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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 29 U 3848/06
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4 Nr. 4
Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG kann grundsätzlich jeder Vorteil sein, den der Anbieter einer Ware oder Dienstleistung seinen Kunden für den Fall des Bezugs der Ware bzw. der Inanspruchnahme der Dienstleistung zusätzlich in Aussicht stellt.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 3848/06

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zwirlein sowie Richter am Oberlandesgericht Cassardt und Richter am Oberlandesgericht Lehner auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29.06.2006 aufgehoben.

2. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000.- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

a) wie in den auf der als Anlage 2 und/oder der als Anlage 3 der Klageschrift vom 20.03.2006 beigefügten DVD wiedergegebenen Werbespots für das Produkt AK., gesendet am 06.03.2006 in PRO 7, und/oder für das Produkt Ac., gesendet am 08.03.2006 in SAT 1, mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu werben, ohne Angaben dazu zu machen, unter welchen Bedingungen der Kunde die Garantie in Anspruch nehmen kann

und/oder

b) wie nachstehend wiedergegeben mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu werben, wenn der Kunde die Bedingungen, unter denen er diese "Geld-zurück-Garantie" in Anspruch nehmen kann, nur im Internet vorfindet oder nur lesen kann, wenn er die Umverpackung öffnet und den nachstehend wiedergegebenen Text auf der Innenseite der Umverpackung einsehen kann:

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 176,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.04.2006 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in erster Instanz angefallenen Kosten zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache in Ziffer 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000.- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Hauptsache in Ziffer 3 und hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, geht gegen die Beklagte wegen Bewerbung von Joghurt-Produkten mit einer "Geld-zurück-Garantie" vor.

Für ihr Produkt AK. warb die Beklagte am 06.03.2006 im Fernsehsender PRO 7 mit folgender Werbeaussage (vgl. DVD gemäß Anl. 2 zur Klageschrift vom 20.03.2006):

"Alles Okay?

Na ja, ich fühl mich etwas aufgebläht.

Das kenn ich, dafür habe ich AK., hier mein Vorrat für die 14 Tage Testaktion.

14 Tage Testaktion?

Ja, probier mal 14 Tage lang AK., denn nur AK. enthält diese DIGESTIVUM ESSENSIS KULTUR. Der hilft bei täglichem Verzehr nach 14 Tagen die Verdauung natürlich zu regulieren, sogar wissenschaftlich belegt.

Bist Du sicher?

Du, die von D. versprechen Dir sogar, dass Du Dein Geld zurück kriegst, wenn Du nicht zufrieden bist.

Mh, lecker.

... und in 14 Tagen geht's der Verdauung wieder besser.

Die 14 Tage Test-Aktion von AK. mit Geld-zurück-Garantie. Jetzt testen! "

Am Ende des Werbespots findet sich der Hinweis:

" Teilnahmebedingungen unter www.d..de"

Am 08.03.2006 bewarb die Beklagte ihr Produkt Ac. in SAT 1 wie folgt (vgl. DVD gemäß Anl. 3 zur Klageschrift vom 20.03.2006):

" Er hat mitgemacht, er auch und sie. Sie haben alle mitgemacht. Sie haben alle mitgemacht bei den Ac.-Testwochen. Trinken Sie 14 Tage Ac. Damit aktivieren Sie Ihre Abwehrkräfte und Sie fühlen sich besser. Unglaublich! Wir sind uns so sicher, dass Sie Ihr Geld zurückbekommen, sollten Sie nicht zufrieden sein. Garantiert! Die Ac.- Testwochen mit Geld-zurück-Garantie! Machen Sie mit! "

" Und jetzt die Ac.-Testwochen mit Geld-zurück-Garantie. Machen Sie mit! "

Angaben dazu, zu welchen Bedingungen der Verbraucher sein Geld zurückerhält, finden sich in dieser Werbung nicht.

Das Produkt Ac. wird mit einer Umverpackung verkauft, in der vier Fläschchen verbunden und auf der die auf S. 3 dieses Urteils ersichtlichen Angaben enthalten sind. Die Informationen zur "Geld-zurück-Garantie" auf der Innenseite der Umverpackung "Jetzt mitmachen: Ac. Test-Wochen mit Geld-zurück-Garantie" (vgl. S. 4 dieses Urteils) sind nur dann sichtbar und lesbar, wenn die Verpackung aufgerissen wird.

Der Kläger hält die streitgegenständliche Werbung mit der "Geld-zurück-Garantie" für wettbewerbswidrig, da sie nicht den Anforderungen an das in § 4 Nr. 4 UWG normierte Transparenzgebot Genüge leiste. Jedenfalls verstoße die Werbung der Beklagten gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG.

Mit Urteil vom 29.06.2006 wies das Landgericht die auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 176,56 € gerichtete Klage ab. Zur Begründung führt das Erstgericht aus, die streitgegenständliche Werbeaktion sei nicht am Maßstab des § 4 Nr. 4 UWG zu messen, da es sich bei der "Geld-zurück-Garantie" nicht um eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift handle. Nachdem die versprochene Vergünstigung nicht bereits beim Kauf selbst gewährt werde, liege keines der in § 4 Nr. 4 UWG aufgezählten Regelbeispiele für eine Verkaufsförderungsmaßnahme vor. Die Garantie stelle auch kein aufschiebend bedingtes Geschenk dar, weil der Kunde nicht das Geld in jedem Fall zurückerhalte, sondern nur, wenn er nach 14-tägigem Gebrauch des beworbenen Produkts mit dessen Wirkung nicht zufrieden sei. Die "Geld-zurück-Garantie" stelle vielmehr eine Form der Gewährleistung dar, die sich insofern von der gesetzlichen Gewährleistung unterscheide, als deren Geltendmachung allein davon abhängig sei, dass der Kunde eine unterbliebene Wirkung lediglich behaupten, das Vorliegen eines Sachmangels jedoch nicht darlegen und gegebenenfalls beweisen müsse. Diese erleichterte Form der Gewährleistung sei jedoch keine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG; insbesondere handle es sich nicht um ein Geschenk, nachdem die Geldrückgabe nicht jedem Kunden versprochen werde, sondern nur demjenigen, bei dem die versprochene Wirkung ausbleibe.

Die angegriffene Werbung sei auch nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG. Dem durchschnittlich informierten und aufgeklärten Verbraucher werde durch den AK.-Werbespot vermittelt, dass er das Produkt tatsächlich 14 Tage lang testen müsse, um die Garantie in Anspruch nehmen zu können. Die Einschränkung auf eine Garantie pro Haushalt sei nicht überraschend, da nur auf diese Weise missbräuchlichen Verhaltensweisen vorgebeugt werden könne. Dass ein Kunde bei Inanspruchnahme einer Garantie Kassenzettel vorlegen müsse, sei selbstverständlich. Gleiches gelte für die Rücksendung der Bar-Codes zur Produktidentifizierung nach dem Verzehr der Joghurts.

Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.

In seiner hiergegen eingelegten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des Landgerichts, bei der streitgegenständlichen "Geld-zurück-Garantie" handle es sich um keine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG. Das Gegenteil sei der Fall. In der Ankündigung der Rückzahlung des Kaufpreises sehe der Verkehr nämlich letztlich ein Werbegeschenk. Dass der von § 4 Nr. 4 UWG erfasste Vorteil stets beim Kauf gewährt werden müsse, setze diese Vorschrift gerade nicht voraus. Dies zeige schon die Tatsache, dass auch Kundenbindungssysteme unter § 4 Nr. 4 UWG fielen. Typischerweise komme bei diesen der Kunde aber auch erst im Nachhinein in den Genuss der ausgelobten Vorteile, nämlich bei Einlösung der Prämienpunkte. Der Verbraucher verstehe entgegen der Auffassung des Landgerichts die "Geld-zurück-Garantie" auch nicht als einen besonderen Fall der Gewährleistung. Die Garantie solle nämlich gerade auch dann zum Tragen kommen, wenn das beworbene Produkt einwandfrei und der Verbraucher nur aus subjektiven Gründen mit diesem nicht zufrieden sei. Im Übrigen fiele die "Geld-zurück-Garantie" unter das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG selbst dann, wenn man darin eine Form der Gewährleistung sehen würde. Der Kunde werde schon deshalb das Produkt kaufen, weil er sich eine bestimmte Wirkung ohne finanzielles Risiko verspreche. Dessen Schutz- und Informationsbedürfnis unterscheide sich nicht vom Interesse eines Verbrauchers, dem offen ein Geschenk oder ein Preisnachlass angekündigt werde. Dem Verbraucher werde mit der "Geld-zurück-Garantie" ein Vorteil angekündigt, der geeignet sei, seine Kaufentscheidung zu beeinflussen, indem einerseits durch den in finanzieller Hinsicht risikolosen Erwerb des Produkts die Hemmschwelle zum Kaufabschluss gesenkt, andererseits dem Kunden aber nicht vermittelt werde, welche "Hürden" mit der Inanspruchnahme der Garantie verbunden seien.

Überdies verstoße die angegriffene Werbung auch gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Aus der Sicht des Verbrauchers sei nämlich die angegriffene Werbung dahingehend zu verstehen, dass der Kunde von der Garantie auch Gebrauch machen könne, wenn er bereits nach wenigen Tagen feststelle, dass er die Produkte der Beklagten nicht vertrage. Der Verbraucher werde auch irrig davon ausgehen, dass er sein Geld für alle für seinen Haushalt erworbenen Produkte zurückerhalte und die Garantie nicht nur auf eine Person pro Haushalt beschränkt sei. Schließlich sei auch die Auffassung des Erstgerichts, die Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen im Internet sei ausreichend, nicht zutreffend. Dies vermöge weder im Hinblick auf § 4 Nr. 4 UWG, noch im Hinblick auf § 5 UWG zu überzeugen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts München I vom 29.06.2006 (Az. 17 HK O 5408/06)

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000.- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

1. wie in den auf der als Anlage 2 und/oder der als Anlage 3 zur Klageschrift vom 20.03.2006 beigefügten DVD wiedergegebenen Werbespots für das Produkt AK., gesendet am 06.03.2006 in PRO 7, und/oder für das Produkt Ac., gesendet am am 08.03.2006 in SAT 1, mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu werben, ohne Angaben dazu zu unternehmen, unter welchen Bedingungen der Kunde die Garantie in Anspruch nehmen kann

und/oder

2. wie nachstehend wiedergegeben

[ wie Seite 3 ]

mit einer "Geld-zurück-Garantie" zu werben, wenn der Kunde die Bedingungen, unter denen er diese "Geld-zurück-Garantie" in Anspruch nehmen kann, nur im Internet vorfindet oder nur lesen kann, wenn er die Umverpackung öffnet und den nachstehend wiedergegebenen Text auf der Innenseite der Umverpackung einsehen kann:

[ wie Text Seite 10 ]

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 176,56 € nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Ihrer Auffassung nach sei in der angegriffenen "Geld-zurück-Garantie" keine Verkaufsförderungsmaßnahme zu sehen. Mit ihrer Werbung beschreibe die Beklagte nämlich letztlich nur bestimmte Eigenschaften des angepriesenen Produkts. Entgegen der Auffassung des Klägers sehe der Verbraucher den Kern der Werbung nicht in dem Umstand, dass er zu einem späteren Zeitpunkt sein Geld zurückerhalte. Die "Geld-zurück-Garantie" stelle weder einen Preisnachlass, noch eine Zugabe dar, die unter § 4 Nr. 4 UWG fallen könnten. Sie sei auch kein Geschenk. Hierbei handle es sich nämlich nur um Waren oder Dienstleistungen, die der Werbende unentgeltlich und unabhängig vom Kauf abgebe, um die Bereitschaft des Käufers zum Kauf zu fördern. Im Streitfall fehle es bereits an der Unabhängigkeit der Garantie vom Kauf. Der Fall sei auch nicht mit der Gewährung eines Werbegeschenks wie etwa eines kostenlosen Probierexemplars vergleichbar. § 4 Nr. 4 UWG erfasse ausschließlich Verkaufsförderungsmaßnahmen, die den Verbraucher deswegen in seiner Kaufentscheidung beeinflussen können, weil ihm ein Vorteil gewährt werde, der mit dem Produkt selbst und seinen Eigenschaften nichts zu tun habe. Im Streitfall solle aber der Käufer durch die "Geld-zurück-Garantie" gerade von der Produktqualität überzeugt werden, seine Aufmerksamkeit werde daher gezielt auf das Produkt selbst und nicht auf davon unabhängige Umstände gelenkt. Dass "Geld-zurück-Garantien" nicht unter § 4 Nr. 4 UWG fielen, zeige auch der Umstand, dass die Rechtsprechung diese in der Vergangenheit ausschließlich unter Irreführungsgesichtspunkten überprüft habe. Schließlich käme eine Verurteilung auch nicht in Betracht, wenn die "Geld-zurück-Garantie" als Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG angesehen würde. Die insbesondere in der Fernsehwerbung erfolgte bloße Ankündigung einer Verkaufsförderungsmaßnahme unterliege nicht dem Transparenzgebot, da der Kunde in solchen Fällen keine umfassende Information erwarte.

Die angegriffene Werbung sei auch nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG. Fehlt in einer Werbung lediglich die Angabe über Selbstverständlichkeiten, werde der Verkehr hierüber nicht getäuscht. So liege der Fall hier in Richtung auf die Verpflichtung zur Begründung des Rückgabeverlangens, zur Vorlage der Original-Kassenbons und der Strichcodes der gekauften Packungen sowie zum 14-tägigen Verzehr des Joghurts. Schließlich sei es zur Vermeidung missbräuchlichen Verhaltens auch nicht ungewöhnlich, nur eine Auszahlung pro Haushalt zu versprechen. Auch hierüber werde der Verkehr nicht getäuscht.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 14.09.2006 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Ersturteils und zur Verurteilung der Beklagten in beantragtem Umfang.

1. Der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch (Berufungsanträge I.1. und I.2.) folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 3, § 4 Nr. 4 UWG. Im Einzelnen:

a) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts handelt es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen in den dem Berufungsantrag I.1. zugrunde liegenden TV-Werbesendungen vom 06.03.2006 auf Pro 7 (DVD gemäß Anl. 2 zur Klageschrift) und vom 08.03.2006 auf SAT 1 (DVD gemäß Anlage 3 zur Klageschrift) sowie auf der Produktverpackung von "Ac."-Joghurt gemäß Berufungsantrag I.2. um Verkaufsförderungsmaßnahmen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG.

Diese Vorschrift verwendet den Begriff der Verkaufsförderungsmaßnahme, ohne ihn abschließend zu definieren (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. 2006, § 4 UWG Rnr. 4.7); sie zählt vielmehr Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke lediglich als Beispiele auf.

Der aus dem Marketing stammende Begriff der Verkaufsförderungsmaßnahme erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Mittel zur Absatzsteigerung (vgl. Bruhn in: Harte/Henning, UWG, 2004, vor § 4 Nr. 4 - Verkaufsförderung, Rnr. 1 ff.). Für die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 4 UWG genügt nicht allein das Ziel der Absatzsteigerung, das mit jeder Werbeaussage verfolgt wird. § 4 Nr. 4 UWG stellt nach seinem Wortlaut nämlich auf Angaben zu den Bedingungen für die Inanspruchnahme der Maßnahme ab; von einer Verkaufsförderungsmaßnahme in diesem Sinn kann daher nur gesprochen werden, wenn von dem Kunden neben der angebotenen Ware oder Dienstleistung ein weiterer Vorteil in Anspruch genommen werden kann. Eine Beschränkung auf bestimmte Vorteile kann dem Zweck der Vorschrift, der nicht unerheblichen Missbrauchsgefahr entgegen zu wirken, die sich bei der Werbung mit derartigen Maßnahmen aus deren hoher At- traktivität für den Kunden ergibt (vgl. BT-Drs. 15/1487, S. 17), nicht entnommen werden, da jede Art von Vorteil eine derartige Attraktivität entfalten kann. Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG kann daher grundsätzlich jeder Vorteil sein, den der Anbieter einer Ware oder Dienstleistung seinen Kunden für den Fall des Bezugs der Ware bzw. der Inanspruchnahme der Dienstleistung zusätzlich in Aussicht stellt.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Mit der "Geld-zurück-Garantie" verspricht die Beklagte ihren Kunden beim Kauf der Ware neben deren Bezug einen in rechtlicher Hinsicht an sich nicht geschuldeten - insbesondere auch nicht in Form einer Gewährleistung, da von der Garantie auch Gebrauch gemacht werden kann, wenn das angebotene Produkt nicht mängelbehaftet ist - zusätzlichen Vorteil, um damit den Kaufanreiz für einen potentiellen Kunden zu fördern. Derartige Werbemaßnahmen unterliegen als Verkaufsförderungsmaßnahmen dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG.

b) Gemäß § 4 Nr. 4 UWG sind die Bedingungen, unter denen die in Aussicht gestellten Vorteile in Anspruch genommen werden können, klar und eindeutig anzugeben. Unter den Begriff der "Bedingungen ihrer Inanspruchnahme" fallen sowohl die Voraussetzungen, unter denen die Verkaufsförderungsmaßnahme gewährt wird, als auch Informationen über die Maßnahme selbst (Plaß in Heidelberger Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2005, § 4 UWG, Rn. 318). Die Verkaufsbedingungen dürfen den Angesprochenen nicht im Zweifel lassen, welche Bedingungen im Zweifel gelten. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers (Köhler aaO., § 4 Rn. 4.13.).

Hiernach wäre es im Streitfall, um den Anforderungen des § 4 Nr. 4 UWG Genüge zu leisten, erforderlich gewesen, den Interessenten darauf hinzuweisen, die Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" sei davon abhängig, dass der Kunde durch die Vorlage der Kassenbons und der Aktionsstreifen den Nachweis zu führen hat, dass er 14 Joghurt-Flaschen gekauft und von ihm eine - kurze - schriftliche Begründung zu erfolgen hat, weshalb er mit dem Produkt der Beklagten unzufrieden sei. Ferner hätte dem Kunden offenbart werden müssen, dass pro Haushalt nur einmal die "Geld-zurück-Garantie" in Anspruch genommen werden kann (vgl. Bruhn aaO., § 4 Rn. 58 zum Werbegeschenk). Schließlich wäre die Bewerbung der Garantie auch nur dann ausreichend transparent gewesen, wenn diese auch die Angabe enthalten hätte, dass die Testwochen-Aktion auf den Zeitraum 06.02.2006 bis Ende März 2006 beschränkt und Einsendeschluss für die Unterlagen zur Inanspruchnahme der Garantie der 30.04.2006 war (vgl. hierzu Bruhn aaO., § 4 Rn. 57; Köhler aaO., § 4 Rn. 4.13).

Die Bewerbung des Produkts "Ac." in der aus Antrag I.2. der Berufungsbegründung ersichtlichen Weise enthält zwar auf der Innenseite der Umverpackung im Wesentlichen die vorgenannten Informationen. Hierauf kann jedoch nicht abgestellt werden, weil der Kunde diese vor dem Erwerb der Ware im Verkaufsgeschäft nicht zur Kenntnis nehmen kann, ohne zuvor die 4er-Packung aufzureißen, was ihm aber vor dem Kauf und der Bezahlung der Ware nicht gestattet ist. Die nach § 4 Nr. 4 UWG erforderlichen Informationen sind so rechtzeitig zu erteilen, dass der Kunde sie bei seiner Entscheidung über die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme berücksichtigen kann. Wird daher der Kunde - wie in der Produktwerbung gemäß Antrag I.2. - in der Werbung unmittelbar zur Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme aufgefordert, muss die Information unmittelbar zugänglich sein, und zwar im gleichen Text (vgl. Köhler aaO., § 4 Rn. 4.14). Diese Voraussetzungen erfüllen die Angaben auf der Außenseite der Produktverpackung "Ac." gemäß Anl. 8 gerade nicht. Solches gilt auch für den Hinweis darauf, dass genaue Informationen im Internet unter www.ac..de erhältlich seien unbeschadet der Tatsache, dass der Kunde im Allgemeinen auch nicht die Möglichkeit hat, im Verkaufsgeschäft online Informationen einzuholen.

Aber auch die gemäß Antrag I.1. angegriffene TV-Werbung erfüllt nicht die Anforderungen des § 4 Nr. 4 UWG und ist nicht ausreichend transparent. Dies gilt für die TV-Werbung in SAT 1 vom 08.03.2006 für das Produkt "Ac." (DVD gemäß Anl. 3 zur Klageschrift vom 20.03.2006) ohne weiteres, weil diese unstreitig über den auf S. 6 dieses Urteils wiedergegebenen Werbetext - der die vorstehend geschilderten notwendigen Informationen im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG nicht enthält - hinaus keine Angaben über die Modalitäten der Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" enthält.

Demgegenüber endete der Werbespot "AK." auf PRO 7 am 06.03.2006 (DVD gemäß Anl. 2 zur Klageschrift vom 20.03.2006) mit dem Hinweis: "Teilnahmebedingungen unter www.d..de". Dieser Hinweis ist allerdings wie nachfolgend dargelegt nicht geeignet, den klägerseits erhobenen Vorwurf mangelnder Transparenz der angegriffenen Werbung im Hinblick auf die Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" zu entkräften:

Die in § 4 Nr. 4 UWG vorgesehenen Angaben bei Verkaufsförderungsmaßnahmen müssen grundsätzlich bei der Durchführung der jeweiligen Maßnahme dem Adressaten vollständig zur Verfügung gestellt werden. In der Entscheidung "Bonusmeilen" (GRUR 1999, 515, 518) hat der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Informationen für das damals streitgegenständliche Prämien-System auch in werblichen Ankündigungen solcher Maßnahmen mitgeteilt werden müssen, da die Vorstellung des Verkehrs von den maßgebenden Umständen eines Angebotes auch und wesentlich durch das geprägt werde, was in der ihm gegenübertretenden Werbung zum Ausdruck komme. Dem wird teilweise entgegengehalten, dass eine differenzierte Betrachtungsweise dort angebracht sei, wo (wie etwa bei einer TV-Werbung wegen ihrer Kürze) systemimmanent wenig Raum bzw. Zeit besteht, um alle an sich gebotenen Informationen zu erteilen (vgl. Bruhn aaO., § 4 Rn. 68; Plaß aaO., § 4 Rn. 418). Unter Berücksichtigung der relativen Kürze des von ihm zu beurteilenden Fernsehspots erachtete das Oberlandesgericht Köln eine TV-Werbung für ein Koppelungsangebot, bestehend aus einer Prepaid-Telefonkarte und einem Mobiltelefon mit einer SIM-Lock-Sperre trotz des Umstands, dass der Hinweis auf diese Verwendungsbeschränkung nur kurz und auch nur kaum wahrnehmbar eingeblendet worden war, als zulässig (OLG Köln, MMR 2002, 469 - Xtra Pac). Dies hat das Oberlandesgericht Köln insbesondere damit begründet, dass in der TV-Werbung keine den Verbraucher in eine bestimmte Richtung konditionierenden Hinweise gegeben wurden und deshalb auch für den Werbenden keine Pflicht bestanden habe, den Verbraucher bereits in der TV-Werbung im Detail über den genauen Inhalt der Verkaufsförderungsmaßnahme aufzuklären. Ob dem gefolgt werden kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da dieser anders gelagert ist:

In dem Fernsehspot der Beklagten wird der Verbraucher auf die für die Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" unerläßliche Voraussetzung des 14-tägigen Verzehrs des Joghurts "AK." bereits in der TV-Werbung selbst hingewiesen. Diese enthält auch im Übrigen für den Verbraucher bereits ausreichende Sachinformationen, um sich über die Beschaffenheit des beworbenen Produktangebotes ein Bild machen und seine Kaufentscheidung vorbereiten zu können, so dass ohne die vollständige Angabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme der beworbenen Verkaufsförderungsmaßnahme die Gefahr bestand, dass die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher für ihre Entscheidung relevanten Fehlvorstellungen über das Angebot unterliegen (vgl. hierzu Bruhn, aaO., § 4 Rn. 73,74). In diesem Fall durfte sich die Beklagte nicht auf den flüchtigen Hinweis auf Informationen über die Teilnahmebedingungen im Internet beschränken (zumal auch nicht erwartet werden kann, dass der Verbraucher in der kurzen Zeit der Einblendung dieses Hinweises überhaupt in der Lage ist, diesen hinreichend aufmerksam zur Kenntnis zu nehmen, und trotz der zunehmenden Verbreitung des Internets auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass - abgesehen von einer zu vernachlässigenden Minderheit - der ganz überwiegenden Mehrheit der von der Fernsehwerbung angesprochenen Verbraucher die Informationsmöglichkeiten des Internets tatsächlich zur Verfügung stehen). Somit hat es im Streitfall bei dem Grundsatz (vgl. BGH GRUR 1999, 515, 518 - Bonusmeilen) zu verbleiben, dass dem potentiellen Kunden bereits in der angegriffenen Werbung selbst im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG ausreichende Informationen zur Verfügung zu stellen sind. Insofern verstieß auch die TV-Werbung vom 06.03.2006 in PRO 7 betreffend das Produkt "AK." gegen § 4 Nr. 4 UWG.

c) Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Werbemaßnahmen nicht geeignet seien, im Sinne von § 3 UWG den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, bestehen im Streitfall entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Die in der angegriffenen Werbung unterlassenen Informationen über die Modalitäten der Inanspruchnahme der "Geld-zurück-Garantie" sind für den Verbraucher, der diese Garantie in Anspruch nehmen möchte, von solch wesentlicher Bedeutung, dass die Anwendung der Bagatellklausel des § 3 UWG nicht in Betracht kommt.

d) Nach den vorstehenden Ausführungen kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr auf die Frage an, ob die angegriffene Werbung der Beklagten auch gegen das Irreführungsgebot des § 5 UWG verstößt. Diese Frage wäre im Übrigen zu bejahen, weil der Verbraucher aus der Sicht der von der Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls ohne ausdrücklichen Hinweis nicht damit rechnet, dass die "Geld-zurück-Garantie" unter den von der Beklagten festgelegten einschränkenden Voraussetzungen, wie z.B. nur einmal pro Haushalt, in Anspruch genommen werden kann.

2. Aufgrund des vorstehend unter 1. festgestellten Wettbewerbsverstoßes ist die Beklagte auch zur Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von € 176,54 verpflichtet (§ 12 Abs.1 Satz 2 UWG, vgl. Berufungsantrag II.).

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.).

Ende der Entscheidung

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