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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 29 W 2942/06
Rechtsgebiete: UWG, SGG, SGB V, AMG, GVG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1 a. F.
UWG § 3
UWG § 4 Nr. 1
SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2
SGG § 51 Abs. 2
SGG § 51 Abs. 2 Satz 1
SGB V § 1
SGB V § 31
SGB V §§ 61 f.
SGB V § 126
AMG § 78
GVG § 17a Abs. 3
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

Aktenzeichen: 29 W 2942/06

In dem Verfahren

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter am Oberlandesgericht ...und ... ohne mündliche Verhandlung am 15. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 20. November 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000,- € festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Apotheke. Die Beklagte zu 1. ist eine niederländische Kapitalgesellschaft, zu deren Vorstand der Beklagte zu 2. gehört. Sie betreibt eine Versandapotheke.

Die Beklagte zu 1. wirbt im Internet unter der Adresse www....de/de mit Sonderzahlungen für die Einlösung von Rezepten über Arzneimittel. Wer ein Kassenrezept einreiche, erhalte einen Bonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung; wer ein Privatrezept einreiche, erhalte 3 € Treuebonus pro Medikament; wer von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sei, erhalte einen Treuebonus in Höhe der halben sonst üblichen Zuzahlung. Wegen der Werbeaussagen im Einzelnen wird auf die Darstellung in dem unten wiedergegebenen Klageantrag 1. Bezug genommen.

Die Klägerin erachtet diese Werbung als gemäß § 4 Nr. 1, § 3 UWG unlauter, weil diese geeignet sei, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Selbst wenn das Heilmittelwerbegesetz auf Grund der abstrakten Gestaltung der Werbung und des Fehlens eines unmittelbaren Produktbezugs zumindest bei der Auslobung keine Anwendung finden sollte, so seien die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob eine unangemessene unsachliche Einflussnahme vorliege. In ihrer Klage zum Landgericht hat sie folgende Sachanträge angekündigt:

1. Den Beklagten wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gesetzlich versicherten Patienten in Deutschland für jedes Produkt auf einem Rezept einen Sofortbonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung anzubieten und/oder zu gewähren

und/oder

Privatversicherten einen 3,00 € - Treuebonus pro rezeptpflichtiges Medikament anzubieten und/oder zu gewähren

und/oder

gesetzlich Versicherten, die von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind, einen Treuebonus in Höhe der halben sonst üblichen Zuzahlung anzubieten und/oder zu gewähren, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

...

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1. an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden, der ihr aus Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 1. entstanden [ist] oder noch entstehen wird, zu ersetzen.

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin Auskunft über Zuwiderhandlungen gemäß Ziffer 1 zu erteilen. Die Auskunft ist zu erteilen durch Vorlage eines Verzeichnisses, das chronologisch geordnet ist und aus dem sich der Abgabepreis des Arzneimittels oder Heilmittels, die Höhe des gewährten Bonus und die Postleitzahl des Rezepteinlösers ergibt. Die Auskunftspflicht beschränkt sich auf Rezepte, die von Patienten mit Wohnsitz, dessen Postleitzahl mit 80 beginnt, stammen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht bestehe. Die Zivilgerichtsbarkeit sei unzuständig, ausschließlich zuständig seien gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGG die Sozialgerichte. Zwar sei am Rechtsstreit eine gesetzliche Krankenversicherung nicht unmittelbar beteiligt, der Begriff der "Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung" des § 51 Abs. 2 SGG sei jedoch extensiv auszulegen, so dass bereits eine mittelbare Betroffenheit der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zuständigkeit der Sozialgerichte ausreiche. Gegenstand des Rechtsstreits seien auch originäre Belange der gesetzlichen Krankenversicherung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Zuzahlung (§ 31, §§ 61 f. SGB V) regelten Belange der gesetzlichen Krankenversicherung; hierdurch werde das Solidarprinzip des § 1 SGB V mit dem Ziel modifiziert, das Ausgabe- und Preisbewusstsein der Versicherten zu stärken, einen überhöhten Verbrauch von Arzneimitteln zu verhindern und die Krankenkassen damit zu entlasten. Wenn ein Dritter einen Bonus gewähre, werde der Regelungszweck der Zuzahlung betroffen; das Ausgabe- und Preisbewusstsein der Versicherten werde nicht mehr beeinflusst, wenn diese de facto keinen eigenen Beitrag zur Arzneimittelversorgung mehr tragen müssten. Durch den Bonus werde auch der über § 78 AMG in der Arzneimittelpreisverordnung geregelte einheitliche Apothekenabgabepreis betroffen. Ziel dieser Verordnung sei es allein, das Preisniveau für Arzneimittel zu senken und die Krankenkassen zu entlasten; das zeige wiederum, dass die "Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung" betroffen seien.

Die Beklagten haben beantragt,

über die Zuständigkeit vorab nach § 17a Abs. 3 GVG zu entscheiden.

Die Klägerin hat dazu beantragt,

auszusprechen, dass der Zivilrechtsweg zulässig sei.

Sie weist daraufhin, dass die Beklagte zu 1. alle potenziellen Arzneimittelbezieher unabhängig davon umwerbe, ob diese gesetzlich oder privat versichert seien. Sie - die Klägerin - sei auch nicht als Leistungserbringerin im sozialrechtlichen Sinn oder deren Repräsentantin tätig, sondern ausschließlich als Apotheke im Wettbewerb um Kunden mit anderen Apotheken; eine sozialrechtliche Ermächtigung für diesen Wettbewerb gebe es nicht. Für die Begründung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten reiche es auch nicht aus, dass beide Parteien auch Rechtsbeziehungen zu gesetzlichen Krankenversicherungen unterhielten; dabei werde vorsorglich mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte zu 1. sozialrechtliche Leistungserbringerin sei und mit den gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Verträge geschlossen habe.

Mit Beschluss vom 20. November 2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Begriff der "Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung" setze voraus, dass der Streitgegenstand die gesetzlichen Krankenkassen unmittelbar betreffe, andernfalls die Zuständigkeit der Sozialgerichte ausufern würde. Im Streitfall seien aber die gesetzlichen Krankenkassen allenfalls insoweit mittelbar berührt, als sich durch das Bonussystem der Beklagten der Medikamentenverbrauch der Versicherten erhöhen könnte. Soweit Privatversicherten ein Treuebonus eingeräumt werde, seien die gesetzlichen Krankenversicherungen in keiner Weise berührt.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie sind der Auffassung, dass bereits eine mittelbare Betroffenheit ausreiche, um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung" im Sinne des § 51 Abs. 2 SGG zu begründen. Beide Parteien seien Leistungserbringer im Sinne des SGB V. Gegenstand des Rechtsstreits seien auch originäre Belange der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie berufen sich insoweit auf ihre Darlegungen vor dem Landgericht dazu, dass die Bonusgewährung den Regelungszweck der Zuzahlung betreffe; es sei durchaus eine wesentliche Angelegenheit der gesetzlichen Krankenkassen, deren Ausgaben zu senken und diese zu entlasten. Sie beantragen,

den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig zu erklären.

Die Klägerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 6. Dezember 2006 nicht abgeholfen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet, da das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten zutreffend als eröffnet angesehen hat.

1. Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden.

Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist nicht auf Streitigkeiten beschränkt, an denen zumindest eine der Parteien als Leistungsträger oder Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt ist (vgl. BGH GRUR 2004, 444 [445] - Arzneimittelsubstitution). Andererseits genügt der bloße Umstand, dass - mindestens - eine Partei des Rechtsstreits Leistungserbringer ist, nicht für die Begründung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten. Eine hierfür erforderliche Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung kann vielmehr nur vorliegen, wenn auch ein Bezug des Rechtsstreits zu den Funktionen einer Partei als Leistungsträger oder Leistungserbringer besteht. Das ist etwa bei Streitigkeiten hinsichtlich des Handelns eines Repräsentanten von Leistungserbringern, die sich auf die Art und Weise der Leistungserbringung im Verhältnis zu den Krankenkassen beziehen, der Fall (vgl. BGH, a. a. O. - Arzneimittelsubstitution).

Es besteht keine Veranlassung, diese Sonderregelung extensiv auszulegen (vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. 2007, § 12 UWG Rz. 2.3; Bornkamm in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. 2005, Kap. 15 Rz. 31; weitergehend Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2006, Kap. 45 Rz. 2 a. E.: "so restriktiv wie möglich"; a. A. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 28. September 2005 - 16 W 117/05, in juris nachgewiesen, dort Tz. 36: anzulegen sei ein weiter Maßstab). Sachgerecht ist eine Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten lediglich dort, wo nicht die allgemeinen Regeln des Privatrechts, sondern die besonderen Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung streitentscheidend sein können, weil in diesem Bereich die besondere Sachkompetenz der Sozialgerichte zum Tragen kommt. Dagegen sind mittelbare Auswirkungen eines Rechtsstreits auf die gesetzliche Krankenversicherung oder gar die bloße Gefahr solcher Auswirkungen wegen der Weite und Konturlosigkeit des Begriffs der Mittelbarkeit nicht geeignet, den Bereich der Sachkompetenz der Sozialgerichte und des Rechtswegs zu diesen zu umreißen.

So hat der Bundesgerichtshof zu § 51 Abs. 2 SGG in der derzeitigen Fassung ausgeführt, dass maßgeblich für den Rechtsweg zu den Sozialgerichten sei, ob das Schwergewicht des Rechtsstreit in einem Aufgabengebiet anzusiedeln sei, dessen Erfüllung dem kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen unmittelbar auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen des SGB V obliegt, und das für eine Klage wegen der Presseerklärung einer Krankenkasse ausgeschlossen (vgl. BGH NJW 2003, 1192 [l 193] m. w. N. [Hervorhebung nur hier]). Entsprechend ist er auch bei einem wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen einer Innung für Orthopädietechnik und dem Inhaber einer Apotheke, der den Vertrieb orthopädischer Hilfsmittel ohne Zulassung gemäß § 126 SGB V betraf, vom Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ohne weitere Erörterung (anders als etwa in der Entscheidung GRUR 2006, 517 -Blutdruckmessungen betreffend einen Streit zwischen der Wettbewerbszentrale und einer Krankenkasse, vgl. dort Tz. 11) ausgegangen und hat lediglich dieser Vorschrift die wettbewerbsrechtliche Schutzfunktion abgesprochen, wie sie für die Begründung von Ansprüchen gemäß § 1 UWG a. F. allgemein erforderlich war (vgl. BGH GRUR 2004, 247 [249] - Krankenkassenzulassung).

Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i. S. d. § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG kann deshalb nur ausgegangen werden, wenn der Rechtsstreit einen Leistungsträger oder Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar in dieser Funktion betrifft.

2. Der Streitfall hat danach keine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung zum Gegenstand.

a) Soweit die Klage das Anbieten und Gewähren von Treueboni für Privatrezepte betrifft, ist die gesetzliche Krankenversicherung nicht einmal mittelbar berührt, so dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten - insoweit selbst bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten - nicht in Betracht kommt.

b) Aber auch soweit die Klage das Anbieten und Gewähren von Boni für Kassenrezepte betrifft, fehlt ihr der für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG erforderliche Bezug zu der Stellung der Beklagten zu 1. als Leistungserbringer, die insoweit unterstellt werden kann.

Die streitgegenständlichen Ansprüche betreffen nicht die Ausgestaltung der Zuzahlungspflicht der Versicherten durch § 31 und §§ 61 f. SGB V, sondern lediglich eine Verkaufsförderungsmaßnahme der Beklagten gegenüber ihren potentiellen Kunden. Die Zuzahlungspflicht der gesetzlich Versicherten bleibt als solche erhalten; die beworbene Gewährung eines "Sofortbonus" wirkt sich lediglich wirtschaftlich wegen dessen Verrechnung mit dem Zuzahlungsbetrag wie dessen Verringerung aus (so auch die Angabe in der angegriffenen Werbung: "Sie zahlen unterm Strich nur die Hälfte"). Dass die - unterstellte - Funktion der Beklagten zu 1. als Leistungserbringer nicht unmittelbar berührt wird, zeigt auch der Umstand, dass die beworbene Bonusgewährung in ähnlicher Weise auch Privatversicherten angeboten wird, denen gegenüber diese Funktion der Beklagten zu 1. keine Rolle spielt. Die Belange der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch den Rechtsstreit nur mittelbar insoweit berührt, als die Durchsetzung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche einer - das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Krankenkassen möglicherweise beeinflussenden - Änderung des Kaufverhaltens durch die angegriffenen Maßnahmen der Beklagten zu 1. entgegenwirken würde. Diese rein spekulative Möglichkeit ist nicht geeignet, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu eröffnen.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über den Beschwerdewert beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei ist einem Wert von 1/5 des Hauptsachestreitwerts auszugehen (vgl. BGH NJW 1998, 909 [910]). Die Angabe der Klägerin hierzu (30.000,- €) begegnet keinen Bedenken und wird vom Senat zu Grunde gelegt.

3. Die als Rechtsbeschwerde (§§ 574 ff. ZPO) ausgestaltete Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG (vgl. BGH NJW 2003, 433 [434]) ist zuzulassen, weil die Rechtsfrage nach der Reichweite des Begriffs der Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung in § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG eine Vielzahl möglicher Rechtsstreite betrifft und daher von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a. a. O., Tz. 37; Köhler, a. a. O.: "Wann eine 'Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, ... auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden' vorliegt, ist noch nicht abschließend geklärt").

Ende der Entscheidung

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