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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 29 U 6062/00
Rechtsgebiete: UrhG, BGB, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 97
UrhG § 97 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 29 U 6062/00 21 O 229/00 LG München I

Verkündet am 31. Mai 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter Wörle und die Richter Jackson und Haußmann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. November 2000 - 21 O 229/00 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,- DM.

Tatbestand:

Die Klägerin, die mit Film- und Fernsehrechten handelt, will festgestellt wissen, daß die Beklagte, die gleichfalls mit solchen Rechten handelt, für den Schaden aufzukommen hat, der ihr daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagte die von dem Fernsehsender V Film und Fernseh GmbH & Co. KG für den 11.01.1997 geplante Ausstrahlung des Spielfilms "Der Letzte der Gladiatoren" durch die Berühmung, selbst die Fernsehrechte zu haben, und Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall der Ausstrahlung verhindert hat. Desweiteren soll festgestellt werden, daß nicht der Beklagten, sondern ihr, der Klägerin, die Fernsehsenderechte an dem Spielfilm bis zum 01.06.2001 zustehen.

Der genannte Spielfilm wurde von der italienischen Produzentin P Films s.r.l. Anfang der 60er Jahre hergestellt. Nachdem P mit Vertrag vom 15.10.1963 E Pictures bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt hatte, übertrug die Produzentin mit Vertrag vom 29.08.1966 auf F Film s.r.l. unwiderruflich und zeitlich unbeschränkt alle ihr zustehenden Rechte an dem Film (Anlage K 2).

F Film s.r.l. geriet in Konkurs. Für sie trat Dr. I B als Konkursverwalter auf. Einer Vereinbarung vom 20.07.1987 zufolge übertrug Dr. B als Konkursverwalter an P O u.a. die Fernsehrechte an dem genannten Film (Anlage 2 zu Bl. 64).

Aus einer von der Klägerin vorgelegten Faxkopie vom 01.10.1987 (Anlage zu Blatt 64 d.A.) geht hervor, daß neben anderen Rechten auch die Fernsehsenderechte von P O an Film Forum Finanzierungsanstalt übertragen wurden.

Dem von der Klägerin im ersten Rechtszug nach Schluß der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 25.10.2000 vorgelegten Vertrag vom 23.12.1991 zufolge übertrug Film Forum Finanzierungsanstalt die Fernsehauswertungsrechte an 63 Filmen, darunter auch an dem streitgegenständlichen Film, für die deutschsprachigen Lizenzgebiete für den Zeitraum 01.06.1991 bis 31.05.2001 auf D Trading Ltd., B Virgin Islands (Anlage K 12).

Die Klägerin behauptet, D Trading Ltd. habe mit Vertrag vom 19.12.1992 die Fernsehsenderechte für die deutschsprachigen Gebiete für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.05.2001 auf sie übertragen. Zum Nachweis legte sie zwei von Dr. P unterzeichnete Bestätigungsschreiben von D Trading Ltd. vor (Anlagen K 3 und K 13). Der gerichtlichen Aufforderung, den Originallizenzvertrag vom 19.12.1992 einzureichen, kam sie mit der Begründung nicht nach, der Vertrag enthalte Details, die nicht für Dritte bestimmt seien.

Ende 1995 räumte die Klägerin dem Fernsehsender V die Fernsehsenderechte für den Film "Der letzte der Gladiatoren" für maximal fünf Ausstrahlungen und zusätzliche Wiederholungen im Zeitraum vom 01.02.1996 bis 31.01.2001 ein (Anlage K 19).

V strahlte den Spielfilm sodann 1996 zweimal aus.

Gegen diese Ausstrahlungen intervenierte die Beklagte und berief sich gegenüber V darauf, daß sie die Fernsehrechte an dem Film bis zum 31.10.1997 innehabe. V nahm von der für den 11.01, 1997 geplanten und bereits angekündigten weiteren Ausstrahlung des Films aufgrund der Proteste der Beklagten vom 20.12.1996 und 3.01.1997 und der Androhung gerichtlicher Schritte Abstand.

Nach Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin, V und der Beklagten, in die sich auch der anwaltschaftliche Vertreter der Film Forum Finanzierungsanstalt, Rechtsanwalt F, eingeschaltet hatte, teilte die Beklagte, damals noch T Film, V am 20.11.1997 mit, sie werde keine rechtlichen Mittel gegen eine Ausstrahlung des Films ergreifen (Anlage B 1). Der Film wurde sodann am 07.02.1998 mit einer Wiederholung am 08.02.1998, am 25.07.1998, am 27.03.1999 mit einer Wiederholung am 28.03.1999 und zuletzt am 08.04.2000 mit einer Wiederholung am 09.04.2000 von V ausgestrahlt.

Im Anschluß an die Interventionen der Beklagten gegen die am 11.01.1997 geplante Ausstrahlung hatte die Klägerin V im März 1997 einen Ersatzfilm für den streitgegenständlichen Film angeboten. Dies hatte V mit Faxschreiben vom 24.03.1997 (Anlage K 4) mit der Begründung abgelehnt, V könne sich einen weiteren Imageschaden, der daraus entstehe, daß auch bei künftig von der Klägerin zur Verfügung gestellten Filmen die Rechtesituation ungeklärt sei und bereits angekündigte Filme aus dem Programm genommen werden müßten, nicht mehr leisten. Die Kosten u.a. für den streitgegenständlichen Film müßten deshalb vom Gesamtlizenzpreis in Abzug gebracht werden. Soweit die Klägerin angebliche Forderungen aus einem weiteren Projekt geltend mache, übersteige der bei V eingetretene Imageschaden die behauptete Forderung von 75.000,- DM bei weitem.

Nach einem erfolglosen Versuch der Klägerin, Film Forum an einer etwaigen Schadensbereinigung zugunsten von V zu beteiligen (vgl. Anlage B 4, Schriftstück Nr. 4 vom 15.12.1997), wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.1998 (Anlage B 4, Schriftstück Nr. 6) an T Film, teilte mit, "V hat nun den Schadensersatz gegen uns angemeldet und versucht, diesen mit einem von uns geforderten Betrag von rund DM 150.000,- zu verrechnen" und setzte eine Frist bis 10.03.1998 zur Mitteilung, wie T Film den Schaden zu beheben gedenke.

Die weitere Korrespondenz zwischen den Parteien führte zu keiner Einigung.

Die Klägerin machte geltend, die Beklagte berühme sich nach wie vor, Inhaberin der Fernsehrechte an dem streitgegenständlichen Film zu sein. Aus dem Schreiben der Beklagten an V vom 24.11.1997 (Anlage B 1), mit dem die Intervention gegen V zurückgezogen worden sei, ergebe sich nicht, daß die Beklagte ihre, der Klägerin, Rechteinhaberschaft anerkenne. Hieraus folge das Feststellungsinteresse für ihre Anträge zur Rechteinhaberschaft und zur Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach.

Sie habe durch Vorlage der für die Rechtekette maßgeblichen Verträge und der Bestätigungsschreiben den Erwerb der Rechte hinreichend belegt und auch unter Zeugenbeweis gestellt. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, über eine andere Rechtekette von De L Entertainment Group Inc. die Fernsehsenderechte an dem Film erworben zu haben. Die Auffassung der Beklagten, daß die Produzentin P Films s.r.l. 1963 E Pictures sämtliche Verwertungsrechte eingeräumt habe, sei unzutreffend, wie sich der Vertragsbestimmung 1.11 des Vertrages vom 15.10.1963 entnehmen lasse. Soweit die Rechteübertragung von D Trading auf sie angezweifelt werde, sei ihr nicht zuzumuten, den umfangreichen Vertrag mit D Trading vorzulegen, weil er wirtschaftliche Daten enthalte, die die Beklagte nichts angingen.

Die Beklagte sei gemäß § 97 UrhG verpflichtet, einen ihr, der Klägerin, aus der Intervention gegen die am 11.01.1997 geplante Ausstrahlung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Lizenzierung des Films an V sei dagegen rechtens und V daher zur Ausstrahlung berechtigt gewesen. Das von der Beklagten gegen V ausgesprochene ernsthafte und endgültige Unterlassungsbegehren stelle eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar, die zum Schadensersatz verpflichte, da die Beklagte auch schuldhaft gehandelt habe. Eine Schadensersatzanspruch ergebe sich auch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung habe sich nämlich auch gegen sie, die Klägerin, als Lizenzgeberin gerichtet.

Eine genaue Bezifferung des Schadens sei noch nicht möglich, da noch nicht absehbar sei, in welcher Höhe V Ansprüche gegen sie, die Klägerin, geltend mache und inwieweit diese berechtigt seien.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte bis zum 01.06.2001 keine Fernsehsenderechte an dem Spielfilm "Der Letzte der Gladiatoren" zustehen.

2. Es wird festgestellt, daß die Klägerin bis zum 01.06.2001 in Besitz der Fernsehsenderechte an dem Spielfilm "Der Letzte der Gladiatoren" ist.

3. Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser daraus entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird, daß die Beklagte am 20.12.1996 und am 03.01.1997 den Fernsehsender V Film und Fernseh GmbH & Co. KG aufgefordert hat, die für den 11.01.1997 geplante Ausstrahlung des oben bezeichneten Spielfilms zu unterlassen, und diese daraufhin den Film aus dem Programm nahm.

Die Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt. Sie machte geltend, die Feststellungsanträge 1. und 2. seien mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Der Antrag unter 3. auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sei mangels Darlegung und Nachweises der von der Klägerin beanspruchten Fernsehsenderechte an dem Film sowie mangels relevanter Anhaltspunkte für die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens und für ihre Haftung unbegründet.

Soweit sie den Sender V im Hinblick auf die für den 11.01.1997 geplante Ausstrahlung des Films auf eine mögliche Rechtekollision aufmerksam gemacht habe, sei dies unter Berufung auf den von ihr im Jahre 1997 mit De L Entertainment Group Inc. abgeschlossenen und bis zum 31.10.1997 befristeten Fernsehlizenzvertrag für die deutschsprachigen Gebiete geschehen. Schon diese Befristung zeige, daß eine für das Feststellungsinteresse der Klägerin bedeutsame, von ihr, der Beklagten, ausgehende Gefahr für die von der Klägerin beanspruchten Rechte gegenwärtig und bis zum 01.06.2001 nicht bestehe. Sie habe im übrigen bei einem Telefonat mit dem Sender V am 20.11.1997 klargestellt, gegen künftige Ausstrahlungen durch V während der Dauer der von V bis zum 31.01.2001 beanspruchten von der Klägerin abgeleiteten Lizenzzeit nicht vorzugehen, nachdem sie mit ihrer Rechtegeberin De L keinen Verlängerungsvertrag geschlossen habe. Die Klägerin sei über den Inhalt des Telefonats informiert worden.

Die Klageanträge 2. und 3. seien jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin ihre Rechteinhaberschaft nicht nachgewiesen habe. Selbst wenn unterstellt werde, daß der zwischen P und E Pictures am 15.10.1963 geschlossene Vertrag P nicht gehindert habe, über die hier interessierenden Rechte an dem Film anderweitig zu verfügen, scheiterten die Ansprüche der Klägerin am Fehlen einer schlüssigen lückenlosen Darlegung der Rechtekette.

Wegen der Beanstandungen dieser Darlegung und wegen der vorgelegten Urkunden durch die Beklagte im einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15. November 200 abgewiesen. Es hat den Feststellungsantrag 1. als unzulässig und die beiden weiteren Feststellungsanträge als unbegründet angesehen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Feststellungsanträge 2. und 3. scheiterten daran, daß die Klägerin den Erwerb der streitgegenständlichen Rechte nicht spezifiziert vorgetragen habe. Dies gelte zumindest für den Erwerb der behaupteten Rechte durch die Klägerin von D Trading Ltd.. Die Klägerin habe trotz gerichtlichen Hinweises den nach ihrer Behauptung am 25.10.2000 geschlossenen schriftlichen Vertrag nicht vorgelegt. Sie habe sich zu Unrecht darauf berufen, daß ihr die Vorlage nicht zumutbar sei. Sie habe auch nicht den Inhalt dieses Vertrag spezifiziert vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt. Den vorgelegten Bestätigungen komme kein Beweiswert zu. Für die Zeugeneinvernahme fehle es an spezifiziertem Sachvortrag. Die pauschale Behauptung des Rechtserwerbs reiche hierzu nicht. Auch bezüglich weiterer Glieder der Rechtekette sei die wirksame Übertragung fraglich. Da ein Schadensersatzanspruch sowohl nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch nach § 823 Abs. 1 BGB voraussetze, daß die Klägerin Inhaberin der Fernsehrechte sei, was nicht nachgewiesen sei, sei auch der Feststellungsantrag 3. unbegründet.

Ergänzend wird auf das landgerichtliche Urteil vom 15.11.2000 verwiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Feststellungsantrag 2. - zuletzt mit der Klarstellung, daß sich der Antrag lediglich auf die deutschsprachigen Gebiete beziehe - sowie den Feststellungsantrag 3. weiter. Sie legt weitere Verträge und zusätzliche Urkunden vor und vertieft im wesentlichen ihr Vorbringen im ersten Rechtszug.

Sie beantragt, unter Abänderung des am 15.11.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts München I:

1. Es wird festgestellt, daß die Klägerin bis zum 01.06.2001 im Besitz der Fernsehsenderechte an dem Spielfilm "Der Letzte der Gladiatoren" für Deutschland, Österreich, die deutschsprachige Schweiz und das deutschsprachige Luxemburg ist.

2. Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser daraus entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird, daß die Beklagte am 20.12.1996 und am 03.01.1997 den Fernsehsender V Film und Fernseh GmbH & Co. KG aufgefordert hat, die für den 11.01.1997 geplante Ausstrahlung des oben bezeichneten Spielfilmes zu unterlassen, und diese daraufhin den Film aus dem Programm genommen hat.

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Auch sie vertieft im wesentlichen den Sach- und Rechtsvortrag, mit dem sie den Klageanträgen 2. und 3. im ersten Rechtszug entgegengetreten ist.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin verfolgt ihren Klageantrag 1., der auf die Feststellung gerichtet war, daß der Beklagten bis zum 01.06.2001 keine Rechte, insbesondere keine Rechte zur Fernsehauswertung an dem Spielfilm "Der Letzte der Gladiatoren" zustehen, mit der Berufung nicht weiter. Mit dem Berufungsantrag 1. geht es ihr - ungeachtet der auf das rechtskräftig abgewiesene Feststellungsbegehren bezugnehmenden Begründung dieses Antrags - erklärtermaßen um die Feststellung, daß sie, die Klägerin, gegenwärtig im Besitz der Fernsehsenderechte ist.

Auch dieser Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil es am erforderlichen Feststellungsinteresse für die behauptete Rechtsposition der Klägerin fehlt.

Ein rechtliches Interesse an der genannten Feststellung für den Zeitraum vom 01.11.1997 bis 01.06.2001 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Bestehen des behaupteten Rechtsverhältnisses für diesen Zeitraum von der Beklagten nicht ernstlich, sondern nur zur Rechtsverteidigung im Rechtsstreit in Zweifel gezogen wurde. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht aber nur, wenn das Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet ist. Davon könnte hier nur dann ausgegangen werden, wenn zwischen den Parteien Streit über Art und Umfang des Rechtsverhältnisses bestünde oder die Beklagte die behaupteten Rechte der Klägerin für den genannten Zeitraum ernsthaft bestreiten würde. So liegt es aber hier nicht.

Die Beklagte hat zwar am 20.12.1996 und 03.01.1997 bei dem Fernsehsender V gegen die für den 11.01.1997 angekündigte Ausstrahlung mit der Behauptung interveniert, bis 31.10.1997 ihrerseits die Senderechte für die deutschsprachigen Gebiete zu besitzen. Der Rechtsinhaberschaft über diesen Zeitpunkt hinaus hat sie sich aber weder gegenüber V noch gegenüber der Klägerin berühmt. Dementsprechend hat die Beklagte den Einwand gegen die Ausstrahlung durch V im November 1997 ausdrücklich fallen lassen, wie sich dem Schreiben des Senders vom 24.11.1997 an die Beklagte (Anlage B 1) entnehmen läßt, und V hat sodann weitere Ausstrahlungen unbehindert vorgenommen.

Die Beklagte hat zwar im Rechtsstreit die Wirksamkeit von Rechtsübertragungen in der von der Klägerin dargelegten Rechtekette und damit die Rechtsinhaberschaft durch die Klägerin in Zweifel gezogen. Sie hat aber wiederholt betont, daß die Ausführungen zum fehlenden Nachweis der Rechtsinhaberschaft der Klägerin nur zum Zwecke der Rechtsverteidigung in diesem Prozeß entgegengehalten werden. Denn es sei an der Klägerin, den Rechteerwerb schlüssig darzulegen und zu beweisen. Auch der Klägerin gegenüber hat sich die Beklagte vor Klageerhebung nie berühmt, über den 31.10.1997 hinaus die Fernsehsenderechte zu besitzen. Anhaltspunkte für eine Absicht der Beklagten, demnächst die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse auch für die Zeit nach dem 31.10.1997 bis 31.5.2001 etwa aufgrund neuerlichen Lizenzvertrags mit ihrem behaupteten Lizenzgeber für sich zu beanspruchen, und der Klägerin oder deren Lizenznehmerin entgegenzuhalten, sind nicht ersichtlich. Schon die ausdrückliche Erklärung gegenüber V im November 1997, sie werde gegen eine zukünftige Ausstrahlung nichts unternehmen, steht einer solchen Annahme entgegen. Dass die Beklagte inzwischen von C Film AG, einer Schwestergesellschaft von Film Forum Fin.-A. die Senderechte für die Zeit ab 6.6.2001, also nach Ablauf der Lizenzzeit der Klägerin, erworben hat, ist insoweit gleichfalls ohne Bedeutung.

Hat sonach für die Zeit nach dem 31.10.1997 eine das Rechtsverhältnis gefährdende tatsächliche Unsicherheit nicht bestanden, so konnte sie vor diesem Zeitpunkt allenfalls ab 01.01.1996 entstanden sein, nämlich mit der Übertragung der Fernsehsenderechte von D Trading Ltd. auf die Klägerin. Ab 01.02.1996 bis 31.01.2001 war allerdings nicht mehr die Klägerin Rechtsinhaberin, weil sie mit Lizenzvertrag vom 26.12.1995 (Anlage K 19) die Fernsehsenderechte insoweit exklusiv auf V übertragen hat. Aber auch dann, wenn für die mit dem ersten Antrag begehrte Feststellung die Berechtigung der Klägerin zur Lizenzvergabe als ausreichend angesehen würde, könnte dies dem Feststellungsantrag nicht zur Zulässigkeit verhelfen, weil ein schutzwürdiges Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Berechtigung nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nur im Zusammenhang mit der Intervention der Beklagten gegen die von dem Fernsehsender V im Januar 1997 beabsichtigte Ausstrahlung und hieraus resultierender Schadensersatzansprüche in Betracht kommen kann. Die begehrte Feststellung ist sonach für die Klägerin einzig und allein unter dem Gesichtspunkt von Interesse, ob wegen unberechtigter Veranlassung der Absetzung der für den 11.01.1997 von V geplanten Ausstrahlung des Films eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten besteht. Ein selbständiges Feststellungsinteresse hat die Klägerin hieran jedoch nicht, weil es sich dabei um eine Vorfrage handelt, die notwendigerweise als Voraussetzung für den von der Klägerin in ihrem weiteren Klageantrag geltend gemachten Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu klären ist. Hierauf und auf die sich daraus ergebende Unzulässigkeit des ersten Feststellungsantrags hat die Beklagte bereits in der Klageerwiderung hingewiesen.

2. Der auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Antrag ist zulässig, da insoweit ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht. Er ist aber unbegründet, weil selbst dann, wenn das Vorgehen der Beklagten gegenüber dem Fernsehsender V Ende 1996/Anfang 1997 als Eingriff in ausschließliche Nutzungsrechte zu beurteilen ist, die Wahrscheinlichkeit eines bei der Klägerin entstandenen oder noch entstehenden Schadens nicht dargelegt ist.

Ob allein schon darin, daß die Beklagte V am 20.12.1996 und 03.01.1997 auf die behauptete Rechtekollission für den Zeitraum bis 31.10.1997 aufmerksam gemacht hat und von gerichtlichen Schritten für den Fall der Ausstrahlung im Januar 1997 gesprochen hat, eine zum Schadensersatz verpflichtende unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gesehen werden kann, erscheint zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Es braucht insbesondere auch nicht entschieden zu werden, ob - wie das Landgericht meint - Schadensersatzansprüche sowohl nach § 97 Abs. 1 UrhG als auch nach § 823 Abs. 1 BGB daran scheitern müssen, daß die Klägerin es nicht vermocht hat, anhand einer nachvollziehbaren Übertragungskette die Inhaberschaft an den Fernsehsenderechten darzulegen und zu beweisen. Ebenso kann offen bleiben, ob die Intervention der Beklagten gegenüber V einen Eingriff in die ausschließlichen Nutzungsrechte, wenn sie denn bestanden haben, darstellt. Zweifel hieran sind deshalb nicht von vornherein auszuschließen, weil Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zumindest voraussetzen, daß ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird (BGH ZUM 1997, 832 ff. - Mecki-Igel III). Den Wortlaut der Hinweise der Beklagten auf die angebliche Rechtekollision haben die Parteien nicht mitgeteilt. Zwar kann dem beiderseitigem Vortrag entnommen werden, daß die Beklagte die ausschließlichen Nutzungsrechte der Klägerin und ihrer Lizenznehmerin geleugnet und diese Rechte für sich in Anspruch genommen hat. Ob damit schon die Grenzen eines der Rechtswahrung dienenden Meinungsaustausches über die Inhaberschaft an den in Rede stehenden urheberrechtlichen Nutzungsbefugnissen überschritten wurden (vgl. BGH a.a.O.) läßt sich auch hier trotz der Ankündigung, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, nicht zweifelsfrei feststellen, weil es naheliegt, daß die Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt von V den Nachweis der Rechtsinhaberschaft erbeten und nur für den Fall, daß V dem nicht nachkommen sollte, die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe angedroht hat. Ging die Intervention über eine - wenn auch nachdrückliche - Darlegung des eigenen Rechtsstandpunkts und Aufforderung zur Stellungnahme noch nicht hinaus, so konnte der Umstand, daß V und die Klägerin als Lizenzgeberin sich nicht in der Lage sahen, kurzfristig den Nachweis der Rechteinhaberschaft zu führen und V deshalb von der geplanten Ausstrahlung Abstand nahm, noch keine Schadensersatzpflicht der Beklagten auslösen.

Der Schadensersatzfeststellungsanspruch scheitert aber jedenfalls am Fehlen der Anspruchsvoraussetzung der Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung. Unerläßliche Voraussetzung für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Grundsätzlich werden zwar in der Rechtsprechung insoweit keine hohen Anforderungen gestellt; es genügt, daß nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten steht, ohne daß es hierfür einer hohen Wahrscheinlichkeit bedarf (BGH GRUB 1995, 744, 749 - Feuer, Eis & Dynamit I). Der Kläger trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast; die Beurteilung setzt eine gewisse, vom Kläger beizubringende Tatsachengrundlage voraus. Auch wenn die Anforderungen hieran in der Regel nicht sehr hoch gespannt werden, muß vom Kläger doch erwartet werden, daß er selbst seine Substantiierungsmöglichkeiten ausschöpft (vgl. für die Beweislasterleichterung des § 287 ZPO BGH, GRUR 1980, 841 Tolbutamid).

Zu Recht rügt die Beklagte, daß die Klägerin als Voraussetzung für die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens nichts Konkretes dazu vorgebracht hat, daß dem Sender V gegen sie ein Anspruch auf Ersatz des Schadens dem Grunde nach zusteht, den V durch ihr Vorgehen erlitten haben will und für den sie sich bei der Klägerin als ihrer Lizenzgeberin schadlos halten kann, die ihrerseits den Schaden an die Beklagte weiterreichen kann. Die Klägerin beschränkt sich auf den Vortrag, V habe sich geweigert, eine Forderung der Klägerin im Zusammenhang mit dem Filmprojekt "Der sanfte Killer" in Höhe von 150.000,- DM zu begleichen und mit einem Schreiben vom 23.03.1998 die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen der am 11.01.1997 nicht erfolgten Ausstrahlung des Films "Der Letzte der Gladiatoren" erklärt. Die Beklagte hat diesen Sachvortrag mit Nichtwissen bestritten, das Schreiben vom 23.03.1998 wurde jedoch trotz Ankündigung nicht vorgelegt. Aus dem Faxschreiben des Fernsehsenders V vom 24.03.1997 an die Klägerin (Anlage K 4) geht hervor, daß sich die Klägerin damals offenbar nicht in der Lage gesehen hatte, ihrer Lizenznehmerin die Rechte an dem streitgegenständlichen Film nachzuweisen und ihr deshalb Ersatzfilme angeboten hatte. Dieses Angebot lehnte V in dem Faxschreiben vom 24.03.1997 mit der Begründung ab, man könne sich einen weiteren Imageschaden, der daraus entstehe, daß auch bei künftig von der Klägerin zur Verfügung gestellten Filmen die Rechtesituation ungeklärt sei und man bereits angekündigte Filme aus dem Programm nehmen müsse, nicht mehr leisten. Hieran schließt sich die Forderung, die Kosten für den streitgegenständlichen Film und einen weiteren Film "vom Gesamtpreis in Abzug zu bringen". Es wird dann weiter ausgeführt, daß der bei V eingetretene Imageschaden durch die Lieferung von Filmmaterial, an dem Rechte nicht oder nur in zweifelhafter Weise bestehen, den Betrag von 75.000,- DM bei weitem übersteige.

Befremdlicherweise hat die Klägerin die behauptete Forderung gegen V aus dem Filmprojekt "Der sanfte Killer" nicht weiterverfolgt. Da sie selbst in der Klage von angeblichen Schadensersatzansprüchen des Senders V gegen sie spricht, hätte es sich aufgedrängt, mit V abzuklären, inwiefern und inwieweit überhaupt ein im Zusammenhang mit der Rechtsberühmung der Beklagten in Betracht kommender Schaden dem Grunde nach entstanden sei oder noch entstehen könne. Die Beklagte hat zutreffend ins Feld geführt, daß sich eine Haftung der Klägerin gegenüber V allenfalls für den Bestand der übertragenen Fernsehsenderechte ergeben könne, jedoch nicht dafür, daß sich Dritte solcher Rechte berühmten. Soweit die Klägerin den Bestand dieser Rechte tatsächlich nachzuweisen vermag, hat sie allen Grund, die ihr gegen V zustehende Forderung weiterzuverfolgen. Wenn sie dies aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterläßt, kann sie den Ausfall der Forderung nicht von der Beklagten als Schaden mit der Begründung ersetzt verlangen, die Rechtsberühmung durch die Beklagte sei ursächlich dafür, daß V ausstehende Forderungen nicht begleiche.

Es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, daß die durch die Beklagte veranlaßte Blockade des streitgegenständlichen Films bei dem Fernsehsender V für den Zeitraum von 10 Monaten zu einer Entwertung der Lizenzrechte und zu einem Schaden bei V geführt hat, denn unstreitig hat der Sender in der verbleibenden Lizenzzeit bis zum 31.01.2001 die noch offenen Ausstrahlungen des Films durchführen können. Nach der ersten Ausstrahlung vom 23.03.1996 wurde der Film am 07.02.1998 mit einer Wiederholung vom 08.02.1998, am 25.07.1998, am 27.03.1999 mit einer Wiederholung am 28.03.1999 und am 08.04.2000 mit einer Wiederholung am 09.04.2000, somit wie vertraglich vereinbart fünfmal mit entsprechenden Wiederholungen - den Zuschauerzahlen nach erfolgreich - ausgestrahlt. Daß das Unterbleiben der im Januar 1997 vorgesehenen Ausstrahlung bei V zu einem wirtschaftlichen Schaden geführt haben kann, ist deshalb eher unwahrscheinlich.

Unter der erzwungenen Absetzung eines bereits in Programmheften angekündigten Spielfilms kann allerdings das Image eines Senders in Mitleidenschaft gezogen werden. Dazu, ob eine solche Imagebeschädigung auch einen materiellen Schaden zur Folge hat und gegebenenfalls, worin dieser Schaden hier zu sehen ist, wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und offenbar auch von V gegenüber der Klägerin nichts Konkretes angeführt. Dementsprechend hat die Klägerin noch am 20.01.1998 an den anwaltschaftlichen Vertreter der Film Forum Finanzierungsanstalt geschrieben: "Wenn Sie in unserem und im Namen der V gegen T vorgehen können, so bevollmächtigen wir Sie, jedoch mit der Maßgabe, daß die DM 150.000,- an Schadensersatz von T verlangt werden müssen. Das ist der Lizenzpreis, den wir einklagen müssen. Der Schaden, den V geltend macht, liegt in ihrer Behauptung, daß sie einen Imageschaden erlitten haben, indem sie den Film von der Ausstrahlung zurückziehen mußten und deshalb unsere Forderungen, die wir gegenüber der V wegen Nichterfüllung des Vertrags für den Film "Der sanfte Killer" erheben, verrechnen."

Im übrigen geht aus dem Schreiben des anwaltschaftlichen Vertreters von Film Forum vom 08.12.1997 (Anlage B 2) hervor, daß die Klägerin mit ihrer Schadensersatzforderung gegenüber der Beklagten weniger den von V ins Spiel gebrachten Imageschaden, als den eigenen Schaden im Auge hat, der dadurch entsteht, daß der Fernsehsender V von ihr keine Filme mehr kaufen will, was damit begründet wird, daß die Klägerin nicht im Stande gewesen sei, die übertragenen Rechte auch für andere Filme nachzuweisen. Insoweit ist auch der von der Beklagten vorgelegte Schriftwechsel (Anlagenkonvolut B 4) zwischen V, Rechtsanwalt Fette, der Klägerin und der Beklagten im Zeitraum Ende 1997 bis März 1998 aufschlußreich. Ersichtlich hat V den vermeintlichen Imageschaden weniger auf die vorrübergehende Behinderung bei der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Films stützen wollen als auf die behauptete generelle Unfähigkeit der Klägerin, übertragene Rechte auch einwandfrei nachzuweisen.

Nach allem kann nicht davon ausgegangen werden, daß V durch die Abmahnung der Beklagten und die Absetzung der für den 11.01.1997 vorgesehenen Ausstrahlung des Films überhaupt ein Schaden entstanden ist oder künftig entstehen kann, der berechtigterweise von V an die Klägerin weitergeleitet und von dieser gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden kann. Der Beklagten kann nicht angelastet werden, daß die Klägerin gegenüber V ihrer Verpflichtung aus § 7.2 des Lizenzvertrages mit dem Sender V vom 26.12.1995 (Anlage K 19) zur Abwehr von Angriffen Dritter durch Vorlage einer lückenlosen Rechtekette nicht nachgekommen ist. Von einer für die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ausreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadens, der wegen der Intervention der Beklagten gegen die Ausstrahlung des Films durch den Sender V im Jahre 1997 berechtigter Weise von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden könnte, kann nach allem nicht ausgegangen werden. Von der im Streitfall naheliegenden Möglichkeit, daß V den eventuell durch die Intervention der Beklagten verursachten Imageschaden unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend macht, konnte offenbar kein Gebrauch gemacht werden, weil die Klägerin sich sehr wahrscheinlich wie im Rechtsstreit auch gegenüber dem Sender nicht in der Lage sieht, durch Vorlage des mit D Trading Ltd, geschlossenen Originalvertrags die Inhaberschaft der übertragenen Rechte zweifelsfrei nachzuweisen.

Da sich die Berufung der Klägerin sonach als unbegründet erwies, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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