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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: 33 Wx 77/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 13a Abs. 2 Satz 1
FGG § 14
ZPO § 114 ff.
Wurde dem Betroffenen für die Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers Prozesskostenhilfe gewährt, ist bei (teilweisem) Erfolg seines Rechtsmittels kein Raum für eine - positive oder ablehnende - Entscheidung über die Auferlegung notwendiger Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auf die Staatskasse.
Gründe:

I.

Am 25.5.2004 bestellte das Amtsgericht der Betroffenen für die Dauer eines Jahres eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Organisation der ambulanten hauswirtschaftlichen und pflegerischen Versorgung sowie Wohnungsangelegenheiten samt aller in diesen Zusammenhang fallender Angelegenheiten inklusive Postangelegenheiten. Das Amtsgericht bewilligte der Betroffenen am 8.6.2005 unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe und verlängerte am 6.7.2005 die Betreuung bei gleichzeitigem Betreuerwechsel bis 6.7.2007. Auf die Beschwerde der Betroffenen bewilligte das Landgericht am 14.9.2005 ebenfalls unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz und gab der Beschwerde mit Beschluss vom 30.9.2005 teilweise statt. Auf Vorlage des Amtsgerichts sah das Landgericht mit Beschluss vom 22.12.2005 davon ab, die Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Gegen diese am 29.12.2005 zugestellte Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten vom 11.1.2006.

II.

Die gemäß § 20 a Abs. 1 Satz 2 FGG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Denn für eine Entscheidung nach § 13 a Abs. 2 FGG war hier von vornherein kein Raum. Amtsgericht und Landgericht haben der Betroffenen unter Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe gewährt. Nach § 14 FGG i.V.m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hat dies zur Folge, dass die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei - hier gegen die Betroffene - nicht geltend machen können. Nach § 45 Abs. 1 RVG richtet sich der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse, sein auf dem Mandat beruhender Anspruch gegen die Partei - hier die Betroffene - geht gemäß § 59 Abs. 1 RVG im Umfang der Befriedigung durch die Staatskasse auf diese über. Die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung richtet sich nach § 55 RVG.

Die Entscheidung des Landgerichts widerspricht damit dem Beschluss über die Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts und würde dazu führen, dass der Verfahrensbevollmächtigte weder gegen die Betroffene - wegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - noch gegen die Staatskasse Ansprüche geltend machen könnte.



Ende der Entscheidung

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