Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 122/05
Rechtsgebiete: BGB, BSHG, SGB XII


Vorschriften:

BGB § 1836c Nr. 2
BGB § 1836e
BSHG § 88 Abs. 3 Satz 3
SGB XII § 90
1. Betreuten, die Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehen, steht ein erweitertes Schonvermögen - wie früher gemäß § 1836c Nr. 2 BGB a.F., § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG - seit 1.1.2005 nicht mehr zu.

2. Das erweiterte Schonvermögen ist aber auf die im Wege des Rückgriffs nach § 1836e BGB geltend gemachten Auslagenpauschalen bzw. Betreuervergütungen aus Zeiträumen vor dem 1.1.2005 weiterhin anzuwenden.


Tatbestand:

Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 1.3.1995 Frau J. als ehrenamtliche Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt. Nach dem Tod der Betreuerin wurde mit Beschluss vom 9.10.2001 der Betreuer zu 1 mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge und Mietvertragsangelegenheiten bestellt. Als weitere Betreuerin mit den Aufgabenkreisen notwendige ärztliche Behandlung/Gesundheitsfürsorge und Behördenangelegenheiten kam durch Beschluss vom 26.1.2004 die Betreuerin zu 2 hinzu.

Für die verstorbene ehemalige Betreuerin wurden von der Staatskasse Auslagenpauschalen

- für den Betreuungszeitraum März 1998 bis März 1999 in Höhe von 431,25 DM und

- für den Betreuungszeitraum März 1999 bis März 2000 in Höhe von 600 DM bezahlt (Gesamtbetrag der Auslagenpauschalen 527,27 EUR).

Am 8.1.2004 wurde für Vergütung und Auslagen des Betreuers zu 1 im Zeitraum 1.8.2002 bis 3.11.2003 eine Zahlung von 359, 09 EUR angewiesen. Außerdem wurde an die Betreuerin zu 2 am 27.1.2005 eine Auslagenpauschale von 323 EUR für den Zeitraum 26.1.2004 bis 25.1.2005 gezahlt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.3.2005 ordnete das Amtsgericht an, dass die Betroffene einen Gesamtbetrag von 1.209,36 EUR im Regresswege für die von der Staatskasse verauslagten oben genannten Beträge an die Staatskasse zu zahlen habe. Die Betroffene besitze derzeit ein Vermögen von ca. 11.301 EUR. Das Vermögen liege somit über der seit 1.1.2005 geltenden Schongrenze von 2.600 EUR.

Hiergegen erhob die Verfahrenspflegerin für die Betroffene sofortige Beschwerde, die vom Landgericht mit Beschluss vom 25.4.2005 zurückgewiesen wurde. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde begehrte die Betroffene, vertreten durch den Betreuer zu 1, die Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts. Die sofortige weitere Beschwerde erwies sich als zulässig, insbesondere wurde sie vom Landgericht zugelassen (§ 56g Abs. 5 Satz 2 FGG), in der Sache hatte sie teilweise Erfolg.

Gründe:

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Das Vermögen der Betreuten liege über der seit 1.1.2005 geltenden Schongrenze von 2.600 EUR. Die Neufassung des § 1836c Nr. 2 BGB verweise lediglich auf § 90 SGB XII i.V.m. § 1 der Verordnung hierzu, nicht jedoch auch auf § 92 SGB XII, welcher die Ausnahmen vom Vermögensschonbetrag von 2.600 EUR regle. Der früher für die Betreute geltende erhöhte Freibetrag gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG sei somit weggefallen. Die Rechtsprechung zum Regress im Hinblick auf vor dem Inkrafttreten des Ersten Betreuungsrechtsänderungsgesetz zum 1.1.1999 gewährte Leistungen sei vorliegend nicht entsprechend anwendbar. Die jetzige Gesetzesänderung sei mit dieser Rechtsprechung nicht vergleichbar. Es sei nämlich keine neue, bisher nicht bestehende materiell-rechtliche Zugriffsmöglichkeit geschaffen worden, sondern lediglich der Schonvermögensbegriff anders festgesetzt worden. Für die Bestimmung des einzusetzenden Vermögens sei jedoch der Zeitpunkt der Entscheidung über den Regress maßgeblich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003. Artikel 41 dieses Gesetzes regle lediglich die Neufassung des § 1836e BGB und Art. 70 Abs. 1 das Inkrafttreten zum 1.1.2005. Eine Übergangsregelung sei nicht bestimmt. Es verbleibe somit dabei, dass die Betroffene im Regresswege wegen nunmehrigen Überschreitens der Vermögensschongrenze vom Staat gezahlte Aufwendungen und Vergütungen an die Betreuer zurückzuerstatten habe.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht in allen Punkten stand.

a) Soweit die Rückerstattungsanordnung des Amtsgerichts die an die Betreuerin zu 2 am 27.1.2005 angewiesene Auslagenpauschale von 323 EUR betrifft, hat das Landgericht zutreffend eine Rückerstattungspflicht der Betroffenen angenommen.

aa) Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betroffenen auf die Staatskasse über (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Staatskasse kann bei dem Betroffenen Rückgriff nehmen, soweit dieser sein Einkommen und Vermögen gemäß § 1836c BGB nach den Vorgaben des Sozialhilferechts hierfür einzusetzen hat.

bb) Das Vermögen der Betroffenen übersteigt zum maßgeblichen Zeitpunkt das Schonvermögen von 2.600 EUR.

Die Berechnung des Schonvermögens richtet sich nach der seit 1.1.2005 geltenden Fassung von § 1836c Nr. 2 BGB i.V.m. § 90 SGB XII. Nachdem die Auslagenpauschale erst im Januar 2005 geltend gemacht wurde (und auch nicht früher hätte geltend gemacht werden können, § 1835a Abs. 2 BGB) und der Rückgriffsanspruch aus § 1836e BGB damit erst im Jahre 2005 entstand, ist das Schonvermögen jedenfalls nach den seit 1.1.2005 geltenden Regeln zu berechnen.

§ 1836c Nr. 2 BGB verweist zur Berechnung des Schonvermögens auf § 90 SGB XII und beträgt für die Betroffene im Hinblick auf Geldvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 2.600 EUR. Der in § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG in der vor dem 1.1.2005 gültigen Fassung enthaltene erweiterte Freibetrag für Betreute, die Eingliederungshilfe in eine Werkstatt für behinderte Menschen beziehen, findet sich in § 90 SGB XII nicht mehr. In den Gesetzgebungsmaterialien zur Einführung des SGB XII wird zu dem Gesetz gewordenen § 90 SGB XII (im Entwurf noch als § 85 bezeichnet) ausgeführt, dass § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG nicht übernommen worden sei. Die Vorschrift sei dadurch obsolet geworden, dass mit Inkrafttreten des 9. Buches die Prüfung der Bedürftigkeit bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entfallen sei (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/1514, S. 66). Damit wird offenbar darauf Bezug genommen, dass § 43 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 BSHG seit der Neufassung durch das SGB IX zum 1.7.2001 den Anspruch auf Hilfe weitgehend unabhängig von der Zumutbarkeit der Aufbringung der Mittel durch den Empfänger regelt. Gemäß der parallelen Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII sind nunmehr ausdrücklich bestimmte Sozialhilfeleistungen ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Insoweit kommt es im Sozialhilferecht selbst nicht auf ein Schonvermögen an. Einer besonderen Schongrenze wie in § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG bedarf es folgerichtig nicht mehr.

§ 92 SGB XII kann nicht für das Betreuungsrecht herangezogen werden. Zum einen verweist § 1836c Nr. 2 BGB nicht auf § 92 SGB XII, zum anderen ist für eine analoge Anwendung schon mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum.

Ein erweitertes Schonvermögen für Beschäftigte in Werkstätten für Behinderte gewährt das Gesetz daher seit 1.1.2005 für das Betreuungsverfahren nicht mehr. Der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass Betreuten, die Eingliederungshilfe in eine Werkstatt für behinderte Menschen beziehen, das erweiterte Schonvermögen gemäß § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG trotz der Neufassung des BSHG durch das SGB IX zum 1.7.2001 zustehe (Beschluss vom 26.2.2003 - 3Z BR 207/02, zitiert nach juris), ist durch den Gesetzgeber der Boden entzogen worden, auch wenn sich aus den Gesetzesmaterialien nicht ergibt, dass diese Folgen für den Rückgriff gegen Betroffene im Betreuungsverfahren bedacht worden wären (der nunmehrige Verweis von § 1836e BGB auf § 90 SGB XII wird in den Gesetzesmaterialien nur als "redaktionelle Anpassung" ausgewiesen, vgl. BT-Drucks. 15/1514 S. 76).

Da das Schonvermögen der Betroffenen mit über 11.000 EUR das Schonvermögen von 2.600 EUR bei weitem übersteigt, sind die im Januar 2005 von der Staatskasse angewiesenen 323 EUR von der Betroffenen zu erstatten. Gründe dafür, dass der Einsatz des Vermögens der Betroffenen für diese eine besondere Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde, sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich und auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht worden.

b) Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, dass das Schonvermögen gemäß § 90 SGB XII auch auf die im Wege des Rückgriffs geltend gemachten Auslagenpauschalen und die Betreuervergütung aus Zeiträumen vor dem 1.1.2005 anzuwenden sei. Insoweit ist vielmehr das Schonvermögen gemäß § 88 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 BSHG maßgeblich, das von der Betroffenen nicht überschritten wird. Sie kann sich daher auf die Haftungsbeschränkung nach § 1836c BGB i.V.m. § 88 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 BSHG berufen (vgl. MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836e Rn. 5).

Für die Bestimmung des tatsächlich vorhandenen einzusetzenden Vermögens ist zwar - wie vom Landgericht angenommen - der Zeitpunkt der Entscheidung über den Regress maßgeblich (vgl. BayObLG BtPrax 2000, 82/83; MünchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. § 1836a Rn. 11).

Beim Übergang der Forderung auf die Staatskasse gemäß § 1836e BGB müssen dem Betroffenen jedoch die Einwendungen auf der Basis der zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs geltenden Rechtslage erhalten bleiben. Das Schonvermögen ist also nach dem damals geltenden Berechnungsmodus (d.h. § 88 BSHG) zu ermitteln. Es handelt sich insoweit um zeitabschnittsweise geltend gemachte Forderungen. Im Sozialhilferecht findet dafür der für den jeweiligen Bedarfszeitraum maßgebliche Berechnungsmodus Anwendung (vgl. OLG München FGPrax 2005, 210/211). Der Betroffene muss sich zwar auf Veränderungen in seiner wirtschaftlichen Lage einstellen und bei einer Verbesserung seiner Vermögensverhältnisse damit rechnen, dass er im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen wird. Dagegen muss er sich nicht auf eine rückwirkende Veränderung der Rechtslage bezüglich des Schonvermögens einstellen. Der Betroffene kann insoweit ein schützenswertes Vertrauen in Anspruch nehmen.

Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung mit dem in Art. 210 EGBGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz des intertemporalen Rechts, nach dem neues materielles Recht nur insoweit anwendbar ist, als es Verhältnisse nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens betrifft (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1392/1394). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz zur Einführung des SGB XII. Dieses Gesetz enthält keine Übergangsregelungen, die eine rückwirkende Anwendung von § 90 SGB XII nach sich zögen.

Soweit das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 28.7.2005 - 3 W 151/05 ausführt, dass eine Rückforderung bei geänderten Verhältnissen auch im Falle der Neubestimmung des Schonvermögens infolge Gesetzesänderung nicht ausgeschlossen sein dürfte, hat es seine Auffassung nicht näher begründet und sich nicht mit den Unterschieden zwischen Gesetzesänderungen und tatsächlichen Veränderungen auseinander gesetzt. Nachdem die Frage für das OLG Zweibrücken nicht entscheidungserheblich war, kam eine Vorlage an den BGH (§ 28 Abs. 2 FGG) nicht in Betracht.

Da das Vermögen der Betroffenen den für die Auslagenpauschalen und die Betreuervergütung aus den Zeiträumen vor dem 1.1.2005 maßgebliche Schonvermögen gemäß § 88 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 BSHG nicht überschreitet, kommt ein Rückgriff insoweit nicht in Betracht. Der Beschluss des Amtsgerichts war entsprechend abzuändern.

Ende der Entscheidung

Zurück