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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 8/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
BGB § 2078 Abs. 1
BGB § 2078 Abs. 2
BGB § 2278
BGB § 2289 Abs. 1 Satz 2
1. Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in einem bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig; der Vorbehalt darf allerdings nicht so weit gehen, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet wird.

2. Der erbvertragliche Vorbehalt einer Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten ist wirksam, wenn der Vorbehalt nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wird sondern die Verfügungsmöglichkeit des Überlebenden auch insofern beschränkt, als er nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten verfügen darf und der Erbvertrag darüber hinaus mit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung enthält.

3. Bleibt es dem überlebenden Ehegatten vorbehalten, anders zu verfügen, soweit das Verhalten der als Schlusserben eingesetzten Kinder ihm hierzu Veranlassung gibt, lässt die Auffassung, dass nur ein negatives Verhalten eines Kindes den überlebenden Ehegatten berechtigt, dieses Kind schlechter zu stellen (und in Folge dessen ein anderes besser), außer Acht, dass ein Kind, das (aus welchen Gründen auch immer) allein Betreuung und Pflege des überlebenden Ehegatten übernimmt, von diesem nicht durch letztwillige Verfügung in höherem Umfang als ursprünglich im Erbvertrag vorgesehen am Nachlass beteiligt werden kann; gerade das ist aber nach der Lebenserfahrung für die vertragsschließenden Ehegatten ein wichtiger Gesichtspunkt, insbesondere, wenn sie bei Abschluss des Erbvertrages bereits über 60 Jahre alt sind.

4. Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren, so dass der Erblasser ohne sie die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte.

5. Eine Anfechtung wegen Motivirrtums kann nicht darauf gestützt werden, dass die Erblasserin eine letztwillige Verfügung dieses Inhalts nicht hätte treffen dürfen, wenn sie die von den Anfechtenden vorgebrachten Gesichtspunkte gebührend berücksichtigt hätte.


Gründe:

I. Die Erblasserin ist am 10.7.2005 im Alter von 87 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist Anfang 1989 vorverstorben. Neben einer bereits als Kleinkind verstorbenen Tochter hatten die Eheleute sechs Kinder, die zwischen 1937 und 1947 geboren sind, nämlich die Töchter I. (Beteiligte zu 1), S. (Beteiligte zu 3) und B. (Beteiligte zu 4) sowie die Söhne W. (Beteiligter zu 2), H. und M. Der Sohn H. ist am 10.1.1994 verstorben; die Beteiligte zu 7 ist seine Tochter. Die Beteiligten zu 5 und 6 sind die Kinder des Sohnes M., der am 13.10.1995 verstorben ist.

Ein positiver Nachlass ist nicht vorhanden. Rückübertragungsansprüche hinsichtlich enteigneten Grundbesitzes des Ehemannes in Mecklenburg-Vorpommern hat die Erblasserin 1992 der Beteiligten zu 1 überlassen.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erblasserin berechtigt war, in Abänderung der erbvertraglichen Schlusserbeneinsetzung aller Kinder (bzw. der Ersatzerbeneinsetzung der Enkel) die Beteiligte zu 1 zur Alleinerbin einzusetzen. Die übrigen Beteiligten haben die letztwillige Verfügung zugunsten der Beteiligten zu 1 angefochten wegen Irrtums der Erblasserin hinsichtlich des Verhaltens der Beteiligten zu 1 bzw. ihrer anderen Kinder und wegen Irrtums über den Wert der übertragenen Grundstücke in der früheren DDR.

1. Mit ihrem Ehemann hatte die Erblasserin am 21.8.1984 einen Erbvertrag geschlossen, der auszugsweise wie folgt lautet:

"I. 1) Gegenseitige Erbeinsetzung

Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben (Vollerben) unseres gesamten Vermögens ein und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und welche Pflichtteilsberechtigte wir hinterlassen werden, so dass der Überlebende von uns alleiniger Eigentümer und Berechtigter unseres Gesamtvermögens wird.

2) Bestimmung über die Beerbung des Letztversterbenden

a) Zu alleinigen und unbeschränkten Erben des Letztversterbenden von uns (Schlusserben) setzt der Überlebende von uns unsere gemeinschaftlichen Kinder M., I., H., W., S. und B., unter sich zu gleichen Teilen - also zu je einem Sechstel - ein.

b) Zu Ersatzerben des Letztversterbenden von uns - für den Fall des Vorversterbens eines unserer vorgenannten Kinder - setzt der Überlebende von uns die ehelichen Abkömmlinge dieser Kinder nach Stämmen unter sich zu gleichen Teilen ein.

c) Dem Überlebenden von uns bleibt es ausdrücklich vorbehalten, nach dem Ableben des Erstversterbenden von uns von Todeswegen noch anders zu verfügen, soweit besondere Verhältnisse (Ausbildung unserer Kinder oder Kindeskinder, Vermögenszuwendungen oder ähnliche Umstände) oder deren Verhalten ihm nach seinem Ermessen Veranlassung hierzu geben.

Dem Überlebenden von uns soll es auch vorbehalten bleiben mit unseren vorgenannten Erben oder mit einzelnen derselben zu Lebzeiten Übergaberegelungen unter Festlegung der Abfindungsansprüche für die anderen Erben zu treffen.

Hierbei sind jedoch in jedem Falle nur Verfügungen im Personenkreis unserer eingesetzten Erben möglich; Verfügungen zu Gunsten Dritter oder zu Gunsten eines etwaigen zweiten Ehegatten sollen ausgeschlossen sein.

d) Diese Erbeinsetzung nach dem Letztversterbenden von uns bleibt auch nach einer Wiederverheiratung bestehen und bindend.

3) Bestimmungen für den Fall einer Wiederverheiratung des Überlebenden

Falls der Überlebende von uns sich wieder verheiraten sollte, hat er sogleich bei der Wiederverheiratung unseren in Ziffer 2) vorstehend eingesetzten Erben im dort bestimmten Berechtigungsverhältnis, das gesamte vom Erstverstorbenen ererbte Vermögen sachvermächtnisweise bzw. quotenvermächtnisweise hinauszugeben; dabei ist für den Bestand des Vermögens der Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden und für den Wert der Zeitpunkt der Wiederverheiratung maßgebend.

Dem Überlebenden bleibt es auch hier vorbehalten einzelne Vermögensstücke an bestimmte Kinder oder Kindeskinder unter Festlegung der Abfindungsregelungen für die anderen zu übertragen.

Dem Überlebenden vermachen wir jedoch für diesen Fall gegenseitig das lebenslängliche unentgeltliche und sicherungsfreie Nießbrauchrecht an dem gesamten hinausgegebenen Vermögen.

Hinsichtlich dieses Vermögens soll außerdem die Aufhebung der durch Ausweisung der Vermächtnisse bei einer Wiederverheiratung entstehenden Bruchteilsgemeinschaft auf Lebensdauer des Überlebenden von uns ausgeschlossen sein.

4) Pflichtteilsklausel

Verlangt beim Tode des Erstversterbenden von uns - wenn wir mehrere Kinder oder Kindeskinder hinterlassen sollten - eines derselben gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil, dann ist dieser Abkömmling auch beim Tode des Letztversterbenden von der Erbfolge und von allen Rechten aus diesem Erbvertrag ausgeschlossen.

5) Sonstiges

Weiteres wollen wir nicht bestimmen.

II. Die Beteiligten nehmen ihre vorstehenden Erklärungen gegenseitig zur erbvertraglichen Bindung an.

III. Alle etwaigen früheren letztwilligen Verfügungen heben die Beteiligten hiermit auf und widerrufen sie."

Ein am 6.11.1972 zwischen den Ehegatten geschlossener Erbvertrag hatte lediglich eine gegenseitige Erbeinsetzung und eine Wiederverheiratungsklausel enthalten, jedoch keine Schlusserbeneinsetzung.

Im Oktober 1999 errichtete die Erblasserin das folgende privatschriftliche Testament:

"Testament

Ich, ..., setze meine Tochter I. (Beteiligte zu 1) zum Alleinerben ein.

Sollte meine Tochter vor mir versterben, so sind ihre Kinder ... Ersatzerben zu gleichen Teilen.

Meine Tochter I. soll Alleinerbin sein, weil sie sich als einzige meiner 6 Kinder zu jeder Zeit in aufopfernder, fürsorglicher und vorbildlicher Weise um mein Wohlergehen bemüht.

Dies ist mein letzter Wille.

M. 12. Oktober 1999 (Unterschrift)

Hiermit widerrufe ich meine bisherigen notariellen Testamente (Unterschrift).

25. Oktober 1999".

2. Beim Tod des Ehemannes im Januar 1989 bestand das Vermögen der Ehegatten im Wesentlichen aus dem Wohnhaus der Familie in R. (Rheinland-Pfalz). Einen Pflichtteilsanspruch machte keines der Kinder geltend. Das vom Ehemann der Erblasserin als Eigentümer bzw. Erbpächter bis 1953 bewirtschaftete landwirtschaftliche Anwesen in Mecklenburg-Vorpommern mit einer Fläche von insgesamt 25 Hektar war 1956 in Volkseigentum überführt worden. Im August 1991 erhielt die Erblasserin ein Schreiben der Treuhandanstalt, mit dem ihr "Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung gemäß § 3 a Vermögensgesetz" gegeben wurde. Sie leitete dieses Schreiben zunächst ihrem Sohn M. zu, der es an die Beteiligte zu 1 weiterschickte. In der Folge beantragte die Erblasserin die Rückübertragung des Grundbesitzes. Mit Schreiben vom 19.11.1991 teilte die Stadt N. mit, das Grundstück liege in einer Altlastenverdachtsfläche. Mit notariellem Vertrag vom 24.2.1992 überließ die Erblasserin den "gesamten landwirtschaftlichen Grundbesitz" der Beteiligten zu 1, die Gegenleistungen nicht zu erbringen hatte "mit Ausnahme der Verpflichtung, ihre Mutter von allen Rückzahlungsansprüchen, was beispielsweise den Lastenausgleich anbetrifft, freizustellen." Der von der Erblasserin und der Beteiligten zu 1 beauftragte Rechtsanwalt R. bot die Grundstücke mit Schreiben vom 4.5.1992 der Stadt N. zum Preis von insgesamt knapp 1,9 Mio. DM zum Kauf an; ein Vertrag kam zunächst nicht zustande. Mit notariellem Vertrag vom 22.12.1992 übertrug die Erblasserin an die Beteiligte zu 1 in Ergänzung zur Vorurkunde den nunmehr genau bezeichneten Grundbesitz einschließlich des Erbpachtgrundes, einschließlich der Rechte, "die an die Stelle der früheren Rechte getreten sind, vor allem für freies Eigentum aufgrund des Kontrollratsgesetzes und für Rückerstattungsansprüche nach dem Vermögensgesetz". Unter Ziffer V. "Sonstige Bestimmungen" wurden u.a. folgende Regelungen getroffen:

"1. Eine Sachmängelhaftung des Veräußerers ist ausgeschlossen.

3. Der Veräußerer will mit dem Anwesen "nichts mehr zu tun haben".

Der Erwerber stellt den Veräußerer von allen Ansprüchen, gleich welcher Art, frei.

4. Der Veräußerer hat die Rückerstattung des Anwesens beantragt. Der Veräußerer tritt hiermit seine Restitutionsansprüche auf das Anwesen mit allen Rechten und Pflichten an den Erwerber mit sofortiger Wirkung ab, welcher die Abtretung hiermit annimmt ... Für die Bonität der abgetretenen Ansprüche übernimmt der Veräußerer keinerlei Haftung."

1995 veräußerte die Beteiligte zu 1 den Grundbesitz zum Preis von 2,9 Mio. DM an die Stadt N. Von der Überlassung des Grundbesitzes an die Beteiligte zu 1 und dem erzielten Erlös erfuhren die übrigen Beteiligten erst nach dem Tod der Erblasserin.

3. Nach dem Tod ihres Ehemannes Anfang 1989 pflegte die Erblasserin vor allem Kontakt zu der in München lebenden Beteiligten zu 1 sowie zu ihrem Sohn H. . Im September 1991 veräußerte sie das Wohnhaus in R. ohne Absprache mit ihren anderen Kindern. Die Verbindung zu diesen brach weitgehend ab. Die Erblasserin wohnte zunächst weiterhin in R. und zog 1997 nach München um, wo sie bis zu ihrem Tod in einer eigenen Wohnung lebte.

Im Februar 1994 schrieben die Beteiligten zu 2 bis 4 sowie der Sohn M. der Erblasserin folgenden Brief, den sie ihr per Einschreiben mit Rückschein übermittelten:

"..... Nürtingen, Dortmund

...... München, Mannheim

Wir wissen fast nicht, wie die Anrede sein soll, denn Mutter können wir eigentlich nicht sagen, da sich eine Mutter nicht so verhält wie Du.

Die ganze Angelegenheit nach dem Tod von unserem Vater, ist selbstverständlich Deine Sache. Wir alle haben uns anständig benommen, haben geholfen, wo wir konnten und hatten Vertrauen zu Dir, das du missbraucht und uns schön an der Nase herumgeführt hast.

Als die Grabplatte gekauft werden sollte, da hattest Du den Mut, von jedem Kind 500,-- DM zu verlangen, aber als du das Haus verkauft hast, war es Dir nicht möglich, dies uns kurz mitzuteilen, sondern hast es durch andere erledigen lassen.

Jetzt bewahrheitet es sich, dass Du (auch als Papa noch lebte) es nie möglich gemacht hast, uns Kindern mit ihrem Partnern zu akzeptieren sondern das Gegenteil, es wurde einer gegen den anderen ausgespielt.

Es sind noch andere Enkelkinder da, die Dich, wie man sieht, überhaupt nicht interessieren.

Wir fragen uns, was hat Dich so verbittert gemacht? Wo sind Deine Muttergefühle?

Wahrscheinlich darfst Du mit uns nicht mehr reden. Aber bitte verlange nicht, dass wir den ersten Schritt tun sollen, denn wir sind uns keiner Schuld bewusst.

In der Hoffnung, dass Du im Alter in guten Händen bist, verbleiben wir

M. W.

S. B.

4. Die Beteiligten zu 2, 3 und 4 haben mit Schreiben vom 17./11./10.11.2005 das Testament vom Oktober 1999 angefochten. Der im Testament angegebene Verfügungsgrund, wonach sich nur die Beteiligte zu 1 um das Wohlergehen der Erblasserin gekümmert habe, treffe nicht zu, denn auch sie hätten der Erblasserin immer wieder ihre Hilfe angeboten, seien aber zurückgewiesen worden. Aus dem gleichen Grund hat der Beteiligte zu 5 mit Schreiben vom 2.7.2006 die Anfechtung erklärt. Eine weitere, mit Schreiben vom 10.04.2006 erklärte Anfechtung dieser letztwilligen Verfügung haben die Beteiligten zu 2 bis 4 darauf gestützt, dass sich die Erblasserin über den Wert der von ihrem Ehemann geerbten Grundstücke geirrt und sich bei der Beteiligten zu 1 in guten Händen geglaubt habe, während sie von dieser in Wirklichkeit getäuscht worden sei. Aus diesem Grund hat auch die Beteiligte zu 6 das Testament der Erblasserin angefochten. Die Beteiligte zu 7 hat ihre Anfechtung vom 8.5.2006 außerdem darauf gestützt, dass ihr Vater und auch sie selbst stets einen guten Kontakt zur Erblasserin gehabt hätten. Mit Schreiben vom 28.6.2006 haben die Beteiligten zu 2, 3 und 4 erneut die Anfechtung der letztwilligen Verfügungen vom Oktober 1999 erklärt. Die Erblasserin habe bei deren Abfassung einem beachtlichen Irrtum erlegen über den ihr durch die Nichtausübung des Pflichtteilsrechts belassenen Vermögenswert, der sich aus dem von der Beteiligten zu 1 erzielten Kaufpreis von 2,9 Mio. DM errechne, und der ihr dadurch belassenen wirtschaftlichen Basis für ihr späteres Leben.

Die Beteiligte zu 3 hat einen notariell beurkundeten Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins entsprechend dem Erbvertrag vom 21.8.1984 beantragt; die Beteiligten zu 2, 4 und 6 haben sich diesem Antrag angeschlossen. Die Beteiligte zu 1 ist dem entgegengetreten und hat ihrerseits die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 19.3.2007 die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2 bis 4 und 6 zurückgewiesen. Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 bis 4 und 6 blieben ohne Erfolg. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich ihre weiteren Beschwerden, denen die Beteiligte zu 1 entgegengetreten ist. Die Beteiligte zu 7 hat sich am Verfahren nicht mehr beteiligt und die Sache für erledigt erklärt.

Die Beteiligten zu 2, 3 und 4 haben jeweils Klage auf Feststellung des Erbrechts gegen die Beteiligte zu 1 erhoben. Rechtskräftige Entscheidungen sind in diesen Verfahren bislang nicht ergangen.

II. Die weiteren Beschwerden sind zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Erblasserin sei berechtigt gewesen, mit ihrem Testament vom Oktober 1999 die im Erbvertrag von 1984 vorgenommene Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2 bis 6 aufzuheben, denn das Verhalten der Beteiligten zu 2 bis 4 und des Vaters des Beteiligten zu 5 und 6 habe Veranlassung für eine abweichende Verfügung gegeben. Hinsichtlich der Beteiligten zu 7 sei das nicht der Fall. Nachdem der Erbvertrag keine genauere Beschreibung gebe, welches Verhalten eines Kindes zur Abänderung berechtige, sei dies durch Auslegung zu ermitteln. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1 könne nicht ein besonders positives Verhalten eines Kindes zu dessen Besserstellung berechtigen, da diese notwendig zugleich eine Schlechterstellung der übrigen Schlusserben nach sich ziehe. Da die Ehegatten ihre Kinder grundsätzlich gleich bedenken wollten, bedürfe die Schlechterstellung eines der Schlusserben einer Rechtfertigung. Sie könne sich aus den Verhältnissen oder seinem - negativen - Verhalten ergeben. Andererseits sei kein schwerwiegendes Fehlverhalten der Betroffenen erforderlich. Für eine derart enge Auslegung fänden sich keine Anhaltspunkte, zumal die Bewertung der Tatsachen im Hinblick auf die Abänderung in das Ermessen des Überlebenden gestellt werde. Diesem stehe ein weiter Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass lediglich Tatsachen vorliegen müssten, die unter Berücksichtigung des weiten Spielraums die getroffene Abänderung als nachvollziehbar erscheinen ließen. Das sei der Fall, denn mit dem Brief vom Februar 1994 hätten die Beteiligten zu 2 bis 4 und der Vater der Beteiligten zu 5 und 6 auf ziemlich grobe Art und Weise einen Schlussstrich unter die Beziehung zu ihrer Mutter gezogen und keinen Kontakt mehr zu ihr gehalten. Es habe danach lediglich zur Beteiligten zu 1 und zur Beteiligten zu 7 ein Kontakt der Erblasserin bestanden. In ihrem Testament vom 12.10.1999 habe sie auch auf diese Umstände abgehoben, indem sie als Grund für die Alleinerbeneinsetzung angegeben habe, dass sich die Beteiligte zu 1 als einzige ihrer sechs Kinder zu jeder Zeit um ihr Wohlergehen bemüht habe. Der Brief sei ein eindeutig negatives Verhalten der Verfasser und könne auch nicht als Angebot zur Wiederaufnahme des Kontaktes gewertet werden. Der Erblasserin habe es freigestanden, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bei der Enterbung der Beteiligten zu 5 und 6 auch das Verhalten von deren Vater zu berücksichtigen. Demgegenüber sei ohne Belang, ob die Erblasserin vor dem Abbruch der Beziehungen Hilfsangebote abgelehnt habe und wie es zur Entfremdung zwischen der Erblasserin und diesen vier Kindern gekommen sei. Auch wenn die Kinder von dem Verhalten der Erblasserin enttäuscht gewesen seien, habe doch der Brief vom Februar 1994 von der Erblasserin als deutlich negatives Verhalten aufgefasst werden dürfen. Ein negatives Verhalten der Beteiligten zu 7 oder ihres Vaters sei jedoch nicht ersichtlich. Das Testament vom Oktober 1999 sei deshalb unwirksam, soweit es deren Erbeinsetzung aufhebe.

Der Änderungsvorbehalt sei nicht dadurch hinfällig geworden, dass alle Kinder nach dem Tod des Vaters keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht und damit ein positives, für die Erblasserin wirtschaftlich vorteilhaftes Verhalten gezeigt hätten. Ebenso wenig sei die Abänderungsbefugnis entfallen, weil die Erblasserin - möglicherweise erbvertragswidrig - die Ansprüche bezüglich des Grundbesitzes in der früheren DDR auf die Beteiligte zu 1 übertragen habe, ohne Abfindungsansprüche für die anderen Kinder festzulegen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Erblasserin in rechtsmissbräuchlicher Weise den Kontakt zu den übrigen Kindern gerade deshalb abgebrochen habe, um sie anschließend enterben zu können. Im Übrigen wäre der bloße Kontaktabbruch kein ausreichender Anlass für den Brief vom Februar 1994, mit dem die Kinder einen Schlussstrich unter die Beziehung zur Erblasserin gesetzt hätten.

Auch nach Verjährung der Pflichtteilsansprüche sei die Erblasserin nicht gehindert gewesen, die Schlusserbeneinsetzung zu ändern. Diese Möglichkeit sei ihr durch die Regelung im Erbvertrag eingeräumt. Die Ehegatten hätten es damit bewusst in Kauf genommen, dass der Überlebende auch nach der Verjährung der Pflichtteilsansprüche die Schlusserbeneinsetzung abweichend regle. Der Umstand, dass die Ehegatten ihren Kindern eine Kopie des Erbvertrages ausgehändigt hätten, führe nicht zur Annahme einer Vereinbarung mit diesen, von der Abänderungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen, wenn Pflichtteilsansprüche nicht geltend gemacht wurden.

Die Anfechtungserklärungen griffen nicht durch. Eine zur Anfechtung berechtigende irrige Vorstellung könne zwar auch der Irrtum über das Verhalten der Beteiligten sein. Ein solcher könne zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 1999 nicht festgestellt werden. Der Kontakt zwischen der Erblasserin zu den Beteiligten zu 2 bis 4, dem Sohn M. und auch den Beteiligten zu 5 und 6 sei jedenfalls ab dem Jahr 1994 abgebrochen, während sich die Beteiligte zu 1 um die Erblasserin gekümmert habe. Die von der Erblasserin angegebene Begründung für deren Erbeinsetzung entspreche deshalb der Wirklichkeit. Hinsichtlich des Verkehrswerts der Grundstücke in der ehemaligen DDR und der mit ihnen verbundenen Lasten könne zur Zeit der Testamentserrichtung weder ein Irrtum der Erblasserin noch dessen Kausalität für die Testamentserrichtung festgestellt werden. Zu den Vorstellungen der Erblasserin im Jahr 1999 könnten die Beteiligten zu 2 bis 6 nichts angeben, da sie keinen relevanten Kontakt zur Erblasserin gehabt hätten. Demgegenüber habe die Beteiligte zu 1 unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung ihrer Tochter vorgetragen, dass die Erblasserin über den Wert der Grundstücke informiert gewesen sei. Das ergebe sich auch aus den vorgelegten Unterlagen, denn mit Schreiben vom 30.6.1992 habe Rechtsanwalt R. im Namen der Erblasserin und der Beteiligten zu 1 der Stadt N. die Flächen zum Preis von über 1,9 Mio. DM angeboten. Das Schreiben der Stadt N. vom 19.11.1991 hinsichtlich des Altlastenverdachts belege, dass zumindest anfänglich die Sanierung der Grundstücke und die damit verbundenen Kosten als Problem erschienen seien, was die Äußerung der Erblasserin im Überlassungsvertrag vom 22.12.1992 nachvollziehbar erscheinen lasse. Auch die behauptete Täuschung der Erblasserin durch die Beteiligte zu 1 über den Verkehrswert der Grundstücke sei nicht feststellbar. Im Übrigen sei bei Abfassung der letztwilligen Verfügung vom Oktober 1999 ausweislich der von der Erblasserin angegebenen Begründung ihr Motiv allein das Verhalten ihrer Kinder gewesen, die Vermögensverschiebungen an die Beteiligte zu 1 hätten ersichtlich keine Rolle gespielt.

Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin bei der Testamentserrichtung im Oktober 1999 vor. Der Umstand, dass sie im Jahr 1997 einen Schlaganfall erlitten habe, reiche dafür nicht aus. Anhaltspunkte für eine durch den Schlaganfall bewirkte Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten seien nicht vorgetragen, so dass insoweit keine weiteren Ermittlungen veranlasst seien.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben zu Recht die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2, 3, 4 und 6 zurückgewiesen.

a) Das Landgericht hat zutreffend zunächst geprüft, ob die letztwillige Verfügung der Erblasserin von 1999 nach § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, soweit sie das Recht der im Erbvertrag von 1984 vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt. Seine Annahme, die Erblasserin sei aufgrund des wirksamen Änderungsvorbehalts berechtigt gewesen, die Beteiligten zu 2 bis 6 zu enterben, ist aus Rechtsgründung nicht zu beanstanden. Ob hinsichtlich der Beteiligten zu 7 etwas anderes gilt, kann hier dahinstehen, denn Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind nur die vom Nachlassgericht zurückgewiesenen Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2 bis 4 und 6, nicht aber der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Alleinerbscheins.

aa) Ein erbvertraglicher Vorbehalt, der es dem Erblasser ermöglichen soll, in bestimmten Rahmen über die Vergabe seines Nachlasses einseitig und anders als im Erbvertrag vorgesehen zu verfügen, ist grundsätzlich zulässig. Der Vorbehalt darf allerdings nicht so weit gehen, dass damit der Erbvertrag seines eigentlichen Wesens entkleidet wurde; es muss eine erbvertragsmäßige Bindung erhalten bleiben (vgl. BGHZ 26, 204/208; BayObLG NJW-RR 1997, 1027/1028; OLG München FamRZ 2008, 547). Das ist nicht nur dann der Fall, wenn eine vertragsmäßige Verfügung ohne Änderungsvorbehalt bestehen bleibt, sondern auch, wenn die Änderung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich oder inhaltlich beschränkt ist, da auch im letzteren Fall der Erblasser in seiner Gestaltungsfreiheit beschränkt ist (Soergel/Wolf BGB 13. Aufl. § 2278 Rn. 7; Palandt/Edenhofer BGB 67. Aufl. § 2289 Rn. 9; Reimann/Bengel/J. Mayer Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2278 Rn. 26 f.).

Davon ist das Landgericht ausgegangen. Es hat zutreffend hervorgehoben, dass die Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den länger lebenden Ehegatten nicht nur an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, sondern dessen Verfügungsmöglichkeit auch insofern beschränkt ist, als er nur zugunsten der gemeinschaftlichen Abkömmlinge, nicht aber zugunsten Dritter oder eines etwaigen zweiten Ehegatten verfügen darf. Darüber hinaus enthält der Erbvertrag in Ziffer I 1) mit der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten eine weitere, keinem Vorbehalt unterliegende vertragsmäßige Verfügung.

bb) Der Erbvertrag von 1984 ist vom Landgericht zu Recht als auslegungsbedürftig erachtet worden hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen im Einzelnen eine Abänderungsbefugnis des länger lebenden Ehegatten besteht. Nach Ziffer I 2 c) des Erbvertrages bleibt es dem überlebenden Ehegatten vorbehalten, anders zu verfügen, soweit besondere Verhältnisse oder "deren" Verhalten (gemeint ist ersichtlich das der Kinder) ihm hierzu Veranlassung geben. Als Beispiele für "besondere Verhältnisse" werden Ausbildung der Kinder oder Kindeskinder, Vermögenszuwendungen oder "ähnliche Umstände" genannt; das "Verhalten" wird nicht näher erläutert.

Die Auslegung einer erbvertragsmäßigen Verfügung i. S. von § 2278 BGB, durch die zu ermitteln ist (§§ 133, 157 BGB), was die Vertragsteile im maßgebenden Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrages erklärt haben, und wie das Erklärte aus der Sicht des anderen Teils zu verstehen war (BGHZ 106, 359/361), obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und unterliegt nur einer eingeschränkten rechtlichen Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BayObLGZ 1995, 120/123).

(1) Die Meinung der Vorinstanzen, nur ein negatives Verhalten eines Kindes könne den überlebenden Ehegatten berechtigten, dieses Kind schlechter zu stellen (und in Folge dessen ein anderes besser), begegnet allerdings Bedenken. Sie gründet offensichtlich auf der Vorstellung, dass die Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den Überlebenden als Sanktion gedacht sein soll. Dafür findet sich im Erbvertrag aber keine hinreichende Stütze. Dass die vertragsschließenden Ehegatten ihre Kinder grundsätzlich gleich bedenken wollten, wie sich aus der Schlusserbeinsetzung zu gleichen Teilen ergibt, reicht dafür nicht aus, denn diese steht gerade unter dem Vorbehalt der Abänderung. Diese Auffassung lässt vor allem außer Acht, dass dann das Kind, das - aus welchen Gründen auch immer - allein Betreuung und Pflege des überlebenden Ehegatten übernimmt, von diesem nicht durch letztwillige Verfügung in höherem Umfang als ursprünglich im Erbvertrag vorgesehen am Nachlass beteiligt werden könnte. Gerade das ist aber nach der Lebenserfahrung für die vertragsschließenden Ehegatten ein wichtiger Gesichtspunkt, insbesondere, wenn sie - wie hier - bei Abschluss des Erbvertrages bereits Ende 60 sind.

(2) Auf die Frage, ob neben negativem auch positives Verhalten eines Kindes die Möglichkeit zur Abänderung der Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten eröffnet, kommt es hier im Ergebnis aber nicht an. Denn das Landgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Abfassung des Briefes vom Februar 1994 ein Verhalten der Unterzeichner darstellt, das die Erblasserin dazu berechtigt, sie und ihre Abkömmlinge von der Erbfolge auszuschließen.

Das Landgericht hat dieses Schreiben dahin gewürdigt, dass die Verfasser damit einen Schlussstrich unter die Beziehung zu ihrer Mutter gezogen haben. Diese Würdigung ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Der Brief beginnt ohne Anrede mit einem Eingangssatz, der der Empfängerin vorwirft, sich nicht wie eine Mutter zu verhalten und deshalb diese Anrede nicht zu verdienen, und endet - nach Vorhaltungen und dem Hinweis, dass von den Verfassern nicht verlangt werden könne, den ersten Schritt zu tun - mit dem Bemerken, die Erblasserin möge "im Alter in guten Händen" sein. Schon aufgrund dieses Schlusssatzes musste für die Empfängerin unmissverständlich klar sein, dass sie von den Absendern Unterstützung im Alter nicht zu erwarten hatte. Insofern stellt dieses Schreiben entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer durchaus eine Zäsur in der Beziehung zwischen der Erblasserin und den vier Kindern dar. Auch wenn sich der Kontakt zwischen der Erblasserin und diesen - längst erwachsenen - Kindern und ihren Familien bereits nach dem Tod des Ehemannes Anfang 1989 und insbesondere nach dem mit ihnen nicht abgesprochenen Verkauf des Hauses in R. abgeschwächt hatte, kommt der förmlichen, per Einschreiben mitgeteilten Aufkündigung der persönlichen Beziehungen, insbesondere der Unterstützung im Alter, eine einschneidende Wirkung zu, die die Wiederaufnahme oder Verbesserung der Kontakte deutlich erschwert. Auch kann nicht außer Acht gelassen werden, dass kurz zuvor am 10.1.1994 der Sohn H. verstorben war. Die Erblasserin musste folglich nach Erhalt des Briefes vom Februar 1994 davon ausgehen, nur noch auf die Beteiligte zu 1 zurückgreifen zu können, insbesondere auch dann, wenn sie wegen altersbedingter Einschränkungen Unterstützung benötigen würde. Die von der Erblasserin im Testament vom Oktober 1999 angegebene Begründung für die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 spiegelt eben diese, seit Februar 1994 bestehende Situation wieder, an der sich bis zur Testamentserrichtung und auch bis zum Tod der Erblasserin nichts geändert hat. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, vermag das von den Beschwerdeführern beschriebene, von ihnen als abweisend empfundene Verhalten der Erblasserin das Schreiben vom Februar 1994 nicht zu rechtfertigen, noch dazu kurz nach dem Tod eines ihrer Kinder. Von diesbezüglichen Ermittlungen konnte das Landgericht deshalb absehen.

(3) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Abänderung der Schlusserbeneinsetzung nicht deshalb ausgeschlossen war, weil die Kinder nach dem Tod des Ehemannes den Pflichtteil nicht verlangt und damit ein positives Verhalten gegenüber der Erblasserin gezeigt haben. Hätten sie gegen den Willen der Erblasserin den Pflichtteil verlangt, wäre ihre Einsetzung als Schlusserben nach Ziffer I 4) des Erbvertrages ohnehin entfallen, und zwar ohne deren weiteres Zutun. Denn durch die Pflichtteilsklausel wird die Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder unter die auflösende Bedingung eines Verlangens des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden gestellt. Verlangt ein Schlusserbe den Pflichtteil nach dem ersten Todesfall, so entfällt seine Einsetzung als Schlusserbe, und zwar regelmäßig mit Wirkung auch für seine Abkömmlinge. Die durch den Eintritt der Bedingung ausgelöste Rechtswirkung kann nicht mehr beseitigt werden (vgl. BayObLGZ 2004, 5/8f.).

(4) Ohne Erfolg machen die Beschwerdeführer geltend, die Erblasserin sei wegen ihres "erbvertragswidrigen" Verhaltens daran gehindert gewesen, von der Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen. Der Verkauf des Familienanwesens ohne Zustimmung der Kinder war nicht erbvertragswidrig und stellt bei objektiver Betrachtung auch keine "Demütigung" der Kinder dar. Der überlebende Ehegatte ist in Ziffer I 1) des Erbvertrages ausdrücklich zum "alleinigen und unbeschränkten Erben (Vollerben)" des gesamten Vermögens eingesetzt, "so dass der Überlebende von uns alleiniger Eigentümer und Berechtigter unseres Gesamtvermögens wird". Angesichts dieser ausdrücklichen Einsetzung zum unbeschränkten Vollerben und des zusätzlichen Hinweises auf die daraus folgende Stellung als Alleineigentümer liegt es neben der Sache, aus der Wiederverheiratungsklausel ableiten zu wollen, dass die Erblasserin nur die Stellung einer beschränkten Vorerbin haben sollte. Als unbeschränkte Alleinerbin war sie zu Verfügungen über Nachlassgegenstände berechtigt, insbesondere auch zum Verkauf des Hauses, und nicht etwa gehalten, das von ihrem Ehemann ererbte Vermögen für die Schlusserben zu erhalten.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Abänderungsbefugnis der Erblasserin auch nicht deshalb entfallen, weil sie den Grundbesitz in der ehemaligen DDR bzw. die Restitutionsansprüche der Beteiligten zu 1 überlassen hatte, ohne Abfindungsansprüche für die anderen Kinder zu vereinbaren. Der Erbvertrag ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten zwar, "zu Lebzeiten Übergaberegelungen unter Festlegung der Abfindungsansprüche für die anderen Erben zu treffen", verpflichtet ihn aber nicht dazu, solche Regelungen vorzunehmen. Das Vorgehen der Erblasserin kann auch nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass sie angesichts der mit der Verfolgung der Ansprüche verbundenen Belastungen, der wegen der Altlasten möglichen Risiken und etwaiger Rückforderungen von erhaltenen Zahlungen nach dem Lastenausgleichsgesetz mit der Angelegenheit "nichts mehr zu tun haben" wollte, wie ausdrücklich im Überlassungsvertrag festgehalten. Soweit ein "kollusives Zusammenwirken" der Erblasserin mit der Beteiligten zu 1 zum Nachteil der "von allen Informationen abgeschnittenen" übrigen Kinder gerügt wird, ist anzumerken, dass die Erblasserin das Schreiben der Treuhandanstalt vom August 1991 zunächst ihrem Sohn M. übersandte, der es an die Beteiligte zu 1 weiterleitete, und - soweit ersichtlich - keines der Kinder, die alle einen Teil ihrer Kindheit auf dem Anwesen verbracht haben, Informationen verlangt hat.

cc) Wie das Landgericht richtig angenommen hat, war die Abänderung der Schlusserbeneinsetzung nicht deshalb ausgeschlossen, weil alle Kinder nach dem Tod des Vaters den Pflichtteil nicht geltend gemacht haben und diese verjährt waren. Eine derartige Einschränkung enthalten die erbvertragliche Bestimmungen nicht. Vielmehr haben die vertragsschließenden Eheleute nicht nur dem Überlebenden die Möglichkeit eingeräumt, die Schlusserbeneinsetzung unter den genannten Voraussetzungen zu ändern, sondern mit der Pflichtteilsklausel die Schlusserbeneinsetzung zusätzlich unter die auflösende Bedingung eines Verlangens des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden gestellt (vgl. oben 3). Die von der Beteiligten zu 3 wiederholt zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken (NJW-RR 1994, 844) sagt für die Frage der erbvertraglich vereinbarten Abänderungsmöglichkeit nichts aus, sondern betrifft einen Fall, in dem ein Erbvertrag eine Pflichtteilsklausel, jedoch keine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung enthalten hatte. Die vom OLG Saarbrücken angestellten Erwägungen zur konkludenten Schlusserbeneinsetzung und deren Bindungswirkung führen hier nicht weiter, denn der verfahrensgegenständliche Erbvertrag von 1984 enthält sowohl eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung als auch eine ausdrückliche Bestimmung zur Bindungswirkung. Aus dem Erbvertrag von 1972, der nur eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten und eine Wiederverheiratungsklausel enthielt, ergeben sich für die Auslegung des Erbvertrages von 1984 keine Erkenntnisse, insbesondere nicht im Hinblick auf die darin vereinbarte Befugnis zur Abänderung der Schlusserbeneinsetzung.

dd) Zutreffend hat das Landgericht auch einen Verfügungsunterlassungsvertrag zwischen den Ehegatten und ihren Kindern verneint. Die bloße Aushändigung einer Kopie des Erbvertrags an die Kinder reicht dafür nicht aus, denn naheliegend ist, dass diese damit lediglich von dessen Inhalt unterrichtet werden sollten. Dies gilt umso mehr, als in Ziffer I 1) des Erbvertrages ausdrücklich klargestellt wird, dass der Überlebende unbeschränkter Erbe und "alleiniger Eigentümer und Berechtigter" des Gesamtvermögens ist.

ee) Die Bestimmung in Ziffer I 2 c) des Erbvertrages behält es dem Überlebenden vor, "von Todes wegen noch anders zu verfügen", lässt also bei Vorliegen der Voraussetzungen eine umfassende Abänderung der Erbeinsetzung einzelner Schlusserben einschließlich der vollständigen Enterbung zu. Die von den Beschwerdeführern angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.1.2007 (FamRZ 2007, 769; ablehnend Münch FamRZ 2007, 1445/1446; Schmucker DNotZ 2007, 777) betrifft eine Änderungsklausel, nach der eine "anderweitige Festlegung der Erbquoten" ermöglicht werden sollte und somit eine Fallgestaltung, die mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar ist. Auch die Auffassung der weiteren Beschwerde, der Überlebende dürfe eine Abänderung nur unter strikter Gleichbehandlung aller Kinder vornehmen, etwa um finanzielle Zuwendungen oder Ausstattungen auszugleichen, findet in den erbvertraglichen Regelungen keine Stütze, denn diese gestatten ausdrücklich, das "Verhalten" der Kinder zum Anlass einer Änderung zu nehmen.

ff) Das Landgericht war nicht gehalten, den Urkundsnotar zur Auslegung des Erbvertrags zu hören. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser angesichts der mehr als 20 Jahre zurückliegenden Beurkundung über die im Erbvertrag festgehaltenen Regelungen hinaus Angaben zu den damaligen Vorstellungen der vertragsschließenden Ehegatten machen könnte.

b) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht weiter angenommen, dass die von den Beteiligten zu 2 bis 6 erklärten Anfechtungen wegen Motivirrtums nicht durchgreifen.

aa) Dass die Erblasserin über den Inhalt ihrer letztwilligen Verfügung geirrt hat oder eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte (§ 2078 Abs. 1 BGB), ist nicht dargetan. In Betracht kommt allenfalls ein Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 BGB). Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH NJW-RR 1987, 1412/1413), d.h. ohne die der Erblasser die Verfügung mit Sicherheit nicht getroffen hätte (BayObLG FamRZ 1997, 1436/1437). Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen (Beweggrund und Kausalität) trägt der Anfechtende (BayObLG FamRZ 1997, 772/773). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.

bb) Wie bereits die Vorinstanzen zu Recht hervorgehoben haben, kommt es insoweit auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, also Oktober 1999, an. Dafür, dass zu diesem Zeitpunkt die Erblasserin einem die letztwillige Verfügung bestimmenden Irrtum im Beweggrund unterlegen wäre, bieten die umfangreichen, aber im Wesentlichen auf spekulative Erwägungen gestützten Ausführungen der Beschwerdeführer keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte.

(1) Die Anfechtung wurde zunächst darauf gestützt, dass auch die Beteiligten zu 2 bis 4 und der Vater der Beteiligten zu 4 und 5 der Erblasserin ihre Hilfe angeboten bzw. gewährt hätten, es also nicht zuträfe, dass sich nur die Beteiligte zu 1 um das Wohlergehen der Erblasserin gekümmert habe. Insoweit hat das Landgericht zu Recht hervorgehoben, dass nach dem eigenen Vortrag der Anfechtenden der Kontakt zur Erblasserin, der nach dem Tod des Ehemannes Anfang 1989 und dem Verkauf des Hauses 1991 ohnehin bereits immer mehr eingeschränkt wurde, nach dem Brief vom Februar 1994 vollständig abgebrochen war. In den fünfeinhalb Jahren vor der Testamentserrichtung gab es folglich keine Hilfsangebote der Beteiligten zu 2 bis 4 und des Sohnes M. Vielmehr war es in diesem Jahren nur die Beteiligte zu 1, die sich um die Erblasserin bemühte. Ermittlungen zu den vorgetragenen Hilfsangeboten, die in den Jahren 1989 bis 1991, allenfalls bis Anfang 1994 an die Erblasserin herangetragen wurden, waren deshalb nicht veranlasst.

(2) Soweit die Anfechtung auf einen Irrtum der Erblasserin über den Verkehrswert der Grundstücke in der früheren DDR gestützt wird, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler weder für irrige Vorstellungen der Erblasserin noch für eine Kausalität für die Testamentserrichtung im Oktober 1999 konkrete Anhaltspunkte gesehen. Das Landgericht konnte aufgrund der vorgelegten Schreiben von Rechtsanwalt R., der auch die Erblasserin als seine Mandantin benennt, und der Stadt N. annehmen, dass der Erblasserin der damals im Raum stehende Preis von 1,9 Mio. DM für den Grundbesitz bekannt war und dass sie in Kenntnis des möglicherweise hohen Wertes, aber auch möglicher Altlasten, mit diesem Grundbesitz "nichts mehr zu tun haben" wollte, wie ausdrücklich im Überlassungsvertrag vom 22.12.1992 festgehalten. Es bestehen außer den spekulativen Erwägungen der Beschwerdeführer nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin über die weitere Entwicklung der Angelegenheit einschließlich des Verkaufs der Grundstücke an die Stadt N. zum Preis von 2,9 Mio. DM im Jahr 1995 keine Kenntnis hatte oder gar von der Beteiligten zu 1 getäuscht wurde. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Vorgänge hinsichtlich des Grundbesitzes, mit dem die Erblasserin ausdrücklich "nichts mehr zu tun haben" wollte, bei der Abfassung der letztwilligen Verfügung im Oktober 1999 eine Rolle gespielt haben, zumal sie darin ausschließlich auf die persönliche Zuwendung durch die Beteiligte zu 1 abstellt.

(3) Nicht ersichtlich ist auch eine Fehlvorstellung der Erblasserin über den Umfang des Vermögenswertes, der ihr verblieben ist, weil nach dem Tod ihres Ehemannes die Kinder den Pflichtteil (bzw. eine Ausgleichsleistung entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB hinsichtlich des Grundbesitzes in Mecklenburg-Vorpommern, vgl. BGHZ 123, 76) nicht verlangt haben. Es gibt schon keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments im Oktober 1999 diesen Gesichtspunkt überhaupt in ihre Vorstellungen aufgenommen hat, geschweige denn dafür, dass sie dabei von unzutreffenden Annahmen ausging. Ausweislich der im Testament vom Oktober 1999 angeführten Begründung hat die Erblasserin die Beteiligte zu 1 deshalb zur Alleinerbin eingesetzt, weil sich diese um ihr "Wohlergehen bemüht" hat. Bestimmendes Motiv war somit die Zuwendung, die die Erblasserin von der Beteiligten zu 1 erfahren hat, und nicht wirtschaftliche Erwägungen. Zudem war der Erblasserin, wie die Überlassung des Grundbesitzes zeigt, ersichtlich ohnehin nicht daran gelegen, dass ihr dieser Vermögenswert erhalten blieb. Schließlich ist, wie bereits oben ausgeführt, nicht anzunehmen, dass die Erblasserin den 1995 erzielten Kaufpreis für die Grundstücke nicht kannte.

Mit den Anfechtungen wird im Kern geltend gemacht, dass die Erblasserin - hätte sie die von den Anfechtenden vorgebrachten Gesichtspunkte gebührend berücksichtigt -eine letztwillige Verfügung dieses Inhalts nicht hätte treffen dürfen. Das kann einer Anfechtung wegen Motivirrtums nicht zum Erfolg verhelfen.

bb) Das Landgericht war nicht gehalten, weitere Ermittlungen anzustellen und die von den Beschwerdeführern angebotenen Zeugen zu vernehmen. Der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Grundsatz der Amtsermittlung (§ 12 FGG) gebietet es nicht, alle angebotenen oder erdenklichen Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung auszuschöpfen. Durchzuführen sind vielmehr nur die erforderlichen Ermittlungen zu entscheidungserheblichen Sachverhalten. Dem umfangreichen, jedoch nicht entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beschwerdeführer insbesondere zur Entwicklung des Verhältnisses zwischen der Erblasserin und ihren Kindern brauchte das Landgericht deshalb nicht nachzugehen. Auch die Einzelheiten der Grundstücksangelegenheit mussten nicht weiter aufgeklärt werden.

c) Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Erblasserin bei Errichtung der letztwilligen Verfügung im Oktober 1999 testierfähig war. Weitere Ermittlungen im Hinblick auf die behauptete Testierunfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB) waren nicht veranlasst. Die Beschwerdeführer haben sich auf den Bericht des Krankenhauses B. anlässlich der stationären Aufnahme am Tag vor dem Tod der Erblasserin gestützt. Dieser nennt unter Vorerkrankungen ohne nähere Angaben einen "Apoplex vor 8 Jahren", mithin 1997. Das allein bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine in der Folge vorhandene krankhafte Störung der Geistestätigkeit. Anzeichen dauerhafter geistiger Beeinträchtigung wurden weder von der Beteiligten zu 1 noch von der Beteiligten zu 7 berichtet, die regelmäßig mit der Erblasserin in Kontakt standen.

3. Zu Unrecht rügt die weitere Beschwerde, das Landgericht habe das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen, d.h. zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rn. 161). Es sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Landgericht den umfangreichen Sachvortrag der Beschwerdeführer in diesem Sinne nicht berücksichtigt hat. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es hingegen nicht, dass das Gericht Ermittlungen durchführt, die aus seiner Sicht nicht veranlasst sind. Ebenso wenig ist es gefordert, auf jede Einzelheit des Sachvortrags in den Entscheidungsgründen einzugehen.

4. Der Senat hält eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die vor der streitigen Gerichtsbarkeit anhängigen Feststellungsrechtsstreite über das Erbrecht der Beteiligten zu 2, 3 und 4 nicht für angebracht.

Ein Erbscheinsverfahren kann in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden, wenn zwischen den Erbprätendenten ein Zivilrechtsstreit zur Feststellung des Erbrechts anhängig ist, denn das Ergebnis eines Feststellungsrechtsstreits ist für ein Erbscheinsverfahren unter denselben Beteiligten vorgreiflich. Die Aussetzung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig, ohne dass es hierfür eines Antrags oder der Zustimmung der Beteiligten bedarf. Das mit dem Erbscheinsverfahren befasste Gericht entscheidet von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aussetzung. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die durch die Aussetzung eintretende Verzögerung den Beteiligten zugemutet werden kann (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 334/335). Das ist hier nicht der Fall: Das vor dem Senat anhängige Erbscheinsverfahren ist entscheidungsreif. Insbesondere ist die Entscheidung über die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2, 3, 4 und 6 nach Auffassung des Senats nicht von der Klärung umstrittener Tatsachen abhängig. Zudem ist ein Zivilrechtsstreit über das Erbrecht der Beteiligten zu 6 nicht anhängig.

5. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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