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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 34 SchH 8/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 48 Abs. 1
ZPO § 3
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 1
Der Streitwert eines Nebenverfahrens in schiedsrichterlichen Angelegenheiten (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist regelmäßig niedriger (nämlich mit rund einem Drittel) als der Wert des Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) anzusetzen (Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung; z.B. Beschluss vom 7.8.2006, 34 SchH 9/05 = SchiedsVZ 2006, 286/288).
Gründe:

I.

Der Senat hat im Beschluss vom 23.10.2006 den Antrag, das Amt eines Schiedsrichters für beendigt zu erklären (§ 1038 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004, GVBl S. 471), abgelehnt und den Streitwert auf 282.233 EUR festgesetzt. Der Senat hat dabei den vollen Streitwert der Hauptsache zugrunde gelegt, wie dies seiner bisherigen Rechtsprechung für andere Nebenverfahren wie z.B. Schiedsrichterbestellungen oder -ablehnungen entsprach (siehe etwa Beschlüsse vom 4.9.2006, 34 SchH 006/06, vom 7.8.2006, 34 SchH 009/05, vom 5.7.2006, 34 SchH 005/06, vom 28.6.2006, 34 SchH 002/06, und vom 26.4.2006, 34 Sch 004/06). Mit seiner im Kostenfestsetzungsverfahren erhobenen Gegenvorstellung begehrt der Antragsteller eine niedrigere, ins Ermessen des Senats gestellte Bewertung. Er verweist darauf, dass es im vorliegenden Verfahren nur um die Beendigung des Amtes eines von drei Schiedsrichtern gehe. Die Amtsbeendigung betreffe zudem nur einen kleinen Ausschnitt des gesamten Schiedsverfahrens, weil sie sich nur auf die weitere Behandlung seines Antrags auf Ergänzung und Auslegung des ursprünglichen Schiedsspruchs auswirke.

II.

Der zulässigen Gegenvorstellung wird stattgegeben. Der Senat hält an seiner generellen Beurteilung, Nebenverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht anders als Verfahren auf Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) mit dem vollen Wert der Hauptsache anzusetzen, nicht mehr fest.

1. Tragend für seine bisherige Rechtsprechung war die Überlegung, dass bereits die Gebührensätze des Kostenverzeichnisses (KV 1624) bzw. des Vergütungsverzeichnisses (VV 3327) dem Umstand, dass der Verfahrensaufwand für das Gericht wie für die Parteien im Allgemeinen geringer ist, Rechnung tragen. Diese Überlegung ist für die Bewertung nicht zwingend.

Der Wert ist über § 48 Abs. 1 GKG gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmen, wobei das jeweilige Klägerinteresse am Streitgegenstand zugrunde zu legen ist (Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 3 Rn. 2, § 2 Rn. 13 und 18; Musielak/Heinrich ZPO 2. Aufl. § 3 Rn. 6: Angreiferinteresse). Im Regelfall ist der Wert eines Nebenverfahrens für den Rechtssuchenden nicht identisch mit dem des Hauptverfahrens, sondern niedriger. Denn das Nebenverfahren verschafft keinen Titel, sondern bildet nur eine Zwischenstufe auf dem Weg zum eigentlichen Rechtsschutzziel. Das gilt auch dann, wenn von dem Nebenverfahren der Rechtsstreit insgesamt berührt ist, etwa weil bei einer erfolgreichen Richterablehnung ein ergangener Schiedsspruch selbst aufzuheben wäre. Das Interesse des Antragstellers ist unabhängig davon zu bestimmen, in welcher Höhe für die jeweilige Sache Gerichtskosten und Anwaltsvergütung anfallen. Denn zunächst ist unabhängig von den Gebühren- und Vergütungssätzen der Streitwert zu bestimmen, aus dem sich sodann erst Gebühren und Vergütung errechnen.

Entsprechend der wohl überwiegenden Rechtsprechung und Literaturmeinung (Nachweise bei Kröll SchiedsVZ 2006, 203/207; SchiedsVZ 2005, 139/142; ferner OLG Frankfurt SchiedsVZ 2004, 168; Reichold in Thomas/Putzo § 1062 Rn. 5; Musielak/Heinrich § 3 Rn. 23 Stichwort: Ablehnung; siehe auch Schneider MDR 2002, 130/132) erscheint im Regelfall bei Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern ebenso wie bei der vergleichbaren Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramts ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts, nämlich ein Drittel, angemessen. Demgemäß veranschlagt der Senat auch hier das Antragstellerinteresse an der Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramts mit rund einem Drittel dieses Werts.

2. Der Senat hat inzwischen durch Beschlüsse vom 20.12.2006 über die Hauptanträge auf Vollstreckbarerklärung bzw. auf Aufhebung von Schiedssprüchen entschieden und dort den Streitwert auf 599.000 EUR (34 Sch 017/06: Schiedsspruch) bzw. auf 553.000 EUR (34 Sch 027/06: Ergänzungsschiedsspruch) festgesetzt hat. Für die Festsetzung des hiesigen Streitwerts ist von der im Verfahren zur Aufhebung des Ergänzungsschiedsspruchs (34 SchH 027/06) getroffenen Bewertung auszugehen, somit von einem Hauptsachewert von 553.000 EUR. Den hier gestellten Antrag auf Entscheidung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO bewertet der Senat mit rund einem Drittel, also 184.000 EUR.

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