Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 22.01.2004
Aktenzeichen: 29 W 703/04
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 6
BRAGO § 7 Abs. 2
BRAGO § 11
BRAGO § 25 Abs. 2
BRAGO § 26
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
GKG § 25 Abs. 2 Satz 2
1) Bei der anwaltlichen Vertretung mehrer Parteien gegen inhaltlich gleichlautende Auskunftsansprüche fällt keine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO an; solche Auskunftsansprüche betreffen mehrere Gegenstände im Sinn von § 7 Abs. 2 BRAGO

2) Dem entspricht es nicht, wenn Auskunftsansprüche im festgesetzten Gesamtstreitwert undifferenziert enthalten sind.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

Aktenzeichen: 29 W 703/04

In dem Verfahren

hat der 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Richter Dr. Albrecht als Einzelrichter am 22. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

I. Der Streitwertbeschluss des Landgericht München I vom 22. Oktober 2003, Az: 7HK O 22686/00 wird hinsichtlich der Aufgliederung des Gesamtstreitwerts von 76.693,78 € wie folgt geändert:

für Klageantrag zu I auf 51.129,18 € für Klageantrag zu II auf 5.112,92 € für Klageantrag zu III auf 7.669,38 € für Klageantrag zu IV auf 7.669,38 € für Klageantrag zu V hinsichtlich des Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) jeweils auf 2.556,46 €

II. Auf die Beschwerde der Beklagten zu 3) wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 9. Dezember 2003 dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin an den Beklagte zu 3) zu erstattenden Kosten für die Berufung auf 1609,62 € festgesetzt werden.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Beschwerdewert beträgt 685,83 €.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 15. Mai 2002 neben der Beklagten zu 2) den Beklagten zu 3) zu Auskunft und Schadensersatz verurteilt. Das OLG München hat dieses Urteil insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 3) verurteilt worden ist, und dessen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.

Den Streitwert haben das Landgericht für die erste Instanz sowie das Oberlandesgericht für das Berufungsverfahren jeweils insgesamt auf 76.693,78 € festgesetzt (Klageantrag I 51.124,74 €, II 5.112,47 €, III. 7.668,71 €, IV. 7.668,71 €, V 5.112,47 €).

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2003 hat das Landgericht die von der Klägerin an den Beklagten zu 3) zu erstattenden Kosten festgesetzt. Darin sind unter Einbeziehung einer Erhöhungsgebühr 923,79 € für die Berufungsinstanz enthalten.

Hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz hat der Beklagte zu 3) am 23. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt. Sein Prozessbevollmächtigter hat dazu ausgeführt, er habe die Beklagten zu 2) und 3) vertreten. Gegenstand der Klage gegen den Beklagten zu 3) seien die Klageanträge IV und V (Schadensersatz und Auskunft). Die Pflichten hätte jeder der beiden Beklagten eigenständig erfüllen müssen.

Im Übrigen wird auf die von den Parteien im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. Januar 2004, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Bei der anwaltlichen Vertretung mehrer Parteien gegen inhaltlich gleichlautende Auskunftsansprüche fällt keine Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO an; solche Auskunftsansprüche betreffen mehrere Gegenstände im Sinn von § 7 Abs. 2 BRAGO, da die Streitgenossen nicht gesamtschuldnerisch auf die Erteilung einer einzigen Auskunft in Anspruch genommen werden, sondern jeder für sich die verlangte Auskunft nach bestem Wissen erteilen muss (ebenso OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825). Dem entspricht es nicht, dass Auskunftsansprüche im festgesetzten Gesamtstreitwert für die Beklagten zu 2) und 3) undifferenziert (5.112,47 €) enthalten sind.

Für die strittige Kostenberechnung kommt es auf die Aufteilung auf die einzelnen Beklagten an, weshalb gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG die Wertfestsetzung unter Berichtigung kleinerer Ungenauigkeiten bei der Umrechnung von DM auf Euro vorgenommen wurde.

Hinsichtlich des gegen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner geltend gemachten Schadensersatzfeststellungsanspruchs (Klageantrag IV) wurde der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 3) in "derselben Angelegenheit" im Sinn von § 6 BRAGO tätig.

Bei alleiniger Beauftragung des Beklagtenvertreters durch den Beklagten zu 3) wären Gebühren aus dem Streitwert von 10.225,84 € angefallen, der sich zusammensetzt aus den auf den Beklagten zu 3) entfallenden Teils des Streitwerts für die Auskunft (Klageantrag V = 2.556,46 €) und dem Streitwert für den Schadensersatzfeststellungsantrag (Klageantrag IV = 7.669,38 €).

Daraus errechnet sich folgender Erstattungsanspruch:

13/10 Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 11 BRAGO 683,80 € 13/10 Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 683,80 € Gebühr nach § 26 BRAGO 20,00 € 1387,60 € 16 % Mehrwertsteuer nach § 25 Abs. 2 BRAGO 222,02 € 1609,62 €

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert umfasst die strittigen vollen Gebühren ohne Erhöhungspauschale abzüglich des bereits zugesprochenen Betrags.

Ende der Entscheidung

Zurück