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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 04.05.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 10/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1908b
Die Entlassung eines Betreuers, dem die Vermögenssorge obliegt, kann darauf gestützt werden, dass er nicht in der Lage ist, die Differenz von mehreren tausend Euro zwischen nachgewiesenen Fahrtkosten und tatsächlich dem Vermögen des Betroffenen entnommenen Aufwendungsersatz für Fahrtkosten nachvollziehbar zu erläutern.
Tatbestand:

Das Amtsgericht ordnete am 10.12.2002 für die Betroffene eine alle Angelegenheiten umfassende vorläufige Betreuung an, die mit Beschluss vom 9.4.2003 als endgültige Betreuung aufrechterhalten wurde. Als Betreuerin war von Anfang an die Beteiligte, die Nichte der Betroffenen, bestellt. Mit Beschluss vom 1.8.2004 entließ das Amtsgericht die Beteiligte als ehrenamtliche Betreuerin und bestellte einen Rechtsanwalt als neuen, nunmehr berufsmäßigen, Betreuer. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten wies das Landgericht mit Beschluss vom 23.11.2004 zurück. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde wollte die Beteiligte weiterhin die Aufhebung des Entlassungsbeschlusses erreichen. Das Rechtsmittel der Beteiligten war zulässig (§ 69g Abs.4 Nr.3, § 29 Abs.1, 2, 4, § 22 Abs.1 FGG); es hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gründe:

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Das Amtsgericht habe die Beteiligte zu Recht als Betreuerin entlassen, da sie nicht geeignet sei, die Angelegenheiten der Betroffenen zu deren Wohl zu erledigen (§ 1908b Abs.1 Satz 1 BGB). Die Beteiligte habe dem Vermögen der Betroffenen zu Unrecht hohe Beträge entnommen und so deren Wohl zuwider gehandelt. Soweit die Beteiligte mit Schreiben vom 17.8.2004 darlege, die Entnahmen aus dem Vermögen der Betroffenen im Zeitraum vom Dezember 2002 bis November 2003 von über 10.000 EUR seien als Fahrtkosten gerechtfertigt, sei dies unzutreffend. Unter Zugrundelegung eines erstattungsfähigen Betrages von 0,27 EUR pro Kilometer würde dies in einem Zeitraum von zwölf Monaten eine Fahrleistung von ca. 38 000 km bedeuten, die von der Beteiligten nicht einmal selbst vorgetragen werde. Aus der mit dem Schreiben vom 17.8.2004 vorgelegten "Fahrtkostenabrechnung" ergebe sich lediglich eine Kilometerleistung von 6 270 km, was Aufwendungen von 1.692 EUR entspreche. Für die Beurteilung der Eignung der Beteiligten sei für die Kammer von untergeordneter Bedeutung, dass die Fahrtkostenaufstellung vom 17.8.2004 auch inhaltlich zu beanstanden sei, da 2 094 km als "diverse Fahrten" bezeichnet worden seien, ohne diese Fahrten überprüfbar darzustellen. Im Übrigen habe die Beteiligte verkannt, dass nicht die persönliche Betreuung der Betroffenen, sondern deren rechtliche Betreuung ihre Aufgabe gewesen sei, so dass auch angeblich tägliche Besuche der Betroffenen im Pflegeheim als nicht erstattungsfähig angesehen werden müssten.

Die Einwendungen der Beteiligten hätten die Zweifel an ihrer Eignung nicht entkräften können. Der Vorwurf einer Verletzung rechtlichen Gehörs sei unzutreffend, da die Beteiligte aufgrund der verlängerten Stellungnahmefrist bis 29.9.2004 ausreichend Gelegenheit gehabt habe sich zu äußern. Die Beteiligte sei über ihre Pflichten als Betreuerin belehrt und u.a. durch das Merkblatt über Aufwendungsersatz und Vergütung und das Merkblatt für Betreuer hinreichend informiert worden.

Vor ihrer Entlassung sei sie durch die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die "Fahrtkostenabrechnung" nicht nachvollziehbar und überhöht sei und zu einer detaillierten Aufstellung aufgefordert worden. Darüber hinaus sei sie zutreffend auch darauf hingewiesen worden, dass regelmäßig lediglich ein monatlicher Besuch bei der Betroffenen als erstattungsfähig angesehen werden könne. Anlässlich ihrer Vorsprache bei der Rechtspflegerin am 20.7.2004 habe sich die Betroffene trotz nunmehriger Kenntnis der Sach- und Rechtslage strikt geweigert, irgendwelche Beträge in das Vermögen der Betroffenen zurückzuführen.

Trotz Beratung verkenne die Beteiligte nach wie vor die Aufgaben der rechtlichen Betreuung. Die Kammer habe sich durch den beauftragten Richter davon überzeugen können, dass tägliche Besuche der Betroffenen zur Überwachung der pflegerischen Situation keineswegs erforderlich seien.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand (§ 27 Abs.1 FGG, § 546 ZPO).

a) Das Landgericht hat die seine Entscheidung tragenden Tatsachen verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend festgestellt.

aa) Entgegen der Auffassung der Beteiligten wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG, Art.91 Abs.1 BV) gewahrt. Art.103 Abs.1 GG, Art.91 Abs.1 BV verpflichten das Gericht, der Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Verfahrensstoffs und zur Stellungnahme zu geben (Keidel/Schmidt FGG 15.Aufl. § 12 Rn.148 ff., 156 ff.) sowie das Vorbringen der Beteiligten in der Weise zu berücksichtigen, dass es zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird (Keidel/ Schmidt aaO Rn.161).

Den Schriftsatz des Beteiligtenvertreters vom 19.11.2004 hat das Beschwerdegericht einschließlich des Vortrags zur mangelhaften Pflegesituation in diesem Sinne berücksichtigt: Es setzt sich damit auf S.7 unter 3. a) des Beschlusses vom 23.11.2004 - wenn auch nicht mit dem von der Beteiligten gewünschten Ergebnis - auseinander.

Soweit die Beteiligte rügt, ihr Antrag auf Zuziehung eines Sachverständigen zwecks Feststellung der Fähigkeit der Betroffenen zur Willensäußerung sei nicht verbeschieden worden, verkennt sie, dass es sich bei dem Verfahren zur Entlassung eines Betreuers um ein Amtsverfahren handelt, in dem "Anträge" der Beteiligten lediglich die Funktion von Anregungen haben, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen kann, aber nicht muss. Eine förmliche Verbescheidung derartiger "Anträge" ist nicht erforderlich. Den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Gericht aufgrund der Anhörung vom 26.10.2004 die Überzeugung gewonnen hatte, die Betroffene sei zwar hinsichtlich einfacher Sachverhalte, nicht jedoch komplexer Zusammenhänge in der Lage, ihren Willen zu bilden und zum Ausdruck zu bringen. Damit hat das Gericht inzident zum Ausdruck gebracht, dass es eine weitere Aufklärung durch einen Sachverständigen nicht für erforderlich hält.

bb) Gemäß § 69i Abs.7 Satz 1 FGG hat das Gericht den Betroffenen und den Betreuer persönlich zu hören, wenn der Betroffene der Entlassung des Betreuers widerspricht. Die persönliche Anhörung kann nach § 69i Abs.7 Satz 2 i.V.m. § 69d Abs.1 Satz 3 FGG u.a. dann unterbleiben, wenn der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun. In diesem Fall muss ein Verfahrenspfleger nach § 67 Abs.1 Satz 1 FGG bestellt werden (vgl. Keidel/Kayser aaO § 69i Rn.15; BayObLG Rpfleger 1993, 491).

Das Landgericht hat der Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellt, der sich am 3.11.2004 ausführlich geäußert und die Entlassung der Beteiligten für gerechtfertigt gehalten hat. Weiterhin hat der beauftragte Richter der Beschwerdekammer die Betroffene am 26.10.2004 zum Zwecke der Anhörung aufgesucht. Damit hat das Landgericht die vom Vormundschaftsgericht fehlerhaft unterlassene Anhörung zur Entlassung der Beteiligten nachgeholt. Eine - wenn auch nicht notwendig persönliche - Anhörung der Betroffenen ist im Rahmen des Verfahrens zur beabsichtigten Entlassung eines Betreuers schon deswegen geboten, um dem Betroffenen Gelegenheit zum Widerspruch gegen die Entlassung des Betreuers zu geben und damit die Rechtsfolgen des § 69i Abs.7 Satz 1 auszulösen (vgl. BayObLG aaO; Bienwald Betreuungsrecht 3.Aufl. § 69i FGG Rn.32; HK-BUR/Rink § 1908b BGB Rn.5). Für diese Anhörung gelten nicht die strengen Vorschriften des § 69i Abs.7 Satz 1 FGG zur persönlichen Anhörung und damit die Beschränkungen für eine Anhörung durch den beauftragten Richter (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 1360).

§ 69i Abs.7 Satz 2 i.V.m. § 69d Abs.1 Satz 3 FGG enthalten anders als § 68 Abs.2 FGG keine Vorgaben, wie das Gericht die Besorgnis der erheblichen Gefahren für die Gesundheit des Betroffenen bzw. dessen offensichtliche Unfähigkeit, seinen Willen kundzutun, feststellen soll. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze zur Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht (vgl. Keidel/Kayser aaO § 69d FGG Rn.5).

Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter den Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffes mit allen wesentlichen Umständen auseinandergesetzt (§ 27 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat. Nach diesen Grundsätzen ist die Feststellung des Landgerichts nicht zu beanstanden, die Betroffene sei krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, komplexere Sachverhalte zu erfassen und einen diesbezüglichen Willen zu bilden oder zu äußern. Angesichts der Schwere ihrer Erkrankung, die zur Anordnung einer alle Angelegenheiten umfassenden Betreuung Anlass gab, ist diese Einschätzung ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, wie die schwerkranke Betroffene den Unterschied zwischen einer gerichtlich angeordneten rechtlichen Betreuung und einer fürsorglich-familiär geprägten, in den rein persönlichen Bereich fallenden Zuwendung sollte nachvollziehen können. Das Landgericht ist bei dieser Sachlage der Anregung der Beteiligten, ein Sachverständigengutachten zur Willensäußerungsfähigkeit der Betroffenen einzuholen, zu Recht nicht gefolgt.

b) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für seine Entlassung vorliegt (§ 1908b Abs.1 BGB). Die mangelnde Eignung ist ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Grund für die Entlassung. Es genügt zur Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs.1 BGB erscheinen lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 403/404; FamRZ 2001, 935/936; FamRZ 1998, 1257/1258). In der Regel liegt die Ursache in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich (vgl. LG Essen, NJWE-FER 2000, 258) und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann (BT-Drucks.11/4528, S.152 f.). Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Entlassung des Betreuers als letzte Maßnahme anzusehen, wenn nicht minder schwere Maßnahmen nach § 1837 BGB ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen. Das Vormundschaftsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (vgl. BayObLG BtPrax 2004, 153/154 m.w.N.).

Die Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung durch den Tatrichter darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler, also insbesondere daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkannt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Grundsätze unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1249/ 1250; 1999, 51).

c) Das Beschwerdegericht konnte die mangelnde Eignung der Beteiligten zur Fortführung der Betreuung - jedenfalls im Ergebnis - auf die nicht aufgeklärte Divergenz der nachgewiesenen Aufwendungen für Fahrtkosten und der hierfür getätigten Entnahmen aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 10.471 EUR innerhalb eines Jahres stützen.

aa) Gemäß § 1908i Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 1835, § 670 BGB kann der Betreuer für Aufwendungen, die er zum Zweck der Führung der Betreuung macht und die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, Ersatz vom Betreuten verlangen. Ist dem Betreuer die Vermögenssorge übertragen, kann er den Aufwendungsersatz dem Vermögen des Betreuten unmittelbar entnehmen, ohne vorher eine gerichtliche Entscheidung einholen zu müssen (§ 56g Abs.1 Nr.1, § 69e Abs.1 Satz 1 FGG; HK-BUR/Bauer/Deinert § 1835 Rn.4 m.w.N.). Über die Entnahmen hat der Betreuer Buch zu führen und - soweit die entsprechende Verpflichtung besteht - dem Vormundschaftsgericht gemäß § 1841 i.V.m. § 1908i Abs.1 Satz 1 BGB Rechnung zu legen. Gibt die Rechnungslegung Anlass zu Beanstandungen, hat das Vormundschaftsgericht durch geeignete Ge- und Verbote nach § 1837 Abs.3 i.V.m. § 1908i Abs.1 Satz 1 BGB einzuschreiten. Hierzu gehört auch die Anordnung, zu Unrecht entnommene Geldbeträge in das Vermögen des Betreuten zurückzuführen (HK-BUR/bauer/Deinert aaO Rn.7); ebenso kommt im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Entlassung des Betreuers in Betracht (HK-BUR/Bauer/Deinert aaO; Bienwald Vorb. vor § 65 ff. FGG Rn.112). Bei Pflichtwidrigkeiten ist die Entlassung des Betreuers die letzte Maßnahme nach Ausschöpfung anderer Aufsichtsmöglichkeiten; entscheidend ist das Wohl des Betreuten (vgl. MünchKomm/Schwab BGB 4.Aufl. 2002, § 1908b Rn.4; Knittel Betreuungsgesetz § 1908b BGB IV Rn.2 a, 4; Soergel/Zimmermann BGB 13.Aufl. 2000, § 1908b Rn.18; BayObLG FamRZ 1999, 1168).

bb) Die Beteiligte konnte trotz Hinweises des Beschwerdegerichts die erhebliche Divergenz zwischen dem entnommenen Geldbetrag von über 10.000 EUR und der sich danach errechnenden Fahrleistung von mehr als 38 000 km in einem Jahr und den von ihr mit der nachgereichten Abrechnung belegten Fahrten von 6 270 km nicht erklären, die lediglich zu abrechnungsfähigen Aufwendungen von ca. 1.700 EUR geführt haben können. Selbst wenn die Beteiligte die wiederholt und ausführlich erläuterten Fahrten im Nahbereich von _. für erforderlich hätte halten dürfen, bleibt ein aus dem Vermögen der Betroffenen entnommener Betrag von mehr als 8.000 EUR ohne nachvollziehbare Begründung. Zu Recht hat das Beschwerdegericht es abgelehnt, der mehrfach anwaltlich beratenen Beteiligten eine weitere Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Fahrtkostenabrechnung unter gerichtlicher Hilfestellung einzuräumen. Sie hatte zwischen der Beschwerdeeinlegung am 9./10.9.2004 und der landgerichtlichen Entscheidung am 23.11.2004 mehr als zwei Monate Zeit, die entsprechenden Ergänzungen vorzunehmen. Die mit Schreiben vom 17.8.2004 vorgelegte Aufzeichnung zeigt, dass die Beteiligte auch ohne gerichtliche Hilfe durchaus in der Lage ist, eine Fahrtkostenaufstellung vorzunehmen.

cc) Das Landgericht ist zwar auf den Einwand der Beteiligten, ohne ihre angeblich bei dem Vormundschaftsgericht verbliebenen Unterlagen könne sie keine genauere Abrechnung vornehmen, in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich eingegangen. Dies hat jedoch auf deren Bestand keine Auswirkung. Die Beteiligte hat weder vorgetragen noch ist irgendein Anhaltspunkt ersichtlich, wie sich daraus eine zusätzliche Fahrleistung von mehr als 30 000 km in einem Jahr ergeben soll. Dies gilt auch für ihren Einwand, es seien weitere, nicht in der Abrechnung enthaltene Fahrten nach , _ und _. wegen steuerrechtlichen und sich auf das Haus der Betroffenen beziehenden Fragen angefallen. Nach ihren eigenen Angaben beträgt die Entfernung von und nach 110 km, die übrigen Orte sind nicht viel weiter von ihrem Wohnort entfernt. Die Beteiligte hätte daher derartige Fahrten mehr als 200 Mal unternehmen müssen, um auch nur in die Nähe der von ihr geltend gemachten Fahrtkosten zu kommen.

dd) Soweit die Beteiligte mit Anwaltsschreiben vom 26.4.2005 Zeugenbeweis dafür anbietet, dass sie ausschließlich nach dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen gehandelt habe, ist dieser Beweis zum einen in der Sache irrelevant, da hiermit die maßgebliche Frage, nämlich in welchem Umfang tatsächlich Fahrtkosten entstanden sind, nicht geklärt werden kann. Darüber hinaus ist ein derartiges Beweisangebot in der Rechtsbeschwerdeinstanz verspätet. Anhaltspunkte für Verfahrensfehler des Tatsachengerichts bei der Sachverhaltsaufklärung ergeben sich aus diesem Vorbringen ebenfalls nicht, da das Angebot - wie dargelegt - inhaltlich nicht relevant ist.

d) Dem Zusammenhang der Entscheidungsbegründung des Beschwerdegerichts lässt sich entnehmen, dass das Landgericht die Entlassung der Beteiligten als einzig Erfolg versprechende Möglichkeit ansieht, dem Wohl der Betreuten zu entsprechen. Im Hinblick darauf, dass es der Beteiligten während des mehrmonatigen Beschwerdeverfahrens nicht gelungen ist, die auffallend hohen Entnahmen aus dem Vermögen der Betreuten für Fahrtkosten auch nur im Ansatz zu erläutern und sie trotz Beratung durch drei Rechtsanwälte und Hinweise durch zwei Gerichte nicht in der Lage oder nicht Willens ist, den Unterschied zwischen gerichtlich angeordneter rechtlicher Betreuung und persönlich-verwandtschaftlicher Fürsorge nachzuvollziehen, ist - auch wenn das persönliche Engagement der Beteiligten durchaus positiv zu würdigen sein mag - gegen dieses Ergebnis aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Kann der Betreuer - wie hier - seine vermeintlichen Erstattungsansprüche unmittelbar selbst durch Entnahmen aus dem Vermögen der Betroffenen befriedigen, sind an seine Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen, denen die Beteiligte nicht gerecht geworden ist. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Beteiligten ist nicht ersichtlich, mit welchen milderen Maßnahmen das Vormundschaftsgericht sie zu dem geforderten Verhalten hätte veranlassen können.

Insbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe die Einschränkung der Entlassung auf den Entzug der Vermögenssorge als keine geeignete Maßnahme angesehen hat. Zwar kann grundsätzlich bei einem festgestellten Eignungsmangel oder bei konkret zu befürchtenden Interessenkonflikten bezüglich nur eines Aufgabenkreises auch in Betracht kommen, dem Betreuer andere Aufgabenkreise zu belassen bzw. diese im Fall der Erstbestellung zu übertragen (vgl. BayObLG BtPrax 2004, 35). Andererseits kann aber auch der enge Zusammenhang der Aufgabenkreise einer solchen Aufteilung entgegenstehen. So wirkt sich die Vermögenssorge auch auf die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge aus, wenn ohne Bereitstellung entsprechender finanzieller Mittel insbesondere eine intensive ambulante Pflege oder eine Unterbringung in einem Heim nicht finanziert werden können (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 768 a.E.; BtPrax 2003, 270/271). So liegt es auch hier, weil gegebenenfalls die Fragen, ob die Betroffene in dem gegenwärtigen Pflegeheim verbleiben soll oder unter bestimmten Voraussetzungen in eine andere Einrichtung zu verlegen wäre bzw. welche Zusatzleistungen des Heimes ihr erforderlichenfalls erbracht werden sollten, nicht zu trennen sind von der finanziellen Verantwortung für die Aufbringung der entsprechenden Mittel.

Ende der Entscheidung

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