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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 29 U 5681/08
Rechtsgebiete: ZPO, UWG


Vorschriften:

ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 540 Abs. 2
UWG § 12 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 5681/08

Verkündet am 19.02.2009

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

erlässt der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., Richter am Oberlandesgericht... und Richterin am Bundespatentgereicht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2009 folgendes Urteil:

Tenor:

I. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Auszug aus dem Protokoll vom 19. Februar 2009 - 29 U 5681/08

Das Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu Protokoll wie folgt begründet:

I. Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Handlungsformen, wegen derer die Antragsgegnerin Teilwiderspruch eingelegt hat, nicht von dem durch die einstweilige Verfügung ausgesprochenen Verbot erfasst sind und deshalb deren Aufhebung auch nur in einem Teil nicht in Betracht kommt.

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Reichweite des mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen und durch das angegriffene Urteil bestätigten Verbots nicht ausschließlich anhand des Verbotstenors zu ermitteln. Vielmehr sind sowohl das Vorbringen des Klägers (vgl. BGH GRUR 2008, 702 - Internetversteigerung III Tz. 29 und 37; GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II Tz. 52; jeweils m. w. N.) als auch die Entscheidungsgründe (vgl. BGH, a.a.O., - Internetversteigerung III Tz. 37; GRUR 1994, 441 [443] - Kosmetikstudio) zur Auslegung eines Unterlassungsantrags und -tenors heranzuziehen (vgl. auch Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 12 UWG Rz. 6.4, Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 57 Rz. 5; jeweils m. w. N.). Erst wenn die so vorgenommene Auslegung ergibt, dass der Kläger mehr beantragt hat, als ihm zusteht, kommt eine Teilabweisung in Betracht. Nichts anderes gilt im Verfahren der einstweiligen Verfügung (vgl. Köhler, a. a. O.).

b) Danach reicht das Verbot im Streitfall nicht so weit, dass es auch die Fälle, wegen derer die Antragsgegnerin Teilwiderspruch eingelegt hat, erfasste.

Das vom Antragsteller erwirkte Verbot betrifft die Werbung mit Angaben von Endpreisen, welche die Umsatzsteuer nicht enthalten. Bereits die Erwähnung der Umsatzsteuer mit bestimmtem Artikel im Verbotstenor legt nahe, dass eine Werbung für Geschäfte, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind, nicht unter das Verbot fallen kann, weil es in diesen Fällen die Umsatzsteuer nicht gibt.

Diese Auslegung findet eine Stütze sowohl in der Antragsschrift als auch im landgerichtlichen Urteil. Bereits in der Antragsschrift wird geltend gemacht, der Unterlassungsanspruch beruhe darauf, dass die angegriffene Internetwerbung die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalte und deshalb gegen die Preisangabenverordnung verstoße (vgl. S. 8 d. Antragsschrift v. 9. Januar 2008 = Bl. 8 d. A.). Dem ist ohne weiteres zu entnehmen, dass kein Unterlassungsanspruch wegen einer Werbung für Geschäfte geltend gemacht werden sollte, die nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Deshalb hat das Landgericht zu Recht in dem angegriffenen Urteil unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Anbieten von Kraftfahrzeugen ohne Angabe der Umsatzsteuer nicht vom Verbot erfasst ist, sofern die Fahrzeuge ausschließlich zur Ausfuhr in ein Land außerhalb der Europäischen Union verkauft werden (und deshalb als Ausfuhrlieferungen i. S. d. § 6 UStG gemäß § 4 Nr. 1 lit. a] UStG umsatzsteuerfrei sind) und die Werbung das deutlich zum Ausdruck bringt (vgl. S. 9 d. landgerichtlichen Urteils = Bl. 52 d. A.).

Danach betrifft das Verbot nur die Werbung für solche Verkäufe, die umsatzsteuerpflichtig sind.

c) Da sich mithin der Teilwiderspruch der Antragsgegnerin auf Fälle bezog, die vom Verbot gar nicht erfasst sind, konnte er den Bestand der einstweiligen Verfügung nicht in Frage stellen.

2. Für die Entscheidung ohne Belang ist, dass das Landgericht die Auffassung vertreten hat, die Wiederholungsgefahr werde gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Diese Vorschrift begründet eine Vermutung der Dringlichkeit als Verfügungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Köhler, a. a. O., § 12 UWG Rz. 3.13 m. w. N.). Die Wiederholungsgefahr dagegen ist als Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs auch im Hauptsacheverfahren von Belang; obwohl nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, streitet auch für sie eine tatsächliche Vermutung (vgl. Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 8 UWG Rz. 1.33 m.w.N.).

III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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