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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: 29 U 4513/03
Rechtsgebiete: MarkenG, UWG, BGB


Vorschriften:

MarkenG § 5
MarkenG § 13 Abs. 1
MarkenG § 13 Abs. 2 Nr. 5
MarkenG § 15
MarkenG § 15 Abs. 5
MarkenG §§ 126 ff.
MarkenG § 127 Abs. 1
MarkenG § 128
MarkenG § 128 Abs. 1
MarkenG § 128 Abs. 2
UWG § 3
UWG § 13 Abs. 6
BGB § 242
1. Der Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule ist regelmäßig regional beschränkt, wenn diese ihren Unterricht nur in einem einzigen Geschäftslokal durchführt und keinen Fernunterricht anbietet.

2. Cambridge ist eine geographische Herkunftsangabe für die Dienstleistung der Durchführung von Sprachprüfungen in Englisch.

3. Verwendet eine Sprachschule die Bezeichnung Cambridge Institute, obwohl ihre Kurse ohne Autorisierung oder sachliche Einflussnahme der in Cambridge ansässigen Universität erstellt und durchgeführt werden, so begründet das die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft dieser Dienstleistungen.

4. Eine Sprachschule, die mit der Universität Cambridge zusammenarbeitet und der von dieser die Führung der Bezeichnung Cambridge gestattet worden ist, hat auch dann gemäß § 128 Abs. 2 MarkenG einen Schadensersatzanspruch, wenn sie nur regional tätig ist.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

29 U 4513/03

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Richter am Bundespatentgericht Dr. Albrecht als Vorsitzenden sowie Richterin am Oberlandesgericht Dahmen und Richter am Oberlandesgericht Cassardt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. 01. 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 165.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagten zu 2. und 3. können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 135.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

Die Parteien streiten um die Bezeichnung Cambridge Institute für Sprachschulen.

I.

Seit 1961 betrieb der Kläger zusammen mit einem Partner unter der Bezeichnung Cambridge Institut (im Folgenden: Klagezeichen) in München eine Sprachschule für Englisch. Zum 15. 01. 2003 übertrug der Partner seinen Anteil auf den Kläger, der nunmehr die Schule allein fortführt.

Die Universität Cambridge hat einen Reihe von Sprachprüfungen für Englisch entwickelt, die - etwa unter den Bezeichnungen Cambridge First Certificate in English, Cambridge Certificate in Advanced English oder Cambridge Certificate of Proficiency in English - weltweit bekannt sind und von zahlreichen Bildungseinrichtungen und Unternehmen als Nachweis qualifizierter Sprachkenntnisse anerkannt werden. Eine besondere Abteilung der Universität Cambridge, Cambridge ESOL (d. h. English for Speakers of Other Languages; vormals Local Examinations Syndicate), organisiert diese Prüfungen, soweit sie in Deutschland abgenommen werden, in 22 Prüfungszentren, von denen eines die Schule des Klägers ist.

Die Benutzung des Klagezeichens war dem Kläger und seinem Partner von der Universität Cambridge gestattet worden.

Ab 1996 wurden im Internet unter der Domain www.cambridgeistitut.de Informationen zur Sprachschule des Klägers angeboten.

Die Beklagte zu 1. ließ sich die IR-Marke 691407 mit dem Prioritätszeitpunkt 05. 03. 1998 und Schutzerstreckung auf Deutschland (im Folgenden Widerklagemarke) unter anderem für die Waren- und Dienstleistungsklassen "matériel d'instruction ou d'enseignement d'origine britannique" und "organisation et conduite de séminaires" eintragen.

Am 13. 01. 1998 schloss die Beklagte zu 1., vertreten durch den Beklagten zu 3., der Verwaltungsrat der Beklagten zu 2. ist, mit der am 25. 09. 1997 in das entsprechende Register eingetragenen Beklagten zu 2., einer Aktiengesellschaft Schweizer Rechts, einen Partnerschafts- und Lizenzvertrag (vgl. Anlage B 8), in dem sie dieser gestattete, das "unter der Marke The Cambridge Institute vorhandene Kursangebot" im Lizenzgebiet, dem Kanton Zürich, zu vermarkten; unter anderem wurde die Lizenznehmerin verpflichtet, die Bezeichnung The Cambridge Institute zu verwenden.

Der Kläger und sein Partner sind als Inhaber für die am 21. 09. 2000 angemeldete und am 12. 02. 2001 eingetragene Wort-/Bildmarke DE 30070647 eingetragen.

Am 26. 02. 2001 schloss die Beklagte zu 1., wiederum vertreten durch den Beklagten zu 3., mit der A. (Freiburg) GmbH, 79098 Freiburg, einen inhaltlich dem Vertrag mit der Beklagten zu 2. vom 13. 01. 1998 entsprechenden Partnerschafts- und Lizenzvertrag (vgl. Anlage B 10), der sich auf Freiburg im Breisgau und umliegende, im Vertrag näher bezeichnete Gebiete als Lizenzgebiet bezog.

Die Beklagte zu 1. hielt im Internet unter der Domain www.cambridgeinstitute.ch Informationen zu den von ihr lizenzierten Sprachschulen bereit. Die Beklagte zu 2. war ebenso Mitinhaber dieser Domain wie der Beklagte zu 3. Auf der unter dieser Domain erreichbaren Website fand sich unter der Überschrift "THE CAMBRIDGE INSTITUTE - AUCH IN IHRER NÄHE" ein Hinweis auf die von der A. (Freiburg) GmbH betriebene Einrichtung The Cambridge Institute in Freiburg im Breisgau (vgl. Anlage K 16). Auf derselben Website wurde das Zeichen verwendet (vgl. Anlage K 28) und damit geworben, dass THE CAMBRIDGE INSTITUTE auf alle international anerkannten Diplome vorbereite, wobei die Abschlüsse Cambridge First Certificate in English, Cambridge Certificate in Advanced English und Cambridge Certificate of Proficiency in English ausdrücklich erwähnt wurden (vgl. Anlage K 17).

Die Beklagte zu 2. stellt Cambridge ESOL Räumlichkeiten für Prüfungen zur Verfügung. Außerdem unterhielten die Franchisenehmer der Beklagten zu 1. und Cambridge ESOL für die Schweiz eine gemeinsame Homepage im Internet. Eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit zwischen den Beklagten und der Universität Cambridge gibt es nicht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit seiner Nutzung des Klagezeichens im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz für dieses Unternehmenskennzeichen erworben zu haben. Die Beklagten hätten sich mit der unter der Domain www.cambridgeinstitute.ch abrufbaren Website auch an deutsche Verkehrskreise gewendet. Die angesprochenen Verkehrskreise vermuteten bei den angegriffenen Handlungen Verbindungen zur Universität Cambridge, und sei es auch nur lizenzvertraglicher Art. Durch die von den Beklagten verursachte Zuordnungsverwirrung sei jedenfalls ein Marktverwirrungsschaden entstanden.

Der Kläger hat neben weiteren, für das Berufungsverfahren nicht mehr bedeutsamen Anträgen den Antrag gestellt,

die Beklagten zu verurteilen wie dann geschehen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, der Kläger habe für das Klagezeichen lediglich regional beschränkten Schutz erlangt. Im Übrigen wende sich die unter der Domain www.cambridgeinstitute.ch abrufbaren Website nicht an deutsche Verkehrskreise; schon aus der Top Level Domain .ch ergebe sich, dass diese Internetadresse nur für die Schweiz bestimmt sei.

Die Beklagte zu 1. hat zudem aus der Widerklagemarke Widerklage erhoben und insoweit beantragt,

den Kläger zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der Marke 300 70 647 einzuwilligen.

Der Kläger hat insoweit beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Am 06. 08. 2003 hat das Landgericht München I ein Urteil mit folgender Formel erlassen:

I. Der Beklagten zu 1. wird [bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten, sich zur Bezeichnung eines auf die Durchführung von Sprachkursen und/oder Sprachprüfungen gerichteten Geschäftsbetriebs in der Bundesrepublik Deutschland der Bezeichnung The Cambridge Institute zu bedienen und/oder derartige Dienstleistungen unter der Bezeichnung The Cambridge Institute British & American English for Pleasure & Business, insbesondere auch in nachstehend einkopierter Form, anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben:

II. Den Beklagten zu 2. und 3. wird [bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel] verboten, sich zur Bezeichnung eines auf die Durchführung von Sprachkursen und/oder Sprachprüfungen gerichteten Geschäftsbetriebs in der Bundesrepublik Deutschland der Bezeichnung The Cambridge Institute zu bedienen und/oder derartige Dienstleistungen unter der Bezeichnung The Cambridge Institute British & American English for Pleasure & Business, insbesondere auch in nachstehend einkopierter Form, anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben und/oder zur Bewerbung eines auf die Durchführung von Sprachkursen und/oder Sprachprüfungen gerichteten Geschäftsbetriebs in der Bundesrepublik Deutschland die Internetadresse www.cambridgeinstitute.ch zu benutzen und/oder derartige Dienstleistungen unter dieser Bezeichnung anzubieten, durchzuführen und/oder zu bewerben:

III. Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, in schriftlicher Form darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 25. 09. 1997 Handlungen gemäß Ziff. II. vorgenommen haben und zwar unter Übergabe einer geordneten Auflistung, aus der sich die erzielten Umsätze sowie der durch die unter der fraglichen Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen erzielte Gewinn und die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiete) ersehen lassen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. und zu 3. verpflichtet sind, dem Kläger all jene Schäden zu ersetzen, die ihm durch Handlungen seit dem 25. 09. 1997 entstanden sind und noch entstehen werden.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Widerklage wird abgewiesen.

Zur Begründung hat das Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne seine Unterlassungsansprüche auf das Klagezeichen mit Priorität von 1961 stützen. Dieser Bezeichnung komme ein bundesweiter Geltungsbereich zu. Ausbildungsleistungen der in Rede stehenden Art seien keine Platzgeschäfte, die einen begrenzten Schutzbereich hätten. Gerade bei den ganz überwiegend angesprochenen jüngeren Verkehrskreisen sei es typischerweise so, dass man sich auch über die Regionsgrenzen hinweg an eine Ausbildungsstätte begebe, wenn diese einen guten Ruf besitze, weil man in diesem Alter nicht ortsgebunden sei und gerne etwas Neues kennen lernen wolle. Das gelte vor allem für Universitäten, aber auch für Sprachschulen, jedenfalls soweit diese international anerkannte Abschlüsse, wie die Cambridge-Examina, anböten, da diese Abschlüsse häufig als Alternative zu akademischen Abschlüssen angesehen würden oder als Ergänzungen hierzu dienten. Dass das Institut des Klägers über ein besonderes, überregionales Renommee verfüge, ergebe sich schon aus dessen vierzigjähriger Tätigkeit, aus der Tatsache, dass es sich um die größte offizielle Prüfungsstelle für die Cambridge-Examina und um die erste nur auf Englisch spezialisierte Sprachschule handele, dass das Institut des Klägers eines der ersten Prüfungszentren für die Cambridge-Examina in Deutschland gewesen sei, und aus dem Umstand, dass der Kläger einer der wichtigsten Prüfungsbeauftragten des University of Cambridge Local Examinations Syndicate, Mitglied der Consultive Group Germany und einer der Seminarleiter, die im ganzen Bundesgebiet tätig seien, sei. Weiter ergebe sich der überregionale Ruf des klägerischen Instituts aus der vorgelegten Korrespondenz mit Schülern aus unterschiedlichen Regionen Deutschlands.

Die Beklagte zu 1. verwende über ihre Lizenznehmerin, die Beklagte zu 2., in Deutschland die Bezeichnung The Cambridge Institute und das Wort-/Bildzeichen mit Aufschrift gemäß der Widerklagemarke und damit auch The Cambridge Institute British & American English for Pleasure and Business. Da sie mit der Beklagten zu 2. einen Lizenzvertrag über die Benutzung der Marke und der Bezeichnung The Cambridge Institute geschlossen habe, und sich der Internetauftritt der Beklagten zu 2. und zu 3. auch auf Deutschland beziehe, hafte die Beklagte zu 1. als Mitstörerin.

Die Marke und die Bezeichnung The Cambridge Institute seien mit der geschäftlichen Bezeichnung des Klägers verwechslungsfähig und deshalb gemäß §§ 5, 15 MarkenG zu unterlassen. Ergänzend hat das Landgericht angemerkt, dass sich der Anspruch auch auf § 3 UWG stützen ließe, weil die Kennzeichnung The Cambridge Institute den Eindruck erwecke, zumindest in einer Art lizenzvertraglicher Beziehung zur Universität Cambridge zu stehen und zur Abnahme der verschiedenen Cambridge-Examina sowie zur Erteilung der entsprechenden Zertifikate berechtigt zu sein. Tatsächlich aber bestehe keinerlei Beziehung der Beklagten zu 1. und ihrer Lizenznehmer zur Universität Cambridge.

Die Beklagten zu 2. und zu 3. hätten auch die Verwendung der Internetadresse www.cambridgeinstitute.ch zu unterlassen, da sich diese Homepage auch an deutsche Verkehrskreise wende.

Der Schadensersatzanspruch sei gemäß § 15 Abs. 5 MarkenG bzw. § 13 Abs. 6 UWG begründet. Die Beklagten zu 2. und zu 3. hätten schuldhaft gehandelt, weil ihnen die geschäftliche Bezeichnung des Klägers entweder bekannt gewesen sei oder bei Durchführung entsprechender Recherchen jedenfalls hätte bekannt sein müssen.

Die Widerklage sei abzuweisen, weil dem Kläger für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Widerklagemarke das prioritätsältere Recht zukomme, so dass er erfolgreich die Schutzentziehung für Deutschland durchsetzen könnte, was er der Widerklage einredeweise entgegenhalten könne.

Gegen dieses ihnen am 14. 08. 2004 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen. Sie vertreten die Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für das Klagezeichen bundesweiten Schutz beanspruchen könne. Durch die angegriffenen Kennzeichnungen brächten die Lizenznehmer der Beklagten zu 1. zum Ausdruck, dass Unterricht angeboten werde, der in Verbindung mit Cambridge ESOL stehe; unzutreffende Assoziationen seien damit nicht verbunden. Der Beklagten zu 1. dürfe auch die Internetwerbung der Beklagten zu 2. nicht zugerechnet werden. Gegen die Verurteilung der Beklagten zu 2. und zu 3. zum Schadensersatz und zur vorbereitenden Auskunft wenden die Berufungen zusätzlich ein, dass das Urteil weder feststelle, dass die Beklagten zu 2. und zu 3. das Klagezeichen gekannt hätten, noch, in welcher Weise dieses hätte recherchiert werden können. Der Widerklage stehe nicht die Löschungsreife des deutschen Teils der Widerklagemarke entgegen, da dem Klagezeichen kein bundesweiter Schutz zukomme.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts aufzuheben, die Klage abzuweisen und den Kläger gemäß dem Widerklageantrag zu verurteilen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft seinen Sachvortrag erster Instanz. Außerdem weist er darauf hin, dass die im Berufungsbegründungsschriftsatz angekündigten Anträge lediglich die Klage, nicht aber die Widerklage beträfen. Nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist sei die Nachholung entsprechender Anträge unzulässig, weil verfristet.

Schließlich hat der Kläger eine Prozessstandschaftserklärung vorgelegt, derzufolge ihm von der Universität Cambridge gestattet werde, deren Namens- und Titelrechte gegen die Beklagten in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. Anl. K 38). Die Beklagten behaupten, dass der Unterzeichner der Erklärung nicht berechtigt gewesen sei, Rechte der Universität Cambridge zur Geltendmachung im eigenen Namen zu übertragen.

Der Senat hat im Termin vom 15. 01. 2004 auf die Möglichkeit, Cambridge als geographische Herkunftsangabe für Dienstleistungen anzusehen, hingewiesen. Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll des Termins vom 15. 01. 2004 Bezug genommen.

II.

1. Die Berufungen sind in vollem Umfang zulässig.

Insbesondere ist auch der Antrag der Beklagten zu 1. zur Widerklage fristgerecht gestellt worden. Zwar enthält der am 14. 10. 2004, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, eingegangene Schriftsatz keinen ausdrücklich als solchen bezeichneten Antrag zum Streitgegenstand der Widerklage. Er enthält aber einen Antrag, das angegriffene Urteil auch in der die Widerklage abweisenden Ziffer VI. der Urteilsformel aufzuheben. Darüber hinaus wird am Ende des Schriftsatzes ausgeführt, dass sich die Berufung auch gegen die Abweisung der Widerklage mit der Begründung wende, dass dem Kläger in Deutschland das prioritätsältere Recht zukomme; da dem Klagezeichen kein bundesweiter Schutz zukomme, stehe der Widerklage nicht die Löschungsreife des deutschen Teils der Widerklagemarke entgegen. Damit ist dem Schriftsatz unzweifelhaft zu entnehmen, dass auch der Widerklagesachantrag mit der Berufung weiter verfolgt werden sollte. In einem solchen Fall schadet es nicht, wenn ein ausdrücklicher Sachantrag unterbleibt*1.

2. Die Berufungen greifen aber gegen das Urteil des Landgerichts im Ergebnis nicht durch.

a) Die Klage unterliegt gemäß dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsgrundsatz*2 deutschem Recht, weil der Kläger seine Ansprüche für das Bundesgebiet geltend macht*3.

b) Dem Klagezeichen kann kein bundesweiter Schutzbereich zuerkannt werden.

aa) Der Schutzbereich eines Unternehmenskennzeichens ist räumlich begrenzt, wenn sich die Tätigkeit des Unternehmens in aller Regel auf einen bestimmten Wirtschaftsraum beschränkt und daher auch die Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung örtlich gebunden ist. Ein überörtlicher Schutzbereich ist in solchen Fällen nur dann zuzubilligen, wenn das Unternehmen darauf angelegt ist, Filialbetriebe an verschiedenen, verstreut liegenden Plätzen zu betreiben, und den Umständen nach mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass es diese Absicht verwirklichen kann und wird. Für die Beurteilung der überörtlichen Ausdehnung eines Geschäftsbereichs ist im Wesentlichen auf die entfalteten tatsächlichen Tätigkeiten abzustellen*4.

bb) Angesichts der Vielzahl von Sprachschulen in Deutschland und auch der insgesamt 22 Prüfzentren für die Cambridge-Sprachprüfungen liegt es auf der Hand, dass sich Sprachschulen, auch soweit sie auf die Cambridge-Sprachprüfungen vorbereiten, zunächst lediglich an Kunden im örtlichen Umgriff wenden. Zur Annahme einer überörtlichen - gar bundesweiten - Kennzeichnungskraft bedürfte es besonderer Umstände, die darauf hinweisen, dass regionsfremde Interessenten nicht nur vereinzelt den Aufwand eines Umzugs in Kauf nehmen, um das Angebot des Klägers zu nutzen, statt sich an eine vergleichbare Sprachschule in ihren Regionen zu wenden.

Solche Umstände hat der Kläger nicht dargetan. Sein Unternehmen wird in einem einzigen Geschäftslokal in München betrieben. Weder bietet er Fernkurse an, die von Kunden im ganzen Bundesgebiet in gleicher Weise genutzt werden könnten, noch hat er tatsächliche Kundenbeziehungen über den Wirtschaftsraum, in dem er angesiedelt ist, hinaus in einer Weise dargetan, die die Annahme einer entsprechenden überregionalen Tätigkeit rechtfertigen könnte. Die zahlreichen, vom Kläger zur Dokumentation überörtlichen Interesses an seiner Schule vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, tatsächliche Tätigkeiten mit überörtlichen Auswirkungen zu belegen. Zwar stammen die Anfragen aus verschiedenen Teilen Deutschlands, doch ist ihnen nicht zu entnehmen, dass die Anfragenden tatsächlich von außerhalb nach München gekommen sind, um an den vom Kläger angebotenen Kursen teilzunehmen. Allein die Langjährigkeit der Tätigkeit des Klägers begründet noch nicht die Annahme eines Renommees, das ihm überregional Kunden zuführen würde. Auch seine Tätigkeiten als Prüfungsbeauftragter der Universität Cambridge, Mitglied einer Consultive Group und Seminarleiter sind für die Erlangung des Schutzes des Klagezeichens ohne Belang, weil es sich dabei um Handlungen des Klägers gegenüber der Universität Cambridge und nicht gegenüber Kunden seiner Sprachschule handelt, bei denen er unter seinem bürgerlichen Namen und nicht unter dem Klagekennzeichen auftrat.

c) Der Kläger kann seine Ansprüche jedoch auf § 128 Abs. 1, 2 i. V. m. § 127 Abs. 1 MarkenG und - hinsichtlich des Auskunftsanspruchs - auf § 242 BGB stützen, ohne dass es auf die Prozessstandschaft für die Universität Cambridge ankäme, die ohnehin die Geltendmachung eines eigenen Schadens des Klägers nicht stützen könnte.

aa) Bei Cambridge handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe für die Dienstleistung der Durchführung von Sprachprüfungen, deren Benutzung in den angegriffenen Verwendungen irreführend wirkt und deshalb gemäß § 128 Abs. 1 i. V. m. § 127 Abs. 1 MarkenG zu unterlassen ist.

(1) Die von der Universität Cambridge entwickelten Sprachprüfungen stellen Dienstleistungen dar. Der Teil Cambridge in ihren Bezeichnungen weist auf die Herkunft aus Cambridge in Großbritannien hin. Dass die Prüfungen weltweit und auch in Deutschland abgenommen werden, ändert nichts daran, dass die Vorgaben für die Durchführung, wo auch immer diese stattfindet, zentral in Cambridge erarbeitet wurden, also eine Herkunft haben, die Gegenstand einer geographischen Herkunftsangabe sein kann. Ebenso wenig steht der Bewertung dieser Angabe als geographische Herkunftsangabe entgegen, dass diese Art der Dienstleistung nur von einem Anbieter aus Cambridge, eben der dort ansässigen Universität, erbracht wird, denn eine Ortsangabe, welche aufgrund ihrer Benutzung durch einen bestimmten Betrieb sich für diesen als ein Herkunftshinweis durchgesetzt hat, verliert dadurch nicht ihre ursprüngliche Eigenschaft als geographische Angabe*5.

Da im vorliegenden Fall die geographische Herkunftsangabe für Sprachprüfungen berechtigt benutzt wird, kann dahin stehen, ob ohne eine solche Benutzung der Schutz der §§ 126 ff. MarkenG ausgeschlossen wäre*6.

(2) Die von den Beklagten angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Bezeichnung Cambridge Institute im Zusammenhang mit einem auf die Durchführung von Sprachkursen oder Sprachprüfungen für Englisch gerichteten Geschäftsbetrieb dahin, dass die Kurse in Cambridge oder jedenfalls in Abstimmung mit der dort belegenen Universität erarbeitet worden seien und die Prüfungen in Zusammenarbeit zwischen der Universität und dem Geschäftsbetrieb abgenommen würden.

a-1) Auch wenn die angegriffene Website die Top Level Domain .ch trägt, werden durch sie nicht nur schweizerische, sondern auch deutsche Verkehrskreise angesprochen. Diese Top-Level-Domain hat keinerlei Bedeutung für die Frage, welche Verkehrskreise angesprochen sind, sondern besagt lediglich, dass die davor stehende, hierarchisch untergeordnete Second-Level-Domain cambridgeinstitute bei der Vergabestelle in der Schweiz erfasst ist*7. Selbst wenn ein Teil der Internetnutzer an der Orientierungsfunktion der Domain festhält und deshalb bei der Suche nach einem Angebot in Deutschland nur Domains mit dem Top-Level-Teil .de heranzieht, gibt es doch einen anderen, nicht unerheblichen Teil von Internetnutzern, die sich einer Suchmaschine bedienen, um ihre Recherchen im Internet zu betreiben*8, wie den im Umgang mit dem Internet ausreichend erfahrenen Mitgliedern des Senats aus eigener Anschauung bekannt ist. Derartige Suchmaschinen führen in der Regel auch zu solchen Domains, die im Ausland registriert sind, wenn sich nur in den entsprechenden Inhalten die vom Nutzer vorgegebenen Suchbegriffe finden. Maßgeblich für die Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise ist deshalb neben dem Inhalt von der Top-Level-Domain nachgeordneten Domains der Inhalt einer Website.

a-2) Auf der unter www.cambridgeinstitute.ch erreichbaren Website wird auch auf die Sprachschule in Freiburg im Breisgau hingewiesen. Dieser Hinweis richtet sich wegen des unter b) bb) erörterten Platzgeschäftcharakters von Sprachschulen in erster Linie an Personen, die in dieser Stadt und deren Umgebung wohnen, also an deutsche Verkehrskreise. Dass der Hinweis nicht schon auf der Homepage der Website, sondern erst nach Aufruf nachgeordneter Seiten zu finden ist, bleibt für diese Beurteilung ohne Belang, weil Suchmaschinen nicht nur auf Homepages, sondern auch auf nachgeordnete Teile einer Website zugreifen. Der Inhalt der Website richtet sich insgesamt an alle angesprochenen Verkehrskreise, also auch die deutschen, soweit ihm nicht durch ausdrückliche Beschränkung entnommen werden kann, dass ein bestimmter Teil nur einen Ausschnitt daraus ansprechen solle. Jedenfalls für die angegriffenen Bezeichnungen ist eine solche Beschränkung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

a-3) Die angesprochenen deutschen Verkehrskreise bestehen vor allem aus an einer Sprachausbildung interessierten Personen, die bereits in gewissem Umfang Englisch sprechen. Das ergibt sich einerseits aus dem von den Beklagten verwendeten Slogan "British & American English for Pleasure & Business", dessen Verständnis bereits Grundkenntnisse des Englischen erfordert, und andererseits daraus, dass die Vorbereitung auf Sprachprüfungen verschiedener Kenntnisstufen angeboten wird. Jedenfalls in diesen Verkehrskreisen ist Cambridge als Sitz einer berühmten Universität und Herkunftsort der gleichnamigen Sprachprüfungen derart bekannt, dass zumindest ein nicht unerheblicher Teil die Bezeichnung The Cambridge Institute im Zusammenhang mit der Durchführung von Sprachkursen oder -prüfungen sowohl in Alleinstellung als auch in dem angegriffenen Wort-/Bildzeichen oder in der Second-Level-Domain cambridgeinstitute in dem genannten Sinn versteht.

(3) Die von den angesprochenen Verkehrskreisen der Bezeichnung Cambridge Institute zugeschriebene Aussage, es gebe einen fachlichen Zusammenhang zwischen so angebotenen Sprachkursen und der Universität Cambridge, ist unzutreffend, weil diese Kurse von den Beklagten oder deren Lizenznehmern ohne sachliche Einflussnahme durch die in Cambridge belegene Universität erstellt und durchgeführt werden. Dass die Beklagte zu 2. der die Prüfungen durchführenden Abteilung der Universität Räumlichkeiten überlässt, entspricht ebenso wenig der Vorstellung, die die Bezeichnung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, wie die gemeinsam mit Cambridge ESOL für die Schweiz betriebene Homepage, da beide Umstände keinerlei fachlichen Bezug der Universität Cambridge zu den beworbenen Dienstleistungen darstellen, wie sie der Verkehr auf Grund der Bezeichnung erwartet.

(4) Damit besteht die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft der unter den angegriffenen Bezeichnungen angebotenen Dienstleistungen. Diese Verwendung der geographischen Herkunftsangabe ist deshalb gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG verboten. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die bloße Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe in einem Unternehmenskennzeichen von § 127 Abs. 1 MarkenG nicht erfasst wird*9. Denn der Kläger wendet sich nicht gegen das Unternehmenskennzeichen der Beklagten zu 1. und zu. 2. als solches, sondern lediglich gegen die Verwendung der geographischen Herkunftsangabe im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen.

(5) Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht unverhältnismäßig.

Zwar steht ein Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 i.V. mit § 127 Abs. 1 MarkenG unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, der die Berücksichtigung des Umstands gebieten kann, dass die Verwendung einer geographischen Herkunftsangabe in einem Unternehmenskennzeichen, wie sie bei den Beklagten zu 1. und zu 2. vorliegt, unter Umständen einen wertvollen Besitzstand darstellt, der durch ein Verbot beeinträchtigt würde. Solche gewichtige Interessen können jedoch gegenüber dem Kennzeichnungsverbot des § 127 Abs. 1 i. V. m. § 128 Abs. 1 MarkenG nur dann durchgreifen, wenn durch entlokalisierende Zusätze auf die Besonderheit der von der geographischen Herkunftsangabe abweichenden Herkunft deutlich hingewiesen wird*10.

Derartige entlokalisierende Zusätze aber fehlen bei den angegriffenen Bezeichnungen. Die Verwendung der geographischen Herkunftsangabe war auch von Anfang an irreführend, weil eine sie rechtfertigende Beziehung zu den Cambridge-Sprachprüfungen nie bestanden hat. Schließlich werden die Beklagten auch durch das Verbot nicht in besonderem Maße beeinträchtigt, weil sie den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit außerhalb Deutschlands entfalten, der Verbotsausspruch aber nur im Inland Wirkungen entfaltet. Auch die Verwendung der Domain www.cambridgeinstitute.ch ist ihnen dadurch nicht abgeschnitten, solange sie sich damit nicht an deutsche Verkehrskreise wenden. Insgesamt sind also keine Umstände zu erkennen, die ein Abweichen von der grundsätzlichen Wertung gebieten könnten, dass im Allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse Dritter bestehe, eine unrichtige geographische Herkunftsangabe zu verwenden*11.

bb) Die irreführende Verwendung ist allen Beklagten zuzurechnen.

(1) Das folgt zunächst schon daraus, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers die Beklagte zu 1. die Domain www.cambridgeinstitute.ch, unter der alle angegriffenen Bezeichnungen zu finden waren, verwendete, und die Beklagten zu 2. und zu 3. deren Mitinhaber waren*12.

(2) Für die Beklagte zu 1. ist darüber hinaus zu beachten, dass sie für die Widerklagemarke, die die irreführende geographische Herkunftsangabe enthält, Schutz für Deutschland begehrte und damit eine Begehungsgefahr setzte*13.

(3) Schließlich ist die Beklagte zu 1. auch als Störerin anzusehen, weil sie als Lizenzgeberin der A. (Freiburg) GmbH diese nicht nur berechtigte, sondern sogar verpflichtete, The Cambridge Institute zu verwenden (vgl. Anlage B 10, S. 3) und damit eine Ursache für eine irreführende Verwendung dieser Bezeichnung in Deutschland setzte.

cc) Der Kläger benutzt die Bezeichnung Cambridge mit Zustimmung der Universität Cambridge. Seine Schule ist darüber hinaus eines der Prüfungszentren für die Cambridge-Sprachprüfungen in Deutschland. Er benutzt diese Bezeichnung daher berechtigt und ist deshalb als unmittelbar Verletzter befugt, von den Beklagten Unterlassung (§ 128 Abs. 1 MarkenG) und Schadensersatz (§ 128 Abs. 2 MarkenG) zu verlangen*14. Eine Beschränkung auf den Wirtschaftsraum, in dem der Kläger selbst auftritt, findet insoweit - anders als bei der räumlichen Beschränkung des Schutzes von Unternehmenskennzeichen - nicht statt, weil die angegriffene Verwendung unabhängig davon, in welchen Räumen der Kläger auftritt, irreführend ist. § 128 MarkenG geht von einem bundeseinheitlichen Schutz geographischer Herkunftsangaben aus.

dd) Die Beklagten sind auch gemäß § 128 Abs. 2 MarkenG zum Schadensersatz verpflichtet. Sie handelten mit der Verwendung der Bezeichnung Cambridge Institute schuldhaft, weil ihnen der Mangel an Beziehung zu Cambridge bekannt war und sie die mit der Verwendung der Bezeichnung einhergehende Irreführungsgefahr zumindest hätten erkennen können; ob sie das Unternehmenskennzeichen des Klägers kannten oder hätten kennen müssen, ist für die Schuldhaftigkeit ihres Handelns ohne Belang.

Da der Kläger den Umfang des Schadensersatzanspruchs noch nicht angeben kann, ist er berechtigt, die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz zu verlangen. Als Hilfsanspruch dazu kann er gemäß § 242 BGB die zur Bezifferung erforderlichen Auskünfte verlangen.

d) Der Begründetheit der Klage entsprechend ist die Widerklage zu Recht abgewiesen worden. Der Kläger kann die Löschungsreife der Widerklagemarke, die sich gemäß § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 MarkenG daraus ergibt, dass die geographische Herkunftsangabe Cambridge bereits vor dem Prioritätszeitpunkt der Widerklagemarke benutzt worden ist, der Widerklage einredeweise entgegenhalten.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen*15. Insbesondere vermag allein der Umstand, dass - soweit ersichtlich - bislang keine Entscheidungen zu geographischen Herkunftsangaben für Dienstleistungen veröffentlicht wurden, weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts zu begründen, da sich die Möglichkeit, nicht nur Waren, sondern auch Dienstleistungen durch geographische Herkunftsangaben zu kennzeichnen, ohne Weiteres aus dem Gesetzestext selbst ergibt.

*1 Vgl. BGH NJW-RR 1999, 211 m. w. N. *2 Vgl. BGH GRUR 2002, 972 (973) - FROMMIA m. w. N.. *3 Vgl. OLG Hamburg MMR 2002, 822 (823) - hotel.maritim.dk; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, Einleitung Rz. 54. *4 Vgl. BGH GRUR 1993, 923 (924) - Pic Nic. *5 Vgl. BGH GRUR, 1999, 252 (254) - Warsteiner II. *6 So Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 126 Rz. 47; Fezer, MarkenG, 3. Aufl. 2001, § 126 Rz. 9; Knaak GRUR 1995, 103 (105); a. A. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 126 Rz. 9; Ullmann GRUR 1999, 666 (668). *7 Vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, nach § 15 Rz. 29. *8 Vgl. BGH GRUR 2001, 1061 (1062) - Mitwohnzentrale.de. *9 Vgl. BGH GRUR 2001, 73 (76) - Stich den Buben. *10 Vgl. BGH GRUR 2002, 1074 (1076) - Original Oettinger m. w. N. *11 Vgl. BGH a. a. O. - Original Oettinger m. w. N.. *12 Vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, nach § 15 Rz. 150 m. w. N. *13 Vgl. BGH GRUR 2003, 428 (431) - BIG BERTHA m. w. N. *14 Vgl. Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 128 Rz. 6, 10; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl. 2003, § 128 Rz. 5, 13. *15 Vgl. dazu BGH, NJW 2003, 65 ff.

Ende der Entscheidung

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