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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: 32 Wx 83/05
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 85 Abs. 2
Die Vorschrift kann auf ein Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, in welchem der Insolvenzschuldner seine Vermögensinteressen verfolgt, entsprechend Anwendung finden.
Tatbestand:

Die Beteiligte war Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Im früheren Grundbuch war in Abteilung 2 unter laufender Nummer 4 seit dem 5.9.2000 eine Auflassungsvormerkung für die Firma H Ltd., L eingetragen. Auf Antrag der Beteiligten wurde am 11.10.2001 hiergegen ein Widerspruch zugunsten der Beteiligten eingetragen. Mit Zuschlagsbeschluss vom 27.10.2004 wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück zwangsversteigert. Am 5.4.2005 wurde im neu angelegten Grundbuchblatt der Ersteher als Eigentümer eingetragen. Alle im früheren Grundbuch vorhandenen Belastungen wurden gelöscht.

Die Beteiligte beantragte am 7.4.2005 die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Erstehers. Diesen Antrag wies das Grundbuchamt durch Beschluss vom 11.5.2005 zurück. Die dagegen seitens der Beteiligten eingelegte Beschwerde wies das Landgericht Nürnberg-Fürth am 21.6.2005 zurück. Hiergegen richtete sich die seitens der Beteiligten eingelegte weitere Beschwerde.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Insolvenzgericht - vom 14.7.2005 wurde über das Vermögen der Beteiligten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter nahm mit Schriftsatz vom 1.8.2005 die weitere Beschwerde der Beteiligten zurück.

Die Beteiligte beantragt nunmehr, ihr für die Durchführung der weiteren Beschwerde Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet gemäß § 20 FGG i.V.m. § 114 ZPO, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung scheitert nicht schon an der Beschwerdeberechtigung der Beteiligten. Zwar hat grundsätzlich der Gemeinschuldner im Verfügungsbereich des Insolvenzverwalters kein Beschwerderecht (so Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann Kommentar zur Grundbuchordnung, 5. Aufl. 1999, Rn. 67 zu § 71 GBO). Das verfahrensgegenständliche Grundstück gehört gemäß § 35 InsO zur Insolvenzmasse. Damit ging das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den bestellten Insolvenzverwalter über. Er konnte daher zunächst wirksam die weitere Beschwerde zurücknehmen.

Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten ergibt sich jedoch aus § 85 Abs. 2 InsO. Zwar spricht die Vorschrift nur von "Rechtsstreitigkeiten" über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen und verweist direkt auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung. Insbesondere § 240 ZPO findet nach herrschender Auffassung im Bereich des FGG, zu dem auch das Verfahren nach der Grundbuchordnung gehört, keine Anwendung (vgl. BayObLGZ 1978, 209/211). Es geht jedoch hier nicht um die Frage der Unterbrechung, sondern um die Aufnahme eines Verfahrens, das im weitesten Sinne die Geltendmachung von Vermögensrechten durch den Insolvenzschuldner zum Gegenstand hat. Die Identität der Interessensituation und das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für diesen Sachverhalt gebietet die entsprechende Anwendung von § 85 InsO auf den vorliegenden Sachverhalt. Dies führt dazu, dass die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten deswegen nicht in Frage steht, weil der Insolvenzverwalter die Aufnahme des Verfahrens abgelehnt hat und somit die Insolvenzschuldnerin in entsprechender Anwendung von § 85 Abs.2 InsO selbst wieder zur Beteiligung am Verfahren berechtigt ist.

In der Rücknahme der weiteren Beschwerde durch den Insolvenzverwalter war auch kein Verzicht auf diesen Rechtsbehelf zu sehen, weil dies so nicht zum Ausdruck kam. Die Rücknahme einer Beschwerde enthält regelmäßig nicht den Verzicht auf diesen Rechtsbehelf (vgl. Demharter, GBO, 25.Auflage, RN 12 zu § 73 m.w.N.). Hier kommt hinzu, dass sonst durch die Handlung des Insolvenzverwalters das Recht der Beteiligten, das Verfahren fortzusetzen, ausgehöhlt würde.

Die in Aussicht genommene weitere Beschwerde wäre jedoch deswegen unbegründet, weil der im früheren Grundbuch eingetragene Widerspruch die Beteiligte zwar vor der Gutglaubenswirkung der im früheren Grundbuch eingetragenen Eigentumsvormerkung hätte schützen können, nicht jedoch vor den Wirkungen des mittlerweile erfolgten Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, kommt es im Zwangsversteigerungsverfahren weder auf den guten Glauben des Erstehers an noch auf die Eintragung von solchen Rechten, die im geringsten Gebot (§§ 44, 52 ZVG) nicht berücksichtigt wurden. Ergänzend wird auf die Begründung des anzufechtenden Beschlusses Bezug genommen.

Abgesehen davon käme die Beiordnung eines Rechtsanwalts schon deswegen nach §§ 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 14 FGG zur Einlegung einer formgerechten weiteren Beschwerde nicht in Betracht, weil diese auch ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts durch Erklärung zur Niederschrift eines zuständigen Gerichts eingelegt werden kann (OLG Köln RPfleger 1996, 116).

Ende der Entscheidung

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