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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 32 W 1336/09
Rechtsgebiete: GKG, GerOrgG


Vorschriften:

GKG § 68 Abs. 1 S. 5
GKG § 66 Abs. 3 S. 2
GerOrgG Art. 2
Für Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht als Berufungsgericht in Wohnungseigentumssachen ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG als das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht (Art. 2 GerOrgG) das Oberlandesgericht zuständig.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Aktenzeichen: 32 W 1336/09

In dem Rechtsstreit

wegen Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen,

hier: befristete Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts,

erlässt der 32. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch die unterzeichnenden Richter ohne mündliche Verhandlung am 14. Mai 2009 folgenden Beschluss:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Vertreterin der Beklagten verwaltet wird.

Am 4.3.2008 fand eine Eigentümerversammlung statt. In dieser wurden u. a. folgende Beschlüsse gefasst:

Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 3 wurden mehrheitlich die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen für das Jahr 2007 genehmigt.

Unter TOP 5 wurde mehrheitlich beschlossen, die Verwalterin für das Jahr 2007 zu entlasten.

Die Klägerin hat mit ihrer am 25.3.2008 eingegangenen Klage diese Beschlüsse angefochten. Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 4.7.2008 die Eigentümerbeschlüsse für unwirksam erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit Endurteil vom 19.3.2009 das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, die Klage abgewiesen und den Streitwert für beide Instanzen auf 19.340,75 € festgesetzt. Gegen letztere Entscheidung richtet sich befristete Beschwerde der Klägerin vom 8.4.2009, eingegangen bei Gericht am selben Tag, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II. Die befristete Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ist zulässig (§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 2 bis 6 GKG). Insbesondere liegt ein Beschluss nach §§ 63, 68 GKG vor, auch wenn das Gericht die Streitwertfestsetzung in den Tenor des Urteils aufgenommen hat (Hartmann Kostengesetze, 35. Aufl. § 63 Rn. 26, § 68 Rn. 3). Das Oberlandesgericht ist nach §§ 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG als das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht (Art. 2 GerOrgG) für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landgerichts zuständig (OLG Düsseldorf MDR 2007, 606).

Die befristete Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Für die Anfechtung der Jahresabrechnung, die nach dem Klageantrag insgesamt erfolgt sei, sei nach § 49a GKG, ausgehend vom Gesamtvolumen der Jahresabrechnung in Höhe von 143.447, 71 €, der Wert auf das 5fache Klägerinteresse (d.h. 3.368,15 € x 5 = 16.840,75 €) zu begrenzen. Für die Anfechtung der Verwalterentlastung müsse ein Wert von 2.500 € angesetzt werden.

2. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Für den Umfang der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses ist allein der Antrag entscheidend. Er kennzeichnet das Begehren der Klägerin und bestimmt damit den Streitgegenstand. Als Prozesshandlung ist er auch grundsätzlich auslegungsfähig, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Auslegungsgrundsatz Anwendung findet, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NZM 2003, 372 m.w.N.). Dies bedeutet aber nicht, dass einer eindeutigen Erklärung nachträglich ein Sinn gegeben werden kann, der den Interessen des Erklärenden am besten dient.

Im vorliegenden Fall richtet sich der Anfechtungsantrag unzweifelhaft ohne Einschränkung gegen den Genehmigungsbeschluss der gesamten Jahresabrechnung. Die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht entspricht damit der Sach- und Rechtslage.

3. Wegen der Zulässigkeit der Beschwerde sind im Beschwerdeverfahren keine Gebühren entstanden; eine Kostenerstattung für Auslagen findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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