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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: 33 Wx 210/06
Rechtsgebiete: BGB, GG


Vorschriften:

BGB § 1899
BGB § 1908b Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
1. Bei gemeinschaftlicher Mitbetreuung ist es ein Entlassungsgrund für zumindest einen der beiden Betreuer, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Mitbetreuung entfallen ist.

2. Die entsprechende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts bedarf als Eingriff in die Rechte eines Beteiligten einer nicht nur formelhaft den Gesetzeswortlaut wiedergebenden Begründung. Das gilt vor allem dann, wenn im Vorfeld der Entscheidung mehrere Entlassungsgründe (hier: zerrüttetes Verhältnis der Mitbetreuer und mangelnde persönliche Eignung eines von ihnen) erörtert wurden.

3. Ficht der entlassene Betreuer die Entscheidung an und verlangt zugleich neben seiner Wiedereinsetzung die Entlassung des verbliebenen Betreuers, hilfsweise die Bestellung eines Dritten als Einzelbetreuer, hat grundsätzlich das Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz eine abschließende Entscheidung über die Fortführung der Betreuung zu treffen. Es ist ihm verwehrt, lediglich die Entlassung des Mitbetreuers aufzuheben und weitere Prüfungen von Amts wegen dem Vormundschaftsgericht zu überlassen.


Gründe:

I.

Auf gemeinsame Anregung zweier Töchter der Betroffenen zur Einrichtung einer Betreuung für ihre Mutter bestellte das Vormundschaftsgericht A. am 18.2.2004 die eine Tochter zur Betreuerin (zu 1) mit dem Aufgabenkreis: Aufenthaltsbestimmung; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Die andere Tochter wurde zur weiteren Betreuerin (zu 2) im selben Aufgabenkreis bestellt. Das Gericht ordnete an, dass beide Betreuerinnen berechtigt seien, jeweils allein die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen. Als spätester Überprüfungstermin wurde der 17.2.2009 bestimmt.

Die Entscheidung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf einem Gutachten des Sachverständigen Dr. H., welcher bei der damals 85jährigen Betroffenen eine fortschreitende Demenz vom späten Alzheimer-Typ festgestellt hatte.

Im Juli 2005 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Betreuerin zu 2, die Betreuerin zu 1 zu entlassen und die Betreuerin zu 2 damit zur alleinigen Amtsführung einzusetzen. Die Betreuerin zu 1 sei aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen einer Alkoholerkrankung und Medikamentenabhängigkeit, nicht geeignet, das Betreueramt ordnungsgemäß und zuverlässig auszuüben, was sie durch mehrere konkrete Vorfälle gezeigt habe. Die Betroffene wohne bei der Betreuerin zu 2 und deren Ehemann; dies spreche für eine alleinige Führung der Betreuung durch diese.

Die Betreuerin zu 1 trat dem durch Ausführungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten entgegen.

Die zuständige Behörde sprach sich nach eingehender Sachverhaltsaufklärung für eine Entlassung der Betreuerin zu 1 aus ihrer damaligen Betreuerfunktion aus, da eine sinnvolle Zusammenarbeit mit der Betreuerin zu 2, die sich im Alltag um die Betroffene kümmere, nicht mehr möglich sei.

Am 13.9.2005 entließ das Amtsgericht A. die Betreuerin zu 1 gegen ihren Willen und ordnete für die Fortführung der Betreuung durch die Betreuerin zu 2 Rechnungslegung an. Die Überprüfungsfrist blieb unverändert. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wurde angeordnet.

Hiergegen legte die Betreuerin zu 1 sofortige weitere Beschwerde ein. Sie beantragte ihre Wiedereinsetzung unter gleichzeitiger Entlassung der Betreuerin zu 2, hilfsweise deren Entlassung unter Einsetzung einer nicht näher bezeichneten dritten Person als Betreuer.

Das Landgericht hat nach Bestellung einer Verfahrenspflegerin für die Betroffene und Anhörung der Betreuerinnen am 30.5.2006 den Beschluss des Amtsgerichts vom 13.9.2005 aufgehoben. Eine Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung erging nicht.

Der Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Betreuerin zu 2 am 21.6.2006 zugestellt. Mit einer am 5.7.2006 eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde beantragten diese, die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und es bei der Entlassung der Betreuerin zu 1 zu belassen.

Nachdem anschließend die Betroffene mit der Betreuerin zu 2 und deren Ehemann umgezogen war, wollte das Amtsgericht A. die Betreuung an das Amtsgericht S. abgeben. Am 5.10.2006 entschied das Kammergericht, dass das Amtsgericht S. derzeit nicht zur Übernahme des Verfahrens verpflichtet sei.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch in der Sache begründet.

1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Voraussetzungen für die Entlassung der Betreuerin zu 1 seien nicht gegeben gewesen.

Das Vormundschaftsgericht habe in seiner Entscheidung deren Entlassung auf einen wichtigen Grund nach § 1908b Abs. 1 BGB gestützt, jedoch nicht näher ausgeführt, worin dieser Grund bestehe. Nach dem Akteninhalt sei anzunehmen, dass dieser entweder in einer Alkoholkrankheit der Betreuerin zu 1 oder in dem im Verlauf der Betreuung aufgetretenen Zerwürfnis zwischen ihr und ihrer Schwester, der Betreuerin zu 2, gesehen werde.

Eine Alkoholkrankheit oder ein Alkoholmissbrauch, der die Eignung der Betreuerin zu 1 zur Führung der Betreuung aufhebe, stehe - auch nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in der Anhörung der Verfahrensbeteiligten - nicht fest. Entsprechende Behauptungen seien pauschal durch die Betreuerin zu 2 eingeführt worden; die Betreuerin zu 1 habe dem unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihrer Söhne sowie eines hausärztlichen Attestes widersprochen. Die Betreuerin zu 2 habe zudem - im Gegensatz zu früheren Angaben - bei der Anhörung vor dem Landgericht durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vortragen lassen, der wesentliche Grund für die von ihr betriebene Entlassung der Betreuerin zu 1 sei das bestehende Zerwürfnis, nicht jedoch die zuvor in den Vordergrund gerückte angebliche Alkoholerkrankung ihrer Schwester gewesen.

Die Kammer habe vor diesem Hintergrund keinen Anlass zu weiterer Aufklärung durch ärztliches Sachverständigengutachten gesehen, obwohl sich die Betreuerin zu 1 hiermit einverstanden erklärt habe.

Soweit das Vormundschaftsgericht einen wichtigen Grund in dem zerrütteten Verhältnis der beiden Betreuerinnen gesehen habe, rechtfertige dies jedenfalls nicht die Entlassung der Betreuerin zu 1. Zwar sei nach Auffassung des Landgerichts die gemeinsame Führung der Betreuung durch die Schwestern stark belastet durch deren Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem von der Betreuerin zu 2 beabsichtigten Verkauf des Hauses der Betroffenen. Hinzu kämen Probleme wegen des Umgangs der - nicht in Haushaltsgemeinschaft mit der Betroffenen lebenden - Betreuerin zu 1 mit dieser sowie mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Vermögensbetreuung von Seiten der Betreuerin zu 2.

Jedoch erscheine es nach den gesamten Umständen nicht sachgerecht, dies einseitig der Betreuerin zu 1 anzulasten. Die Vertrauensstörung bestehe auch nicht im Verhältnis zwischen der Betroffenen und der Betreuerin zu 1, sondern unter den beiden Betreuerinnen.

Es könne dahinstehen, ob es nach den gesamten Umständen sachgerecht wäre, beide Betreuerinnen zu entlassen und stattdessen einen neutralen Betreuer zu bestellen bzw. ob insoweit ein nach Aufgabenkreisen differenzierendes Vorgehen entsprechend dem Vorschlag der bestellten Verfahrenspflegerin angemessen wäre.

Das habe das Beschwerdegericht nicht zu entscheiden, weil es nicht Gegenstand des amtsgerichtlichen Beschlusses gewesen sei. Der Betreuerin zu 2 solle insoweit auch nicht eine Instanz abgeschnitten werden. Das Vormundschaftsgericht werde hierzu Gelegenheit zur weiteren Prüfung haben, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Beschwerdeverfahren sowie des Angebots weiterer Angehöriger, die Betreuung zu übernehmen.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 Abs. 1 ZPO) jedenfalls im Ergebnis nicht stand.

a) Ein Betreuer ist zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB). Die mangelnde Eignung ist ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Grund für die Entlassung. In der Regel liegt die Ursache in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich (vgl. LG Essen NJW-FER 2000, 258) und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann (BT-Drucks. 11/4528 S. 152 f.) oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt (vgl. BayObLGZ 1984, 178/180; Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1908b BGB Rn. 6). Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Entlassung des Betreuers als letzte Maßnahme anzusehen, wenn nicht minderschwere Mittel nach § 1837 BGB ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen. Das Vormundschaftsgericht hat zuerst die Mittel der Aufsicht und des Weisungsrechts einzusetzen (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 1257/1258; FamRZ 2003, 403/404; BtPrax 2004, 153/154).

Andererseits verlangt das Gesetz aber nicht den Nachweis mangelnder Eignung, sondern lässt es im Hinblick auf die weitreichenden dem Betreuer eingeräumten Befugnisse und seine Vertrauensposition genügen, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Eignung geben (BayObLG FamRZ 2003, 786 und 2004, 977). Bei dem Begriff der Eignung im Sinne von § 1897 Abs. 1 Satz 1, § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Beurteilung der (fehlenden) Eignung durch den Tatrichter darf vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüft werden, also insbesondere darauf, ob der Tatrichter den Begriff der Eignung verkennt, relevante Umstände unvertretbar über- oder unterbewertet oder bei der Subsumtion wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 1249/1250; BtPrax, 2004, 153/154; Senatsbeschluss vom 25.1.2007 - 33 Wx 6/07; Palandt/Diederichsen BGB 66. Aufl. § 1897 Rn. 4).

b) Die Entlassung des Betreuers von Amts wegen soll aber auch dann möglich sein, wenn zwar keine Eignungsmangel bestehen, aber ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Hat das Vormundschaftsgericht mehrere Betreuer bestellt, ist ein wichtiger Grund für die Entlassung eines Betreuers schon dann gegeben, wenn sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB für die Bestellung mehrerer Betreuer von Anfang an nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind (BayObLG Beschluss vom 22.10.2003 - 3Z BR 200/03, zit. nach Juris; OLG Schleswig Rpfleger 2002, 445 f.; Senat BtPrax 2006, 109 = Rpfleger 2006, 397; Knittel BtG § 1908b Rn. 22). § 1897 Abs. 1 BGB begründet den Vorrang der Einzelbetreuung; sie dient der persönlichen Betreuung und trägt dem knappen Bestand an betreuungsgeeigneten Personen Rechnung (BT-Drucks. 11/4528 S. 130). Nach § 1899 Abs. 1 BGB sollen deshalb nur ausnahmsweise dann mehrere Betreuer bestellt werden, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen hierdurch besser besorgt werden können.

Lag diese Voraussetzung entgegen der ursprünglichen Annahme des Amtsgerichts gar nicht vor oder fällt sie später weg, widerspräche es der in §1897 Abs. 1, § 1899 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidung des Gesetzgebers und auch dem Wohl des Betroffenen, an der Betreuung durch mehrere Betreuer festzuhalten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in entsprechenden Fällen einen wichtigen Grund für die Entlassung eines Betreuers anzunehmen. Das entspricht im Übrigen auch dem allgemeinen Rechtsgedanken in § 1900 Abs. 1 und 4, § 1908b Abs. 5, § 1908 d BGB. Daraus ergibt sich, dass Betreuer grundsätzlich nur dann entlassen werden sollen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht (mehr) gegeben sind (Knittel aaO).

c) Eignungsmangel und andere wichtige Gründe für die Entlassung eines Betreuers sind allenfalls bei der Auswahl des zu entlassenden Betreuers zu berücksichtigen. Wenn entsprechende wichtige Gründe bei keinem der Betreuer gegeben sind, hat das Gericht den zu entlassenden Betreuer nach denselben Kriterien auszuwählen, die gemäß § 1897 BGB für die Auswahl eines Betreuers bei der Erstbestellung gelten (OLG Schleswig aaO). Danach ist der zu entlassende Betreuer dann, wenn der Betroffene keinen eigenen Vorschlag zur Entlassung unterbreitet, nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen; maßgebend für die Auswahl ist das Wohl des Betroffenen (Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1897 BGB Rn. 42).

d) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das Vormundschaftsgericht die Entlassung der Betreuerin zu 1 nur damit begründet hat, es liege ein wichtiger Grund nach § 1908b Abs. 1 BGB vor, ohne dies im Beschluss vom 13.9.2005 näher zu erläutern. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Vorgehen besonders dann problematisch ist, wenn eine Entlassung von anderer interessierter Seite aus mehreren Gründen betrieben wird und zumindest einer der hierfür vorgebrachten Gründe von dem entlassenen Betreuer als ehrenrührig empfunden werden kann.

Zwar ist für erstinstanzliche Entscheidungen in Betreuungssachen eine gesetzliche Begründungspflicht nur in § 69 Abs. 2 FGG für den Fall vorgesehen, dass auf Anordnung oder Ablehnung einer Betreuung erkannt wird (Keidel/Meyer-Holz Vorbem. vor §§ 8 - 18 Rn. 17). Jedoch kommt auch ohne gesetzliche Anordnung für erstinstanzliche Entscheidungen im Einzelfall eine Begründungspflicht nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen in Betracht. Dies kann vor allem nach dem aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Willkürverbot und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip erforderlich sein (Keidel/Meyer-Holz aaO. Rn. 18). Eine Begründung ist jedenfalls immer dann geboten, wenn in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird; denn ihm muss eine sachgemäße Verteidigung ermöglicht werden (Keidel/Meyer-Holz unter Hinweis auf BVerfGE 6, 32/44; 40, 276/286 und 50, 287/290). Die Begründung muss sowohl den Beteiligten - insbesondere den durch die Entscheidung beschwerten - als auch dem Beschwerdegericht ermöglichen, die tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts nachvollziehen zu können. Eine Entscheidung ist dann als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (BGH MDR 1996, 604; KG MDR 1999, 1151/1152).

Es kann dahinstehen, ob das Landgericht die erstinstanzliche Entscheidung bereits deshalb hätte aufheben können, weil sie über die formelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes hinaus keine auf den Einzelfall bezogene Begründung enthielt, der die Verfahrensbeteiligten hätten entnehmen können, auf welchen konkreten Grund die Entlassung der Betreuerin zu 1 gestützt worden war. Das Landgericht hat von einer solchermaßen begründeten eigenen Entscheidung abgesehen. Vielmehr ist es durch Bestellung einer Verfahrenspflegerin für die Betroffene sowie Anhörung der Verfahrensbeteiligten in eine eigene Sachaufklärung eingetreten und hat sich zudem in seinem Beschluss mit den aus seiner Sicht nach Aktenlage in Betracht kommenden Gründen auseinandergesetzt. Das schließt es aus, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschwerdeentscheidung der fehlenden erstinstanzlichen Begründung noch eigenständige Bedeutung zuzumessen.

e) Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, dass die Entlassung der Betreuerin zu 1 nicht schon wegen einer persönlichen Ungeeignetheit gerechtfertigt war.

Zwar können gesundheitliche Probleme eines Betreuers dessen Eignung zur Amtsführung beeinträchtigen. Dies kann auch und besonders für eine Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit gelten, wenn diese Krankheitswert erreicht haben sollte. Die entsprechenden Angaben der Betreuerin zu 2 bezüglich ihrer Schwester wurden von dieser jedoch substantiiert, unter Vorlage von eidesstattlichen Erklärungen ihrer Söhne und einem ärztlichen Attest, bestritten. Objektive Feststellungen, die die Richtigkeit des Vorwurfs belegen könnten, sind den Akten jedenfalls für überschaubar zurückliegende Zeiträume nicht zu entnehmen. Auch die bei Befragungen durch die Betreuungsstelle erlangten Angaben, sowohl von der Betreuerin zu 1 selbst als auch von der gemeinsamen weiteren Schwester Frau P., erhärten die entsprechenden Vorwürfe nicht in einer entscheidungserheblichen Weise.

Bei dieser Sachlage teilt der Senat die Einschätzung des Landgerichts, dass kein Anlass bestand, die Frage weiter aufzuklären und insoweit etwa ein Sachverständigengutachten einzuholen. Zunächst fällt auf, dass die Betreuerin zu 2 noch Anfang Januar 2004 in der gemeinsamen Anregung an das Vormundschaftsgericht, welche Anlass zur Einleitung des Betreuungsverfahrens gab, sich ausdrücklich für eine gemeinschaftliche Betreuung mit ihrer Schwester ausgesprochen hatte. Dieser Vorschlag steht im Widerspruch zu der späteren Angabe in der Anhörung vom 6.3.2006, wonach sie das angebliche Alkoholproblem der Beteiligten zu 1 - welches diese an der Wahrnehmung der Betreuung hindern solle - seit langem kenne. Auch die für die zweite Instanz bestellte Verfahrenspflegerin, welche lange Gespräche mit den Beteiligten geführt hat, konnte trotz gezielten Befragens der Betreuerin zu 1 keine Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Erkrankung erkennen.

f) Das Landgericht hat sodann zwar zu Grunde gelegt, dass zwischen den Betreuerinnen ein offenbar unüberbrückbares Zerwürfnis bestehe, jedoch dieses nicht einseitig der Betreuerin zu 1 angelastet werden könne. Von diesem Standpunkt aus hätte das Landgericht aber nicht die Erstentscheidung aufheben und damit tatsächlich wieder die gemeinschaftliche Betreuung durch beide Betreuerinnen herstellen dürfen. Dass die gemeinschaftliche Betreuung mit identischem Aufgabenkreis im hier vorliegenden Fall nicht die Voraussetzung des § 1899 Abs. 1 BGB erfüllt, nämlich eine bessere Besorgung der Angelegenheiten der Betroffenen gewährleistet, steht nach dem Akteninhalt, insbesondere den Tatsachenerhebungen der Betreuungsstelle sowie den Mitteilungen der Verfahrenspflegerin und auch dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten durch die Kammer, außer Frage. Dann ist es aber nicht sachgerecht, wenn das Landgericht gleichwohl die Entscheidung des Amtsgerichts, welche diese Situation beendet hat, aufhebt und damit den gesetzwidrigen Zustand der gemeinschaftlichen Betreuung wiederherstellt.

Das Landgericht hätte vielmehr als Tatsacheninstanz in der Sache entscheiden müssen und im Ergebnis die Fortführung der Betreuung in einer hierfür geeigneten Form bzw. als Einzelbetreuung durch eine hierfür geeignete Person sicherstellen müssen. Je nach dem Ergebnis seiner diesbezüglichen Tatsachenwürdigung unter Einbeziehung aller erkennbaren Umstände, auch des Willens der Betroffenen, hätte das Landgericht folgende Entscheidungsmöglichkeiten gehabt: Es hätte die sofortige Beschwerde zurückweisen können mit der Folge der alleinigen Fortführung der Betreuung durch die Betreuerin zu 2. Die Kammer hätte aber auch der sofortigen Beschwerde stattgeben können und neben der damit verfügten Wiedereinsetzung der Betreuerin zu 1 die Mitbetreuerin entlassen oder aber beiden Mitbetreuerinnen unterschiedliche Aufgabenkreis zuweisen können. In Betracht gekommen wäre schließlich auch die Bestellung einer dritten Person, sei es eines anderen Angehörigen oder eines berufsmäßigen Betreuers, wenn zu Grunde zu legen gewesen wäre, dass die Weiterführung der Betreuung in einer der zuvor genannten Formen mit dem Wohl der Betroffenen nicht vereinbar gewesen wäre.

g) Es kann - wie ausgeführt - dahinstehen, ob das Landgericht den Begründungsmangel der erstinstanzlichen Entscheidung zum Anlass einer Aufhebung und Zurückverweisung ohne jedes weitere Sachprüfung hätte nehmen können. Nachdem die Kammer aber in eine inhaltliche Prüfung der - nach Sachlage vom Ergebnis her nicht völlig unvertretbaren - Entscheidung des Vormundschaftsgerichts eingetreten war, durfte es diese nicht unter Außerachtlassung seiner Funktion als weitere Tatsacheninstanz lediglich aufheben und damit im Ergebnis die als gesetzwidrig erkannte gemeinschaftliche Mitbetreuung wiederherstellen (noch dazu ohne ausdrückliche Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Betreuerin zu 1 auf Entlassung der Mitbetreuerin). Die weitere Prüfung, die das Landgericht offenbar dem Vormundschaftsgericht von Amts wegen in einem erneuten Durchgang überlassen wollte, oblag vielmehr dem Landgericht selbst.

Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dem Landgericht sei als Beschwerdegegenstand nur die Entscheidung darüber angefallen, ob die Entlassung der Betreuerin zu 1 gerechtfertigt gewesen sei. Vielmehr hat diese ausdrücklich die Entlassungsentscheidung auch mit dem Ziel angefochten, nicht etwa nur selbst wieder lediglich als (Mit-)Betreuerin eingesetzt zu werden, sondern zugleich auch die Betreuerin zu 2 zu entlassen, was zur Alleinbetreuung durch die Beschwerdeführerin geführt hätte. Hilfsweise hat diese für den Fall, dass ihre Wiedereinsetzung nicht für rechtens gehalten würde, auch die Entlassung der Betreuerin zu 2 und die Bestellung einer dritten Person als Betreuer beantragt. Damit ist aber dem Landgericht als zweite Tatsacheninstanz im Rahmen des durch diese Anträge bestimmten Beschwerdegegenstandes die umfassende Prüfung angefallen, in welcher Weise und durch wen die Betreuung künftig fortzuführen sei.

Eine solche Antragstellung ist bei Anfechtung der Entlassung eines von beiden gemeinschaftlichen Mitbetreuern im Sinne von § 1899 Abs. 1 BGB zulässig und sachgerecht. Wird im Einzelfall der Fortbestand der Voraussetzungen dieser Vorschrift verneint, insbesondere weil das Verhältnis der beiden Betreuer zerrüttet ist, und entlässt das Vormundschaftsgericht einen von ihnen, muss dieser die Möglichkeit haben, sich nicht nur gegen seine Entlassung zu wehren. Der Erfolg eines solchen nur beschränkten Rechtsschutzbegehrens würde nämlich zwingend zur Fortführung der gemeinschaftlichen Betreuung führen, obwohl diese nach seiner Auffassung und womöglich auch nach der Ansicht des Vormundschaftsgerichts wie auch des Landgerichts verfehlt wäre, weil etwa infolge der anhaltenden Streitigkeiten beider Betreuer die Interessen des Betroffenen keineswegs besser gewahrt werden als bei Einzelbetreuung. Deshalb muss es statthaft sein - wie auch im vorliegenden Fall geschehen -, dass der entlassene Betreuer neben seiner Wiedereinsetzung zugleich die Entlassung des Mitbetreuers betreibt oder hilfsweise die Einsetzung eines Dritten begehrt. Es handelt sich insoweit um einen einheitlichen Beschwerdegegenstand: Denn wenn zur Überzeugung der beteiligten Gerichte feststeht, dass das zerrüttete Verhältnis zwischen den bisherigen Mitbetreuern die Fortsetzung der gemeinschaftlichen Betreuung ausschließt, muss es auch möglich sein, eine nach mehreren Seiten offene Lösung im Beschwerdeverfahren zu suchen, sofern die entsprechende Antragstellung des Beschwerdeführers den verfahrensrechtlichen Weg hierzu öffnet.

h) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Betreuerin zu 2 damit eine Tatsacheninstanz abgeschnitten werde. Das Vormundschaftsgericht hat in erster Instanz offenbar - auch wenn sich dies nur mittelbar aus dem Akteninhalt erschließt und nicht aus der lediglich formelhaft begründeten Entscheidung - die Eignung der Betreuerin zu 2 geprüft und bejaht. Sollte das Landgericht in zweiter Instanz zu einem anderen Ergebnis kommen, entspräche dies, aus der Sicht der Betreuerin zu 2, dem allgemeinen Risiko, das jeden Betreuer trifft, gegen dessen Erstbestellung sich die Beschwerde eines hierzu berechtigten Verfahrensbeteiligten richtet - nämlich der Gefahr, vom Beschwerdegericht aufgrund einer erneuten Sachprüfung entlassen zu werden. Insoweit ist die erstinstanzliche Entlassung eines Mitbetreuers und die damit erlangte Alleinstellung des verbliebenen Betreuers vergleichbar mit dem typischen Regelfall einer Erstbestellung eines Einzelbetreuers.

Die Berechtigung dieses Arguments lässt sich auch an folgenden hypothetischen Überlegungen überprüfen: Käme auf der Grundlage der Auffassung des Landgerichts nach Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung das Vormundschaftsgericht nach erneuter Sachprüfung zu der - diesmal mit einer Begründung versehenen - Entscheidung, dass die Entlassung der Betreuerin zu 1 aufrechterhalten werde und die Betreuerin zu 2 im Amt bleibe, wäre deren Eignung sogar in einer weiteren "Instanz" überprüft worden, wenngleich mit identischem Ergebnis.

Würde hingegen das Amtsgericht nunmehr im umgekehrten Sinne entscheiden, nämlich die Betreuerin zu 2 entlassen und diese daraufhin sofortige Beschwerde mit vergleichbaren Anträgen wie im vorliegenden Fall einlegen, müsste sich das Landgericht in folgerichtiger Anwendung seiner Auslegung wiederum gehindert sehen, in der Sache abschließend zu entscheiden, sofern es das Rechtsmittel nicht zurückweist. Dass dies nicht zu einem zuträglichen Ergebnis führen kann, bedarf keiner weiteren Begründung.

h) Derartigen Erwägungen hat sich das Landgericht verschlossen, indem es zwar die Entlassung der Betreuern zu 1 nicht für rechtens hielt, sich jedoch zu Unrecht gehindert sah, im Beschwerdeverfahren selbst eine abschließende Entscheidung als zweite Tatsacheninstanz zu treffen. Deshalb war sein Beschluss aufzuheben und die Sache zu erneuter Behandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

i) Der Senat verkennt nicht, dass seit der Entscheidung des Landgerichts erhebliche Zeit vergangen ist, die überwiegend durch die Dauer der Zuständigkeitsklärung nach dem Versuch der Abgabe des Verfahrens und die damit fehlende Verfügbarkeit der Akten für das Rechtsbeschwerdegericht bedingt war. Hierdurch und durch den zwischenzeitlichen Umzug der Betroffenen mit der Betreuerin zu 2 wurden möglicherweise Tatsachen geschaffen, die auf die weitere Entscheidung gegebenenfalls nicht gänzlich ohne Einfluss bleiben können. Auch erschwert die räumliche Distanz zur Betroffenen und der Betreuerin zu 2 die Verfahrensführung. Diese Umstände wären aber vermeidbar gewesen, wenn das Landgericht von vornherein unter Berücksichtigung des § 1899 Abs. 1 BGB und der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge darauf erkannt hätte, dass die objektiv feststehende Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Betreuerinnen zwingend einer gemeinschaftlichen Fortführung der Betreuung entgegenstand und dem nicht durch bloße Aufhebung der Erstentscheidung und tatsächliche Rückübertragung der weiteren Zuständigkeit für die Entscheidung des Konflikts auf das Amtsgericht Rechnung getragen werden konnte.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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