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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: 33 Wx 75/06
Rechtsgebiete: StGB, VBVG


Vorschriften:

StGB § 63
VBVG § 5
1. Auch bei einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB in einem Bezirkskrankenhaus befindet sich der Betroffene in einem "Heim" im Sinne von § 5 VBVG.

2. Der Betroffene hat dort jedenfalls dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt, wenn er nicht mehr über einen anderen Daseinsmittelpunkt mit Rückkehrmöglichkeit verfügt.

3. Eine zeitliche Lücke von sechs Monaten zwischen dem Ende einer vorläufigen Betreuung und der endgültigen Betreuerbestellung führt jedenfalls dann nicht zur Annahme einer Erstbetreuung ab dem Zeitpunkt der Bestellung des endgültigen Betreuers, wenn dieser in der Zwischenzeit tatsächlich für den Betroffenen tätig geworden ist und einen einheitlichen Vergütungsantrag für einen die Lücke überspannenden Gesamtzeitraum einreicht.


Tenor:

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 592,53 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Für den nicht mittellosen Betreuten wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.4.2004 die Beschwerdeführerin als vorläufige Betreuerin bis 15.10.2004 bestellt.

Seit 3.1.2005 befindet er sich im Bezirkskrankenhaus, zunächst auf der Grundlage eines vorläufigen Unterbringungsbefehls nach § 126a StPO, seit 19.5.2005 aufgrund Unterbringung gemäß § 63 StGB. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24.3.2005 (wirksam geworden am 29.3.2005) zur endgültigen Betreuerin bestellt mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung; Gesundheitsfürsorge; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern; Wohnungsangelegenheiten; Vertretung gegenüber therapeutischen Einrichtungen, eventuell Heimen; Vertretung in strafrechtlichen Angelegenheiten.

Für die Zeit vom 1.7.2005 bis 30.9.2005 machte die Betreuerin einen Aufwand von sieben Stunden pro Monat zu je 44 Euro sowie anteilig einen Tag Betreuungszeit mit einem verringerten Ansatz von sechs Stunden pro Monat geltend (insgesamt 922,53 Euro). Das Amtsgericht hat der Betreuerin nur eine Vergütung in Höhe von 330 Euro bewilligt und den darüber hinausgehenden Antrag zurückgewiesen. Als Beginn der Betreuung sei der 21.4.2004 anzusetzen. Die zeitliche Lücke zwischen 15.10.2004 und 29.3.2005 nach Auslauf der vorläufigen Betreuung und bis zur Bestellung als endgültige Betreuerin führe nicht zu einem Neubeginn der Betreuung am 29.3.2005. Es habe nie die Absicht bestanden, das Betreuungsverfahren einzustellen. Die Anordnung der endgültigen Betreuung sei aus rein praktischen Gründen gescheitert, weil die Anhörung des Betroffenen nicht möglich gewesen sei. Die Betreuerin habe ihre Betreuungsarbeit auch tatsächlich fortgesetzt. Im Übrigen sei der Betreute, der im gesamten Abrechnungszeitraum im Bezirkskrankenhaus untergebracht gewesen sei, als in einem Heim lebend anzusehen. Er habe dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Es seien daher nur 2,5 Stunden pro Monat anzusetzen.

Mit Beschluss vom 3.3.2006 bestätigte das Landgericht auf die sofortige Beschwerde der Betreuerin die Entscheidung des Amtsgerichts. Mit der zugelassenen, form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Betreuerin ihr Ziel weiter, der Vergütungsberechnung den von ihr beantragten höheren Stundenansatz zugrunde zu legen.

II. Das zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

Als Beginn der Betreuung sei der 21.4.2004 anzusehen. Der zeitliche Zwischenraum von einem halben Jahr spreche im konkreten Fall nicht dagegen, eine durchgehende Betreuung anzunehmen. Bei der Auslegung des VBVG sei die Bundestagsdrucksache 15/2494 heranzuziehen. Hieraus ergebe sich, dass bei zeitlichen Lücken der Betreuung im Einzelfall zu klären sei, ob es sich jeweils wieder um eine Erstbetreuung mit der Folge einer erhöhten Anfangsvergütung handle. Hiergegen spreche im verfahrensgegenständlichen Fall, dass die rechtzeitige Anordnung der endgültigen Betreuung vor Ablauf der vorläufigen lediglich daran scheiterte, dass die Anhörung des Betreuten nicht früher möglich gewesen sei. Dieser habe vereinbarte Termine nicht eingehalten. Entscheidend sei aber das Argument, dass die Betreuerin, wie sich aus ihrem Vergütungsantrag vom 2.7.2005 ergebe, auch im Zeitraum Mitte Oktober 2004 bis 29.3.2005 durchgehend für den Betreuten tätig gewesen sei. Bei einer tatsächlich kontinuierlich durchgängig geführten Betreuungsarbeit erscheine es nicht sachgerecht, rechtlich eine Unterbrechung von einem halben Jahr und eine neue Betreuung mit Anordnung vom 29.3.2005 anzunehmen.

Der Betreute sei vergütungsrechtlich als Heimbewohner gemäß § 5 Abs. 1 VBVG anzusehen. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 VBVG würden von der forensischen Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses erfüllt. Der Betreute sei dort aufgenommen, ihm werde Wohnraum, Betreuung und Verpflegung zur Verfügung gestellt. Die Einrichtung sei auch in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig und werde entgeltlich betrieben. Dass nicht der Betroffene selbst, sondern der Freistaat Bayern die Kosten der Unterbringung im Rahmen des Maßregelvollzuges bezahle, führe nicht zur Annahme der Unentgeltlichkeit. Bei einer forensischen Langzeitunterbringung habe der Betreute seinen Lebensmittelpunkt im Unterbringungszeitraum im Bezirkskrankenhaus. Der Betreuungsaufwand sei dadurch ebenso verringert gewesen, wie wenn der Betroffene in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes gelebt hätte.

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Die Vergütung der Betreuerin richtet sich in dem hier zu beurteilenden Zeitraum nach § 4, § 5 VBVG. Die Höhe des der Betreuerin zu bewilligenden Stundensatzes steht mit 44 Euro pro Stunde außer Streit.

§ 5 VBVG ersetzt den bisherigen Einzelnachweis der aufgewendeten Betreuungszeit durch ein System der Pauschalierung, das nach der Intention des Gesetzgebers einfach, streitvermeidend, an der Realität orientiert und für Berufsbetreuer auskömmlich ist (BT-Drucks. 15/2494 S. 31). Dabei kommt es nicht auf die Auskömmlichkeit im jeweiligen Einzelfall an, sondern auf die Angemessenheit der Vergütung bei einer Mischkalkulation aus aufwendigen und weniger aufwendigen Fällen (aaO. S. 33). Hinsichtlich des Zeitaufwandes unterscheidet das Gesetz zwischen mittellosen (§ 5 Abs. 2 VBVG) und nicht mittellosen Betreuten (§ 5 Abs. 1 VBVG), wobei es bei vermögenden Betreuten einen höheren Betreuungsaufwand in Ansatz bringt. Innerhalb der jeweiligen Fallgruppe geht der Gesetzgeber aufgrund der Auswertung von 1.808 Betreuungsakten durch das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) davon aus, dass die Betreuung eines nicht in einem Heim wohnenden Betroffenen mehr Zeit erfordert als die eines Heimbewohners (BT-Drucks. 15/2494 S. 32, wobei dort der Begriff "Einrichtung" verwendet wird).

b) Der Betroffene hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vergütungszeitraum in einem Heim im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1 VBVG.

aa) Heim im Sinne des Vergütungsrechts sind nach dieser Vorschrift Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Auch eine Justizvollzugsanstalt ist als Heim im Sinne dieser Vorschrift anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 4.7.2006 - 33 Wx 060/06 m.w.N.). Nichts anderes kann für einen strafrechtlichen Maßregelvollzug nach § 63 StGB gelten. Wie auch vom Landgericht ausgeführt, erfüllt das Bezirkskrankenhaus die Voraussetzungen von § 5 Abs. 3 VBVG, insbesondere ist der dortige Maßregelvollzug auch entgeltlich betrieben. Dass nicht der Betroffene selbst, sondern der Freistaat Bayern die Kosten der Unterbringung bezahlt, steht dem nicht entgegen. Auch bei Pflege- und Altenheimen ist die Kostenübernahme z.B. durch Sozialhilfeträger nicht selten. Das Gesetz setzt nicht voraus, dass der Bewohner die Kosten zu tragen hat, sondern nur, dass grundsätzlich ein Entgelt für den Aufenthalt erhoben wird. Auf den Kostenträger kommt es daher nicht an.

bb) Der Betroffene hat im Bezirkskrankenhaus auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt.

Nach der für das Sozialrecht allgemein geltenden Definition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines "gewöhnlichen Aufenthalts" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG JAmt 2006, 35; vgl auch Urteile vom 26.9.2002 - 5 C 46.01 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 1 und vom 18.3.1999 - 5 C 11.98 = Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1).

Teilweise übereinstimmend ist der Begriff in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere im Zusammenhang des Internationalen Privatrechts wie folgt umschrieben worden (vgl. z.B. BGH FamRZ 1993, 798 zu Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; BGHZ 78, 293 = FamRZ 1981, 135 zum Haager Minderjährigenschutzabkommen; Palandt/Heldrich BGB 65. Aufl. Art. 5 EGBGB Rn. 10 m.w.N.):

Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt ist der Ort oder das Land zu verstehen, in dem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, ihr Daseinsmittelpunkt liegt. Zu fordern ist nicht nur ein Aufenthalt von einer Dauer, die zum Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering sein darf, sondern auch das Vorhandensein weiterer Beziehungen, insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht, in denen - im Vergleich zu einem sonst in Betracht kommenden Aufenthaltsort - der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person zu sehen ist (BGH FamRZ 1993, 798). Vom Wohnsitz unterscheidet sich der gewöhnliche Aufenthalt dadurch, dass der Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, nicht erforderlich ist. Es handelt sich um einen "faktischen" Wohnsitz, der ebenso wie der gewillkürte Wohnsitz Daseinsmittelpunkt sein muss (BGH aaO. und FamRZ 1975, 272 = NJW 1975, 1068 m.w.N.).

Das Merkmal der - vom BGH anders als vom BVerwG vorausgesetzten - nicht nur geringen Dauer des Aufenthalts bedeutet dabei nicht, dass im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt immer erst nach Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet werden könnte und bis dahin der frühere gewöhnliche Aufenthalt fortbestehen würde. Der gewöhnliche Aufenthalt an einem Ort wird vielmehr grundsätzlich schon dann begründet, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an diesem Ort auf eine längere Zeitdauer angelegt ist und der neue Aufenthaltsort künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll (BGH FamRZ 1981, 135 m.w.N.)

Eine solchermaßen nicht auf einen (rechtsgeschäftlichen) Willen, sondern auf objektive Kriterien abstellende Definition erscheint auch im hier maßgeblichen Zusammenhang geeignet, da der Betreute - auch außerhalb von Maßnahmen des Maßregelvollzugs - nicht selbständig über seinen Aufenthalt bestimmt, sondern hierfür der Betreuer zuständig ist, soweit seine Aufgabenkreise das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen.

Ein im Maßregelvollzug Untergebrachter kann danach grundsätzlich seinen Daseinsmittelpunkt und damit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Bezirkskrankenhaus haben. Zwar begründet nach wohl überwiegender Auffassung im Zivilrecht das zwangsweise Verbringen oder Verbleiben (z.B. durch Strafhaft oder Kriegsgefangenschaft) grundsätzlich keinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem jeweiligen Ort (BayObLG Beschluss vom 9.1.2003 - 3Z AR 47/02 zit. nach Juris; OLG Köln FamRZ 1996, 946; Palandt/Heldrich aaO. m.w.N.; anders für die Strafhaft wohl OLG Düsseldorf MDR 1969, 143). Jedoch kann dies nicht gelten, wenn der Betroffene keinen anderen Daseinsmittelpunkt als den Ort der Haft oder der sonstigen zwangsweisen Unterbringung hat (BayObLG aaO.). Das wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn er über keinen weiteren Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen verfügt, weil etwa seine bisherige Wohnung aufgelöst wurde und er daher auch nach seiner Entlassung nicht an einen Ort zurückkehren kann, an dem er sich früher gewöhnlich aufhielt. Trifft diese Voraussetzung zu, ist der Ort der Anstalt von Anfang an als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 4.7.2006 - 33 Wx 060/06 für den Fall eines Strafgefangenen).

Es kann dahingestellt bleiben, ob man bei einer Unterbringung nach § 63 StGB im Regelfall wegen der voraussichtlichen Dauer derselben annehmen muss, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im Bezirkskrankenhaus liegt (so Fröschle, Betreuungsrecht 2005 Rn. 306; Deinert FamRZ 2005, 954/957). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Betroffene Mitte September 2004 seinen damaligen Wohnsitz aufgegeben hat und nicht ersichtlich ist, dass neben dem Bezirkskrankenhaus eine Wohnung vorhanden wäre, in die er zurückkehren könnte. Der Betroffene hat demnach seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus.

c) Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass als Beginn der Betreuung der 21.4.2004 zugrunde zu legen ist. Die zwischen dem Ende der vorläufigen Betreuung und der Bestellung als endgültige Betreuerin bestehende Lücke zwingt nicht dazu, eine im Sinne von § 5 VBVG erstmalige Betreuung zu bejahen.

In den Fällen, in denen für einen Betroffenen eine Betreuung aufgehoben und kurze Zeit später wieder ein Betreuer bestellt wird, ist im Einzelfall abzuklären, ob es sich jeweils um eine Erstbetreuung mit der Folge der erhöhten Anfangsvergütung handelt (vgl. BT-Drucks. 15/2494 Seite 35). Bei einer Lücke im Betreuungsverfahren zwischen dem Ende der vorläufigen Betreuung und der endgültigen Betreuerbestellung ist ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Im Regelfall ist bei einer Unterbrechung einer Betreuung danach wieder von einer Erstbetreuung auszugehen (Palandt/Diederichsen § 5 VBVG Rn. 7; BT-Drucks. aaO.), doch kann dies bei verhältnismäßig kurzen Zeiträumen nicht gelten (vgl. Senatsbeschluss vom 9.2.2006 - 33 Wx 237/05 = BtPrax 2006, 73).

Im vorliegenden Fall ist die zeitliche Lücke mit ca. sechs Monaten an der oberen Grenze eines kurzfristigen Zeitraums einzuordnen. Gleichwohl hindert sie aufgrund der Besonderheiten der Umstände nicht die Annahme einer fortgeführten Betreuung. Die Betreuerin hat mit Schreiben vom 2.7.2005 eine Vergütung für den Abrechnungszeitraum "23.4.2004 - 30.6.2005" beantragt und in der Anlage hierzu auch Tätigkeiten im betreuungslosen Zeitraum vom 15.9.2004 bis 29.3.2005 im Umfang von ca. fünf Stunden geltend gemacht, wobei die Tätigkeiten alle Monate in diesem Zeitraum durchzogen. Vom Amtsgericht wurden ihr diese Tätigkeiten im betreuungslosen Zeitraum - ohne dass dies einer näheren Prüfung unterzogen wurde - vergütet. Wenn die Betreuerin selbst in ihrem Antrag schon von einem einheitlichen Betreuungszeitraum ausgeht und auch tatsächlich in nicht unerheblichem Umfang vergütete Tätigkeiten entfaltet hat, muss sie sich auch für den Folgezeitraum daran festhalten lassen.

3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 2, § 131 Abs. 3 KostO.

Ende der Entscheidung

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