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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 12.09.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 20/08
Rechtsgebiete: BNotO, ZPO


Vorschriften:

BNotO § 15 Abs. 2
ZPO § 771
ZPO § 829
Ist der auf Notaranderkonto hinterlegte Kaufpreis gepfändet und behauptet ein Dritter, durch schon zuvor erfolgte Abtretung Inhaber der gepfändeten Kaufpreisforderung geworden zu sein, so stehen im Streit um die Auskehrung des Verkaufserlöses die Rechtsbehelfe der Notarbeschwerde und der Drittwiderspruchsklage selbständig nebeneinander; das eine Rechtsmittel schließt das andere nicht aus.
31 Wx 18/08 31 Wx 20/08

Gründe:

I. 1. Mit notariellem Kaufvertrag vom 23.5.2003 veräußerten die Beteiligten zu 1 und 2 mehrere Grundstücke an die L. KG. Der Kaufpreis von 1.050.000 EUR wurde vereinbarungsgemäß auf Notaranderkonto gezahlt. Der Beteiligte zu 2 hat aufgrund rechtskräftigen Zahlungstitels gegen den Beteiligten zu 1 dessen Kaufpreisanspruch gegen die Käuferin sowie den entsprechenden Auszahlungsanspruch gegen den Notar pfänden und durch amtsgerichtliche Beschlüsse vom 25.11.2005 und 7.12.2005 in Höhe eines Teilbetrages von 238.401,97 EUR sich zur Einziehung überweisen lassen.

Die Beteiligte zu 3 ist eine am 21.12.2005 gegründete Gesellschaft englischen Rechts, die behauptet, Inhaberin der Kaufpreisforderung und des Auszahlungsanspruchs gegen den Notar geworden zu sein. Die Kaufpreisforderung sei vom Beteiligten zu 1 an die E.AG, eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, abgetreten worden. Diese habe am 4.3.2005 alle Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Gesellschafter S. übertragen, welcher wiederum den Auszahlungsanspruch gegen den Notar zum Zweck der Einziehung am 29.12.2005 an die Beteiligte zu 3 abgetreten habe.

Die E.AG war im Jahr 2000 in das Handelsregister des zuständigen Schweizer Kantons eingetragen, im Jahr 2004 aufgelöst und im selben Jahr erneut eingetragen worden. Im Jahr 2005 wurde die Eröffnung des Konkurses (2.8.2005) und die Auflösung der Gesellschaft eingetragen sowie nachfolgend die Einstellung des Konkurses mangels Aktiva. Im Jahr 2006 wurde die Gesellschaft wegen Wiedereröffnung des Konkurses erneut eingetragen.

Im notariellen Kaufvertrag vom 23.5.2003 findet sich in § 1 "Präambel" unter Ziffer 3 folgender Text:

"(Beteiligter zu 1) teilt noch folgendes mit:

Alle zum Verkauf anstehenden Grundstücke ... wurden nach dem Willen der heute als grundbuchliche Verkäufer auftretenden Beteiligten veräußert an die E.AG. Auf Vollzug dieser Übertragungen im Grundbuch wurde bisher und wird auch künftig verzichtet. Die "Einbringung" der Grundstücke in jene AG soll vielmehr lediglich wirtschaftlich dahingehend vollzogen werden, dass der auf diese Grundstücke anfallende Erlösanteil an die E.AG ausbezahlt wird. Wirtschaftlich ist also insoweit letztere Verkäufer; grundbuchliche und schuldrechtliche Erklärungen werden jedoch zur Abkürzung der Leistungswege unmittelbar durch die Grundbucheigentümer, vertreten wie eingangs genannt, abgegeben. (Beteiligter zu 1) handelt schuldrechtlich auch für die E.AG aufgrund in Urschrift vorgelegter Vollmacht, die in beglaubigter Abschrift beigefügt wird."

2. Mit Vorbescheid vom 22.2.2006 gegenüber dem Beteiligten zu 1 und Vorbescheid vom 3.3.2006 gegenüber der E.AG kündigte der Urkundsnotar die Auszahlung eines Teilbetrages von 238.401,96 EUR an den Beteiligten zu 2 an. Hiergegen legten die Beteiligten zu 1 und 3 je gesondert Beschwerde ein, wobei die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3 mitteilten, zugleich die Interessen der E.AG wahrzunehmen. Das Landgericht wies die Beschwerden mit Beschluss vom 12.10.2007 zurück. Beide Beschwerdeführer haben jeweils weitere Beschwerde eingelegt, die vom Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 29.2.2008 begründet wurde. Die Beteiligte zu 3 hat ihr Rechtsmittel nicht begründet.

II. Die zulässigen weiteren Beschwerden (§ 15 Abs. 2 BNotO, §§ 27, 29 FGG) haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

a) Die Beteiligte zu 3 habe schon deshalb nicht durch Abtretung von S. Inhaberin der Forderung werden können, da auch S. nicht durch Abtretung seitens der E.AG Inhaber der Forderung geworden sei. Die Übertragung von der E.AG an S. sollte nämlich nach dem Gesellschafterbeschluss der E.AG vom 4.3.2005 "nur im Falle der Löschung der AG aus dem Handelsregister aufgrund eines Antrages des HR-Amtes wegen fehlender Revisionsgesellschaft" erfolgen und laut Abtretungsvertrag vom gleichen Tage nur "für den Fall wirksam werden, dass die E.AG ihre Eintragung im Handelsregister und damit ihre Rechtsfähigkeit als ordentliche Schweizer Aktiengesellschaft verliert". Diese Bedingungen seien nicht eingetreten; die E.AG sei nicht "wegen fehlender Revisionsgesellschaft" gelöscht worden und sei durch Wiedereintragung auch nach wie vor existent.

b) Auch die E.AG habe die Kaufpreisforderung nicht wirksam erworben. Der die gegenständliche Immobilie betreffende privatschriftliche Vertrag vom 2.6.2000 zwischen dem Beteiligten zu 1 und der E.AG sei sowohl nach schweizerischem Recht (§ 216 Abs. 1 Schweizer Obligationenrecht) als auch nach deutschem Recht (§ 313 BGB a.F., § 311b BGB n.F.) formunwirksam. Bei der notariellen Beurkundung eines inhaltsgleichen Vertrages vom 22.12.2003 sei die E.AG durch Direktor Dr. Z. nicht wirksam vertreten gewesen, da zu diesem Zeitpunkt Dr. Z. und der Beteiligte zu 1 nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt gewesen seien. Eine Abtretung an die E.AG sei auch nicht im Kaufvertrag vom 23.5.2003 erfolgt. Die fragliche Textpassage beginne mit den Worten "(Beteiligter zu 1) teilt noch folgendes mit"; es handele sich um eine einseitige Erklärung des Beteiligten zu 1 außerhalb des Vertragsinhalts, um eine Wissenserklärung und nicht um eine Willenserklärung. Eine Abtretung des Kaufpreisanspruchs könne darin nicht gesehen werden. Dies hätte einer eindeutigen Wortwahl bedurft, die aber bewusst nicht vorgenommen worden sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1, § 546 ZPO).

a) Gerichtliche Entscheidungen nach § 15 BNotO haben ausschließlich darüber zu befinden, ob der Notar seine Tätigkeit pflichtwidrig verweigert. Ist, wie hier, ein auf Notaranderkonto hinterlegter Betrag gepfändet und dem Pfändungsgläubiger zur Einziehung überwiesen, so ist es Pflicht des Notars, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Wirksamkeit der Pfändung zu prüfen und für den Fall, dass er keine Unwirksamkeitsgründe feststellen kann, den gepfändeten Hinterlegungsbetrag an den Pfändungsgläubiger auszuzahlen.

Diese Prüfung kann sich allerdings nur in eingeschränktem Umfang, nämlich soweit die Erkenntnismöglichkeiten des Notars reichen, auch darauf beziehen - was hier allein streitig ist -, ob der Verkäufer zum Zeitpunkt der Pfändung noch Inhaber der Kaufpreisforderung war oder diese bereits wirksam an einen Dritten abgetreten hatte. Eine die Anspruchsprätendenten rechtskräftig bindende Klärung der Anspruchsinhaberschaft können der Notar und die im Verfahren der Notarbeschwerde befassten Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin nicht herbeiführen. Hierfür steht dem Dritten der zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelf der Drittwiderspruchsklage zur Verfügung (§ 771 ZPO). Die Drittwiderspruchsklage wird durch das Notarbeschwerdeverfahren nicht ausgeschlossen, wie umgekehrt die Möglichkeit zur Erhebung der Drittwiderspruchsklage die Notarbeschwerde nicht ausschließt; die Rechtsbehelfe haben unterschiedliche Verfahrensgegenstände und stehen selbständig nebeneinander.

Ist, wie hier, allein die Inhaberschaft der gepfändeten Forderung streitig, so hielte es der Senat auch für einen möglichen Weg, wenn der Notar entsprechend dem in § 54c Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 BeurkG geregelten Rechtsgedanken dem der Auszahlung an den Pfändungsgläubiger widersprechenden Anspruchsprätendenten eine Frist setzt, innerhalb der ihm die Erhebung der Drittwiderspruchsklage gegen den Pfändungsgläubiger nachgewiesen werden kann. Bei fruchtlosem Fristablauf könnte er dann die Auszahlung an den Pfändungsgläubiger vornehmen, im anderen Fall würde zunächst keine Auszahlung erfolgen. Diese Vorgehensweise, die selbstverständlich ihrerseits im Wege der Notarbeschwerde überprüfbar wäre, war hier allerdings bezüglich des Beteiligten zu 1 nicht gangbar; denn dieser behauptet gerade nicht, noch Anspruchsinhaber zu sein.

b) Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die angekündigte Handlung des Notars, die Pfändung zu beachten und den zur Einziehung überwiesenen Betrag an den Beteiligten zu 2 auszukehren, ist nicht pflichtwidrig.

aa) Die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Pfändung sind erfüllt; insbesondere wurde im Wege der sogenannten Doppelpfändung richtigerweise sowohl die zivilrechtliche Kaufpreisforderung gegen die Käuferin als auch der öffentlich-rechtliche Auskehrungsanspruch gegen den Notar gepfändet (vgl. BGHZ 105, 60; Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 829 Rn. 33 "Notar"; Ganter DNotZ 2004, 421/432). Dies wird von keinem der Beteiligten bestritten.

bb) Keinen rechtlichen Bedenken begegnen auch die Erwägungen des Landgerichts, dass selbst dann, wenn die E.AG Inhaberin der Forderung geworden wäre, keine wirksame Abtretung an S. vorläge und die Beteiligte zu 3, die ihr Recht aus einer Abtretung von S. ableitet, schon aus diesem Grund nicht Anspruchsinhaberin geworden sein könne. Einwendungen hiergegen sind nicht vorgetragen und bei der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung nicht zutage getreten.

cc) Die Würdigung des Landgerichts, dass der privatschriftliche Vertrag vom 2.6.2000 wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Form und der notarielle Vertrag vom 22.12.2003 mangels wirksamer Vertretung der E.AG keine Übertragung der Kaufpreisforderung auf die E.AG begründen konnten, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Dies wird von der weiteren Beschwerde auch nicht argumentativ angegriffen. Dem Vertrag vom 22.10.2003 lässt sich im Übrigen, wie schon der Notar ausgeführt hat, eine Abtretung nicht entnehmen.

dd) Ohne Erfolg bleibt auch der Haupteinwand der weiteren Beschwerde, der sich gegen die Auslegung des § 1 Nr. 3 des Kaufvertrags vom 23.5.2003 durch das Landgericht richtet.

Die Auslegung der Vertragsurkunde ist Sache der Tatsacheninstanz. Die Überprüfung im Wege der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; OLG München FamRZ 2008, 728; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42, 49). Dabei muss die Auslegung des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt wenn sie nur möglich ist (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLG FamRZ 2005, 1933/1934).

Nach diesen Kriterien hält die Auslegung des Landgerichts, dass die Vertragsurkunde keine dingliche Abtretung der Kaufpreisforderung des Beteiligten zu 1 an die E.AG enthält, den Angriffen der weiteren Beschwerde stand. Dabei kann offen bleiben, ob die Schlussfolgerung des Landgerichts, eine die Abtretung der Kaufpreisforderung enthaltende eindeutige Wortwahl sei im notariellen Vertrag "bewusst" nicht vorgenommen worden, für alle Beteiligten zutrifft und ohne Ausschöpfung der insoweit vom Beteiligten zu 1 aufgezeigten Ermittlungsansätze vom Landgericht hätte getroffen werden dürfen. Denn selbst wenn man unterstellt, der Beteiligte zu 1 habe subjektiv eine Abtretung im Sinn gehabt, ist diese jedenfalls nach dem vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten objektiven Gehalt der Textpassage nicht vorgenommen worden. Diese stellt auch nicht, wie der Beteiligte zu 1 nunmehr noch geltend macht, einen Vertrag zugunsten Dritter dar.

Gegen die vom Beteiligten zu 1 für richtig gehaltene gegenteilige Auslegung, § 1 Nr. 3 des Kaufvertrags enthalte eine dingliche Abtretung, konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei schon den Wortlaut anführen, der eine solche Auslegung keineswegs nahelegt. Dagegen spricht ferner, wie vom Notar bereits hervorgehoben, die Stellung der Textpassage in der Präambel, die üblicherweise keine Verfügungen enthält, und der Einleitungssatz. Tatsächlich hat der Notar bekundet, dass er von dem erklärten Sachverhalt im Beurkundungstermin überrascht worden sei und die Erklärung als reine Wissenserklärung aufgenommen habe. Ihre Aufnahme in die Urkunde lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass der nochmalige Verkauf der (nach Behauptung des Beteiligten zu 1 bereits an die E.AG verkauften, wenn auch noch nicht übereigneten) Grundstücke an die L.KG eine treuwidrige und zum Schadensersatz verpflichtende Handlung hätte sein können. Es war deshalb durchaus sinnvoll, eine Erklärung aufzunehmen, aus der sich das Einverständnis der E.AG (als angebliche wirtschaftliche Eigentümerin und Inhaberin eines Übereignungsanspruchs bezüglich derselben Grundstücke) mit dem vorgesehenen Procedere ergibt, nämlich mit dem vorgesehenen unmittelbaren Rechtsübergang auf die L.KG ohne Zwischeneintragung der E.AG. Dass die E.AG im Gegenzug den Erlösanteil erhalten sollte, ist vom Standpunkt des Beteiligten zu 1 aus schlüssig, besagt aber nichts darüber, dass ihr an Ort und Stelle die Kaufpreisforderung mit dinglicher Wirkung abgetreten wurde. Dabei kann offen bleiben, ob die E.AG die ihr obliegende Gegenleistung für den angeblichen Kauf der Grundstücke ihrerseits erfüllt hat (was nach Aktenlage zweifelhaft ist).

Zu Recht verweist das Landgericht auch auf die Zahlungsbestimmungen in § 4 Ziff. 1 der Vertragsurkunde, wonach die Verkäufer dem Notar die Konten benennen, auf die der zur Lastenfreistellung nicht benötigte Kaufpreis zu überweisen ist. In Erfüllung seiner (vermeintlich) der E.AG gegenüber bestehenden Verpflichtung (Auszahlung des Erlösanteils an die E.AG) hätte der Beteiligte zu 1 zu gegebener Zeit statt eines eigenen Kontos dasjenige der E.AG benennen können. Ein Benennungsrecht der E.AG aus eigenem Recht, wie es ihr zukäme, wenn sie unmittelbar Inhaberin der Kaufpreisforderung geworden wäre, sieht die Notarurkunde nicht vor. Auch das stützt die vom Landgericht vorgenommene Auslegung. Schließlich ergibt sich aus dem weiteren Schriftverkehr zwischen den Verkäufern über die (unter ihnen damals noch nicht abschließend geklärte) Aufteilung des Verkaufserlöses, dass sich der Beteiligte zu 1 auf die vor Genehmigung der Vertragsurkunde durch den Beteiligten zu 2 erhobene Forderung eingelassen hat, Anweisungen an den Notar zur Aufteilung und Auszahlung des auf Notaranderkonto hinterlegten Betrages nur einvernehmlich vorzunehmen. Auch hier ist nirgends davon die Rede, dass anstelle des Beteiligten zu 1 nunmehr ein Dritter, nämlich die E.AG, insoweit anweisungs- und verfügungsberechtigt sein sollte.

Nach all dem ist die Würdigung des Landgerichts, dass sich eine zum Zeitpunkt der Pfändung bestehende Drittgläubigerschaft nicht hat feststellen lassen und der Notar deshalb zur Auskehrung des fraglichen Teilbetrages an den Pfändungsgläubiger berechtigt und verpflichtet ist, nicht zu beanstanden. Die weiteren Beschwerden waren deshalb zurückzuweisen. Soweit der Beteiligte zu 1 im Zusammenhang mit der hier inmitten stehenden Beurkundung verschiedene Vorwürfe gegen den Notar erhebt, sind diese nicht Gegenstand des Verfahrens. Das Notarbeschwerdeverfahren ist kein Amtshaftungsprozess, sondern allein darauf gerichtet, den Notar zu einer bestimmten Amtshandlung oder deren Unterlassen anzuweisen.

3. Dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Eine Auferlegung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten auf den Notar, wie von dem Beteiligten zu 1 beantragt, ist ausgeschlossen; denn der Notar, dessen Bescheid im Verfahren der Notarbeschwerde die Wirkung einer erstinstanziellen Entscheidung hat, ist selbst nicht Verfahrensbeteiligter (vgl. BayObLGZ 1998, 6/8; OLG München vom 14.3.2008 - 31 Wx 010/08; Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 6. Aufl. § 15 Rn. 119; Schippel/-Bracker/Reithmann § 15 Rn. 78).

Den Geschäftswert setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf 238.401,96 EUR fest (§ 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO).

Ende der Entscheidung

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