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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 31 Wx 124/09
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 2 Abs. 1 a
GmbHG § 54 Abs. 1 S. 2
Anmeldung einer Kapitalerhöhung nach Gründung einer GmbH (hier: Unternehmergesellschaft - haftungsbeschränkt) im vereinfachten Verfahren.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

Aktenzeichen: 31 Wx 124/09

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn, des Richters am Oberlandesgericht Gierl und der Richterin am Oberlandesgericht Förth

am 29. Oktober 2009

in der Handelsregistersache

wegen Eintragung einer Kapitalerhöhung,

hier: Beschwerde gegen Zwischenverfügung,

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Gesellschaft gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die beteiligte Gesellschaft ist eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die von zwei Gesellschaftern im vereinfachten Verfahren unter Verwendung des Musterprotokolls gegründet und am 8.5.2009 mit einem Stammkapital von 2.000 € in das Handelsregister eingetragen wurde.

Am 18.9.2009 wurde die in der Gesellschafterversammlung vom 12.6.2009 beschlossene Kapitalerhöhung auf 3.000 € und die entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Der Anmeldung wurde eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Gesellschafterversammlung mit der unter II. D. beschlossenen neuen Fassung des Gesellschaftsvertrages vom 16.2.2009 beigefügt, ferner eine Liste der Übernehmer und der Einzahlungsbeleg betreffend den Kapitalerhöhungsbetrag. Mit Zwischenverfügung vom 22.9.2009 beanstandete das Registergericht, dass der Anmeldung nicht die Satzung im vollständigen Wortlaut mit Notarbescheinigung beigefügt worden sei, und wies darauf hin, dass nach Eintragung der Kapitalerhöhung eine Gesellschafterliste mit Notarbescheinigung einzureichen sei. Der Notar wandte mit seinem "Rechtsbehelf" ein, es widerspreche dem Zweck des vereinfachten Verfahrens, wenn jede Änderung die Erstellung einer dezidierten Gesellschaftssatzung erfordere, nachdem die Gesellschafter gerade keine Satzung vereinbart hätten. Andernfalls habe § 41 d KostO keinen Anwendungsbereich. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht beanstandet, dass entgegen § 2 Abs. 1 a Satz 5 i.V.m. § 54 Abs.1 Satz 2 GmbHG der Anmeldung nicht der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages mit Notarbescheinigung hinsichtlich der Änderungen beigefügt war.

1. Soweit der Notar meint, die Gesellschafter hätten "gerade keine Satzung vereinbart", trifft das nicht zu. Wird eine GmbH im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet, sind im Musterprotokoll drei Dokumente zusammengefasst, nämlich Gesellschaftsvertrag (d. h. Satzung), Bestellung des Geschäftsführers und Gesellschafterliste (vgl. OLG Stuttgart NZG 2009, 754; Lutter/Hommelhoff GmbHG 17. Aufl. § 2 Rn. 35; Heckschen DStR 2009, 166; BT-Dr. 16/9737 zu Nr. 2). Der Gesellschaftsvertrag beschränkt sich in diesem Fall auf die Mindestbestandteile (vgl. § 3 Abs. 1 GmbHG) und ist nicht in einer gesonderten Urkunde enthalten, was aber nichts daran ändert, dass er vorhanden ist und für spätere Änderungen die entsprechenden Vorschriften des GmbHG zu beachten sind, wie auch § 2 Abs. 1a Satz 5 GmbHG ausdrücklich klarstellt. Werden im Musterprotokoll festgehaltene gesellschaftsvertragliche Regelungen geändert, sind deshalb die Vorgaben der §§ 53 ff. GmbHG einzuhalten. Bei der Anmeldung der Änderung ist folglich nach § 54 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz GmbHG der vollständige Wortlaut des Gesellschaftsvertrages beizufügen. Auch wenn sich dieser im Falle der Gründung im vereinfachten Verfahren auf die im Musterprotokoll vorgesehenen (Mindest-) Bestimmungen beschränkt, ändert das nichts daran, dass er - als gesondertes Dokument - der Anmeldung beizufügen ist. Es genügt folglich nicht, lediglich die Niederschrift der Gesellschafterversammlung vorzulegen, die im Rahmen der Beschlussfassung über die Änderung auch die neue Fassung der entsprechenden Bestimmungen des Musterprotokolls enthält. Aus § 41 d KostO lässt sich für die gegenteilige Auffassung der Beschwerde nichts herleiten. Diese Vorschrift regelt nur die Kostenfolge und legt fest, dass der Mindestwert von 25.000 € nicht gilt für die vereinfachte Gründung und, wenn vom Musterprotokoll nicht abgewichen wird, für Änderungen des Gesellschaftsvertrages.

2. Auch für eine Satzungsänderung, die sich auf im Musterprotokoll enthaltene Regelungen beschränkt, ist die Bescheinigung des Notars nach § 54 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz GmbHG erforderlich. Die gegenteilige Auffassung (vgl. Wälzholz GmbHR 2008, 841/843) überzeugt nicht, denn die Bescheinigung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers selbst für die zunächst im Entwurf vorgesehene (§ 53 Abs. 2 Satz 1 a GmbHG-E) beurkundungsfreie Änderung des Gesellschaftsvertrags eingeholt werden müssen (vgl. BT-Dr. 16/6140 Nr. 31 a.E.: "...dieses Dokument ist dann im Rahmen der Anmeldung einer Satzungsänderung dem Notar zwecks Vornahme der Bescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen").

Das Musterprotokoll soll die Gründung der Gesellschaft erleichtern. In der Folge gelten für die in ihm zusammengefassten Dokumente, insbesondere Satzung und Gesellschafterliste, die allgemeinen Regelungen des GmbHG. Das Registergericht hat deshalb auch zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Eintragung der Kapitalerhöhung auch eine neue Gesellschafterliste samt Notarbescheinigung (vgl. § 40 Abs. 2 GmbHG) einzureichen ist.

3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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