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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 31 Wx 89/06
Rechtsgebiete: PartGG


Vorschriften:

PartGG § 11
Die Bezeichnung "GV-Partner" ist als Bestandteil der Firma einer GmbH & Co KG zulässig.
Gründe:

I.

Die beteiligte Gesellschaft, die J.-C. GV-Partner Großhandel SÜD GmbH & Co. KG, hat neben der Verlegung ihres Sitzes auch die Änderung ihrer Firma in "R. GV-Partner GmbH & Co. KG" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, wobei "GV" für "Großverbraucher" steht. Das Registergericht hat beanstandet, dass die Firma den der Partnerschaftsgesellschaft vorbehaltenen Begriff "Partner" enthalte und deshalb nicht eintragungsfähig sei. Die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft gegen diese Verfügung des Registergerichts hat das Landgericht mit Beschluss vom 23.8.2006 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die beantragte Firmenänderung widerspreche dem Zweck des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, das die Firmenzusätze "Partner" und "Partnerschaft" für die Zusammenschlüsse von Angehörigen freier Berufe nach diesem Gesetz reserviere. Im Rechts- und Wirtschaftsverkehr müsse sich mit der Zeit eine Verlässlichkeit ergeben, dass sich hinter diesen Bezeichnungen auch eine Partnerschaft verberge. Diese wäre auch dann beeinträchtigt, wenn Zusätze die Verwendung dieser Ausdrücke für andere Gesellschaften ermöglichten. Wenn das Publikum bei einer Firma auf diese Worte stoße, müsse es sich darauf verlassen können, dass eine Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz gegeben sei. Der Ausdruck "GV-Partner" verleite das Publikum dazu, eine Partnerschaft anzunehmen; der vorangestellte Zusatz, dessen inhaltliche Bedeutung nicht ersichtlich sei, zerstöre diese Erwartung nicht.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand.

a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG dürfen nur Partnerschaften den Zusatz "Partnerschaft" oder "und Partner" führen. Diese Bezeichnungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers der Partnerschaft vorbehalten sein, weil diese ihrerseits nach § 2 Abs. 1 PartGG zur Führung eines Namens verpflichtet ist, der einen dieser Zusätze enthält (vgl. die amtl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Dr 12/6152, S. 23; Michalski/Römermann PartGG 3. Aufl. § 11 Rn. 1; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 11 PartGG Rn. 5; Ebenroth/Boujong/Joost/Seibert HGB § 11 PartGG Rn. 1). Allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes gegründet oder umbenannt werden, ist die Führung des Zusatzes "und Partner" bzw. "Partnerschaft" deshalb verwehrt. Damit soll die untechnische Verwendung dieser Begriffe durch andere Gesellschaften ausgeschlossen werden, die deren Einbürgerung als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegenstünde, und zwar unabhängig von einer Verwechslungsgefahr (BGHZ 135, 257 = NJW 1997, 1854; BayObLG NJW 1996, 3016/3017). Im Hinblick auf die neu geschaffene Funktion der Bezeichnung "und Partner" als Rechtsformzusatz liegt es nämlich im öffentlichen Interesse, die Verwendung dieses Zusatzes außerhalb der Partnerschaft möglichst zu reduzieren (OLG Stuttgart FGPrax 2000, 154; Wolff GmbHR 2006, 303/305). Die Verwendung der Bezeichnung "und Partner" ist deshalb auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Bestandteil des Firmenkerns unter Hinzufügung des zutreffenden Rechtsformzusatzes verwendet wird.

b) Neben der in § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG ausdrücklich aufgeführten Bezeichnung "und Partner" erstreckt sich das Verbot auch auf die Schreibweisen "+ Partner" oder "& Partner". Sie genügen dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 PartGG und fallen deshalb auch unter den Schutz des § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG. Kennzeichnende Bedeutung kommt nämlich dem Substantiv "Partner" zu, nicht aber dem Bindewort "und". Zeichen wie "&" und "+", die dieselbe Bedeutung haben und als "und" gesprochen werden, sind kein wesentliches Unterscheidungsmerkmal (BGH aaO).

c) Darüber hinaus ist § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG entsprechend dem Zweck des Gesetzes dahin auszulegen, dass die Verwendung des Begriffs "Partner" auch ohne die Verknüpfung "und" oder ein entsprechendes Zeichen wie "+" oder "&" von der Verwendung durch andere Gesellschaften ausgeschlossen ist, wenn der Begriff als Bezeichnung der Rechtsform verstanden werden kann, wie etwa bei der Verwendung der englischen Pluralform "partners" (vgl. KG NZG 2004, 614/616; OLG Frankfurt a.M. GmbHR 2005, 96/97; Michalski/Römermann § 11 Rn. 5a). Unabhängig davon, ob dieser Begriff den Anforderungen des § 2 Abs. 1 PartGG genügen würde, die - wie alle Rechtsformzusätze - streng zu handhaben sind (vgl. MünchHdbGftsR/Salger 2. Aufl. § 38 Rn. 18; MünchKommBGB/Ulmer § 2 PartGG Rn. 11), ist er jedenfalls geeignet, als Rechtsformzusatz einer Partnerschaft aufgefasst zu werden.

d) Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Begriff "Partner" lediglich als Bestandteil eines zusammengesetzten Wortes verwendet wird. Durch die Hinzufügung weiterer Wortbestandteile mit einer eigenständigen Bedeutung wird der Begriff in einen Zusammenhang gesetzt, der eine Verwechslung mit dem Rechtsformzusatz "und Partner" ausschließt. Die von § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG bezweckte Monopolisierung dieses der Partnerschaft vorbehaltenen Zusatzes erfordert es nicht, darüber hinaus auch das Wort "Partner" in jedwedem Zusammenhang aus der Firma anderer Gesellschaften auszuschließen. Die Einbürgerung der Begriffe "und Partner" und "Partnerschaft" als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform wird nicht beeinträchtigt, wenn das Wort "Partner" in einer Verbindung verwendet wird, die wesentliche Unterscheidungsmerkmale zur Rechtsformbezeichnung enthält.

Die Bezeichnung "Großverbraucherpartner" stellt eine solche Wortverbindung dar. In der Firma der beteiligten Gesellschaft wird das Wort "Großverbraucher" allerdings nicht ausgeschrieben, sondern mit den Buchstaben "GV" abgekürzt. Das ändert aber nichts daran, dass das Wort "Partner" mit einer prägenden zusätzlichen Bezeichnung verbunden ist, die eine deutliche Unterscheidung zum Rechtsformzusatz aufweist. Dabei ist es unerheblich, ob die Abkürzung allgemein verständlich ist. Maßgeblich ist allein, dass sie kennzeichnende Bedeutung hat. Das ist hier der Fall. Durch die vorangestellten Großbuchstaben wird das Wort "Partner" sowohl in der geschriebenen als auch in der gesprochenen Form deutlich verändert und hebt sich hinreichend von dem für die Partnerschaft reservierten Rechtsformzusatz ab.

3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben. Das Amtsgericht wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats über die beantragte Eintragung der Firmenänderung erneut zu befinden haben.

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