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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.08.2007
Aktenzeichen: 33 Wx 154/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1906 Abs. 1
1. Ergibt sich aus dem Gutachten eindeutig, dass die langjährig schwerwiegend alkoholabhängige Betroffene krankeitsuneinsichtig ist und krankheitsbedingt weitreichende zukunftsorientierte Entscheidungen u. a. bezüglich ihrer Gesundheitsfürsorge nicht realitätsnah treffen kann, rechtfertigt das die Annahme des Ausschlusses der Fähigkeit zur freien Willensbildung auch dann, wenn der Gutachter zusammenfassend ausführt, die Betroffene sei zur freien Willensbildung "nur bedingt in der Lage".

2. Eine die Unterbringungsgenehmigung erübrigende Erklärung zur Freiwilligkeit des weiteren Klinikaufenthalts muss auch die zeitliche Reichweite der Genehmigung abdecken. Erklärt die Betroffene ausdrücklich, für einen Zeitraum von etwas über drei Monaten freiwillig in der Klinik bleiben zu wollen, ersetzt das nicht eine vom Sachverständigen und Vormundschaftsgericht mit überzeugender Begründung zur Abwendung konkreter Lebensgefahr bei erneutem Alkoholmissbrauch für notwendig gehaltene Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung bis zu weiteren 21 Monaten.


33 Wx 154/07

Beschluss

Der 33. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Knittel, des Richters Dimbeck und der Richterin Budesheim

am 10. August 2007

in der Unterbringungssache

auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin

beschlossen:

Tenor:

I. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 22. Juni 2007 wird aufgehoben.

II. Bei der Entscheidung des Amtsgerichts München vom 30. Mai 2007 hat es sein Bewenden.

Gründe:

I.

Im Anschluss an eine vorläufige Unterbringung genehmigte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.5.2007 auf Antrag der Betreuerin die Unterbringung der Betroffenen in der beschützenden Abteilung einer therapeutischen Einrichtung bis längstens 29.5.2009. Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 31.5.2007 hob das Landgericht mit Beschluss vom 22.6.2007 die amtsgerichtliche Entscheidung auf, ohne jedoch die sofortige Wirksamkeit seiner eigenen Entscheidung anzuordnen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Betreuerin das Ziel, den Genehmigungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts wiederherstellen zu lassen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB wegen drohender erheblicher Selbstschädigung lägen nicht vor, da die Fähigkeit der Betroffenen zur freien Willensbildung nicht aufgehoben, sondern lediglich eingeschränkt sei. Das Gericht habe sich bei der Anhörung der Betroffenen überzeugt, dass diese sich der akuten Lebensgefahr bei erneutem Alkoholkonsum bewusst sei und sich freiwillig Therapieangeboten stellen wolle. Der zum Anhörungstermin zugezogene Sachverständige habe die der Betroffenen für den Fall eines weiteren Rückfalls drohende Lebensgefahr zwar bestätigt, die freie Willensbildung aber als lediglich eingeschränkt, nicht jedoch aufgehoben angesehen. Im Übrigen habe die Betroffene nach Auffassung des Sachverständigen durch zwischenzeitliche abstinente Phasen gezeigt, dass sie Alkoholkonsum gegenüber kritikfähig sein könne und sich bemühe, abstinent zu leben. Die landgerichtliche Einschätzung würde bestätigt durch das vom Amtsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 8.5.2007, demzufolge die Betroffene ihren Willen im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Unterbringung nur bedingt frei bestimmen könne und bezüglich der Tragweite der freiheitsbeschränkenden Maßnahme nur sehr beschränkt einsichtsfähig sei; eine Aufhebung der freien Willensbildung sei auch in diesem Gutachten nicht attestiert worden. Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Durchführung einer Heilbehandlung komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar bedürfe die Betroffene weiterhin stationärer Behandlung, um ihren Zustand zu stabilisieren. Die Betroffene zeige zwar keine grundlegende Krankheitseinsicht, habe jedoch die aus dem Alkoholkonsum drohenden Gefahren erkannt und wolle Therapieangebote sowohl stationär als auch ambulant in Anspruch nehmen. Aufgrund des in der persönlichen Anhörung gewonnenen Eindrucks von der Betroffenen gehe das Gericht nicht davon aus, dass die fehlende grundlegende Krankheitseinsicht auf geistig-seelischen Defiziten der Betroffenen beruhe. Im Übrigen habe die Betroffene bei ihrer Anhörung am 21.6.2007 eine Einverständniserklärung unterzeichnet, derzufolge sie - mit Ausnahme von zehn Tagen im August 2007, an denen sie als Schauspielerin arbeite - bis einschließlich Oktober 2007 in der beschützenden Einrichtung des Sozialtherapeutischen Zentrums verbleiben und Therapieangebote wahrnehmen wolle. Das Gericht stimme mit dem angehörten Sachverständigen und der Stationsleiterin überein, dass diese Erklärung der Betroffenen von einem ernstlichen und dauerhaften natürlichen Willen getragen und somit beachtlich sei.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) nicht stand.

a) Der Betreuer darf den Betroffenen freiheitsentziehend nur dann unterbringen, wenn ihm die Aufenthaltsbestimmung zusteht und das Vormundschaftsgericht die Unterbringung genehmigt (§ 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dieses muss die Genehmigung erteilen, solange sie zum Wohl des Betroffenen u.a. deshalb erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder weil eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, der ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, es ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung, denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen (BVerfGE 22, 180/219 f. = NJW 1967, 1795; BayObLGZ 1993, 18/19; BayObLG NJWE-FER 2001, 150).

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind diese Voraussetzungen hier gegeben.

Die medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung liegen, wovon wohl auch das Landgericht ausgeht, vor. Sie werden in dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 8.5.2007, das sowohl der Betroffenen als auch deren Verfahrenspflegerin rechtzeitig bekannt gegeben wurde, ausführlich festgestellt. Danach besteht bei der Betroffenen eine langjährige Alkoholabhängigkeit mit einer zuletzt durchschnittlichen Tagestrinkmenge von ca. einer Flasche Wodka. Der jahrelange Alkoholmissbrauch hat zu Leberzirrhose, Oesophagusvarizen und äthyltoxischer Neuropathie der Beine geführt. Außerdem wurde eine hepatische Encephalopathie mit deutlichen Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentration sowie deutlichen Einschränkungen im Kurz- und Langzeitgedächtnis festgestellt. Die Betroffene, die sich in den zehn Monaten vor der Gutachtenerstattung bereits sechsmal in dem Klinikum und mehrfach zur alkoholischen Entgiftung in anderen Kliniken aufgehalten habe, weise eine hochgradig gestörte Selbstwahrnehmung des eigenen Krankheitsbildes, der eigenen Person und ihrer Lebensumstände auf. Hinsichtlich ihrer Alkoholabhängigkeit zeige sie so gut wie keine Krankheitseinsicht oder Krankheitsgefühl. Mit der Einschätzung der bei der Betroffenen ohne Unterbringung bestehenden Eigengefährdung bestätigt der Sachverständige frühere Stellungnahmen, denen zufolge weiterer Alkoholkonsum zu erneuten Blutungen in der Speiseröhre oder im Magen führen könnte mit der Folge lebensbedrohlicher Zustände bei der alkoholbedingt ohnehin immungeschwächten Betroffenen. Diese Gefahreneinschätzung wird auch von dem vom Beschwerdegericht zur Anhörung hinzugezogenen Sachverständigen Dr. M. geteilt.

b) Das Landgericht geht jedoch in Übereinstimmung mit Dr. M. davon aus, dass die Fähigkeit der Betroffenen zur freien Willensbildung lediglich eingeschränkt, nicht jedoch aufgehoben sei. Sie verneine zwar eine Alkoholabhängigkeit als solche, sei sich jedoch des zur Klinikeinlieferung führenden Rückfalls bewusst und zeige Einsicht in die ihr durch erneuten Alkoholkonsum drohende Lebensgefahr, wenn sie die organischen Schädigungen wie Leberzirrhose und Oesophagusvarizenblutungen auch nicht auf Alkoholmissbrauch zurückführen wolle. Die Betroffene habe durch zwischenzeitliche abstinente Phasen gezeigt, dass sie dem Alkoholkonsum gegenüber kritikfähig sein könne und sich bemühe, abstinent zu leben. Das Beschwerdegericht sieht sich in seiner Einschätzung einer zwar eingeschränkten, aber nicht aufgehobenen Fähigkeit der Betroffenen zur freien Willensbestimmung bestätigt durch das vom Amtsgericht in Auftrag gegebene Gutachten, das ebenfalls keine Aufhebung der freien Willensbestimmung festgestellt habe.

c) Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Beschwerdegericht nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.N.). Insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern.

Soweit es das Gutachten vom 8.5.2007 als Bestätigung der von Dr. M. festgestellten, nur eingeschränkten, nicht aufgehobenen Willensbestimmungsfreiheit heranzieht, hat es wesentliche Abschnitte des Gutachtens nicht berücksichtigt. Es ist zwar zutreffend, dass in dem Gutachten an zwei Stellen ausgeführt wird, die Betroffene sei zu einer freien Willensbestimmung nur bedingt in der Lage. Nicht in seine Beweiswürdigunge einbezogen hat das Beschwerdegericht jedoch die gutachterlichen Feststellungen, wonach die Betroffene u.a. aufgrund der hepatischen Encephalopathie unfähig sei, weitertragende, zukunftsorientierte Entscheidungen realitätsnah zu treffen - zumindest soweit sie ihre Erkrankung betreffen. Ebenso wenig vermöge sie die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen zu erkennen. Die medizinischen Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB werden von dem Gutachter bejaht und eine zunächst zweijährige Unterbringung mit anschließender erneuter psychiatrischer Begutachtung befürwortet. Dabei geht der Gutachter davon aus, dass auch danach noch eine weitere Unterbringung in einer beschützenden Umgebung notwendig sein wird. Angesichts dieser klaren Aussagen können die folgenden Darlegungen zur "bedingt freien Willensbestimmung" nach Auffassung des Senats nur dahin verstanden werden, dass der Gutachter keine umfassende, sondern lediglich eine auf die Krankheit und die damit verknüpften Umstände bezogene Unfähigkeit zur freien Willensbestimmung feststellen wollte.

Die Äußerungen des Dr. M. und der Betroffenen sind im Übrigen nicht frei von Widersprüchen. Die Betroffene leugnet einerseits vehement eine Alkoholabhängigkeit, versteigt sich gar zu der Behauptung, sie trinke gar keinen Alkohol. Gleichzeitig gibt sie an, sich in regelmäßige therapeutische Behandlung begeben zu wollen. Der zu der Anhörung zugezogene Dr. M. bestätigt alkoholbedingte hirnorganische Auffälligkeiten und einen partiellen Realitätsverlust hinsichtlich der Alkoholproblematik. Die Betroffene könne suchtbedingt ihren Alkoholkonsum nicht steuern, müsse aber zur Vermeidung erneuter lebensbedrohlicher Blutungen in Speiseröhre und Magen völlig abstinent leben. Als einzigen Anhaltspunkt für die von ihm festgestellte nicht völlige Aufhebung, sondern bloße Einschränkung der freien Willensbildung der Betroffenen hinsichtlich ihrer Erkrankungen verweist Dr. M. auf vorhandene Willensanstrengungen zur Alkoholvermeidung, die sich in abstinenten Phasen zeigten. Aus den dem Senat vorliegenden Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für derartige Abstinenzzeiten außerhalb von Klinikaufenthalten. Im Gegenteil verweisen die früheren Gutachten auf eine hohe Anzahl kurz aufeinanderfolgender Entgiftungen. Diese Gutachten haben auch Eingang gefunden in die ausführlich und abgewogen begründete Entscheidung des Amtsgerichts vom 20.4.2007 zur vorläufigen Unterbringung, an die die längerfristige Unterbringung mit Beschluss vom 30.5.2007 anknüpft.

Für außerhalb von Klinikaufenthalten liegende echte Abstinenzzeiten sind dem Senat Anknüpfungstatsachen nicht ersichtlich. Der Senat geht daher in Übereinstimmung mit den Vorgutachten davon aus, dass die Betroffene hinsichtlich ihrer Alkoholsucht und der dadurch hervorgerufenen Folgekrankheiten zu einer freien Willensbestimmung im Sinne einer dauerhaften freiwilligen Abstinenz nicht in der Lage ist.

d) Das Beschwerdegericht begründet die Aufhebung der vormundschaftsgerichtlichen Unterbringungsentscheidung ergänzend damit, dass die Betroffene am 21.6.2007 eine Einverständniserklärung über ihren weiteren freiwilligen Verbleib in der beschützenden Einrichtung bis Oktober 2007 - mit Ausnahme von zehn für Dreharbeiten bestimmten Tagen im August - unterzeichnet hat.

Abgesehen davon, dass auch hier der Annahme einer rechtlich erheblichen Freiwilligkeit die oben genannten Erwägungen entgegenstehen, ist die Einverständniserklärung als Grundlage einer Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses aus folgenden Gründen nicht geeignet:

Ein Betroffener kann grundsätzlich rechtswirksam in seine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung einwilligen, wenn er mit natürlichem Willen die Tragweite der Maßnahme zu erfassen vermag. Dann liegt keine Freiheitsentziehung vor; eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich (BayObLGZ 1996, 34 = FamRZ 1996, 1375 m.w.N.). Eine bereits getroffene Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben (BayObLGZ 1998, 116/118 = FamRZ 1998, 1329; Marschner/Volckart Freiheitsentziehung und Unterbringung 4. Aufl. S. 110). Allerdings setzt das voraus, dass der Betroffene sich ernsthaft und verlässlich mit der Unterbringung einverstanden erklärt (BayObLG aaO; OLG Hamburg NJW-RR 1992, 57/58; LG Oldenburg NJW 1987, 1953; Marschner/Volckart aaO; Zimmermann Bayerisches Unterbringungsgesetz Art. 1 Rn. 19).

Die an den natürlichen Willen anknüpfende Einwilligungsfähigkeit setzt voraus, dass der Betroffene bezüglich einer konkreten Unterbringung einsichts-, urteils- und steuerungsfähig ist (Bienwald u.a./Hoffmann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1906 Rn. 27). Die rechtfertigende Einwilligung in eine konkrete Unterbringung setzt die Kenntnis vom Gegenstand der Einwilligung, d.h. über Art, Dauer usw. der Unterbringung voraus (Bienwald u.a./Hoffmann aaO Rn. 31). Das heißt, nur wenn und soweit die Einwilligung des einwilligungsfähigen Betroffenen die geplante Unterbringung umfasst, vermag sie einen Genehmigungsbeschluss zu ersetzen und die Unterbringung zu rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall weichen die Erklärung der Betroffenen (Verbleib in der beschützenden Einrichtung lediglich bis Anfang - nicht wie das Beschwerdegericht irrig annimmt bis einschließlich - Oktober 2007 mit selbstbestimmtem Urlaub im August) und die genehmigte Unterbringung weit voneinander ab. Zweck der genehmigten Unterbringung ist die Einleitung und Durchführung einer längerfristigen Abstinenztherapie. Zugrunde liegt eine sachverständige Prognose über den Krankheitsverlauf und die aufgrund des bisherigen Verhaltens der Betroffenen zur Vermeidung einer lebensbedrohlichen Gefährdung und Begründung von dauerhafter Abstinenz notwendigen therapeutischen Maßnahmen. Die Einschätzung der Gefährdungssituation wird vom Beschwerdegericht und von Dr. M. ersichtlich geteilt. Anknüpfungstatsachen dafür, wieso entgegen sachverständiger und vormundschaftsgerichtlicher Prognose eine um zwanzig Monate verkürzte Therapiedauer nun ausreichend sein soll, werden nicht benannt. Die Aufhebung der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung konnte daher auch nicht auf die Einwilligungserklärung der Betroffenen gestützt werden (vgl. auch Senatsentscheidung vom 19.5.2005, 33 Wx 078/05).

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 22.6.2007 war daher aufzuheben; bei der Unterbringungsgenehmigung des Vormundschaftsgerichts vom 30.5.2007 hat es sein Bewenden.

Ende der Entscheidung

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