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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 18.01.2001
Aktenzeichen: 29 U 2962/00
Rechtsgebiete: UWG, PAO, BOPA, BRAO, BORA, PartGG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
PAO § 52 a Abs. 1 Satz 1
BOPA § 16
BRAO § 59 a Abs. 1 Satz 1
BORA § 8
PartGG § 8 Abs. 1 u. 2
1. Die Aufnahme von Angestellten und freien Mitarbeitern in den Briefkopf einer überörtlichen Partnerschaft von Patent- und Rechtsanwälten beinhaltet nicht ohne weiteres eine Irreführung über die Stellung der aufgeführten Patent- und Rechtsanwälte oder über die Leistungsfähigkeit der Partnerschaft im Sinne von § 3 UWG dar.

2. Eine solche Briefkopfgestaltung verstößt auch nicht gegen § 52 a Abs. 1 Satz 1 PAO (Verbot der Sternsozietät).

3. Zur haftungsrechtlichen Beurteilung der sogenannten "Scheinpartnerschaft".


Aktenzeichen: 29 U 2962/00 7 O 14716/99 Landgericht München I

Verkündet am 18.1.2001

Die Urkundsbeamtin:

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Senat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Jackson und Retzer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.12.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2.3.2000 - Az.: 7 O 14716/99 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 12.000,- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,-.

Tatbestand:

Die Klägerin, die Berufskammer der deutschen Patentanwälte, beanstandet den von der Beklagten verwendeten Briefkopf als Verstoß gegen das Standesrecht der Patent- und Rechtsanwälte sowie gegen Wettbewerbsrecht.

Die Beklagte ist eine eingetragene Partnerschaft von Patent- und Rechtsanwälten mit Sitz in Bremen, die weitere Standorte in Bremen, Hamburg, Berlin und München unterhält. Auf dem von ihr verwendeten Briefkopf (Anlage K 1) sind 20 Patent- und Rechtsanwälte aufgeführt, wovon nur acht Patentanwälte und ein Rechtsanwalt Partner sind. Die weiter aufgeführten Patent- und Rechtsanwälte sind entweder Angestellte oder freie Mitarbeiter der Partnerschaft.

Die Klägerin hat dies als Verstoß gegen § 52 a PAO beanstandet, da eine echte gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den Partnern einerseits und den übrigen Berufsträgern nicht entstehen könne, sondern lediglich eine sogenannte Scheinsozietät. Dies verstoße auch gegen § 3 UWG sowie gegen § 16 der Berufsordnung der Patentanwälte (BOPA) und damit zugleich auch gegen § 1 UWG. Die Öffentlichkeit und damit die potentielle Mandantschaft werde sowohl über die Stellung der nicht der Partnerschaft angehörenden Angestellten bzw. freien Mitarbeiter als auch über die haftungsrechtliche Situation getäuscht.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von DM 5,00 bis zu DM 500.000,-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den vertretungsberechtigten Partnern XXX gemäß §§ 935 ff ZPO zu unterlassen, auf den Geschäftsdrucksachen der Partnerschaftsgesellschaft im geschäftlichen Verkehr Patentanwälte und/oder Rechtsanwälte aufzuführen, ohne kenntlich zu machen, daß diese Personen nicht der Partnerschaftsgesellschaft angehören, insbesondere wenn dies durch den nachstehend eingeblendeten Briefkopf geschieht.

(Es folgt die Kopie des von der Beklagten verwendeten Briefkopfes)

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Rechtsauffassung der Klägerin entgegengetreten. Für das Recht der BGB-Gesellschaft stehe die Zulässigkeit der Scheinsozietät außer Frage. Dem trage auch die Regelung in § 8 BORA Rechnung. Durch die Nennung von Berufsträgern auf dem Briefkopf, die keine Partner seien, entstehe keine Scheinsozietät, da unmißverständlich auf die Partnerschaft hingewiesen werde. Im Rahmen der Partnerschaft gebe es keine Scheinsozietät. Über die internen Verhältnisse seien die Angaben auf dem Briefkopf nicht aussagekräftig. Vielmehr sei für die Stellung als Partner die Eintragung im Partnerschaftsregister maßgeblich. Nach der Haftungskonzeption der Partnerschaft bedürfe es keiner Konstruktion einer Scheinsozietät zur Erreichung der persönlichen Haftung auch der Scheinsozien. Nach der gesetzlichen Regelung der Berufsordnung für Rechtsanwälte sei es gestattet, auf eine gemeinsame Berufsausübung mit Rechtsanwälten im Angestelltenverhältnis sowie als freie Mitarbeiter hinzuweisen, sodaß mangels Verbots eines entsprechenden Verhaltens im Bereich der Patentanwälte nichts anderes gelten könne. Ein Fall der unzulässigen Sternsozietät liege nicht vor, da es einen weiteren beruflichen Zusammenschluß neben der Partnerschaft nicht gebe. Entgegen der Beurteilung der Klägerin seien die Voraussetzungen für ein gemeinsames berufliches Auftreten, wie sie in der Rechtsprechung des BGH zur Vermeidung einer Irreführung verlangt würden, bei allen auf dem Briefkopf der Beklagten genannten Anwälten erfüllt. Auch von der Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Größe könne keine Rede sein. Auch werde die potentielle Mandantschaft nicht über die haftungsrechtliche Situation getäuscht.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 2.3.2000 dem Klageantrag mit Ausnahme der Ordnungsmittelandrohung hinsichtlich des nicht (mehr) vertretungsberechtigten Partners X entsprochen. Es hat einen Anspruch gemäß § 3 UWG bejaht und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Durch die Angabe von Personen, bei denen es sich zum Teil nicht einmal um Angestellte, sondern nur um freie Mitarbeiter handele, entstehe ohne klarstellenden Hinweis auf diesen Umstand bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck, es handele sich bei der Beklagten um eine besonders große Partnerschaft mit einer Vielzahl von Partnern. Der Umstand besonderer Größe werde üblicherweise mit besonderer Kompetenz oder doch zumindest mit einem auf Kompetenz zurückführenden Erfolg dieser Partnerschaft gedanklich verbunden. Nur eine wirtschaftlich besonders erfolgreiche Kanzlei könne es sich leisten, eine große Anzahl von Partnern zu haben, wobei der angesprochene Verkehr davon ausgehe, daß bei einer großen Partnerschaft über die genannten Partner hinaus noch eine größere Anzahl weiterer Angestellter oder freiberuflich tätiger Anwälte dem rechtssuchenden Publikum unter der Aufsicht der Partner zur Verfügung stehe. Erwecke eine nur aus neun Partnern bestehende Kanzlei den Anschein, sie sei in der Lage, 20 Partner zu beschäftigen, veranlasse diese nicht gegebene Größe den geschäftlichen Verkehr, in Patentangelegenheiten die Beklagte zu mandatieren und nicht eine andere vermeintlich kleinere Patent- und Rechtsanwaltskanzlei.

Ob die Verwendung des Briefkopfes auch berufsrechtlich zu beanstanden ist, hat das Landgericht dahingestellt sein lassen. Es sei nicht erkennbar, daß ein solcher Briefkpof durch standesrechtliche Bestimmungen ausdrücklich erlaubt werde, sodaß der Anspruch aus § 3 UWG in Anspruchskonkurrenz zu einem etwaigen Anspruch aus § 1 UWG i.V.m. § 52 a PAO stehe.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zwar stelle die Größe einer Anwaltskanzlei, insbesondere die Zahl der dort tätigen und dem Mandanten zur Verfügung stehenden Anwälte ein wettbewerblich relevantes Kriterium dar. Es sei jedoch unstreitig, daß alle auf dem Briefkopf aufgeführten Anwälte dem patentanwaltliche Beratung suchenden Publikum gleichermaßen zur Verfügung stünden, ohne Rücksicht darauf, ob sie Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter seien. Die Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis seien für die Größe einer Kanzlei ohne Bedeutung. Daß alle auf dem Briefkopf aufgeführten Anwälte Partner sein müßten, lasse sich auch nicht damit begründen, daß der Verkehr erwarte, daß die Kanzlei noch weitere, nicht auf dem Briefkopf aufgeführte Anwälte beschäftige, denn eine solche Verkehrsauffassung gebe es nicht. Selbst wenn man annehmen wolle, daß dem Verkehr bekannt sei, daß in größeren Anwaltskanzleien teilweise auch Anwälte tätig seien, die noch nicht auf dem Briefkopf aufgeführt seien, könne daraus nicht hergeleitet werden, daß er davon ausgehe, daß alle auf dem Briefkopf aufgeführten Anwälte Gesellschafter sein müßten. Wenn sich das Landgericht zu den angesprochenen Verkehrkreisen zähle, begegne dies Bedenken, da Richter über spezifische Branchenkenntnisse verfügten. Verfehlt sei die in diesem Zusammenhang angestellte Überlegung, nur wirtschaftlich besonders erfolgreiche Kanzleien könnten es sich leisten, eine große Anzahl von Partnern zu haben.

Die Beklagte verweist darauf, daß der jetzt beanstandete Briefkopf einer entsprechenden BGB-Gesellschaft über Jahrzehnte hinweg unbeanstandet geblieben sei. Ebenso blieben Briefköpfe von Patentanwaltskanzleien, die auch Nichtgesellschafter als Mitglieder der Kanzlei aufführten, weiterhin unbeanstandet, soweit es sich um BGB-Gesellschaften handele. Nach der Auffassung des Landgerichts müßten danach die Briefköpfe nahezu aller Patent- und Rechtsanwaltskanzleien in Deutschland wegen Irreführung beanstandet werden. Dies stehe auch im Widerspuch zu der Rechtsprechung, wonach der Verkehr nur erwarte, daß alle auf dem Briefkopf einer Anwaltskanzlei aufgeführten Anwälte ermächtigt seien, den Anwaltsvertrag mit Wirkung für und gegen alle Sozietätsmitglieder abzuschließen, und daß daher auch jüngere, angestellte Anwälte, mit denen im Innenverhältnis noch keine Geschäftsführungsbefugnis und keine Verteilung von Gewinn und Verlust vereinbart sei, im Briefkopf als Sozius erscheinen dürften. Der Unterschied zu vorliegender Fallgestaltung bestehe nur darin, daß der Anwaltsvertrag bei einer Partnerschaft nicht mit den einzelnen Partnern, sondern mit der Partnerschaft zustande komme. Deshalb gehe die Verkehrserwartung auch nur dahin, daß jeder der auf dem Briefkopf aufgeführten Anwälte ermächtigt sei, den Anwaltsvertrag für die Partnerschaft abzuschließen, was vorliegend unstreitig der Fall sei.

Die Auffassung des Landgerichts führe zu untragbaren Ergebnissen, denn mit einer entsprechenden Kenntlichmachung sei eine "Diskriminierung" jüngerer Anwälte entgegen jahrzehntelanger Praxis verbunden. Dementsprechend werde in § 8 BORA die Kundgabe einer gemeinschaftlichen Berufsausübung, auch soweit sie im Anstellungsverhältnis oder in freier Mitarbeit erfolge, ausdrücklich als zulässig erklärt.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, auch eine Irreführung über die Haftung sei nicht gegeben, da die tatsächliche Haftungssituation der diesbezüglichen Verkehrserwartung entspreche. Wenn in § 8 Abs. 2 PartGG neben die Haftung der Partnerschaft für berufliche Fehler nur die Haftung des mit der Bearbeitung befaßten Partners trete, sei darauf zu verweisen, daß durch Einsichtnahme in das Partnerschaftsregister zu ermitteln sei, wer Partner einer solchen Partnerschaft sei. Für eine Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen bleibe kein Raum.

Selbst wenn man dennoch von einem durch den Briefkopf gesetzten Rechtsschein ausgehen wolle, ändere sich an der Haftungssituation nichts Entscheidendes. Resultiere die Haftung aus einer fehlerhaften Bearbeitung durch einen Partner, hafte dem Mandanten neben dem Vermögen der Partnerschaft nur der bearbeitende Partner persönlich. Habe es der Mandant dagegen mit einem Nicht-Partner zu tun, den er irrig für einen Partner halte, greife die Regelung in § 8 Abs. 2 PartGG nicht ein und neben dem Vermögen der Partnerschaft bestehe eine Haftung aller Partner als Gesamtschuldner anstelle der Haftung des den Fall bearbeitenden Nicht-Partners. Es erscheine kaum denkbar, daß der irrige Glaube an eine alleinige Haftung des Nicht-Partners je wettbewerblich relevant werden könne. Wenn der Mandant den seinen Fall bearbeitenden Nicht-Partner in Anspruch nehme, liege der Fall nicht anders, wie wenn bei einer Handelsgesellschaft ohne Einsicht in das Handelsregister eine nicht haftende Person verklagt werde.

Der Auffassung der Klägerin, im Falle der Aufführung von Nicht-Partnern auf dem Briefkopf entstehe eine gesamtschuldnerische Haftung der auf dem Briefkopf verzeichneten Anwälte nach den Grundsätzen der Außensozietät, könne nicht gefolgt werden, weil diese gesamtschuldnerische Haftung an den Rechtsschein einer BGB-Gesellschaft anknüpfe, der aber bei einer Partnergesellschaft nicht begründet werde.

Die Beklagte meint, das von der Klägerin aufgeworfene Problem einer Sternsozietät, also der Mitgliedschaft eines Patentanwalts in zwei verschiedenen beruflichen Zusammenschlüssen, stelle sich vorliegend nicht, da es nur einen beruflichen Zusammenschluß gebe. Es bestehe kein Streit darüber, daß § 52 a PAO allenfalls die reale Zugehörigkeit zu einem weiteren beruflichen Zusammenschluß verbiete, nicht aber die Satzung des Rechtsscheins eines solchen. Einen solchen Rechtsschein gebe es auch nicht, denn durch die Aufführung von Nicht-Partnern auf dem Briefkopf werde nicht der Rechtsschein einer neben der Partnerschaft bestehenden BGB-Gesellschaft erzeugt.

Die Beklagte beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts München I vom 2.3.2000 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist in Ziff. III vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin beantragt:

Die Berufung wird kostenfällig zurückgewiesen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der angesprochene Verkehr habe ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob es sich um eine gewachsene Partnerschaft erfahrener Berufsträger oder um eine mehr oder weniger zusammengewürfelte Anzahl von Berufsanfängern handele. Es sei daher nicht gleichgültig, ob die auf dem Briefkopf genannten Gesellschafter Angestellte oder freie Mitarbeiter seien.

Es sei nicht unstreitig, daß alle auf dem Briefkopf der Beklagten aufgeführten Anwälte dem Publikum gleichermaßen zur Verfügung stünden. Bei Angestellten sei dies nicht der Fall, weil ihre Arbeitsverhältnisse mit der Folge relativ raschen Ausscheidens durch die Partnergesellschaft relativ kurzfristig kündbar seien und aus einem bestimmten Mandat abgezogen werden könnten. Bei freien Mitarbeitern sei eine vergleichbare Konstanz in der Verfügbarkeit für das Publikum erst recht nicht gewährleistet, weil sie frei über ihre Arbeitskraft bestimmen und auch für andere Auftraggeber tätig werden könnten.

Aus der Anzahl der in einer Partnergesellschaft vereinigten Partner könne durchaus etwas über die Größe und insbesondere auch die Leistungsfähigkeit der betreffenden Kanzlei abgeleitet werden. Denn "echte" Partner verfügten im Regelfall über eine größere Berufserfahrung. Nichtpartner würden durch einen klarstellenden Zusatz auch nicht in unzumutbarer Weise diskriminiert.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Rechtsprechung zur BGB-Gesellschaft berufen, denn die hierfür geltenden Grundsätze könnten nicht automatisch auch für den hier allein zu entscheidenden Fall der Partnerschaft Geltung beanspruchen.

Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf § 8 BORA, denn aus dieser Regelung könne nicht hergeleitet werden, daß bei Angaben über die gemeinschaftliche Berufsausübung auf klarstellende Hinweise verzichtet werden dürfe, obwohl es sich bei den einzelnen auf dem Briefkopf genannten Berufsträgern "nur" um freie Mitarbeiter handele. Im übrigen enthalte die Berufsordnung der Patentanwälte keine entsprechende Bestimmung.

Das von der Beklagten vertretene Verständnis zur Haftungslage stehe mit allen Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung im Widerspruch. Wer auf gemeinsamem Briefpapier nach außen als Vertragspartner auftrete und nicht ausdrücklich durch ein gesetzliches Haftungsprivileg geschützt sei, müsse selbstverständlich für Fehler bei der Vertragserfüllung haften. Bei einem Briefkopf nach Art der Beklagten hafteten stets alle darauf genannten Personen. Die Beklagte verkenne die Gefahr, daß ein Mandant die komplizierte Haftungssituation nicht durchschaue und sich in seinen Ansprüchen durch das Haftungsprivileg beeinträchtigt glaube. Bei der in Haftungsfragen unabdingbaren Klarheit sei auch ein solcher Irrtum durchaus relevant und begründe für sich alleine bereits die Unzulässigkeit. Die Klägerin wiederholt ihre Auffassung, daß durch das gemeinsame Auftreten von Partnern und "Scheinpartnern" im Verhältnis zur Mandantschaft eine Außengesellschaft entstehe, die die Merkmale einer (wenn auch atypischen) BGB-Gesellschaft erfülle. Diese BGB-Gesellschaft trete neben die Partnergesellschaft und stelle berufsrechtlich eine nach § 52 a Abs. 1 PAO unzulässige zweite Sozietät dar.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 7.12.2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da eine Irreführung (§ 3 UWG) über die Größe der Partnerschaft, wie vom Landgericht angenommen, ebenso wie eine Irreführung über die haftungsrechtliche Situation nicht gegeben ist. Auch liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs aus § 1 UWG i.V.m. § 52 a PAO nicht vor.

I. Die Aktivlegitimation der Klägerin als berufsständischer Organisation (§ 53 PAO), deren Aufgabe es unter anderem ist, die Belange des Berufsstandes zu wahren (§ 54 PAO), folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. zur Klagebefugnis von Standesorganisationen vgl. BGH GRUR 1998, 835 = WRP 1998, 729 - Zweigstellenverbot; GRUR 2000, 822 = WRP 2000, 1127 - Steuerberateranzeige; jeweils m.w.N.).

II. Der Senat vermag sich der Beurteilung des Erstgerichts, aufgrund der Aufnahme auch von Angestellten und freien Mitarbeitern in den Briefkopf der Partnerschaft werde der Verkehr über die Größe der Partnerschaft irregeführt (§ 3 UWG), nicht anzuschließen.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß die Gestaltung und Verwendung des in Rede stehenden Briefkopfes ein werbendes Verhalten darstellt (BGH NJW 1997, 3236, 3237 m.w.N. - Ausgeschiedener Sozius). Ebenso zutreffend ist die Annahme, daß die Größe eines Zusammenschlusses von Anwälten und/oder Patentanwälten bzw. mit sonstigen sozietätsfähigen Berufsträgern aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs ein beachtlicher Umstand ist. Denn nach der Lebenserfahrung wird der angesprochene Verkehr, genauso wie in sonstigen Bereichen des Wirtschaftsleben in Bezug auf die Größe eines Unternehmens, von einer Sozietät mit mehreren Anwälten/Patentanwälten die Vorstellung von einer entsprechenden Leistungsfähigkeit und Sachkompetenz (etwa aufgrund der dann möglichen Spezialisierung der einzelnen Anwälte) haben (vgl. BGHSt 37, 220, 223 = NJW 1991, 49 - Überörtliche Sozietät; BGHZ 115, 105 = GRUR 1991, 917 = NJW 1991, 2641 Anwaltswerbung; Hartung/Holl-Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, § 8 BORA Rdn. 17). Dem entspricht der seit einigen Jahren auf nationaler und internationaler Ebene anhaltende Trend zu Zusammenschlüssen zu Sozietäten mit bis zu mehreren hundert Anwälten (vgl. aus jüngster Zeit NJW Heft 2/2001, XLIV: "Konzentration auf dem Anwaltsmarkt setzt sich fort"). Dies wird auch von den Beklagten nicht in Frage gestellt. Dieser Entwicklung trägt auch die Regelung in § 8 BORA Rechnung (vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Römermann a.a.O. Rdn. 3 ff, 13).

2. Hiervon ausgehend ist jedoch die Annahme, der Verkehr erwarte, daß jeder auf dem Briefkopf aufgeführte Anwalt/Patentanwalt der Sozietät oder Partnerschaft als "echter" Sozius bzw. "echter" Partner angehöre, nicht gerechtfertigt.

a. Eine solche Verkehrserwartung wurde in der bisherigen Rechtsprechung zu Anwaltssozietäten in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht uneingeschränkt zugrundegelegt, worauf die Beklagte zutreffend hinweist.

(1) In der Entscheidung "Internationale Sozietät" (BGH NJW 1996, 2308, 2310 = JZ 1997, 149 mit Anm. Ring S. 151 f) wurde ausgeführt:

"... Hinsichtlich der Information, die ein Briefkopf über die Zusammensetzung einer Kanzlei enthält, gilt vielmehr fort, daß die konkrete Gestaltung des Briefkopfes der im Einzelfall gegebenen und von den Beteiligten gewählten Form der Zusammenarbeit entsprechen muß... Dies schließt allerdings - was die Revision zu bedenken gibt - nicht aus, daß auch jüngere, angestellte Anwälte, mit denen im Innenverhältnis noch keine Geschäftsführungsbefugnis und keine Verteilung von Gewinn und Verlust vereinbart ist, im Briefkopf als "Sozius" erscheinen dürfen. Denn der Begriff der Sozietät in dem hier maßgebenden Sinne setzt eine Beteiligung der genannten Art nicht notwendig voraus. Entscheidend ist vielmehr, daß die Sozien sich im Innenverhältnis ermächtigt und verpflichtet haben, den Anwaltsvertrag mit Wirkung für und gegen alle Sozietätsmitglieder abzuschließen... An einem solchen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluß, bei dem jedes Mitglied der Sozietät aufgrund des Gesellschaftsvertrages Mandate mit Wirkung für und gegen die Sozien annimmt und - unabhängig von der Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen und davon, was im Innenverhältnis über Verlust und Gewinn vereinbart sein mag - aufgrund des Anwaltsvertrages gemeinschaftlich haftet, fehlt es, wie vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, im Streitfall hinsichtlich der Beklagten zu 2 bis 6..."

(2) In der Entscheidung "Anwaltswerbung" (BGH a.a.O.) wurde die Vorstellung eines Anwaltes, der lediglich als freier Mitarbeiter auf Anfrage Unternehmensberatung durchführt, als irreführend im Sinne von § 3 UWG angesehen:

"Die Ankündigung eines neuen Kollegen durch eine Rechtsanwaltssozietät in der Öffentlichkeit kann - wie der Senat aufgrund eigenen Erfahrungswissen selbst zu beurteilen vermag von den Verkehrskreisen dahin verstanden werden, daß dem neuen Kollegen ein gleichrangiger Status als Sozius zukommt oder er zumindest so in die Anwaltsgemeinschaft eingebunden ist, daß er in einem entsprechenden Umfange wie die anderen Kollegen zur Erteilung von Rechtsrat zur Verfügung steht. Rechtsanwalt, der - nach dem Vortrag der Beklagten - lediglich als freier Mitarbeiter auf Anfrage Unternehmensberatung durchführt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Status von Rechtsanwalt innerhalb der Sozietät sei für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung unbeachtlich, da der Verkehr diesem keine Beachtung schenke, kann nicht beigetreten werden. Wer sich der Mitarbeit von Kollegen berühmt, hebt damit die Größe des präsenten Mitarbeiterstammes seiner Kanzlei hervor; diese wird vom Verkehr als Gradmesser für die Leistungsfähigkeit aufgefaßt. Die Mitarbeit eines Kollegen in einem speziellen Bedarfsfalle und auf Abruf weckt nicht in gleichem Maße die Vorstellung von der Leistungsfähigkeit der Anwaltskanzlei..."

Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, daß auch die "Nicht-Partner" berechtigt sind, Verträge mit Wirkung für die Partnerschaft abzuschließen (zur haftungsrechtlichen Situation im einzelnen siehe nachfolgend unter 3.).

Auch die bisher bereits weit verbreitete Übung, auch Angestellte und freie Mitarbeiter in den Briefkopf aufzunehmen, dem die Regelung in § 8 BORA Rechnung trägt (siehe hierzu auch nachfolgend unter e.), spricht gegen die von der Klägerin angenommene Verkehrsauffassung.

b. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, bei Angestellten und erst recht bei freien Mitarbeitern bestehe eine kurzfristig lösbare Bindung zu der Sozietät/Partnerschaft, unterliegt es bereits Zweifeln, ob bei Zusammenschlüssen von "echten" Sozien bzw. "echten" Partnern tatsächlich eine größere Konstanz gewährleistet ist. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da unbestritten ist, daß die auf dem Briefkopf der Beklagten genannten freien Mitarbeiter für die Betreuung der Mandate ständig zur Verfügung stehen, sodaß es an einer aus Sicht des Verkehrs beachtlichen Abweichung gegenüber dem Leistungsangebot eines "echten" Sozius bzw. Partners fehlt.

c. Die Aufnahme von Angestellten und freien Mitarbeiter in den Briefkopf der Beklagten steht auch nicht deshalb im Widerspruch zu den Erwartungen des Verkehrs, weil er, wie die Klägerin meint, davon ausgeht, daß bei "echten" Partnern eine größere Berufserfahrung vorhanden ist. Unabhängig davon, daß die Klägerin zu der Berufserfahrung der "Nicht-Partner" keine Ausführungen macht, entspricht eine solche Erwartung auch nicht dem Verständnis des Verkehrs. Allein der Umstand, daß der Name eines Anwalts oder Patentanwalts auf dem Briefkopf einer Sozietät oder Partnerschaft erscheint, ist kein Gradmesser für die berufliche Erfahrung, wie der Beispielsfall der Neugründung einer Sozietät durch Berufsanfänger zeigt. Auch wenn dem Verkehr bekannt ist, daß die betreffende Kanzlei bereits seit längerer Zeit tätig ist, wird er deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß alle auf dem Briefkopf aufgeführten Rechts- bzw. Patentanwälte über eine bestimmte langwährende Berufserfahrung verfügen. Dies mag zwar oftmals für den oder die "Namensgeber" oder "Seniorpartner" der Fall sein, die Annahme einer bestimmten "Mindesterfahrung" allein aufgrund der Nennung auf dem Briefkopf entspricht jedoch nicht den Gegebenheiten, wie auch dem Verkehr bekannt ist.

d. Daß der Verkehr eine Sozietät/Partnerschaft auf deren Briefkopf 20 Patent-/Anwälte aufgeführt sind, deshalb als besonders leistungsfähig ansieht, weil er davon ausgeht, daß die Sozietät/Partnerschaft noch weitere Angestellte und/oder freie Mitarbeiter beschäftigt, entspricht nicht dem Verständnis der Mitglieder des Senats. Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorhandensein derartiger freie Mitarbeiter oder Angestellte, bei denen es sich um keine "Scheinsozien" handelt, vom Verkehr allgemein erwartet würde. Dafür gibt es aber auch im Sachvortrag der Klägerin keine hinreichende Grundlage (vgl. auch die Ausführungen von Zuck, NJW 1999, 263, 265 unter IV.2.6 zur Stellung der anwaltlichen "Kellerkinder").

e. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, die Aufnahme von Rechtsanwälten, bei denen es sich um keine echten "Sozien", sondern um Angestellte oder freie Mitarbeiter handelt, weit verbreitet ist (vgl. auch Braun, ZRP 1996, 394, 398). Nach § 8 Satz 1 BORA (die gegen die Wirksamkeit der BORA geltend gemachten formellen Bedenken bedürfen aufgrund der Entscheidung des BGH NJW 1999, 2970 keiner weiteren Erörterung) ist eine entsprechende Briefkopfgestaltung durch "Scheinsozien", dh. durch Rechtsanwälte oder sonstige nach § 59 a BRAO sozietätsfähige Personen, die als Angestellte oder freie Mitarbeiter mit der Kanzlei verbunden sind, gestattet, ohne daß die internen Vertragsbeziehungen offen gelegt werden müßten (BGH NJW 2001, 165, 167 unter 2.b; Feuerich-Braun, BRAO, 5. Aufl., § 8 BO Rdn. 3; Henssler/Prütting-Hartung, § 59 a Rdn. 97).

aa. In der Literatur wird hierzu überwiegend die Auffassung vertreten, daß durch die Neuregelung des § 8 BORA (vgl. auch § 9 Abs. 2 BORA) der bisherigen (für verfehlt gehaltenen) Rechtsprechung zu § 3 UWG der Boden entzogen worden sei, da eine berufsrechtlich zulässige Gestaltung nicht als wettbewerbswidrig angesehen werden könne. Hierfür sei der Satzungsgeber auch gesetzlich legitimiert gewesen (so dezidiert Römermann a.a.O. § 8 Rdn. 30 ff; Feuerich-Braun, § 43 b Rdn. 4; Kleine-Cosack. Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, Rdn. 92 ff a.A. Braun, ZRP 1996, 394, 399).

bb. Ob aus der Ermächtigungsnorm des § 59 b BRAO hergeleitet werden kann, daß in der Berufsordnung in Bezug auf das Verbot der irreführenden Werbung ein normatives Verkehrsverständnis abweichend von dem tatsächlichen Verständnis des angesprochenen Verkehrs festgelegt, werden kann, was nicht unproblematisch erscheint, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Ebenso bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob sich die Beklagte, da in § 16 BOPA keine Regelung aufgenommen wurde, auf die Regelung in § 8 BORA überhaupt stützen könnte (zur berufsrechtlichen Beurteilung siehe unter III.2). Denn wie vorstehend unter a. bis d. ausgeführt, besteht zwischen dem Zusammenschluß auf Seiten der Beklagten in Bezug auf das Leistungsangebot an das Publikum kein aus Sicht des Verkehrs beachtlicher Unterschied. Auch in haftungsrechtlicher Hinsicht wird zu Lasten der Mandanten kein unzutreffender Eindruck erweckt, da auch die Angestellten und freien Mitarbeiter unstreitig aufgrund der getroffenen Absprachen berechtigt sind, die Partnerschaft vertraglich zu verpflichten, was in der bisherigen Rechtsprechung zum Auftreten von Sozietäten als wesentliches Kriterium angesehen wurde (BGHZ 108, 290, 295 = NJW 1993, 196, 198 - Überörtliche Sozietät).

Soweit die Klägerin darauf hinweist, das Auftreten einer Außen- bzw. Scheinsozietät sei nach der Rechtsprechung (BGHSt 37, 220; BGHZ 108, 290) auch weiterhin als unzulässige Werbung anzusehen, an dieser Betrachtungsweise habe sich auch durch die Entscheidung "Internationale Sozietät" nichts geändert, jedenfalls fehle es an der darin geforderten gesellschaftsrechtlichen Regelung, vermag der Senat allein in dem Fehlen einer solchen gesellschaftsrechtlichen Regelung keine relevante Abweichung zu sehen, die eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG begründen könnte. Dabei kann es dahinstehen, ob der Verkehr in relevantem Umfang überhaupt Überlegungen dahingehend anstellt, durch welche konkrete Vereinbarungen die Anwälte/Patentanwälte, die ihm als Zusammenschluß, wie hier durch die Nennung auf einem Briefkopf, gegenübertreten, ihr Innenverhältnis gestaltet haben. Jedenfalls vermag der Senat nicht festzustellen, daß es aus Sicht des Verkehrs in relevantem Umfang von Bedeutung sein könnte, ob die vertragliche Verpflichtung der Partnerschaft aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Regelung oder aufgrund der mit den Angestellten bzw. freien Mitarbeitern und der Partnerschaft geschlossen vertraglichen Vereinbarungen beruht.

f. Aufgrund der streitgegenständlichen Briefkopfgestaltung wird der Verkehr auch nicht über die haftungsrechtliche Situation irregeführt im Sinne von § 3 UWG.

aa. Nach der ständigen Rechtsprechung haften alle Mitglieder einer Anwaltssozietät nach dem Recht der BGB-Gesellschaft als Gesamtschuldner unbeschränkt. Ein Anwalt, der ein Mandat annimmt, handelt regelmäßig namens der Sozietät, d.h. er verpflichtet nicht nur sich, sondern auch seine Sozien (BGH NJW 1992, 3037 = GRUR 1993, 834 - Haftungsbeschränkung bei Anwälten). Nach Rechtsscheinsgrundsätzen gilt diese gesamtschuldnerische Haftung auch für die sogenannte Schein- oder Außensozietät (z.B. BGHZ 70, 247; NJW 1986, 1490; BGH NJW 2001, 165, 166 unter II 1.a.bb). Diese Beurteilung trägt dem Umstand Rechnung, daß dem Mandanten mehrere Anwälte etwa auf dem Briefpapier, Kanzleischild etc. gegenübertreten und er folglich mangels weiterer Kenntnisse vom Bestehen einer Sozietät ausgeht. Der Mandant soll im Schadensfalle nicht der Gefahr ausgesetzt sein, aufgrund seiner mangelnder Kenntnisse der Interna den Falschen in Anspruch zu nehmen; deshalb haften neben den echten Sozien ihm als Gesamtschuldner auch die "Scheinsozien" aufgrund ihres entsprechenden Auftretens nach außen hin.

bb. Abweichend von dieser Haftungsregelung bei der BGB-Gesellschaft ermöglicht das PartGG für die Angehörigen der freien Berufe, hier von Patent- und Rechtsanwälten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG), eine Haftungsbeschränkung.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG haften den Gläubigem für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Waren, was, wovon auch die Parteien ausgehen, die Regel sein wird, mit der Bearbeitung eines Auftrags nur einzelne Partner befaßt, so haften nur diese gemäß § 8 Abs. 2 PartGG als Gesamtschuldner, d.h. in diesen Fällen haftet neben dem Vermögen der Partnerschaft nur der Handelnde.

cc. Ob der angesprochene Verkehr den streitgegenständlichen Briefkopf als solchen einer Partnerschaft im Sinne des PartGG erkennt, ist bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses ohne Bedeutung. Da die Bezeichnung "und Partner" bzw. "& Partner" nach der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 PartGG den Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG vorbehalten ist (BGHZ 135, 257 = NJW 1997, 1109), wäre die Annahme von Seiten des Verkehrs, bei dem Zusammenschluß der Beklagten handele es sich um eine bis vor einigen Jahren allein mögliche BGB-Gesellschaft, nicht beachtlich (vgl. Köhler/Piper, UWG, § 3 Rdn. 127). Folglich kann der Verkehr nicht darauf vertrauen, ihm stünden bei einer entsprechend großen Partnerschaft auch entsprechend viele (als Gesamtschuldner) Haftende gegenüber.

dd. Hiervon ausgehend ist die Haftungssituation bei der "Scheinpartnerschaft" wie folgt zu beurteilen:

(1) In Bezug auf die Handelndenhaftung gemäß § 8 Abs. 2 PartGG bei Tätigwerden eines "echten" Partners stellt sich die Haftungslage bei der "echten" Partnerschaft nicht anders dar als bei der "Scheinpartnerschaft", wovon auch die Klägerin offensichtlich ausgeht.

(2) Im Falle der Bearbeitung eines Mandats durch einen "Schein-Partner" oder "Nicht-Partner" tritt nach Auffassung der Beklagten an Stelle der Handelndenhaftung nach § 8 Abs. 2 PartGG die Haftung aller echten Partner als Gesamtschuldner gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG, sodaß der Gläubiger nicht schlechter gestellt werde, während die Klägerin die Auffassung vertritt, da das Haftungsprivileg nach Abs. 2 nicht eingreife, bestehe einer Haftung der auf dem Briefkopf bezeichneten Patent- bzw. Rechtsanwälte nach den Grundsätzen der Außensozietät. Beiden Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, vielmehr haftet der handelnde Nicht-Partner neben dem Vermögen der Partnerschaft nach den Grundsätzen der Rechtsscheinshaftung.

Die Auffassung der Beklagten, die darauf abstellt, es bedürfe keiner Haftung des handelnden Nicht-Partners nach Rechtsscheinsgrundsätzen, weil die Interessen des Verkehrs aufgrund der Publizität des Partnerschaftsregisters (§ 5 PartGG) hinreichend gewahrt sind, vernachlässigt den Umstand, daß der Nicht-Partner nach außen hin wie ein "echter" Partner auftritt und der Verkehr im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 2 PartGG auch ohne weitere Vereinbarungen und Überprüfungen im Register davon ausgehen darf, daß ihm der Handelnde als verantwortlicher Partner haftet (so auch Henssler/Prütting, BRAO, § 8 PartGG Rdn. 131 MünchKomm/P. Ulmer, BGB, 3. Aufl., § 8 PartGG Rdn. 8 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Auftreten eines "Scheingesellschafters"). Eine Ersetzung dieser Handelndenhaftung durch eine Haftung der echten Partner findet im Gesetz keine hinreichende Stütze. Ebenso bedarf es bei der Rechtsform der Partnerschaft keines Rückgriffs auf die Rechtsscheinhaftung aller auf dem Briefkopf aufgeführten Patent- bzw. Rechtsanwälte nach den Grundsätzen der Außensozietät, denn einem entsprechenden Vertrauenstatbestand auf Seiten der Vertragspartner der Beklagten steht deren Auftreten als Partnerschaft, bei der - unabhängig von der Zahl der Partner - gerade nicht die Annahme gerechtfertigt ist, daß alle als Gesamtschuldner haften, entgegen.

Daß sich diese haftungsrechtlichen Beurteilung der "Scheinpartnerschaft" noch auf keine gefestigte Rechtsprechung stützen kann, rechtfertigt es nicht, deshalb von einer rechtlichen Unsicherheit auszugehen, die das beantragte Verbot rechtfertigen könnte.

III. Das vom Landgericht ausgesprochene Verbot kann auch nicht wegen Verstoßes gegen § 1 UWG i.V.m. § 52 a Abs. 1 Satz 1 PAO, § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 16 Abs. 3 BOPA, § 31 BORA aufrecht erhalten werden.

1. Wie der BGH in der Entscheidung vom 21.6.1999 (BGH NJW 1999, 2970) zu dem mit § 52 a Abs. 1 Satz 1 PAO übereinstimmenden (vgl. Feuerich, PAO, § 52 a Rdn. 1) § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO entscheiden hat, ist es dem Patent- sowie dem Rechtsanwalt verboten, mehr als einer Sozietät anzugehören. Dieses Verbot der Zugehörigkeit zu mehr als einer Sozietät soll vornehmlich eine "Vermehrung" oder "Teilung" der anwaltlichen Berufstätigkeit verhindern. Auf Seiten der Beklagten tritt jedoch keine solche Vermehrung oder Teilung der beruflichen Tätigkeit der "echten" Partner dadurch ein, daß diese neben der Partnerschaft einen weiteren Zusammenschluß mit den Angestellten und den freien Mitarbeitern bilden. Eine solche Aufspaltung in zwei patent-/anwaltliche Tätigkeitsbereiche entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, denn die Partner sind nicht neben der Partnerschaft noch in einer Außensozietät tätig, ebensowenig wie die Nicht-Partner (Außensozien) noch einem weiteren beruflichen Zusammenschluß angehören.

Darüberhinaus bezweckt das Verbot den Schutz der Mandanten vor der Ungewißheit, mit wem bzw. mit welcher Sozietät sie einen Mandatsvertrag abgeschlossen haben. Daß sich bei den Mandatsabschlüssen - unabhängig von nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 21.6.1999 a.a.O.) im Einzelfall hinzunehmenden Beweisschwierigkeiten - aufgrund des Auftretens der Beklagten nicht bestimmen lasse, mit wem der Mandatsvertrag zustandekomme, macht auch die Klägerin nicht geltend.

2. Zutreffend ist allerdings, wie von der Klägerin geltend gemacht, daß § 16 BOPA - anders als § 8 BORA - keine Regelung dahingehend enthält, daß auf die gemeinsame Berufsausübung mit Angestellten und freien Mitarbeitern hingewiesen werden darf. Sachliche Gründe, eine entsprechende Briefkopfgestaltung bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bzw. Zusammenschlüssen dieser Berufsgruppen zuzulassen (so BGH NJW 2001, 165, 167 unter 2.b), nicht jedoch bei Patentanwälten bzw. bei Zusammenschlüssen mit Patentanwälten, sind nicht ersichtlich, sodaß eine abweichende berufsrechtliche Beurteilung im Sinne eines sittenwidrigen Verhaltens gemäß § 1 UWG nicht zu rechtfertigen ist.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Werts der Beschwer erfolgte gemäß § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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