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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 22.06.2005
Aktenzeichen: 34 Sch 10/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1051 Abs. 3
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d
ZPO § 1060 Abs. 2 Satz 1
1. Entscheidet ein Schiedsgericht ohne ausdrückliche Ermächtigung nach Billigkeitsgesichtspunkten anstatt eine Rechtsentscheidung zu fällen, begründet dies einen Verfahrensfehler, der eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt.

2. Eine nur konkludent erteilte Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung ist auch nachträglich im laufenden Schiedsverfahren nicht ausreichend.


Tatbestand:

Der Antragsteller als Verpächter und der Antragsgegner als Pächter schlossen am 29.1.2003 einen Hofpachtvertrag über ein landwirtschaftliches Anwesen in D., Bayern. Der Pachtvertrag beinhaltet in § 14 eine Schiedsvereinbarung. Danach entscheidet über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. In der dem Vertrag anliegenden Schiedsvereinbarung ist geregelt:

"1. Über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hofpachtvertrag - auch über die Rechtswirksamkeit des Hofpachtvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen - entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.

...

5. Die Parteien müssen vom Schiedsgericht mündlich gehört werden (rechtliches Gehör). Das Schiedsgericht bestimmt die Einzelheiten des Verfahrensgangs. Der Ort des Verfahrens wird vom Schiedsgericht bestimmt. ..."

Nach einer zusätzlichen Vereinbarung in § 16 des Pachtvertrages ist der Pächter unter anderem berechtigt, die Wohnung im Obergeschoss der Hofstelle unentgeltlich zu nutzen.

Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Durchführung des Pachtvertrages. Der Antragsteller rief das Schiedsgericht an und machte geltend, dass er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Antragsgegner angefochten, jedenfalls aber fristlos gekündigt habe. Der Antragsgegner bestritt die Berechtigung zur Anfechtung bzw. fristlosen Kündigung. Am 31.1.2005 erließ das Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, einen begründeten Schiedsspruch, in dem der Antrag, den Pachtvertrag insgesamt für unwirksam oder nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde (Ziffer 1). Zugleich entschied es, dass der Pachtvertrag unter neuen, vom Schiedsgericht ausgearbeiteten und detailliert aufgeführten Regelungen bis 31.3.2023 fortgesetzt werde, unter anderem jedoch die Wohnung zum 30.9.2005 zu räumen und herauszugeben sei (Ziffer 2). Es folgen die Kostenentscheidung (Ziffer 3), eine Anlagenauflistung (Ziffer 4) sowie Organisatorisches (Ziffer 5).

Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4.3.2005 beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner hat dem Antrag widersprochen und seinerseits mit Schriftsatz vom 25.4.2005, eingegangen beim Oberlandesgericht spätestens am 28.4.2005, beantragt, den Schiedsspruch in den Ziffern 2 bis 5 aufzuheben. Zur Begründung macht er geltend, der Schiedsspruch sei eine Entscheidung, zu der das Schiedsgericht nicht befugt gewesen sei. Das Schiedsgericht habe sich eine eigene Rechtsetzungsmacht über die Parteien angemaßt, da es den Pachtvertrag völlig neu geregelt habe.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Seiner Ansicht nach war das Schiedsgericht von den Parteien zu einer solchen Entscheidung ermächtigt, da die Parteien um einen Vergleichsvorschlag gebeten hätten. Hilfsweise hat er beantragt, die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 23.5.2005 die mündliche Verhandlung angeordnet.

Gründe:

1. Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist seit dem 1.1.2005 das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der Gerichtlichen Zuständigkeitsordnung Justiz i.d.F. vom 16.11.2004, GVBl S. 471).

Der streitige Schiedsspruch wurde in Bayern erlassen. Entscheidend hierfür ist der Sitz des Schiedsgerichts, § 1043 Abs. 1 ZPO. Eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu liegt nicht vor. Die maßgeblichen Verhandlungen des Schiedsgerichts fanden am 8.7.2004 (mit Ortsbesichtigung) und 5.11.2004 (mit Zeugenvernehmung) in D. (Bayern) statt. Deshalb ist D. auch als Ort des Schiedsgerichts anzusehen (vgl. Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1043 Rn. 1). Die Ortsangabe "G.-B." (Niedersachsen) im Schiedsspruch vor den Unterschriften der drei Schiedsrichter bezieht sich, bedingt durch den Wohnsitz des Schiedsrichter-Obmanns, nur auf den Ort der schriftlichen Abfassung. Er weist keinerlei Kriterien auf, die für die Ortsbestimmung gemäß § 1043 Abs. 1 Satz 3 ZPO bedeutsam sind.

2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d ZPO vorliegt.

a) Das Schiedsgericht war grundsätzlich zur Entscheidung über die Anträge der Schiedsparteien berufen. Die Parteien haben nämlich eine umfassende und wirksame Schiedsvereinbarung getroffen; sie betrifft auch die mit überlassene Wohnung.

Im zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrag ist in § 14 die Schiedsabrede und in § 16 unter "Zusätzliche Vereinbarungen" erst die Überlassung der Wohnung im Obergeschoss des Wohnhauses geregelt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Schiedsabrede auch die Wohnraumüberlassung mit erfasst. Im Zweifel ist die Reichweite einer Schiedsklausel nämlich großzügig auszulegen (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. Abschnitt I, Kap. 3, Rn. 19). Hier handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, die Wohnraumüberlassung auf der Hofstelle ist mit der Verpachtung (rechtlich untrennbar) verknüpft. Die Parteien haben ersichtlich einen einheitlichen Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Pacht und Wohnraumüberlassung gewollt.

Der Vereinbarung einer Schiedsklausel auch hinsichtlich der Wohnraumüberlassung steht § 1030 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Vorliegend ist kein Mietverhältnis über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 1 BGB betroffen, sondern ein Landpachtvertrag im Sinne des § 585 BGB, zu dessen Legaldefinition auch die Wohngebäudeüberlassung gehört. Die Mitüberlassung von Wohnraum hindert nicht die einheitliche Einordnung des Vertrages als Landpachtvertrag (vgl. Palandt/ Weidenkaff BGB 64. Aufl. § 585 Rn. 1). Eine ausdehnende Anwendung der aus sozialen Gesichtspunkten geschaffenen Ausnahmeregelung des § 1030 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht.

b) Der Antragsgegner hat Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit d ZPO in seinem Schriftsatz vom 25.4.2005 begründet geltend gemacht. Der Antragsgegner beruft sich zur Begründung seines Aufhebungsantrags nämlich (auch) darauf, dass das Schiedsgericht unberechtigterweise eine Billigkeits- statt einer Rechtsentscheidung getroffen habe. Dies ergibt sich aus seiner Rüge, das Schiedsgericht habe nicht die Rechtsmacht gehabt, den Pachtvertrag völlig neu zu gestalten. Es habe damit einen ihm nicht zustehenden Entscheidungsrahmen angewandt. Dieses Vorbringen betrifft den Fall des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit d ZPO. Für eine rechtswirksam erhobene Rüge ist die Nennung der konkreten Umstände, die für fehlerhaft gehalten werden, ausreichend, die falsche Bezeichnung der betroffenen Rechtsnorm ist unschädlich (Zöller/Geimer ZPO 25. Aufl. § 1059 Rn. 33 und Zöller/Gummer ZPO § 551 Rn. 11).

c) Der Antragsgegner ist mit diesem Vorbringen nicht präkludiert (§ 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO), insbesondere ist die Rügefrist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO (drei Monate ab Zustellung des am 31.1.2005 ergangenen Schiedsspruchs) eingehalten.

d) Das Schiedsgericht hat eine Billigkeitsentscheidung getroffen.

Dies ergibt sich aus der Begründung des Schiedsspruchs. So stellte sich das Schiedsgericht zur Vertragskündigung aus wichtigem Grund die Frage, ob diese Kündigung nicht doch berechtigt gewesen sei, andererseits sei dem Verpächter bewusst gewesen, dass der Pächter erhebliche Investitionen tätigen wollte. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen kam das Schiedsgericht dann zu der Entscheidung, dass eine Vertragskündigung dem Pächter, eine Fortsetzung des bestehenden Vertrags dem Verpächter nicht zumutbar sei. Rechtliche Ausführungen zu den Ansprüchen der Schiedsparteien fehlen. Das Schiedsgericht passte im Folgenden den Pachtvertrag der aus seiner Sicht gegebenen beidseitigen Interessenlage an.

e) Das Schiedsgericht war nicht befugt, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen.

Grundsätzlich ist ein Schiedsgericht zu einer Rechtsentscheidung gemäß der nach § 1051 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zu ermittelnden Rechtsordnung verpflichtet, ebenso wie wenn der staatliche Richter zu entscheiden hätte (Zöller/Geimer § 1051 Rn. 1) Eine Entscheidung nach Billigkeit setzt eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu durch beide Parteien voraus, § 1051 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH WM 1985, 1485/1487). Eine solche beiderseitige Ermächtigung liegt nicht vor.

Im Schiedsvertrag ist keine Ermächtigung zur Entscheidung nach Billigkeit enthalten; insbesondere liegt auch in der Berechtigung des Schiedsgerichts, die Einzelheiten des Verfahrensgangs zu bestimmen (Nr. 5 Satz 2 der Schiedsvereinbarung), keine solche Ermächtigung. Diese Befugnis bezieht sich erkennbar auf den konkreten Ablauf, also auf die Organisation des Schiedsverfahrens, nicht darauf, das Schiedsgericht von dem vorgegebenen Recht freizustellen.

Eine beiderseitige Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung erging auch nicht im Laufe des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Zwar kann die Ermächtigung bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden, § 1051 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Eine ausdrückliche Ermächtigung wurde von den Parteien nicht erklärt. Auf die Auslegung möglicher Vergleichsverhandlungen im Sinne einer Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung kommt es nicht an. Eine solche Ermächtigung muss nämlich, um Zweifelsfälle zu vermeiden, ausdrücklich ergehen, § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Dies gilt nicht nur für die im Voraus erteilte Ermächtigung, sondern auch für die nachträglich, nämlich erst im Laufe des Schiedsverfahrens erteilte Ermächtigung. Auch diese Ermächtigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit als inhaltlicher Teil der Schiedsabrede der Form des § 1031 Abs. 1 ZPO (Reichold in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. § 1051 Rn. 4). Sinn der Regelung ist es, dass die Ermächtigung zweifelsfrei und eindeutig ist. Eine konkludente Ermächtigung scheidet aus (vgl. Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Aufl. Rn. 183). Auf die vom Antragsteller angebotenen Beweise zum Vorliegen einer konkludenten Ermächtigung kommt es daher nicht an.

Im Übrigen erlauben das Führen von Vergleichsverhandlungen und auch der ausdrückliche Wunsch des Antragsgegners, einen Vergleichsvorschlag durch das Schiedsgericht ausgearbeitet zu bekommen, nicht den Schluss, dass die Partei im Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen, wie geschehen, nunmehr mit einer Billigkeitsentscheidung des Gerichts einverstanden ist.

f) Eine Entscheidung nach Billigkeit ohne besondere Ermächtigung hierzu durch beide Parteien stellt ein unzulässiges Verfahren dar, da die Parteivereinbarungen nicht beachtet wurden (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 43; BGH WM 1985, 1485/1486).

3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist insgesamt abzulehnen, weil die Entscheidung des Schiedsgerichts nach Billigkeit sich nicht auf einzelne selbständige Ansprüche der Parteien beschränkt, sondern die gesamte Sachentscheidung untrennbar darauf beruht. Sowohl die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Pachtvertrags als auch dessen Anpassung erfolgten ohne rechtlichen Maßstab allein unter Abwägung der Parteiinteressen.

4. Zugleich ist aus den dargelegten Gründen der gesamte Schiedsspruch aufzuheben, § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Senat ist hierbei nicht an den Antrag des Antragsgegners, den Schiedsspruch nur in den Ziffern 2 bis 5 aufzuheben, gebunden. Bei diesem Antrag handelt es sich nur um einen unselbständigen Antrag innerhalb des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

5. Die Sache ist auf den hilfsweise gestellten Antrag des Antragstellers gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Es handelt sich um einen zur Zurückverweisung geeigneten Fall, da die Aufhebung des Schiedsspruchs auf einem behebbaren Verfahrensfehler beruht.

6. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 91 ZPO vom Antragsteller zu tragen.

7. Für die Berechnung des Streitwerts wurden zunächst die Ausgleichszahlung für die Verbesserung der Wohnung in Höhe von 16.000 EUR und eine jährliche Pachtzahlung in Höhe von 6.769,80 EUR, insgesamt 22.769,80 EUR angesetzt. Den Wert der übrigen Regelungen schätzt der Senat gemäß § 3 ZPO, so dass sich ein Gesamtbetrag von 28.800 EUR als Streitwert ergibt.

Ende der Entscheidung

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