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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 10.10.2002
Aktenzeichen: 29 U 4008/02
Rechtsgebiete: UrhG, UWG


Vorschriften:

UrhG § 87a ff
UWG § 1
Werden Daten aus Chart-Listen, in denen Musiktitel mit Begleitinformationen nach Positionen (Rangplätzen) aufgeführt sind, in der Weise neu zusammengestellt, dass sie nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet werden, so liegt in dieser Neuzusammenstellung weder ein unzulässiger Eingriff in das Recht des Datenbankherstellers noch eine unzulässige Übernahme fremder Leistung im Sinne des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes.
Aktenzeichen: 29 U 4008/02

Verkündet am 10.10.2002

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Retzer und Dr. Kartzke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Juli 2002 - 7 O 19450/01 - abgeändert.

Die Klagen werden insgesamt abgewiesen.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerinnen, auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätige Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, nehmen die Beklagten, eine GmbH und deren Geschäftsführer, gestützt auf § 97, § 4 Abs. 2, §§ 87a ff UrhG sowie auf § 1 UWG, auf Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatzfeststellung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von so genannten HIT BILANZEN in Anspruch, die in Buchform sowie in Form von CD-ROMs erscheinen. Die HIT BILANZEN basieren auf Daten aus von den Klägerinnen wöchentlich erstellten Charts (Hitparaden), in denen Musiktitel unter Berücksichtigung von Verkaufszahlen bzw. Zahlen von Rundfunkauftritten aufgelistet werden.

Das Landgericht hat den Klagen mit Urteil vom 11.07.2002 auf der Grundlage von § 1 UWG nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes überwiegend stattgegeben; ob urheberrechtliche Rechtsgrundlagen gegeben sind, hat das Landgericht offengelassen. Auf dieses Urteil, insbesondere auf den Tatbestand und die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil in seinem stattgebenden Teil richten sich die Berufungen der Beklagten, mit denen diese ihre Klageabweisungsanträge weiterverfolgen. Sie machen geltend, die Beklagten hätten zu keinem Zeitpunkt die Charts der Klägerinnen - nicht einmal intern - vervielfältigt. Die Verurteilung zur Unterlassung der Vervielfältigung werde schon von den eigenen Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Für die Verurteilung, es zu unterlassen, die Chart-Listen der Klägerinnen zu bearbeiten oder umzugestalten, gebe es ebenfalls keine Rechtsgrundlage, und zwar weder nach dem Urheberrechtsgesetz noch aus § 1 UWG, auf den das Landgericht seine Entscheidung gestützt habe. Die Beklagten gestünden den Chart-Listen der Klägerinnen zwar die erforderliche wettbewerbliche Eigenart zu; es fehle jedoch an der weiteren Voraussetzung für die Anwendung des § 1 UWG, der unmittelbaren Leistungsübernahme. Ein Vergleich der Chart-Listen der Klägerinnen und der HIT BILANZEN zeige, dass die jeweils verarbeiteten Informationen sowohl im Aufbau als auch in der Aussage völlig unterschiedlich seien. Das Urteil könne auch nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagten die von den Klägerinnen recherchierten Einzeldaten ausschließlich aus den Chart-Listen entnommen hätten. Im Übrigen erweise sich das Verhalten der Klägerinnen als eine unzulässige Rechtsausübung. Die Klägerinnen hätten nämlich seit ihrer Gründung im Jahr 1977 eine Übernahme der Einzeldaten durch die Beklagten nicht nur geduldet, sondern ausdrücklich gestattet.

Die Beklagten beantragen, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klagen abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen, die Berufungen zurückzuweisen.

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil. Sie sind der Auffassung, die geltend gemachten Ansprüche seien sowohl nach § 97 Abs. 1, § 4 Abs. 2 UrhG als auch nach § 97 Abs. 1, §§ 87a ff UrhG gegeben. Das Landgericht habe jedoch mit Recht festgestellt, dass diese Ansprüche nicht zwingend geprüft werden müssten, weil ein Wettbewerbsverstoß nach den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach § 1 UWG vorliege. Die Beklagten übernähmen das von den Klägerinnen mit erheblichem Aufwand ermittelte Arbeitsergebnis, um es dann in bearbeiteter Form auf den Markt zu bringen. Das Landgericht habe richtig festgestellt, dass die klägerischen Chart-Listen nicht "1:1" übernommen, sondern nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet würden. Diese Umsortierung einmal erfasster Daten erzeuge indes keinen nennenswerten Aufwand. Die Ausbeutung der klägerischen Leistung im Wege der Datenübernahme sei offenkundig. Die Beklagten lehnten sich bewusst an den Ruf der Klägerinnen an, um ihre eigenen HIT BILANZEN zu legitimieren. In dieser wettbewerbsrechtlichen Rufausbeutung liege auch eine unlautere Behinderung der Klägerinnen. Die Ansprüche seien auch nicht verwirkt. Die Beklagten hätten nicht davon ausgehen können, dass die Klägerinnen die kostenlose Leistungsübernahme ihrer Charts bis ins Unendliche dulden würden. Die Beklagten hätten insoweit auch keinen schutzwürdigen Besitzstand erlangt.

Wegen des Vorbringens im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf das Protokoll des Termins vom 10.10.2002 Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen sind begründet. Die zulässigen Klagen sind weder nach dem Urheberrechtsgesetz noch nach § 1 UWG i.V.m. den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes begründet.

1. Den Klägerinnen steht der je geltend gemachte, vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsanspruch nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 UrhG zu.

Es ist schon zweifelhaft, ob die klägerischen Charts in Anordnung oder Auswahl ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, wie dies für Datenbankwerke nach § 4 Abs. 2 UrhG Voraussetzung ist (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 4, Rdn. 33). Aufgrund der Anordnung der Daten stellen die von den Klägerinnen erstellten Charts keine persönliche geistige Schöpfung dar; die Anordnung orientiert sich an gängigen Ordnungskriterien, nämlich einer numerischen Anordnung unter Berücksichtigung von Verkaufszahlen bzw. Zahlen von Rundfunkauftritten. Es spricht alles dafür, dass die klägerischen Charts auch aufgrund der Auswahl der Daten keine persönliche geistige Schöpfung darstellen, weil hinsichtlich der in die Charts einzustellenden Daten keine hinreichend gewichtige Auswahlentscheidung zu treffen ist.

Selbst wenn aber die klägerischen Charts Datenbankwerke sein sollten, ist ein Anspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 UrhG nicht gegeben. Gegenstand des Urheberrechtsschutzes von Datenbankenwerken nach § 4 Abs. 2 UrhG ist nur die Struktur der Datenbank; der Schutz erstreckt sich nicht auf den Inhalt (vgl. Schricker/Loewenheim aaO § 4, Rdn. 39 unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund Nr. 15 Satz 2 der Datenbankrichtlinie). Eine Verletzungshandlung kann bei § 4 Abs. 2 UrhG nur dadurch begangen werden, dass die Struktur des Datenbankwerks ganz oder in einem selbständig schützbaren Teil übernommen wird (vgl. Haberstumpf in: Mestmäcker/Schulze, UrhKomm, § 4 UrhG, Rdn. 38). In der Erstellung der HIT BILANZEN durch die Beklagten liegt keine solche Verletzungshandlung. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts sind die äußeren Gestaltungsmerkmale der klägerischen Chart-Listen bei der Erstellung der angegriffenen Bücher und CD-ROMs nicht übernommen worden (Urteil des Landgerichts S. 11); bei den HIT BILANZEN fehlt die für die Chart-Listen typische Anordnung der Daten in Form einer Ranking-Liste geordnet nach Häufigkeit und Titel (Urteil des Landgerichts S. 11); die Beklagten haben die klägerischen Chart-Listen nicht "1 zu 1" übernommen, sondern die genutzten Daten nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet (Urteil des Landgerichts S. 14). Die Beklagten haben damit die Struktur der klägerischen Charts nicht, auch nicht in einem selbständig schützbaren Teil, übernommen. In der Nutzung von Einzeldaten aus den klägerischen Charts für die Erstellung der HIT BILANZEN liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung eines etwaigen Datenbankwerks im Sinne von § 23 Satz 2 UrhG, weil ein hinreichender Abstand der jeweiligen Strukturen besteht.

2. Den Klägerinnen steht der je geltend gemachte, vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 87a ff UrhG zu. Allerdings handelt es sich, wie auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wird, bei den von den Klägerinnen nach dem 31.12.1982 (vgl. § 137g Abs. 2 UrhG) erstellten Charts jeweils um Datenbanken im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Datenbank im Sinne des Sechsten Abschnittes des Urheberrechtsgesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert; der Schutz der §§ 87a ff UrhG ist dabei nicht auf elektronische Datenbanken beschränkt ist, sondern erfasst auch Printmedien wie im Streitfall (vgl. BGHZ 141, 329, 337 - Tele-Info-CD; Kindler K & R 2000, 265, 271). Bei den von den Klägerinnen erstellten Charts handelt es sich um Sammlungen von einzeln zugänglichen, systematisch angeordneten Daten, nämlich den nach Positionen (Rangplätzen) angeordneten Musiktiteln mit Begleitinformationen. Die Klägerinnen sind auch aktivlegitimiert für Ansprüche nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 87a ff UrhG sei es als Hersteller der jeweiligen Chart-Datenbank, sei es als dessen Rechtsnachfolger. Hersteller im Sinne von § 87a Abs. 2 UrhG kann auch eine juristische Person sein. Die Klägerinnen haben nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag jeweils die Erstellung der Sales-Charts bzw. der Airplay-Charts durch erhebliche Investitionen ermöglicht und damit das organisatorische und wirtschaftliche Risiko getragen, welches mit dem Aufbau einer Datenbank verbunden ist (vgl. KG JurPC Web-Dok. 216/2000, Abs. 22).

Die Beklagten haben jedoch durch die Nutzung der von den Klägerinnen erstellten Charts nicht das ausschließliche Recht, das den Klägerinnen als Datenbankhersteller (bzw. dessen Rechtsnachfolger) nach § 87b UrhG jeweils zusteht, verletzt. In der Neuzusammenstellung von Daten aus den klägerischen Charts unter anderen Kriterien, die die Beklagten für die HIT-BILANZEN vornehmen, liegt keine Vervielfältigung von Datenbankteilen oder ganzen Datenbanken im Sinne von § 87 b Abs. 1 UrhG. Diese Vorschrift geht auf Art. 7 der Datenbankrichtlinie zurück und ist wie der Sechste Abschnitt des Urheberechtsgesetzes insgesamt richtlinienkonform auszulegen (vgl. Kindler aaO 273). Dem Begriff der Vervielfältigung in § 87b UrhG entspricht der der Entnahme in Art. 7 der Datenbankrichtlinie. Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie bedeutet Entnahme die ständige oder vorübergehende Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger (medium [englische Fassung der Datenbankrichtlinie]). Eine Vervielfältigung in diesem Sinne von Teilen der klägerischen Datenbanken oder von Charts im Ganzen haben die Beklagten nicht vorgenommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind die äußeren Gestaltungsmerkmale der klägerischen Chart-Listen bei der Erstellung der angegriffenen Bücher und CD-ROMs nicht übernommen worden (Urteil des Landgerichts S. 11); bei den HIT BILANZEN fehlt die für die Chart-Listen typische Anordnung der Daten in Form einer Ranking-Liste geordnet nach Häufigkeit und Titel (Urteil des Landgerichts S. 11); die Beklagten haben die klägerischen Chart-Listen nicht "1 zu 1" übernommen, sondern die genutzten Daten nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet (Urteil des Landgerichts S. 14). Insoweit liegt der Streitfall anders als der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.05.1999 - I ZR 199/96 = BGHZ 141, 329 - Tele-Info-CD zugrunde liegende Fall; dort ging es um die vollständige Übernahme der Teilnehmerdaten aus Telefonbüchern durch Einscannen. In der Publikation der HIT BILANZEN seitens der Beklagten liegt auch keine Verbreitung von Teilen der klägerischen Chart-Datenbanken oder von Charts im Ganzen. Der Begriff der Verbreitung in § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG knüpft an den der Weiterverwendung in Art. 7 der Datenbankrichtlinie an. Weiterverwendung bedeutet nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Datenbankrichtlinie jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Datenbank insbesondere durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken oder durch andere Formen der Übermittlung. Eine Verbreitung in diesem Sinne auf der Grundlage einer Vervielfältigung des Datenbankinhalts oder eines Teils der Datenbank haben die Beklagten mit der Neuzusammenstellung der genutzten Daten unter anderen Kriterien in den HIT BILANZEN nicht vorgenommen.

3. Den Klägerinnen steht der je geltend gemachte, vom Landgericht ausgeurteilte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 1 UWG i.V.m. den Grundsätzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu. Allerdings kann die grundsätzlich zulässige Verbreitung eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Werkes wettbewerbswidrig sein, wenn das vervielfältigte Werk wettbewerbliche Eigenart besitzt und das Hinzutreten besonderer Umstände die Übernahme der fremden Leistung als wettbewerbswidrig erscheinen lässt, wobei aufgrund von § 1 UWG allenfalls die Verbreitung des betreffenden Werks untersagt werden kann, nicht die Herstellung (vgl. BGHZ 141, 329, 344 f - Tele-Info-CD). Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz wird unter den genannten Voraussetzungen sowohl gegen eine unmittelbare Leistungsübernahme als auch gegen eine nachschaffende Übernahme gewährt (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1, Rdn. 618-622). Den von den Klägerinnen erstellten Charts kommt, wie die Beklagten zugestehen, wettbewerbliche Eigenart zu. Der Verkehr verbindet mit diesen Charts, deren Daten die Klägerinnen im Auftrag des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft e.V. ermitteln, eine besondere Gütevorstellung, die für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart ausreicht (vgl. BGHZ aaO 341).

Die Beklagten haben jedoch die von den Klägerinnen erbrachte Leistung nicht unmittelbar, d.h. unverändert (vgl. BGHZ aaO 341), übernommen. Nach den Feststellungen des Landgerichts (Urteilsabdruck S. 11, 14) sind die äußeren Gestaltungsmerkmale der klägerischen Chart-Listen bei der Erstellung der angegriffenen Bücher und CD-ROMs nicht übernommen worden; die Beklagten haben die klägerischen Chart-Listen nicht "1 zu 1" übernommen, sondern die genutzten Daten nach anderen Kriterien sortiert und für einen längeren Zeitraum aufbereitet. Darin liegt auch keine nachschaffende Übernahme. Voraussetzung für eine nachschaffende Übernahme ist, dass die wesentlichen Elemente des Originals nachgeahmt werden, die das Original noch erkennen lassen; in diesen Fällen kommt es darauf an, ob sich das nachgeschaffene Leistungsergebnis von seinem Vorbild hinreichend deutlich absetzt (vgl. Köhler/Piper aaO Rdn. 622; BGH GRUR 1963, 152, 155 - Rotaprint). Ein solcher hinreichender Abstand ist im Streitfall gegeben. Sowohl Aufbau als auch Aussage der klägerischen Chart-Listen einerseits und der von den Beklagten erstellten HIT BILANZEN andererseits unterscheiden sich substantiell. Der Streitfall ist anders gelagert als die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 06.05.1999 - I ZR 199/96 = BGHZ 141, 329 - Tele-Info-CD und vom 06.05.1999 - I ZR 5/97 = NJWE-WettbR 1999, 249 zugrunde liegenden Fälle. Dort ging es um eine unmittelbare Übernahme von Teilnehmerdaten aus Telefonbüchern durch Einscannen bzw. Abschreiben. Mangels Übernahme der fremden Leistung kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob besondere Umstände wie Rufausbeutung oder betriebliche Herkunftsverwechslung vorliegen, die die Übernahme als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Ferner kann dahinstehen, ob der von den Beklagten erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durchgreift.

4. Mangels einer Verletzungshandlung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG und mangels eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbs sind auch die Auskunftsklagen und die Schadensersatzfeststellungsklagen unbegründet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.

7. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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