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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 25.07.2006
Aktenzeichen: 31 Wx 39/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2069
BGB § 2096
BGB § 2142
Sind durch letztwillige Verfügung die Kinder des Erblassers zu Nacherben und deren Abkömmlinge zu Ersatznacherben berufen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Ersatzerbfolge nach dem tatsächlichen oder hypothetischen Willen des Erblassers auch für den Fall gelten soll, dass die Nacherben ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Im Zweifel sind die Abkömmlinge der Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen.
31 Wx 39/06 31 Wx 40/06

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten vom 29. März 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 2 bis 4 haben die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Auf die Geschäftswertbeschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 wird der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 57.500 EUR festgesetzt; insoweit wird der Beschluss des Landgerichts Kempten vom 29. März 2006 abgeändert. Im Übrigen wird die Geschäftswertbeschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 57.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Erblasser ist am 27.4.1994 im Alter von 79 Jahren verstorben. Er war seit 1974 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet; die Ehegatten hatten Gütertrennung vereinbart. Aus seiner ersten Ehe hatte der Erblasser zwei Söhne, die 1947 bzw. 1950 geboren sind. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind die Enkel des Erblassers.

Am 5.1.1994 haben die Ehegatten einen Erbvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

"3. Unser wesentliches Vermögen besteht aus dem von uns je zur Hälfte gehörenden Anwesens in R.; ich, der Ehemann, habe darüber hinaus weiteres Geldvermögen.

4. 1. a) Sterbe ich, der Ehemann, als erster, so ist meine Ehefrau meine Vorerbin, die von keinerlei Beschränkungen befreit ist (unbefreite Vorerbin).

Nacherben sind meine Kinder aus erster Ehe, H. F. und G. F. je zur Hälfte, ersatzweise deren Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen, ersatzweise der Überlebende von beiden.

Der Nacherbfall tritt mit dem Tode der Vorerbin ein.

Im Übrigen gelten für diese Anordnung der Vor- und Nacherbschaft die gesetzlichen Bestimmungen.

Im Wege eines

Vorausvermächtnisses

bestimme ich, dass meine Ehefrau die gesamten zum Zeitpunkt meines Todes in meinem Eigentum stehenden beweglichen Gegenstände einschließlich des gesamten Geldes im weitesten Sinne (Bargeld, Bankguthaben, Sparguthaben, Aktien, Pfandbriefe, Forderungen u.a.) erhält.

b) Sterbe ich, der Ehemann, als letzter, so sind meine alleinigen und ausschließlichen Erben die oben genannten Nacherben bzw. Ersatznacherben je zur Hälfte.

2. a) Sterbe ich, die Ehefrau als erste, so ist mein alleiniger und ausschließlicher Erbe mein Ehemann.

b) Sterbe ich, die Ehefrau als letzte, so sind meine alleinigen und ausschließlichen Erben die Kinder meines Ehemannes H. F. und G. F. je zur Hälfte, ersatzweise deren Abkömmlinge zu unter sich gleichen Teilen nach Stämmen, ersatzweise der Überlebende von beiden.

Im Wege eines Vermächtnisses,

bestimme ich jedoch, dass die Tochter meiner Schwester, B. C.

folgende Gegenstände erhält: ...

5. Sollte ich die Ehefrau, die Überlebende sein, so bin ich berechtigt, die für den Fall meines Todes getroffene Vermächtnisanordnung zu Gunsten von Frau B. C. in jeder Weise aufzuheben oder abzuändern.

Sollte ich, der Ehemann, als letzter versterben, so bin ich ausdrücklich berechtigt, die Erbeinsetzung meiner Söhne in jeder Weise aufzuheben oder abzuändern.

Insoweit steht dem Überlebenden von uns jeweils ein Rücktrittsrecht von diesem Erbvertrag zu. Die anderen für den Fall unseres Todes getroffenen Bestimmungen dürfen jedoch in keiner Weise aufgehoben oder abgeändert werden.

6. Eine Anfechtung dieses Erbvertrages wegen Übergehens heute etwa unbekannter pflichtteilsberechtigter Personen schließen wir aus.

7. Über die wesentlichen erbrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Pflichtteilsrecht meiner, des Ehemannes, Kinder aus erster Ehe, wurden wir eingehend belehrt, ebenso über die Bindungswirkung dieses Erbvertrages."

Das Hausgrundstück in R. haben die Eheleute 1987 zum Preis von 450.000 DM erworben; die Beteiligte zu 1 hat ihren Hälfteanteil aus eigenen Mittel bezahlt. Das Nachlassgericht hat einen Verkehrswert für den Hälfteanteil des Erblassers von rund 234.000 DM errechnet. Darüber hinaus bestand der Nachlass im Wesentlichen aus Bankguthaben und Wertpapieren, deren Wert die Beteiligte zu 1 im Nachlassverzeichnis vom 28.6.1994 mit rund 470.000 DM angeben hat.

Die beiden Söhne des Erblassers haben jeweils mit notariell beglaubigter Urkunde vom 19.7.1995 die Nacherbschaft ausgeschlagen, die Beteiligte zu 1 hat ihnen den geforderten Pflichtteil in Höhe von jeweils 140.000 DM ausbezahlt. Da der allein auf die Ausschlagungserklärungen gestützte Antrag der Beteiligten zu 1 auf Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch erfolglos war, hat sie in der Folge Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin ohne Nacherbenvermerk beantragt. Die Beteiligten zu 2 bis 4 sind dem Antrag entgegengetreten. Ihrer Ansicht nach ist die Nacherbfolge nicht entfallen, da sie im Erbvertrag als Ersatznacherben bestimmt sind. Die Beteiligte zu 1 hat demgegenüber vorgetragen, dass nach dem Willen des Erblassers die Ersatznacherbfolge nicht für den Fall eintreten sollte, dass seine Söhne die Nacherbschaft ausschlügen und den Pflichtteil verlangten.

Das Nachlassgericht hat den Urkundsnotar Dr. G., den Steuerberater und eine Angestellte des Erblassers als Zeugen vernommen. Mit Beschluss vom 23.9.2005 hat das Nachlassgericht angekündigt, der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen. Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 zurückgewiesen, nachdem es nochmals den Steuerberater des Erblassers sowie die Eltern der Beteiligten zu 2 und 3 vernommen hatte. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 2 bis 4 weitere Beschwerde und Geschäftswertbeschwerde eingelegt.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt.

Eine vom Nacherben ausgeschlagene Erbschaft verbleibe dem Vorerben, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt habe. Eine solche andere Bestimmung liege in der Einsetzung eines Ersatznacherben. Entscheidend sei deshalb, ob die Beteiligten zu 2 bis 4 als Ersatznacherben auch für den Fall der Erbausschlagung der zunächst berufenen Nacherben eingesetzt seien. Zwar bewirke auch die Erbausschlagung den Wegfall des eingesetzten Erben. Verlange jedoch zugleich der Ausschlagende den Pflichtteil, gehe sein Stamm nicht leer aus. Eine Doppelberücksichtigung durch Pflichtteil und Nacherbschaft sei jedoch in der Regel vom Erblasser nicht gewollt. Das gelte nicht nur bei der Ausschlagung durch einen von mehreren Nacherben, sondern auch dann, wenn alle Nacherben ausschlügen, da in einem solchen Fall der Vorerbe über die Absichten des Erblassers hinaus benachteiligt werde. Ein von diesen Grundsätzen abweichender tatsächlicher oder hypothetischer Wille des Erblassers sei nicht feststellbar. Die Zeugen M. und B. hätten angegeben, bei einer Auszahlung der Pflichtteile habe die Beteiligte zu 1 freie Hand über den Nachlass erhalten sollen. Der Urkundsnotar habe an die Vorgespräche mit den Beteiligten keine konkreten Erinnerungen gehabt und, gestützt auf ein von ihm entworfenes Schreiben vom 13.3.1997, angenommen, dass die Ersatznacherbfolge für den Fall der Geltendmachung des Pflichtteils ausgeschlossen sein sollte. Die von den Eltern der Beteiligten zu 2 und 3 berichtete gegenteilige mündliche Auskunft des Urkundsnotars im Mai 1995 habe dessen juristische Auslegung wiedergegeben, ohne dass der tatsächliche Erblasserwille überhaupt thematisiert worden sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im Falle der Ausschlagung der Nacherbschaft die Erbschaft dem Vorerben nur dann verbleibt, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2142 Abs. 2 BGB). Eine derartige andere Bestimmung kann in der Einsetzung von Ersatznacherben (§ 2096 BGB) liegen, die hier in Ziffer 4.1 a) des Erbvertrages enthalten ist. Dort sind als Ersatznacherben die Abkömmlinge der Nacherben vorgesehen. Die erbvertragliche Regelung enthält allerdings keine Erläuterung, in welchen Fällen die Ersatznachfolge eintreten soll, insbesondere auch keine ausdrückliche Erklärung dazu, ob die Ersatznacherbfolge auch in dem Fall gelten soll, dass der Nacherbe die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt. Das Landgericht hat den Erbvertrag deshalb zu Recht als auslegungsbedürftig angesehen.

b) Die Auslegung des Erbvertrages durch das Landgericht ist für das Rechtsbeschwerdegericht verbindlich, sofern sie nicht auf Rechtsfehlern beruht. Die Überprüfung ist daher auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verstoßen und die Beweisanforderungen zu hoch angesetzt oder vernachlässigt hat (BGHZ 121, 357/363; FGPrax 2000, 130; BayObLG FamRZ 1995, 1235/1236; NJW-FER 2000, 93; Keidel/Meyer-Holz FGG 15 Aufl. § 27 Rn. 42). Nach diesen Kriterien ist die Auslegung des Erbvertrages vom 5.1.1994 durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Mit der weiteren Beschwerde kann nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen sind, oder dass auch andere Schlussfolgerungen möglich gewesen wären (st. Rspr., vgl. BGH FGPrax 2000, 130; BayObLG FamRZ 1995, 1235/1236).

(1) Das Landgericht hat die für die Auslegung maßgeblichen Umstände umfassend ermittelt. Es hat ohne Rechtsfehler aufgrund der Angaben des Steuerberaters B. und der Angestellten M. angenommen, der Erblasser habe der Beteiligten zu 1 für den Fall der Pflichtteilsauszahlung an seine Kinder freie Hand über den restlichen Nachlass lassen wollen. Das legt nahe, dass die Berufung der Ersatznacherben für diesen Fall vom Erblasser nicht gewollt war. Aus den Angaben des Urkundsnotars selbst, die weitgehend nicht auf konkreter eigener Erinnerung beruhten, sowie den Bekundungen der Eltern der Beteiligten zu 2 und 3 über eine von ihm erteilte Auskunft vermochte das Landgericht keine Erkenntnisse im Hinblick auf den konkreten Willen des Erblassers zu gewinnen; auch das ist nicht zu beanstanden.

Die mit der weiteren Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts greifen nicht durch. Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit von Zeugen und Beteiligten sowie der Glaubhaftigkeit von deren Sachdarstellung obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachprüfbar (st. Rspr., vgl. BayObLG FamRZ 2005, 840 m.w.N.; Keidel/Meyer-Holz § 27 Rn. 43). Die Beschwerdeführer versuchen, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen; damit können sie im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg haben.

(2) In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur hat das Landgericht auch berücksichtigt, dass bei einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden im Zweifel die als Ersatznacherben in Betracht kommenden Abkömmlinge des Ausschlagenden von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen, unabhängig davon, ob die Ersatzberufung auf der Auslegungsregel des 2069 BGB beruht oder auf einer ausdrücklichen Einsetzung nach § 2096 BGB (BGHZ 33, 60/62; BayObLGZ 1962, 239/243; OLG Stuttgart OLGZ 1982, 271; OLG Zweibrücken OLGZ 1984, 3; zur Berücksichtigung im Grundbuchverfahren vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1391; Soergel/Loritz BGB 13. Aufl. § 2096 Rn. 9, § 2142 Rn. 6; Erman/M. Schmidt BGB 11. Aufl. § 2097 Rn. 1, § 2142 Rn 4; differenzierend Staudinger/Otte BGB Bearbeitungsstand 2002 § 2096 Rn. 8, § 2069 Rn. 9 ff.; Palandt/Edenhofer BGB 65. Aufl. § 2069 Rn. 4; § 2142 Rn. 3). Dies beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es in der Regel dem Willen des Erblassers nicht entspricht, den Stamm des Abkömmlings, der die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt, doppelt zu berücksichtigen, und ebenso wenig, den überlebenden Ehegatten als Vorerben durch die Auszahlung des Pflichtteils im uneingeschränkten Genuss des Nachlasses zu beeinträchtigen (BayObLGZ 1962, 239/244).

Der letztere Gesichtspunkt greift auch hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Erblasser der Beteiligten zu 1 abgesehen von seinem Hälfteanteil an dem gemeinsamen Haus auch erhebliche Geldbeträge als Vorausvermächtnis hinterlassen hat, die die Pflichtteilsforderungen überstiegen haben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Erblasser seiner Ehefrau das Geld- und Wertpapiervermögen gerade für diesen Zweck zugewendet hat. Insbesondere kann das nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass der Notar auf Pflichtteilsansprüche hingewiesen hat, wie in Ziffer 7 des Erbvertrages festgehalten ist, da nicht ersichtlich ist, ob der Erblasser in Erwägung gezogen hat, dass diese von seinen Kindern tatsächlich geltend gemacht würden. Vielmehr legen die übrigen Bestimmungen des Erbvertrags nahe, dass der Beteiligten zu 1 zu Lebzeiten das gesamte Vermögen des Erblassers ungeschmälert zur Verfügung stehen sollte und seine Kinder bzw. Enkel erst nach dem Tod des Letztversterbenden zum Zuge kommen sollten: Die Kinder bzw. Enkel des Ehemannes sind nicht nur zu seinen Nacherben, sondern - vertraglich bindend - auch zu Erben der Beteiligten zu 1 eingesetzt, die auch über eigenes, nicht vom Erblasser herrührendes Vermögen verfügt und nach der sie kein gesetzliches Erbrecht haben. Demgegenüber sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten, dass dem Erblasser in besonderer Weise daran gelegen war, seinen Hälfteanteil an dem gemeinsam mit der Beteiligten zu 1 erst 1987 erworbenen Hausgrundstück für seinem Stamm zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Eigentümerin des anderen Hälfteanteils an der Immobilie die Beteiligte zu 1 ist, die diesen aus eigenen Mitteln bezahlt hat.

Das Landgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Nacherben, indem sie gemäß § 2306 Abs. 2 BGB die Nacherbschaft ausgeschlagen und den Pflichtteil verlangt haben, störend in die vom Erblasser vorgesehene Nachlassabwicklung eingegriffen haben und deshalb nicht angenommen werden kann, dass für diesen Fall von ihm eine Berufung der Enkel als Ersatzerben gewollt war.

3. Abzuändern ist allerdings der vom Landgericht festgesetzte Geschäftswert. Für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist in erster Linie das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführer am Erfolg des Rechtsmittels maßgeblich. Dieses Interesse liegt hier in ihrer Stellung als (Ersatz-)Nacherben, die im Erbschein dokumentiert werden soll. Für die Bewertung ist deshalb nicht - wie das Landgericht angenommen hat - der gesamte Wert des der Nacherbschaft unterliegenden Vermögens maßgebend, sondern der wirtschaftliche Wert des Nacherbenrechts (st. Rspr., BayObLG NJW-FER 1998, 108 m.w.N.). Er ist auf einen Bruchteil des Wertes des Nachlassteils zu schätzen, auf den sich das Nacherbenrecht erstreckt, wobei auch die voraussichtliche Zeit bis zum Eintritt des Nacherbfalls zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände hält es der Senat für angemessen, den Geschäftswert auf die Hälfte des Reinnachlasswertes, also 57.500 EUR, festzusetzen. Der im Verfahren über die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch (BayObLG 2 Z BR 144/99) angesetzte Wert von 50.000 DM erscheint zu niedrig.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf § 3o Abs. 1 KostO. Die Geschäftswertbeschwerde ist gebührenfrei; insoweit findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 431 Abs. 5 KostO).

Ende der Entscheidung

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