteil vom 05.03.2003, UA S. 3) über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist, genügt den Transparenzanforderungen gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV.

Nach § 6 Satz 1 TDG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige Teledienste mindestens die nachstehend aufgeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten; nach § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV gilt für geschäftsmäßige Mediendienste Entsprechendes. Die Informationen nach § 6 TDG, § 10 Abs. 2 MDStV müssen an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein (vgl. BT-Drucks. 14/6098, S. 21; vgl. auch Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, wonach der Diensteanbieter die betreffenden Informationen den Nutzern des Dienstes "leicht, unmittelbar und ständig verfügbar" machen muss). Das ist bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt der Fall. Die Informationen zur Anbieterkennzeichnung sind im Streitfall aufgrund der verwendeten Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" leicht erkennbar. Eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung erfolgen soll, besteht nicht (vgl. Woitke, NJW 2003, 871, 872). Bei dem Bereithalten von Tele- bzw. Mediendiensten haben sich im Verkehr die Bezeichnungen "Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des Anbieters hinzuweisen (vgl. OLG Hamburg CR 2003, 283, 285; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016; Ott, WRP 2003, 945, 949; Hoß, CR 2003, 687, 689); dies wird durch die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 03.09.2003 vorgelegten Internetausdrucke prominenter Internetanbieter (Anlagen BK 3 bis BK 19) belegt. Die Bezeichnungen "Kontakt" und "Impressum" werden vom situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Nutzer des Internets (World Wide Web) als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV verstanden (vgl. Hoß aaO 689). Dem steht nicht entgegen, dass mit "Kontakt" mitunter auch ein mailto-Link bezeichnet wird (a.M. OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850 [zu § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB]; Ernst, GRUR 2003, 759, 760).

Die Informationen zur Anbieterkennzeichnung sind im Streitfall unbeschadet des doppelten Links auch unmittelbar erreichbar. Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte zu verstehen (vgl. OLG Hamburg aaO 285; Hoß aaO 689). Für die Auslegung von § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV können die Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht vom 30.09.2000 (abrufbar unter www.wettbewerbszentrale.de) einen Anhaltspunkt liefern (vgl. Kaestner/Tews aaO 1016; Ott aaO 947). In diesen Regeln wird ausgeführt, dass der Nutzer nicht mehr als zwei Schritte benötigen soll, um die Identifizierungsinformation zu erhalten (Teil 3, Nr. I, unter "Zugänglichkeit"). Soweit das Erfordernis der unmittelbaren Erreichbarkeit dahin interpretiert wird, dass der Weg zur Anbieterkennzeichnung auf einen Mausklick beschränkt sein muss (so Woitke aaO 873), ist dies zu eng. Im Hinblick auf die Üblichkeit der Verwendung von Links beim Angebot von Tele- bzw. Mediendiensten im Internet und im Hinblick auf die Leichtigkeit, mit der Nutzer Links per Mausklick nachgehen können, sind die Informationen zur Anbieterkennzeichnung auch bei einer Fallkonstellation wie bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt unmittelbar erreichbar, bei der zwei Mausklicks des Nutzers erforderlich sind, um zu den betreffenden Informationen zu gelangen.

Schließlich sind die Informationen zur Anbieterkennzeichnung bei dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt, wie außer Streit ist, auch ständig verfügbar.

Die vorstehenden Ausführungen stehen nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 07.03.2002 - 29 U 5688/01 = Pharma Recht 2002, 254-257. Nach diesem Urteil genügt bei einer Online-Werbung per Internet für Arzneimittel gegenüber Fachkreisen die Erreichbarkeit der Pflichtangaben durch einen Link den Anforderungen bezüglich der Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 HWG jedenfalls dann nicht, wenn für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen. Dieses Urteil beruht auf den Besonderheiten der Regelungen im Heilmittelwerbegesetz.

d) Soweit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Unterlassungsantrag Nr. I. a) auf § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gestützt wird, geht der Antrag von vornherein zu weit. Denn die in § 1 Abs. 1 BGB-InfoV normierten Informationspflichten beziehen sich zwar u.a. auf die Identität und die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers, nicht aber auf den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person, nicht auf das Handelsregister, in dem der Unternehmer eingetragen ist, und auch nicht auf die entsprechende Registernummer. Ferner beziehen sich die genannten Informationspflichten nur auf Fernabsatzgeschäfte mit Verbrauchern, nicht auf Fernabsatzgeschäfte mit Unternehmern (vgl. § 312b Abs. 1, § 13, § 14 BGB).

e) Auch soweit sich der Unterlassungsantrag - und ihm folgend der Urteilsausspruch des Landgerichts - auf Angaben bezieht, die Gegenstand der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV sind, steht der Klägerin der mit diesem Unterlassungsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil der Internetauftritt der Beklagten den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügt.

Bei § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV handelt es sich allerdings, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ebenfalls um Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG, nämlich um Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Der Internetauftritt der Beklagten zielt auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen im Sinne von § 312b Abs. 1 BGB auch mit Verbrauchern (§ 13 BGB) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems, weshalb die Beklagte bei der Gestaltung ihres Internetauftritts, soweit sie sich an Verbraucher wendet, den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen muss. Das Internetangebot der Beklagten wendet sich u.a. auch an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, nämlich z.B. an Studenten (vgl. die Felder "Studentenabo" im Anlagenkonvolut K 1) sowie u.a. an angestellte Ärzte (vgl. die Felder "Niedergelassener Arzt: ja/nein" im Anlagenkonvolut K 1). Medizinstudenten, die sich nach Abschluss des Studiums als freiberuflich tätige Ärzte niederlassen wollen, sind bis zum Beginn dieser Tätigkeit noch Verbraucher (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 13 BGB, Rdn. 3 zum Stichwort "Existenzgründer"). Für nicht selbständige Ärzte gilt Entsprechendes (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 13 BGB, Rdn. 2).

Die beanstandete Anbieterkennzeichnung im Internetauftritt der Beklagten, die über einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" erreichbar ist, genügt den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Unternehmer muss den Verbraucher insoweit klar und verständlich informieren (§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, mit dem Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1977 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) umgesetzt wird; danach müssen die betreffenden Informationen klar und verständlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepasste Weise erteilt werden). Die Anforderungen dieses Transparenzgebots gehen nicht über das in § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV enthaltene Transparenzgebot hinaus. Auf die vorstehenden Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen "leicht erkennbar", "unmittelbar erreichbar" und "ständig verfügbar" wird Bezug genommen.

f) Soweit sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.09.2003 erstmals auf den Screen-Shot gemäß Anlage K 8 bezogen und geltend gemacht hat, dass drei Arbeitsschritte erforderlich seien, um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen, weil zusätzlich zum Anklicken der Links ein Durchscrollen der nach Aufruf des ersten Links "Kontakt" erscheinenden Bildschirmseite erforderlich sei, handelt es sich um eine wegen Sachdienlichkeit zulässige Klageänderung (§ 533 ZPO); das betreffende neue Vorbringen ist nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen; es betrifft bezüglich des Scrollens einen Gesichtspunkt, der nach der Auffassung des Landgerichts unerheblich war. Auch hiermit hat die Klägerin indes keinen Erfolg. Die nunmehr geltend gemachte konkrete Verletzungshandlung, die darin liegen soll, dass drei Schritte, nämlich zwei Mausklicks und ein Scrollen, erforderlich sind, um zu den Informationen zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen, wird, wie im Termin vom 11.09.2003 erörtert und worauf die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.09.2003, Seite 2 hingewiesen hat, von dem von der Klägerin weiterverfolgten Unterlassungsantrag Nr. I. a) verfehlt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51, Rdn. 7, 18). Die Klägerin hat den Unterlassungsantrag, der auf einen doppelten Link mittels "Kontakt" und "Impressum" abstellt, insoweit nicht angepasst. Im Übrigen hat die Klägerin, worauf im Termin vom 11.09.2003 hingewiesen wurde, für ihre von der Beklagten bestrittene Behauptung, dass der Besucher der Homepage der Beklagten nach Aufrufen des ersten Links "Kontakt" die dann erscheinende Bildschirmseite vollständig durchscrollen müsse, um zu der am untersten Ende enthaltenen weiteren Link "Impressum" zu gelangen, keinen Beweis angeboten.

3. Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen den Urteilsausspruch Nr. I. 2. des Urteils des Landgerichts vom 05.03.2003 (§ 3 UWG) wendet.

a) Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die ursprüngliche Werbeaussage "Viele Patienten - Umfragen zu Folge sind es bis zu 80 Prozent - würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können" irreführend ist und gegen § 3 UWG verstößt. Eine mehrdeutige Angabe verstößt schon dann gegen § 3 UWG, wenn sie von einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in einem Sinne verstanden wird, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht (vgl. BGH GRUR 1982, 563, 564 - Betonklinker; BGH GRUR 1992, 66, 67 - Königl.-Bayerische Weisse; Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl., § 3 UWG, Rdn. 44). Ein Verstoß gegen § 3 UWG liegt insbesondere vor, wenn der Werbeadressat nicht hinreichend darüber aufgeklärt wird, auf welche Bezugsgröße sich eine zitierte Untersuchung bezieht (vgl. OLG Düsseldorf WRP 1977, 100, 101 f). Wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, bleibt bei der ursprünglichen Werbeaussage unklar, worauf sich die Bezugsgröße 80 Prozent bezieht. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher (vgl. zum maßgeblichen Verbraucherleitbild BGH GRUR 2002, 550, 552- Elternbriefe) wird die Werbeaussage dahin verstehen, dass sich die 80 Prozent auf sämtliche Patienten bezieht, die die G...Zeitung gelesen haben und mit der Umfrage konfrontiert wurden. Tatsächlich beziehen sich die 80 Prozent indes nur auf diejenigen, die die Umfragekarten, die der in Wartezimmern ausgelegten Ausgabe der G...Zeitung 2/2002 beilagen, eingesandt haben, nicht auf diejenigen Leser der G...Zeitung, die die Zeitung nebst Umfragekarte beiseite gelegt oder die Umfragekarte weggeworfen haben. Zudem suggeriert der Plural "Umfragen", dass mehrere Umfragen stattgefunden haben. Die vorstehenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung kann der Senat aus eigener Anschauung und Sachkunde treffen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens in Gestalt einer Umfrage bedarf es insoweit nicht.

b) Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass auch die geänderte Werbeaussage "Über 80 Prozent der Patienten würden die GZ gerne mit nach Hause nehmen, um sie intensiver lesen zu können (Leserumfrage zur G...Zeitung in der GZ 2/2002, 3.801 Einsendungen)" irreführend ist und gegen § 3 UWG verstößt.

Der Klammerzusatz klärt nicht hinreichend darüber auf, worauf sich die Bezugsgröße von 80 Prozent bezieht und in welchem Verhältnis die genannten Patienten, Leser und Einsender zueinander stehen. Es wird insbesondere nicht mitgeteilt, wie viele Umfragekarten verteilt wurden bzw. wie hoch die Rücklaufquote bei den Einsendungen war.

c) Die vorstehenden erörterten Verstöße gegen § 3 UWG sind unter Berücksichtigung der Reichweite der Internetwerbung und des Irreführungspotentials auch geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG).

4. Keinen Erfolg hat die Berufung der Beklagten ferner, soweit sie sich gegen den Urteilsausspruch Nr. II des Urteils des Landgerichts vom 05.03.2003 (Abmahnpauschale) wendet. Dass die Abmahnung nur teilweise berechtigt war, steht der Geltendmachung der Pauschale nicht entgegen (vgl. BGH WRP 1999, 509, 512 - Kaufpreis nur 1,- DM; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Vor § 13, Rdn. 194). Gegen die Höhe der Pauschale hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

7. Bezüglich des Unterlassungsantrags Nr. I. a) (Anbieterkennzeichnung) war die Revision zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert; der Senat weicht bezüglich der Auslegung des Transparenzgebots gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.03.2002 - 6 U 200/01 = WRP 2002, 849, 850 ab.

Im Übrigen war die Revision nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65).

Ende der Entscheidung

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