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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 182/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 27 Abs. 1 Satz 1
1. Der zurückweisende Beschluss des Landgerichts über Dolmetscherkosten enthält keine die Instanz abschließende Entscheidung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG; er stellt vielmehr eine Zwischenentscheidung über ein von dem Betroffenen geltend gemachtes Verfahrensrecht im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens dar.

2. Wird durch Erlass der Hauptsacheentscheidung der Zwischenbescheid gegenstandslos, da er keine Bindungswirkung entfaltet, ist die Entscheidung des Landgerichts über die Dolmetscherkosten im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Hauptsacheentscheidung zu prüfen.


Gründe:

I.

Gegen den Betroffenen, dessen Staatsangehörigkeit nicht abschließend geklärt ist, wurde erstmals mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29.10.2004 Abschiebungshaft für die Dauer von zunächst drei Monaten angeordnet. Die Abschiebungshaft wurde jeweils um drei Monate verlängert, letztmals mit Beschluss des Amtsgerichts vom 25.10.2005. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10.11.2005, in der er zugleich beantragt hat, festzustellen, dass die Dolmetscherkosten für ein noch zu führendes Gespräch zwischen ihm und seinem Verfahrensbevollmächtigten von der Staatskasse übernommen werden.

Mit gesondertem Beschluss vom 23.11.2005 hat das Landgericht den Feststellungsantrag zurückgewiesen, da eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Dolmetscherkosten durch die Staatskasse fehle. Gegen diesen Beschluss richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen vom 14.12.2005.

Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel des Betroffenen ist unzulässig.

Der zurückweisende Beschluss des Landgerichts über die Dolmetscherkosten enthält keine die Instanz abschließende Entscheidung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG. Er stellt vielmehr eine Zwischenentscheidung über ein von dem Betroffenen geltend gemachtes Verfahrensrecht im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens dar. Bei Zwischenverfügungen ist im Einzelfall zu klären, ob eine Anfechtbarkeit gegeben ist (Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 2). Grundsätzlich sind Zwischenverfügungen nicht anfechtbar. Anders kann der Fall liegen, wenn die Zwischenverfügung in nicht unerheblicher Weise in die Rechtssphäre eines der Beteiligten eingreift. Bei Beschlüssen, durch die die Übernahme von Dolmetscherkosten versagt wird, werden zur Frage der Anfechtbarkeit unterschiedliche Meinungen vertreten(verneinend: BayObLG BayVBl 2001, 187; bejahend: KG vom 2.11.2005 bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang). Die Frage kann hier jedoch dahinstehen.

Durch Beschluss des Landgerichts vom 9.12.2005 erging hier bereits die Hauptsacheentscheidung. Durch den Erlass der Hauptsacheentscheidung wird der Zwischenbescheid gegenstandslos, da er keine Bindungswirkung entfaltet. Die Entscheidung des Landgerichts über die Dolmetscherkosten ist daher im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Hauptsacheentscheidung zu prüfen. Gegen die Hauptsacheentscheidung wurde ebenfalls Rechtsmittel eingelegt.

Ende der Entscheidung

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