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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 34 Wx 118/07
Rechtsgebiete: GBO, BGB, ZVG


Vorschriften:

GBO § 22 Abs. 1
GBO § 29 Abs. 1
BGB § 268
BGB § 293
BGB § 372
BGB § 378
ZVG § 75
Zum grundbuchrechtlichen Nachweis der Ablösung eines Grundpfandrechts durch den nachrangigen Realgläubiger.
Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 begehrt als Grundpfandgläubigerin die Berichtigung des Grundbuchs in der Dritten Abteilung.

Der Beteiligte zu 3 ist Eigentümer zweier Grundstücke. Aufgrund der vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde nebst Vollstreckungsklausel betreibt der Beteiligte zu 2 die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke wegen eines dinglichen Anspruchs im Betrag von 51.129,29 EUR (Grundschuldhauptsache, eingetragen in Abteilung III Nr. 1 zu ursprünglich 100.000 DM) nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 4,75 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.1955 und wegen der Kosten der gegenwärtigen Rechtsverfolgung, soweit diese rechtzeitig angemeldet werden. Die Beteiligte zu 1 hat als nachrangig dinglich gesicherte Gläubigerin zum Zweck der Ablösung der bestrangig gesicherten Grundschuld des Beteiligten zu 2 am 20.4.2007 bei dem Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - den Betrag von 62.000 EUR zugunsten des Beteiligten zu 1 unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt.

Die Beteiligte zu 1 hat hierzu vorgetragen, sie habe dem Beteiligten zu 2 den später hinterlegten Bargeldbetrag angeboten, dieser habe jedoch die Annahme verweigert. Der Beteiligte zu 2 bestreitet einen Annahmeverzug; insbesondere meint er, bei dem angebotenen Betrag habe es sich nur um eine Teilzahlung gehandelt, die tatsächlich bestehenden Verbindlichkeiten nebst Zinsen und Kosten beliefen sich auf über 65.000 EUR.

Das Vollstreckungsgericht geht von einer wirksamen Ablösung der Grundschuld durch Hinterlegung aus. Es hat mit Beschluss vom 20.4.2007 auf Grund des als nachgewiesen erachteten Rechtsübergangs die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens festgestellt und zugleich das Verfahren einstweilen eingestellt.

Die Beteiligte zu 1 hat beim Amtsgericht - Grundbuchamt - beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass sie als neue Gläubigerin der Grundschuld in Abt. III Nr. 1 eingetragen wird. Der Beteiligte zu 2 hat dem widersprochen. Durch Zwischenverfügung vom 24.5.2007 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - die Beteiligte zu 1 darauf hingewiesen, dass der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht geführt worden sei und der Eintragung deshalb ein Hindernis entgegenstehe. Der Übergang des eingetragenen Grundpfandrechts für den Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 müsse durch Nachweise in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO geführt werden. Zur Behebung des Eintragungshindernisses hat das Grundbuchamt eine Frist gesetzt.

Dem Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - gemäß Beschluss vom 23.7.2007 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 9.8.2007 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

II.

Das zulässige Rechtsmittel (§§ 78, 80 GBO) hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die zulässige Beschwerde bleibe ohne Erfolg. Das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamts genannte Eintragungshindernis bestehe tatsächlich. Auf § 19 GBO könne die Berichtigung nicht gestützt werden, weil sie der Beteiligte zu 2, Gläubiger der bestrangigen Grundschuld, ausdrücklich verweigert habe. Es bedürfe deshalb des Nachweises, dass das Grundbuch unrichtig sei. Für den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit gelte § 29 GBO. Die Beteiligte zu 1 habe jedoch die Unrichtigkeit des Grundbuchs weder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen noch sei die Unrichtigkeit offenkundig noch lasse sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Wege der freien Beweiswürdigung feststellen.

Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 20.4.2007 sei zwar eine öffentliche Urkunde. Damit sei aber nicht bewiesen, dass die Beteiligte zu 1 den bisherigen Gläubiger des bestrangigen Rechts materiell-rechtlich wirksam abgelöst habe. Die Feststellungen im Beschluss hätten lediglich deklaratorische, keine rechtlich konstitutive Wirkung.

Die Hinterlegungsurkunde des Vollstreckungsgerichts vom 20.4.2007 beweise zwar die Hinterlegung eines bestimmten Geldbetrags am Ausstellungstag. Den Eintritt der Wirkungen von § 379 BGB i.V.m. § 268 BGB beweise die Urkunde jedoch nicht.

Offenkundigkeit sei ebenso wenig gegeben, zumal die Sach- und Rechtslage strittig sei. Auch aus den vom Vollstreckungsgericht beigezogenen Unterlagen sei die materiell-rechtliche Rechtsfolge der Ablösung des erstrangigen Grundpfandrechts nicht abzuleiten.

Im Weg der freien Beweiswürdigung lasse sich die Rechtsinhaberschaft der Beteiligten zu 1 nicht begründen. Zwar stehe ihr ein Ablösungsrecht zu. Die Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme habe schuldbefreiende Wirkung jedoch nur, wenn sie rechtmäßig war, d.h. wenn sie unter den Voraussetzungen des (richtig) § 372 BGB stattgefunden habe. Dies setze den Annahmeverzug des Gläubigers voraus. Annahmeverzug bedinge ein tatsächliches Angebot der Leistung so, wie sie zu bewirken sei. Das bedeute insbesondere, dass die Leistung nach Art, Güte und Menge dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen müsse. Der nachrangige dingliche Gläubiger müsse den vorrangigen Gläubiger daher in der vollen Höhe des dinglichen Rechts befriedigen. Eine geringere Zahlung könne die Ablösung des Grundpfandrechts nicht bewirken.

Es sei hier streitig, ob der angebotene Geldbetrag ausreichend gewesen sei, um alle offenen Beträge an Hauptschuld, Zinsen und Kosten abzudecken. Die Auffassung des Beteiligten zu 2, es sei ein Betrag von über 65.000 EUR erforderlich gewesen, um sämtliche gesicherten Forderungen auszugleichen, sei bereits deshalb plausibel, weil durch das gegenständliche Grundpfandrecht Zinsen seit dem 18.1.1955 mit abgesichert gewesen seien. Das Angebot lediglich einer Teilsumme hätte der Beteiligte zu 2 mit Recht zurückweisen dürfen. Er wäre dann nicht in Annahmeverzug gekommen, so dass die Voraussetzungen für die Hinterlegung nach § 372 BGB nicht vorgelegen hätten und auch die Ablösungswirkung nach § 378 BGB i.V.m. § 268 Abs. 1 BGB nicht eingetreten wäre.

Die Frage, ob die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 einen zur Ablösung ausreichenden Geldbetrag angeboten hätte oder nicht, sei nicht im Grundbuchverfahren zu überprüfen. Beweiserhebungen seien im Rahmen des Berichtigungsverfahrens ausgeschlossen; § 12 FGG gelte nicht. Deshalb sei die Beteiligte zu 1 zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in der Sache stand. Denn die zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 24.5.2007 war unbegründet.

a) Der Nachweis der Eintragungsunterlagen in der Form des § 29 GBO kann den Gegenstand einer Zwischenverfügung bilden (KEHE-Herrmann GBO 5. Aufl. § 18 Rn. 7). Zutreffend geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die Berichtigung mangels Eintragungsbewilligung (vgl. § 19 GBO) des Betroffenen, das ist der vorrangige Grundschuldgläubiger, nur auf § 22 Abs. 1 GBO gestützt werden kann; dessen Voraussetzungen, nämlich der Nachweis nachträglich eingetretener Unrichtigkeit des Grundbuchs durch einen Übergang des Rechts außerhalb desselben (dazu Demharter GBO 25. Aufl. § 22 Rn. 14 f.), liegen jedoch nicht vor.

Der Nachweis der Unrichtigkeit obliegt dem Antragsteller. An dessen Führung sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Der Antragsteller hat hierbei auch alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen würden. Indes brauchen ganz entfernte Möglichkeiten nicht widerlegt zu werden. Die Unrichtigkeit kann sich aus den Eintragungen im Grundbuch selbst ergeben. Was offenkundig ist, bedarf keines Nachweises (zu allem Demharter § 22 Rn. 37 m.w.N.). Der Nachweis ist in der Form des § 29 GBO zu erbringen (BayObLGZ 1971, 339). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Möglichkeit, eine formgerechte Erklärung abzugeben, im Einzelfall erschwert oder unzumutbar ist oder sogar unmöglich sein sollte. Notfalls bedarf es einer durch Urteil zu erwirkenden Berichtigungsbewilligung (BayObLG Rpfleger 1984, 463; Demharter § 22 Rn. 42).

b) Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Senat verweist zunächst auf dessen Begründung (II.). Mit Blick auf das Rechtsbeschwerdevorbringen ist noch auszuführen:

(1) Eine Bindungswirkung des Grundbuchamts an den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 20.4.2007 besteht nicht. Insbesondere kommt der dort getroffenen Feststellung zur Ablösung keine materielle Beweiskraft zu, d.h. dass die Ablösung stattgefunden hat und diese den gesamten Anspruch gemäß dem Beitrittsbeschluss vom 21.3.2007 betrifft, soweit er in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG erfolgt.

(2) Das nach § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO belegte Hinterlegungsverhältnis beweist ebenfalls nicht den Rechtsübergang. Denn das Hinterlegungsverhältnis ist auch dann wirksam, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Hinterlegung nicht vorliegen (Palandt/Grüneberg BGB 67. Aufl. Einf. § 372 Rn. 6). Insoweit beweist die Hinterlegung nicht die Voraussetzungen für die Ablösung. Nur die rechtmäßige Hinterlegung, unter Ausschluss des Rücknahmerechts, hat schuldbefreiende Wirkung (Palandt/Grüneberg § 378 Rn. 1). Deshalb kommt es wiederum auf den Annahmeverzug des Gläubigers an (vgl. § 372 BGB).

Der Nachweis der schuldbefreienden Wirkung der Hinterlegung ergibt sich nicht aus dem Hinterlegungsschein. Nach § 6 Nr. 1 HinterlO ergeht zwar eine Annahmeverfügung der Hinterlegungsstelle nur, wenn der Antragsteller die Tatsachen angibt, die die Hinterlegung rechtfertigen. Hierzu muss der Antragsteller Behauptungen anführen, die eine Ungewissheit im Sinne des § 372 BGB denkbar erscheinen lassen, deren Wahrheitsgehalt aber von der Hinterlegungsstelle nicht überprüft wird. Deshalb hat die Hinterlegungsstelle lediglich zu entscheiden, ob die Angaben des Hinterlegers, ihre Richtigkeit unterstellt, die Annahme eines Hinterlegungsgrundes rechtfertigen (vgl. BayObLG Rpfleger 1980, 186/187; Staudinger/Olzen BGB Bearb. 2006, § 372 Rn. 25).

(3) Daraus folgt, dass das Grundbuchamt selbständig zu prüfen hat, ob aus anderen Gründen, etwa wegen Offenkundigkeit, die Berichtigung auch ohne Nachweis durch öffentliche Urkunden vorgenommen werden darf (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO; vgl. Knothe in Bauer/von Oefele GBO 2. Aufl. § 29 Rn. 61). Dies hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Als offenkundig sind nämlich nur solche Tatsachen anzusehen, von welchen alle lebenserfahrenen Menschen ohne weiteres Kenntnis haben (Knothe in Bauer/von Oefele § 29 Rn. 161 m.w.N.; z.B. BayObLGZ 1952, 321/324). Zwar lässt § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO die Offenkundigkeit bei dem Grundbuchamt genügen. Dies erfordert aber, dass die maßgeblichen Tatsachen dem entscheidenden Rechtspfleger so zuverlässig bekannt sind, dass ein Zweifel ausgeschlossen ist (BayObLG aaO). Davon kann hier keine Rede sein. Eine über § 29 Abs. 1 GBO hinausgehende freie Beweiswürdigung ist zwar in engen Grenzen zulässig, dies insbesondere dann, wenn eine offenkundige Tatsache, wie oftmals, nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden kann und ein Verweis auf das Klageverfahren nicht zumutbar erscheint (KG FGPrax 1997, 212; Demharter § 29 Rn. 63). Jedoch darf das Grundbuchamt im Einzelfall nicht davon absehen, Urkunden zu verlangen, nur weil es von der Richtigkeit des Vorbringens überzeugt ist (BayObLGZ 1986, 208/211).

Zutreffend geht das Landgericht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der zur Ablösung bereite nachrangige Gläubiger, hier die Beteiligte zu 1, den vorrangigen Gläubiger, den Beteiligten zu 2, in der vollen Höhe des dinglichen Rechts befriedigen muss. Nach Beginn der Zwangsvollstreckung folgt aus § 75 ZVG, dass die Zahlung des nachrangigen Realgläubigers an den mit dem besseren Rang eingetragenen Realgläubiger alle aus dem die Zwangsvollstreckung anordnenden Beschluss ersichtlichen Beträge an Hauptsache, Zinsen und Kosten umfassen muss (BGH NJW 2005, 2398 m.w.N.; Stöber ZVG 18. Aufl. § 75 Anm. 2.4). Keine unzulässige Teilleistung ist aber die Zahlung des gesamten Vollstreckungsanspruchs des Gläubigers in Rangklasse 4 von § 10 Abs. 1 ZVG, wenn der Gläubiger aus seinem Recht auch noch wegen nicht gezahlter älterer Zinsen in Rangklasse 8 vollstreckt. Die Ansprüche sind vielmehr selbständig zu behandeln. Deshalb kann die von der Beteiligten zu 1 hinterlegte Summe, entgegen der Ansicht der Beschwerdekammer, nicht mit der Überlegung in Zweifel gezogen werden, sie erscheine auf den ersten Blick schon deshalb zu niedrig, weil der Beteiligte zu 2 Jahreszinsen in Höhe von 4,75 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.1955 beanspruchen könne. Die Befriedigung und damit das Ablösungsrecht nach § 268 Abs. 3 BGB richten sich nämlich nach dem Umfang, in dem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt (Staudinger/Bittner BGB 13. Bearb. § 268 Rn. 13).

Aber auch wenn hiernach einiges dafür spricht, dass der hinterlegte Geldbetrag geeignet ist, die Grundschuld in ihrem maßgeblichen Umfang abzulösen, ist es doch dem Grundbuchamt jedenfalls bei Streitigkeiten unter den Realgläubigern praktisch unmöglich, mittels Beweiserleichterungen oder Erfahrungssätzen die Voraussetzungen für die materiell wirksame Ablösung sicher zu bejahen. Beweiserleichterungen gelten insbesondere zum Nachweis von negativen Tatsachen (Meikel/Brambring GBO 9. Aufl. § 29 Rn. 301). Der Umstand des Annahmeverzugs ist ein solcher nicht. Bei dieser tatbestandlichen Voraussetzung handelt es sich im Übrigen, jedenfalls hier, um die Feststellung eines komplexen Vorgangs, der sich allein nicht auf die Nachvollziehbarkeit des zur Errechnung der Ablösesumme vorgelegten Rechenwerks beschränkt und das formelle Grundbuchverfahren in erheblicher Weise mit tatsächlichen Feststellungen belasten würde. Die Berichtigungsvoraussetzung des Rechtsübergangs ist auch kein bloßer Nebenumstand. Zudem ist zu berücksichtigen, dass, unterstellt man den Vortrag der Beteiligten zu 1 als richtig, dieser der Nachweis der Ablösung im Prozessverfahren nach § 894 BGB ohne Schwierigkeiten gelingen müsste (vgl. auch BGH NJW-RR 2006, 886).

c) Eine Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses ist nur insoweit veranlasst, als nach § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG eine Kostenerstattungsanordnung für das Beschwerdeverfahren zugunsten des Beteiligten zu 2 zu treffen ist. Dieser hat sich mit entgegen gesetzter Zielrichtung am Verfahren beteiligt. Die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist zwingender Natur (BayObLGZ 1968, 304/311). Eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kosten ist nicht ausgeschlossen (BayObLG aaO; Demharter § 77 Rn. 31).

3. Die Kostenerstattungsanordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten des Beteiligten zu 2 ergibt sich wiederum aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO (vgl. Demharter § 77 Rn. 36). Der Senat übernimmt die vom Landgericht für das Beschwerdeverfahren vorgenommene Bewertung, die ihm angemessen erscheint.

Ende der Entscheidung

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