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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 31 AR 79/07
Rechtsgebiete: RVG, ZPO


Vorschriften:

RVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 37
Im Bestimmungsverfahren ist eine Kostenentscheidung grundsätzlich auch dann nicht zu treffen, wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt und der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (wie OLG Dresden Rpfleger 2006, 44; gegen OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425 und OLG Köln v. 13.3.2007, 5 W 87/06).
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 16.3.2007 hat der Senat den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen und von einer Kostenentscheidung abgesehen. Mit der Gegenvorstellung begehrt die Beklagte zu 2 die Ergänzung des Senatsbeschlusses um eine Kostenentscheidung dahin, dass die Antragstellerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

II.

Es kann offen bleiben, ob die Gegenvorstellung zulässig ist. Zu einer Abänderung der Entscheidung des Senats besteht auch in der Sache keine Veranlassung. Für die beantragte Kostenentscheidung fehlt der Beklagten zu 2 das Rechtsschutzbedürfnis, da das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts kostenrechtlich zur Hauptsache gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG).

1. Der Senat sieht keinen durchgreifenden Grund, ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37 ZPO, das mit einer ablehnenden Entscheidung endet, kostenrechtlich anders zu behandeln als ein Verfahren, in dem die Bestimmung ausgesprochen wird. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG gibt für eine solche Differenzierung nichts her. Wenn dort von der "Bestimmung des zuständigen Gerichts" die Rede ist, welche kostenrechtlich zur Hauptsache gehört, so ist das Bestimmungsverfahren als solches angesprochen und nicht etwa nur die positive Entscheidung über den Antrag (ebenso OLG Dresden Rpfleger 2006, 44).

Der Rechtsanwalt wird, wie § 19 Abs. 1 Satz 1 zeigt ("zu den Verfahren gehören auch") für seine Tätigkeit im "Verfahren" vergütet, wobei nach der Systematik des RVG, bis auf wenige ausdrücklich aufgeführte Ausnahmen, grundsätzlich nicht zwischen Erfolg oder Nichterfolg des Verfahrens unterschieden wird. Etwas anderes wäre auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Parteien kaum verständlich, wie gerade der vorliegende Fall als Teil einer Serie von Parallelverfahren anschaulich zeigt. Die Beklagte zu 2 hat in einer Reihe von Parallelverfahren durchwegs die Zurückweisung des Bestimmungsantrags beantragt, sich also bewusst in eine Gegenposition zur Antragstellerin begeben. In einigen Fällen hatte sie, so wie hier, mit ihrem Zurückweisungsantrag Erfolg, in anderen Fällen nicht. Warum in einem Fall gesonderte, der Antragstellerin im Wege der Erstattungspflicht aufzuerlegende Anwaltskosten der Antragsgegnerin entstehen sollen, wenn im anderen Fall unzweifelhaft keine der Antragsgegnerin aufzuerlegenden gesonderten Anwaltskosten der Antragsstellerin entstehen, ist nicht einsichtig. Dass der Gesetzgeber in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG derartiges Regeln wollte, kann ihm schwerlich unterstellt werden. Die grundlegende Norm des § 91 ZPO, die hier einzig die Grundlage der begehrten Kostenentscheidung sein könnte, unterscheidet gerade nicht danach, ob die unterliegende Partei der Kläger/Antragsteller oder der Beklagte/Antragsgegner ist.

2. Für eine gesonderte Anwaltsvergütung im Bestimmungsverfahren ist deshalb nur dann Raum, wenn der Anwalt im Hauptsacheverfahren keinen Vergütungsanspruch erhält, sei es, dass ein Hauptsacheverfahren gar nicht stattfindet, sei es, dass der Anwalt den Mandanten nur im Bestimmungsverfahren aber nicht im Hauptsacheverfahren vertritt. In diesen Fällen kann die Tätigkeit des Anwalts im Bestimmungsverfahren nicht durch eine im Hauptsacheverfahren verdiente Vergütung mit abgegolten sein. In Fällen, in denen ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist, mag deshalb eine vorsorglich getroffene Kostenentscheidung zweckmäßig sein, wenn nach Ablehnung der Bestimmung das weitere Schicksal der einzelnen etwa trotzdem weiterverfolgten Klagen noch nicht absehbar ist und das Entstehen einer im Bestimmungsverfahren verdienten gesonderten Anwaltsgebühr deshalb möglich erscheint. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Das Hauptsacheverfahren ist bereits anhängig und die Gegenvorstellungsführerin wird dort durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wie im vorliegenden Bestimmungsverfahren.

3. Allerdings wurde zur früheren Rechtslage nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und wird teilweise auch zur heute geltenden Rechtslage die Auffassung vertreten, dass im Falle der Zurückweisung des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts eine Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. BGH NJW-RR 1987, 757; BayObLG NJW-RR 2000, 141; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 425; OLG Köln vom 13.3.2007, 5 W 87/06). Begründet wird dies im Kern damit, dass im Falle der Ablehnung des Bestimmungsantrags ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden könne (BGH aaO). Der Senat vermag sich dem unter der Geltung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG jedenfalls für die hier gegebene Fallkonstellation, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist, nicht anzuschließen. Dieses verliert seinen Charakter als Hauptsacheverfahren im Verhältnis zum Bestimmungsverfahren nicht dadurch, dass das Bestimmungsverfahren mit einer ablehnenden Entscheidung endet. Unter dem hier maßgeblichen Blickwinkel der zu vergütenden Tätigkeit des sowohl im einen wie im anderen Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts ist der Ausgang der Verfahren ohne Belang. Darauf, welche Auswirkungen die Entscheidung im Bestimmungsverfahren auf das Hauptsacheverfahren hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Was die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts anbelangt, so ist dieses selbst in den letzten Jahren seiner Existenz in einer Reihe von unveröffentlichten Entscheidungen dazu übergegangen, keine Kostenentscheidung mehr zu treffen. Die frühere gegenteilige Rechtsprechung wird hiermit vom erkennenden Senat, der insoweit in der Nachfolge des BayObLG entscheidet, ausdrücklich aufgegeben.

Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 36 Abs. 3 ZPO wegen Abweichung von OLG Koblenz und OLG Köln (je aaO) kam nicht in Betracht, da die Divergenz nur in einer Nebenentscheidung besteht, welche die im Bestimmungsverfahren zu treffende Hauptentscheidung nicht berührt.

4. Der hier vertretenen Auffassung lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass eine Kostengrundentscheidung unabhängig davon zu treffen ist, ob im Einzelfall Kosten anfallen. Das ist im Grundsatz sicherlich richtig, wird aber überlagert von dem ebenso fundamentalen Grundsatz, dass jeder Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines Rechtsschutzbedürfnisses bedarf. Steht fest, dass Kosten nicht geltend gemacht werden können, die Kostengrundentscheidung also völlig leer liefe, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Entscheidung. Ein solcher Fall liegt hier vor.

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