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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 27.01.2005
Aktenzeichen: 33 Wx 76/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 4 (a.F.)
Die Frist zur Geltendmachung von Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds (bzw. Pflegers und Betreuers) wird nur gewahrt, wenn der Antrag durch das Vormundschaftsgericht hinreichend überprüfbar ist. Macht der Antragsteller nach der bis 30.6.2005 geltenden Regelung Vergütung für Zeitaufwand geltend, hat er hierzu seine Tätigkeiten nach Datum, Art und Dauer aufgeschlüsselt darzustellen.
Gründe:

I.

Der seit 21.2.2003 für die mittellose Betroffene bestellte Berufsbetreuer beantragte mit Schreiben vom 24.5.2004 für das Jahr 2003 die Festsetzung einer Vergütung und Aufwendungsersatz, wobei er 74 Stunden zu Grunde legte; dem Antrag war eine Auflistung beigefügt, in der verschiedene Tätigkeiten aufgezählt und pauschal dahinter Stundenangaben enthalten waren. Nachdem er seine Zeitaufstellung nicht den vom Gericht gestellten Anforderungen anpasste, wies sowohl das Amtsgericht am 20.10.2004 als auch in der Beschwerdeinstanz das Landgericht am 18.11.2004 den Antrag zurück mit der Begründung, ein detaillierter Tätigkeitsnachweis, geordnet nach Zeitpunkt und Umfang der Tätigkeiten, sei nicht vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 21.12.2004 reichte der Betreuer dem Vormundschaftsgericht einen nach Datum, Art und Zeitaufwand differenzierenden Tätigkeitsnachweis für seine Betreuertätigkeit vom 24.2.2003 bis 22.12.2003 nach. Nach entsprechenden Hinweisen setzte das Amtsgericht am 17.1. 2005 die Vergütung für die nach dem 22.9.2003 ausgeführten Tätigkeiten auf 584,13 EUR fest und wies den Antrag im Übrigen mit der Begründung zurück, der Antrag sei nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 BGB gestellt worden.

Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 7.4.2005, zugestellt am 19.4.2005, ließ aber die sofortige weitere Beschwerde zu. Mit dem am 25.4. 2005 eingegangenen Rechtsmittel begehrt der Betreuer weiterhin eine Vergütung für den gesamten Zeitraum.

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Zu Recht habe das Amtsgericht den sich auf die Zeit vor dem 23.9.2003 beziehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen, da der Betreuer die Frist der § 1908i Abs. 1, § 1835 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, § 1836 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 BGB in der bis 30. 6. 2005 geltenden Fassung versäumt habe. Wenngleich das Gesetz keine näheren Angaben über Form und Inhalt der Geltendmachung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz und Vergütung enthalte, ließen sich die diesbezüglichen Mindestanforderungen aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung entnehmen. Denn die vom Gesetzgeber erstrebte zeitnahe Abrechnung von Aufwendungsersatz und Vergütung, für die zum Zwecke der Rechtsklarheit eine Ausschlussfrist bestimmt worden sei, setze voraus, dass ein Antrag vorliege, der dem Vormundschaftsgericht die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung ermögliche. Der Antrag vom 24.5.2004 genüge diesen Anforderungen nicht.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass nur ein Antrag, der dem Vormundschaftsgericht die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung ermöglicht, die Frist der § 1908i Abs. 1, § 1835 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, § 1836 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 BGB in der bis 30.6.2005 geltenden Fassung (Art. 229 § 14 EGBGB) wahrt.

Zweck der mit dem 1. BtÄndG zum 1.1.1999 eingeführten Neuregelung der Ausschlussfristen ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -, auf zeitnahe Abrechnung hinzuwirken und die Betreuer zu einer zügigen Geltendmachung ihrer Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche anzuhalten. Hierdurch soll auch verhindert werden, dass Ansprüche zu einer Höhe auflaufen, die die Leistungsfähigkeit des Betreuten überfordern, dessen Mittellosigkeit begründen und damit eine Einstandspflicht der Staatskasse auslösen, die bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Betreuten nicht begründet gewesen wäre (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 22). Mit der Bemessung der Fristen auf 15 Monate wurde unter Berücksichtigung der weitgehend üblichen und auch angemessenen Abrechungspraxis in jährlichen Abschnitten davon ausgegangen, dass für die Geltendmachung der Ansprüche ein Zeitraum von jedenfalls drei Monaten zur Verfügung steht, der bei ordnungsgemäßer Führung von Betreuungen in aller Regel ausreichend und angemessen ist. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn von dem Betreuer verlangt wird, die Abrechnung für das Vormundschaftsgericht überprüfbar zu erstellen (vgl. auch OLG Dresden FamRZ 2004, 137). Andernfalls könnte der Betreuer nach erster Anmeldung auch nach Ablauf der Frist seine Abrechnung vervollständigen. Dies würde dazu führen, dass Ansprüche zu einer Höhe auflaufen könnten, die das vom Gesetzgeber noch erträgliche Maß der Nachforderung deutlich übersteigen würde. Die gilt umso mehr, wenn die Abrechnung, wie hier, erst nach Ablehnung der Vergütung wegen fehlender Überprüfbarkeit substantiiert wird.

b) Die dem Antrag vom 24.4.2004 beigelegte Aufstellung war für das Vormundschaftsgericht nicht überprüfbar. Erst wenn der Antrag eine Aufstellung mit einem nach Datum, Art und Zeitaufwand differenzierenden Tätigkeitsnachweis für seine Betreuertätigkeit enthält, kann das Vormundschaftsgericht seiner Amtsermittlungspflicht nachkommen und die Abrechnung überprüfen. Da die ursprüngliche Aufstellung lediglich für verschiedene Tätigkeiten zusammenfassend Stundensätze enthielt, ohne dass ersichtlich war, an welchen Tagen der Betreuer welche Tätigkeiten erbracht hat, war sie keine geeignete Grundlage auch nur für eine Überprüfung auf Schlüssigkeit. Eine Amtsermittlung durch Nachfrage bei anderen Stellen oder Personen wurde ebenfalls unmöglich gemacht.

c) Der Betreuer kann sich auch nicht darauf berufen, für ihn habe erst nach Abschluss des früheren Festsetzungsverfahrens festgestanden, dass seine Abrechnung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde. Auf ein Verschulden bezüglich des Fristablaufs kommt es nämlich nicht an. Denn nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung handelt es sich hierbei um Ausschlussfristen, deren Versäumung unmittelbar den Rechtsverlust zur Folge hat, ohne dass eine Hemmung der Frist oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2002, 243; Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. § 1836 Rn. 11 f.). Auch ein Verstoß gegen § 242 BGB ist nicht ersichtlich, zumal der Betreuer in dem vorausgehenden Verfahren genügend Gelegenheit hatte, seinen Antrag zu substantiieren. Spätestens seit Zugang der Stellungnahme des Bezirksrevisors im August 2004 musste er damit rechnen, dass die Aufschlüsselung seiner Tätigkeiten möglicherweise als nicht ausreichend angesehen werden könnte. Im September 2004 wurde er außerdem durch das Vormundschaftsgericht zur detaillierten Darlegung seiner Tätigkeiten aufgefordert.

d) Richtig ist auch die Auffassung des Landgerichts, dass der Lauf der Fristen mit der Entfaltung der den Aufwendungsersatz oder die Vergütung auslösenden Tätigkeit beginnt (OLG Frankfurt aaO; Palandt/Diederichsen aaO).

3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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