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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 21.01.1999
Aktenzeichen: 29 U 4712/98
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 7
UWG § 7 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 92
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 S. 1
ZPO § 713
Ein von einem Sportfachgeschäft für einen anderen Ort als seinen Sitz angekündigter, auf drei Tage befristeter "Großer Lagerverkauf" eines umfangreichen Warensortiments zu besonders günstigen Preisen verstößt gegen § 7 Abs. 1 UWG.

OLG München Urteil 21.01.1999 - 29 U 4712/98 - 7 HKO 6891/98 LG München I


hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Mangstl und die Richter Haußmann und Jackson aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. 7. 1998 - 7 HKO 6891/98 - in Nr. II und III seines Tenors geändert.

Die Kläger werden unter Androhung von Ordnungsmitteln - Ordnungsgeld von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung - verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Einzelhandel für den Verkauf von Schuhen, Sportartikeln und Textilien mit der auf der folgenden Seite dieses Urteils wiedergegebenen Anzeige zu werben und so beworbene Verkäufe durchzuführen.

"Abbildungen hier nicht wiedergegeben"

II. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Kläger 3/8, der Beklagte trägt 5/8. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,-- DM nicht.

Gründe

Die Parteien streiten um die Frage, ob eine von den Klägern angekündigte Verkaufsaktion eine unerlaubte Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG ist.

Die Klägerin zu 1), deren Geschäftsführer die Kläger zu 2) und 3) sind, betreibt in Erding ein Sportfachgeschäft, in dem sie Sportartikel, Schuhe, Modeartikel und Textilien vertreibt. Sie hat in Eggenfelden, einer 70 Kilometer von Erding entfernten Stadt von etwa 12.500 Einwohnern, die Räumlichkeiten einer ehemaligen Schuhfabrik gemietet, die sie nach ihrer Behauptung hauptsächlich als Lager für nicht benötigte Saisonware und Sonderposten benutzt. Seit Herbst 1997 hält die Klägerin in diesen Räumen ab und zu - in der Regel in etwa monatlichen Abständen - "Lagerverkäufe" ab. Zu diesem Zweck werden in den Räumen provisorisch Tischplatten auf Böcken aufgebaut und es werden dort Waren verkauft, die entweder nach der Saisonlage oder nach der Qualität oder weil es Rest- und Einzelstücke sind, nicht in das Sortiment des Ladengeschäfts der Klägerin in Erding passen. Diese Waren werden für den Lagerverkauf in Eggenfelden erheblich günstiger kalkuliert als für den normalen Verkauf in Erding. Diese Lagerverkäufe finden jeweils an einigen Tagen im Monat statt, wobei die Öffnungszeiten jeweils nur einen Teil der gesetzlich erlaubten Ladenöffnungszeiten eines Tages umfassen. Die Klägerin kündigt die Lagerverkäufe durch Pressewerbung an.

In einer Zeitungsanzeige vom 1. 4. 1998 (Anlage K 1) kündigte die Klägerin einen "GROSSEN LAGERVERKAUF SCHUHE + SPORT + TEXTIL" für Donnerstag, den 2.4. und Freitag, den 3. 4. 1998 jeweils von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und für Samstag, den 4. 4. 1998 von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr in den erwähnten Fabrikräumen an. In die Anzeige untergliedernden "Kästchen" wurden insgesamt 35 Warenarten herausgestellt, von denen 7 als "Auslaufmodell" gekennzeichnet waren. Am Fuß der Anzeige fanden sich die Worte "SOLANGE VORRAT REICHT!". Für die Einzelheiten wird auf die Wiedergabe der Anzeige im Tenor dieses Urteils verwiesen.

Mit Schreiben vom 7. 4. 1998 (Anlage K 2) hat der beklagte Einzelhandelsverband, der unbestritten gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 klagebefugt ist, diese Anzeige als irreführend und als Ankündigung einer Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG beanstandet und die Abgabe einer den nachfolgenden Klageanträgen entsprechenden Unterlassungserklärung verlangt.

Die Kläger haben Klage erhoben und beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt ist, von den Klägern zu verlangen, es zu unterlassen,

a) mit "Großer Lagerverkauf" zu werben, wenn eine Gewerbeanmeldung nicht für ein Lager, sondern für eine Zweigniederlassung vorliegt;

b) im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher eine Sonderveranstaltung werblich anzukündigen und/oder durchzuführen,

c) insbesondere mit dem Hinweis: "Großer Lagerverkauf" zu werben, wenn es sich um eine befristete Verkaufsaktion handelt und/oder nicht dauernd die Verkaufsstätte als Lagerverkaufsstätte benutzt wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat Widerklage erhoben und beantragt,

die Kläger - die Kläger zu 2) und 3) als Geschäftsführer der Klägerin zu 1) - unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer zulässigen besonderen Verkaufsveranstaltung im Sinne der §§ 7, 8 UWG mit der im Tenor wiedergegebenen Anzeige zu werben und/oder einen derart beworbenen großen Lagerverkauf durchzuführen.

Er hat geltend gemacht, durch die Anzeige werde nach der Verkehrsanschauung eine Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG angekündigt. Die Anzeige erwecke den Eindruck einer einmaligen Gelegenheit zu besonders günstigem Einkauf; sie enthalte keine Ankündigung von Sonderangeboten. Ein derartiger Verkauf sei nicht branchenüblich. Es handele sich auch nicht um eine neue, noch unübliche, jedoch wirtschaftlich vernünftige und sachgerechte und deshalb billigenswerte Fortentwicklung der Verkaufsformen im Sport-Einzelhandel.

Im Hinblick auf die Widerklage haben die Parteien den Klageantrag lit. c) übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen haben die Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG liege nicht vor. Der Verkehr erkenne zwar, daß die Preisangaben in der Anzeige besonders günstig seien, er erwarte aber von dem angekündigten "Lagerverkauf" eine "primitive" Ausstattung des Ladenlokals und wenig bis keinen Service. Soweit § 7 Abs. 1 UWG auf "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs" stattfindende Verkaufsveranstaltungen abstelle, könne zunächst auf den normalen Betrieb des werbenden Unternehmers abgestellt werden; insoweit sei der nur gelegentlich an einzelnen Tagen stattfindende Verkaufsbetrieb der Klägerin deren normaler Geschäftsfverkehr. Wolle man auf die Branchenübung abstellen, so sei zu berücksichtigen, daß im Sporthandel in den letzten Jahren eine Vielzahl neuer Vertriebsformen sich herausgebildet hätten, die mit den landläufigen Sportfachgeschäften nicht mehr viel zu tun hätten und eine Reaktion darauf seien, daß der Verbraucher finanziell zum Erwerb bester Markenware in stets neuester Ausführung und mit dem qualifizierten Beratungsservice guter Sportfachgeschäfte nicht in der Lage sei. Auf Wühltische und Ramschecken in den Sportfachgeschäften selbst und den Kaufhäusern seien "Schnäppchenmärkte" und seit einiger Zeit Fabrikverkäufe "auf der grünen Wiese" gefolgt. Die Sportfachgeschäfte hätten hierauf mit einer Trennung ihres Sortiments reagiert: Hochwertige Markenware werde im Fachgeschäft angeboten, während außerhalb der Geschäftsräume - typischerweise in Lagerräumen - Restposten oder Sonderposten oder nicht saisongerechte Ware angeboten werde. Die Gegenwehr des Einzelhandels gegen einen solchen Handel auf zwei Ebenen sei verständlich, werde jedoch erfolglos bleiben. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stelle sich der geschilderten Entwicklung nicht entgegen. Insbesondere spiele es nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob ein Geschäftsbetrieb nur zu begrenzten Zeiten geöffnet sei.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nach den Anträgen lit. a) und b) der Kläger erkannt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Werbung erwecke nicht den Eindruck einer Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG. Unter einem "Lagerverkauf" verstehe das Publikum einen nicht in einem normal ausgestatteten Einzelhandelsgeschäft, sondern in Lagerräumen stattfindenden Verkauf von für einen normalen Verkauf nicht oder nicht mehr in Betracht kommender Ware. Das Publikum erwarte sich zwar günstige Preise, jedoch keine "besonderen Kaufvorteile", weil die günstigen Preise durch den Verzicht auf Ausstattung und Beratung und die Inkaufnahme nicht mehr gängiger Ware ausgeglichen würden. Ob derartige Verkäufe branchenüblich seien, könne dahinstehen, da jedenfalls eine vernünftige und zu billigende Fortentwicklung des bisher Branchenüblichen vorliege. Für die umworbenen Verkehrskreise sei die Durchführung derartiger Veranstaltungen wirtschaftlich sinnvoll. Mißbräuche und negative Auswirkungen auf den Einzelhandel seien nicht zu erwarten. Ein konzentrierter Verkauf nicht oder nicht mehr gängiger Ware anstelle eines Vertriebs solcher Ware über Sonderangebote sei nicht zu beanstanden. Die Befristung des Verkaufs auf 3 Tage sei für die Beurteilung ohne Bedeutung, sie sei aus der Sicht des Kunden für einen Lagerverkauf normal. Im übrigen würden in der streitigen Anzeige Sonderangebote beworben, zumal es sich bei einem Großteil der Ware um Auslaufmodelle handele.

Gegen die Abweisung der Widerklage richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht erneut geltend, die Werbung erwecke den Eindruck einer unzulässigen Sonderveranstaltung, eines außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegenden "Lagerverkaufs" ganzer Warengruppen. Entscheidend sei hierfür zunächst, daß für eine nicht ständige Einrichtung, eine dreitägige Aktion und damit für eine den regelmäßigen Geschäftsverkehr unterbrechende Veranstaltung geworben werde, weiter, daß die Ankündigung sich auf ein ganzes Warensortiment beziehe und schließlich, daß reguläre Ware zu besonders günstigen Preisen vorübergehend angeboten werde. Die streitige Anzeige bewerbe nur wenige Auslaufmodelle; sie werde im übrigen vom Verkehr als Werbung mit Beispielen für ein umfangreicheres Gesamtangebot verstanden. Eine sachgerechte, wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklung des Branchenüblichen liege nicht vor; die Kläger böten keine Sonderposten, sondern ein reguläres Sortiment an. Da keine ständige Einrichtung vorliege, werde eine Sonderveranstaltung beworben. Die Klägerin umgehe die Schlußverkäufe und Räumungsverkäufe betreffenden Bestimmungen.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Kläger nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu verurteilen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen geltend, die Werbung beziehe sich auf eine besondere Verkaufsform, eine "zweite Vertriebsschiene", die an besondere Markenbedürfnisse angepasst sei. Es liege eine wirtschaftlich sinnvolle, wenn auch noch nicht traditionell übliche Verkaufsform vor. Die Kläger vertrieben in einem von ihrem Hauptgeschäft getrennten zweiten Vertriebsweg ausgesonderte Stücke aus dem gesamten Sortiment, die im Normalverkauf nicht oder nur schwierig absetzbar seien. In diesem Sinne sei der Lagerverkauf ein normaler Geschäftsverkehr der Kläger; die Öffnungszeiten seien für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Zutreffend habe das Landgericht den in der Gesellschaft bestehenden Bedarf derartiger Verkaufsveranstaltungen erkannt. Die Befriedigung der danach bestehenden Nachfrage liege im Rahmen des Leistungswettbewerbs. Allein daraus, daß der Vertrieb nicht kontinuierlich erfolge, könnten durchgreifende Bedenken nicht hergeleitet werden. Derartige Verkäufe seien gerade in der Textilbranche in jüngerer Zeit zunehmend üblich geworden. Die Entwicklung sei nicht aufzuhalten. Die in Eggenfelden öffentlich beklagte "Kaufkraftabschöpfung durch ein auswärtiges Handelsunternehmen" sei wettbewerbsrechtlich nicht zu mißbilligen.

Im übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und die von ihnen vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Beklagten erweist sich als begründet. Die streitige Werbung verstößt gegen § 7 Abs. 1 UWG.

Nach der genannten Bestimmung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonderveranstaltungen), ankündigt oder durchführt. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist zu berücksichtigen, daß sie einerseits dem Schutz der Verbraucher vor übermäßig unsachlicher Beeinflussung ihrer wirtschaftlichen Entschließungen, andererseits aber der Ordnung des Wettbewerbs dient. "Dem einzelnen Wettbewerber soll nicht erlaubt sein, durch aus dem regelmäßigen Geschäftsverkehr herausfallende Verkaufsveranstaltungen wie Weiße Wochen, Uniformtage etc. dem Publikum die Vorstellung besonderer Kaufvorteile zu vermitteln, dadurch einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu erlangen und diese dadurch zu gleichartigen Maßnahmen mit der Gefahr unwirtschaftlicher gegenseitiger Übersteigerung zu zwingen" (BGH GRUR 1980, 112/113). Die Neuregelung des Rechts der Sonderveranstaltungen durch das Gesetz vom 25. 7. 1986 verfolgte das Ziel, "die Möglichkeit der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im Interesse der Gewerbetreibenden und der Verbraucher dort zu verbessern, wo eine gerechte Abwägung der Interessen der Betroffenen eine gesetzliche Regelung erfordert" (Amtliche Begründung, hier zitiert nach Jestaedt, Großkommentar UWG, § 7 UWG, Rdnr. 12). Bei der im Hinblick auf die Freiheit des Wettbewerbs gebotenen restriktiven Auslegung von § 7 Abs. 1 UWG darf ein Verbot neuer Wettbewerbsmethoden nur bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen oder der schwerwiegenden Gefahr einer unlauteren Behinderung von Mitbewerbern in Betracht kommen (ausführlich hierzu Jestaedt, a.a.O). Danach ist eine Untersagung der hier streitigen Werbung gerechtfertigt.

Daß die Kläger eine "Verkaufsveranstaltung im Einzelhandel" durchführen, steht außer Zweifel und wird von den Klägern auch nicht in Zweifel gezogen. Dafür, ob diese "außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet", kommt es auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise an, die ihrerseits in erster Linie davon beeinflußt wird, ob entsprechende Verkaufsveranstaltungen in der in Frage stehenden Branche üblich sind (BGHZ 103, 349/352 "Kfz-Versteigerung" m.w.N.; Jestaedt a.a.O., Rdnr. 30). Es kommt nicht darauf an, was der Veranstalter selbst für üblich hält und auch nicht darauf, ob sich die Veranstaltung im Rahmen des von dem Veranstalter selbst üblicherweise gezeigten Geschäftsgebahrens hält, sondern darauf, ob sie im Rahmen des generell üblichen Geschäftsgebahrens aller einschlägigen Unternehmen liegt (Jestaedt, a.a.O., Rdnr. 32). Entscheidend ist somit, ob die angekündigte Veranstaltung im Verhältnis zum Branchenüblichen den Eindruck des Außergewöhnlichen und Einmaligen erweckt. Bei der Bewertung kommt der zeitlichen Begrenzung besondere Bedeutung zu; "ein zeitlich befristetes Angebot wird daher meist den Eindruck einer Sonderveranstaltung ... erwecken" (BGH GRUR 1958, 395/397; Jestaedt, a.a.O. Rdnr. 50). Danach kündigten die Kläger mit der streitigen Anzeige eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltung an.

Auszugehen ist davon, daß das Bild des Einzelhandels trotz immer wieder zu beobachtender Abweichungen im Einzelfall im Wesentlichen geprägt ist durch einen regelmäßig zu bestimmten Öffnungszeiten stattfindenden Handel mit den Waren des täglichen oder sonstigen Bedarfs. Nur diese Form des Handels ist letztlich geeignet, den laufend entstehenden Bedürfnissen des Verbrauchers gerecht zu werden. Dabei bedarf es einer Auseinandersetzung mit den von den Klägern vorgelegten Beispielen für Werbungen für "Lagerverkäufe", "Kollektionsverkäufe" und ähnliche Veranstaltungen nicht, insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, wieweit diese im Einzelfall sich im Rahmen des gemäß § 7 Abs. 1 UWG Zulässigen halten oder gegen diese Vorschrift verstoßen. Die Werbung der Kläger erweckt durch ihre Ankündigung als "GROSSER LAGERVERKAUF" für "SCHUHE + SPORT + TEXTIL", durch ihre Befristung auf 3 Tage und insgesamt 19 Stunden und den Hinweis "SOLANGE VORRAT REICHT" einerseits und durch das umfangreiche, ausdrücklich in der Anzeige im Einzelnen herausgestellte Warenangebot und die - nach dem eigenen Sachvortrag der Kläger für das Publikum erkennbar - besonders günstigen Preise den Eindruck einer einmaligen, aus dem Rahmen fallenden, besondere Preisvorteile bietenden Veranstaltung und damit einer Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG. Dazu trägt weiter auch bei, daß in der Werbung Waren weithin bekannter Marken - SALEWA, Völkl, adidas - herausgestellt werden, die nicht als Auslaufmodelle gekennzeichnet sind. Auch sonst deutet in der Anzeige nichts darauf hin, daß nichtmarktgängige Ware, Sonderposten oder Einzelstücke angeboten werden. Die Werbung erweckt daher den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile. Darauf, daß diese mit einem Verzicht auf Service und Beratung erkauft werden müssen, kommt es nicht entscheidend an. Denn entscheidendes Kriterium für die Frage, ob besondere Kaufvorteile geboten werden, ist zumindest in erster Linie der Preis der angebotenen Ware. Bei einem Teil der herausgestellten Waren handelt es sich zudem ersichtlich um wenig modische und saisonabhängige Artikel (z.B. Rucksäcke, Schlafsäcke).

Daß die Verkaufsveranstaltung der Kläger der Beschleunigung des Warenabsatzes dient, kann ebenfalls nicht zweifelhaft sein; die Kläger ziehen dies auch nicht in Zweifel. Allerdings genügt insoweit nicht die mit jeder Werbung bezweckte "Beschleunigung des Warenabsatzes"; es muß vielmehr eine darüber hinausgehende Förderung des Absatzes bezweckt sein. Dies ist hier der Fall. Die Kläger beabsichtigen unstreitig, innerhalb möglichst kurzer Zeit möglichst große Warenbestände abzustoßen.

Die Werbung der Kläger hält sich auch nicht im Rahmen einer sachgerechten und vernünftigen und daher zu billigenden Fortentwicklung der Branchenübung. Hierfür kommt es darauf, daß bei den Kläger ein Bedürfnis besteht, größere Warenbestände schnell zu verkaufen und daß beim Publikum das Bedürfnis besteht, günstig einzukaufen, nicht an; denn sowohl die Beschleunigung des Warenabsatzes wie auch der (zutreffende oder unzutreffende) Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile gehört zum Tatbestand der unzulässigen Sonderveranstaltung und kann daher nicht dazu dienen, eine Veranstaltung im Einzelfall als sachgerechte Fortentwicklung der Branchenübung zu rechtfertigen. Es kommt vielmehr "darauf an, für den konkreten Fall festzustellen, ob und wieweit der Wettbewerbsfreiheit aus dem Gesichtspunkt vernünftiger Fortentwicklung weiterer Raum zu schaffen ist" (BGHZ 103, 349/354). In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bedenken:

Bietet ein Einzelhändler neben seiner regulären, zu normalen Preisen angebotenen Ware gleichartige Waren zu günstigeren Preisen - etwa als Sonderangebote oder in einer anderen (zulässigen) Billigpreis-Aktion - an, so hat dies einerseits die Wirkung, neue Kaufkraft zu wecken, andererseits aber auch die, Kaufkraft von den Normalangeboten des betreffenden Händlers selbst und seiner Mitbewerber abzuziehen. Ein Sonderangebote anbietender Händler tritt somit nicht nur in verschärften Wettbewerb zu seinen Mitbewerbern, sondern er gerät auch in die Gefahr, "sich selbst Konkurrenz zu machen". In dieser Tatsache liegt aber zugleich ein natürliches Korrektiv für übertriebenen Sonderangebot-Wettbewerb: Jeder Händler wird versuchen, seine Sonderangebote und sonstigen Billigpreis-Aktionen so zu begrenzen, daß dadurch der Absatz normaler Ware nicht oder zumindest möglichst wenig behindert wird. Dieses Korrektiv fehlt bei dem Angebot der Kläger. Denn dadurch, daß die Kläger ihren "großen Lagerverkauf" nicht am Sitz der Klägerin in Erding, sondern im 70 Kilometer entfernten Eggenfelden veranstalten, entgehen sie der Gefahr, durch den Lagerverkauf den Absatz ihrer "regulären" Ware zu behindern. Darin liegt zugleich ein besonderes Unlauterkeitselement im Verhältnis zu den Mitbewerbern in Eggenfelden, die naturgemäß nicht in der Lage sind, ihren Verkauf kostengünstig auf drei halbe Tage im Monat zu beschränken und zu optimieren. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Verkaufsveranstaltung der Kläger am ersten Wochenende des Monats und damit für einen Zeitpunkt angekündigt war, zu dem wegen der unmittelbar vorangegangenen Gehaltszahlung mit erhöhter Kaufkraft des Publikums zu rechnen war. Wenn die Kläger selbst darauf hinweisen, daß diese "Kaufkraftabschöpfung" zu Beginn eines Monats den Unwillen der Wettbewerber erregt, so erscheint dieser Unwille durchaus verständlich. Eine sachgerechte und billigenswerte Fortentwicklung der Branchenübung im Einzelhandel kann in derartigen Verkaufsaktionen nicht gesehen werden.

Aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. 9. 1995 (WRP 1996, 147) kann nichts anderes hergeleitet werden. Abgesehen davon, daß das OLG Stuttgart für die damals zur Beurteilung stehende Veranstaltung im wesentlichen nicht auf die Branchenübung, sondern auf die Übung des dort betroffenen Unternehmers abstellte (a.a.O., Seite 150, re. Sp.), stand damals ein in wesentlichen Einzelheiten abweichender Sachverhalt zur Entscheidung. Gleiches gilt für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. 1. 1998 (WRP 1998, 487). Abgesehen davon, daß im damals zu entscheidenden Fall zwar auf eine bestimmte Öffnungszeit, nicht jedoch auf deren enge Begrenzung hingewiesen wurde, ist zu beachten, daß nicht jede zeitliche Beschränkung einer Verkaufsveranstaltung zwingend zur Annahme einer unzulässigen Sonderveranstaltung führen muß. Vor allem durch das Angebot ausschließlich beschädigter Ware unterscheidet sich der jener Entscheidung zugrundeliegende Fall von vorliegendem Rechtsstreit entscheidend. Ähnliche Überlegungen gelten für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. 3. 1997 (WRP 1997, 727).

Der Senat vermag auch der Ansicht des Landgerichts nicht zu folgen, die beworbene Verkaufsveranstaltung sei nicht mit der Gefahr eines Mißbrauchs verbunden. Denn angesichts der erörterten Tatsache, daß die Klägerin nicht Gefahr läuft, durch den Lagerverkauf in Eggenfelden ihr "reguläres Geschäft" in Erding zu beeinträchtigen, besteht durchaus die Gefahr, daß die Klägerin in Eggenfelden nicht nur für das Geschäft in Erding angeschaffte Ware, die dort nicht mehr verkäuflich ist, abzusetzen versucht, sondern daß reguläre Ware zu besonders günstigen Preisen, aber auch gezielt angeschaffte Sonderposten - solche erwähnt die Klägerin selbst (Klageschrift S. 3) - verkauft werden.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann schließlich auch nicht davon ausgegangen werden, daß durch die streitige Werbung für den Verkauf einzelner nach Güte und Preis gekennzeichneter Waren (Sonderangebote) geworben wurde. Abgesehen davon, daß schon nach dem Umfang des Angebots einzeln herausgestellter Waren zweifelhaft erscheint, ob noch von Sonderangeboten gesprochen werden könnte, konnte die Anzeige nur dahin verstanden werden, daß die einzeln herausgestellten Waren lediglich Beispiele für das umfangreichere Angebot aus dem Warengebiet "Schuhe + Sport + Textil" darstellten. Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt erscheint es nicht gerechtfertigt, von der Bewerbung von Sonderangeboten zu sprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 S. 1, § 713 ZPO. Die Bestimmung des Wertes der Beschwer der Kläger beruht auf der Streitwertangabe der Kläger (25.000,-- DM).

Der Tenor des Urteils wies in der am 21. 1. 1999 verkündeten Form zwei offensichtliche Schreibversehen - Verwechslung der Kläger mit "dem Beklagten" in Nr. I. und IV. des Tenors - auf. Diese Fehler wurden in der vorliegenden Fassung des Urteils gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.



Ende der Entscheidung

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