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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 17.10.2008
Aktenzeichen: 34 Wx 65/08
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG


Vorschriften:

AsylVfG § 14 Abs. 3 Satz 1
AufenthG § 57 Abs. 3
AufenthG § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Befindet sich der Ausländer in Sicherungshaft (nur) nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, steht die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft entgegen, auch wenn im nachfolgenden Beschwerdeverfahren Haftgründe im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG festgestellt werden.
Gründe:

I. Die Ausländerbehörde betrieb die Zurückschiebung des Betroffenen, eines irakischen Staatsangehörigen. Der Betroffene reiste am 15.6.2008 aus Athen kommend auf dem Luftweg über den Flughafen München in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei einer im Bereich des Flughafens durch die Bundespolizei durchgeführten Kontrolle konnte er keinerlei Personaldokumente vorweisen. Nach eigenen Angaben war der Betroffene zwei Wochen zuvor legal mit einem Visum in die Türkei eingereist und von Istanbul aus durch einen unbekannten Landsmann im Lastkraftwagen und zu Fuß nach Griechenland geschleust worden. Am Flughafen in Athen habe er einen roten Pass mit ihm nicht mehr erinnerlichen Personalien erhalten, den er später zerrissen und in die Bordtoilette gespült habe. In München sei vorgesehen gewesen, ihm ein Zugticket nach den Niederlanden zu beschaffen. Für die Schleusung sei ein Betrag von 15.000 US-Dollar vereinbart und zur Hälfte bereits bezahlt worden.

Am 16.6.2008 hat die zuständige Ausländerbehörde beim Amtsgericht Antrag auf Zurückschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten gestellt und sich zur Begründung der Haft auf die vollziehbare Ausreisepflicht aufgrund unerlaubter Einreise sowie auf den begründeten Verdacht berufen, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Hilfe einer Dolmetscherin für die arabische Sprache angehört und sodann mit Beschluss vom 16.6.2008 Haft zur Sicherung der Abschiebung, längstens bis zum Ablauf des 15.9.2008, und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Zur Begründung hat sich das Amtsgericht ausschließlich auf den Haftgrund der unerlaubten Einreise (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) berufen. Gegen die in seiner Anwesenheit verkündete Entscheidung hat der Betroffene zu Protokoll sofortige Beschwerde eingelegt.

Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ging am 19.6.2008 ein Asylantrag des Betroffenen ein.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.6.2008 ohne erneute Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts wurde dem Betroffenen am 2.7.2008 zugestellt.

Am 30.6.2008 ist beim Amtsgericht ein Schriftsatz vom 26.6.2008 eingegangen, mit dem sich ein Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen unter Vorlage einer Vollmacht vom 23.6.2008 bestellte und "sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 16.6.2008" einlegte. Der an das Landgericht weitergegebene und dort am 8.7.2008 eingegangene Schriftsatz wurde mit den Akten am 14.7.2008 als sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 24.6.2008 dem Senat vorgelegt und zunächst so behandelt. Nach Akteneinsicht des Verfahrensbevollmächtigten am 24.7.2008 hat dieser mit Schriftsatz vom 25.7.2008 erklärt, er begehre nunmehr im Rahmen des von ihm eingelegten Rechtsmittels infolge der Haftentlassung des Betroffenen am 17.7.2008 die nachträgliche Feststellung, dass dessen Inhaftnahme vom 16.6. bis 17.7.2008 rechtswidrig war. Auf den Hinweis des Senats vom 27.8.2008, dass das Rechtsmittel gegebenenfalls verfristet sein könnte, hat der Verfahrensbevollmächtigte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass ihm der landgerichtliche Beschluss erst im Rahmen von Akteneinsicht (am 24.7.2008) bekannt geworden sei. Der Betroffene sei der deutschen Sprache nicht mächtig und ein Anwaltsbesuch sei an Dolmetscherproblemen gescheitert. Die Beschwerdekammer und auch der Senat hätten seine ursprüngliche Beschwerdeschrift bereits als sofortige weitere Beschwerde behandelt.

In der Sache wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Voraussetzungen für eine Zurückschiebung nach Griechenland aufgrund der Dublin-II-Verordnung nicht vorgelegen hätten, im Übrigen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Griechenland kein Rückübernahmeabkommen bestehe und auch die Voraussetzungen für eine Abschiebung des Betroffenen in den Irak nicht bestanden hätten.

II. Der im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde (§ 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 3 Satz 2 FreihEntzG, §§ 27, 29 FGG) gestellte Antrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung hat in der Sache Erfolg.

1. Allerdings hat der Betroffene die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde (§ 29 Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG) nicht gewahrt. Der Beschluss des Beschwerdegerichts wurde ihm am 2.7.2008 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist war mithin am 16.7.2008, 24.00 Uhr, abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Betroffene ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 24.6.2008 nicht eingelegt. Der Schriftsatz vom 26.6.2008 beinhaltet nämlich nur eine Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss. Diese war schon beim Einlauf in die Gerichtspost prozessual überholt. Sie kann nicht deshalb in eine sofortige weitere Beschwerde umgedeutet werden, weil das Landgericht über die vom Betroffenen selbst eingelegte Beschwerde bereits unter dem 24.6.2008 entschieden und seinen Beschluss am 26.6.2008 hinausgegeben hatte. Daran ändert auch die ursprüngliche gerichtliche Sachbehandlung nichts.

Hingegen enthält der Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 25.7.2008 auch die (formgerechte) Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde mit dem Ziel der Rechtswidrigkeitsfeststellung. Sie ist zwar verfristet, jedoch sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 22 Abs. 2 FGG) erfüllt. Denn der Betroffene war ohne sein Verschulden an der Fristwahrung gehindert. Hierbei muss auf die Verhältnisse des einzelnen Beschwerdeführers und auf die konkrete Sachlage abgestellt werden. Es kommt auf das dem einzelnen Betroffenen zumutbare Maß an Sorgfalt an. Dabei sind die Anforderungen bei einer rechtsunerfahrenen Person niedriger anzusetzen als bei einer rechtskundigen (vgl. Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Aufl. § 22 Rn. 54 m.w.N.). Der nicht der deutschen Sprache mächtige Betroffene wurde zwar im Beschluss des Landgerichts zutreffend über Form und Frist für das Rechtsmittel belehrt. Auch ist eine Übersetzung der gerichtlichen Entscheidung einschließlich der Belehrung nach herrschender Meinung nicht notwendig, wenn auch - jedenfalls betreffend die Rechtsmittelbelehrung - zweckmäßig (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler § 9 Rn. 6). Der Betroffene konnte aber nach Mandatserteilung am 23.6.2008 jedenfalls davon ausgehen, dass seinem Bevollmächtigten eine etwaige Beschwerdeentscheidung bekanntgegeben wird, so dass er nicht selbst erneut aktiv werden musste. Von der Beschwerdeentscheidung und vom Verfahrensstand Kenntnis erhielt der Bevollmächtigte jedoch erst mit erfolgter Akteneinsicht am 24.7.2008.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann auch nach Haftentlassung sofortige weitere Beschwerde mit dem Rechtsschutzziel eingelegt werden, die Rechtswidrigkeit der vollzogenen Freiheitsentziehung festzustellen. Der Senat entscheidet, jedenfalls wenn der Akteninhalt unstreitig ist und weitere Ermittlungen nicht geboten sind, im Umfang des gestellten Antrags umfassend über die Rechtsmäßigkeit der Haft.

2. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt:

Es lägen die Voraussetzungen für die Verhängung von Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gemäß § 57 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vor. Es bestehe der begründete Verdacht, der Ausländer wolle sich der Abschiebung entziehen. Der Betroffene sei mit Schleuserhilfe in das Bundesgebiet gelangt. Dieses Verhalten begründe grundsätzlich einen derartigen Verdacht.

Der Haftanordnung stehe auch nicht der am 19.6.2008 beim zuständigen Bundesamt eingegangene Asylantrag entgegen. Gegen den Betroffenen sei am 16.6.2008 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung angeordnet worden. Der Betroffene habe den förmlichen Asylantrag somit gestellt, während er sich bereits in Sicherungshaft gemäß § 57 Abs. 3 i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG befunden habe. Da der Betroffene aus einem sicheren Drittstaat (Griechenland) eingereist sei, setze die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einen förmlichen Asylantrag im Sinne von § 14 AsylVfG voraus, den der Betroffene jedoch erst nach der Haftanordnung gestellt habe. Damit stehe der Asylantrag der Aufrechterhaltung der Sicherungshaft gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG nicht entgegen. Es sei auch zu erwarten, dass der Betroffene innerhalb von drei Monaten zurückgeschoben werden könne.

3. Der Senat kann dem im Ergebnis nicht folgen.

a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die förmliche Asylantragstellung des Betroffenen der Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Haft nicht entgegenstehe, weil sich der Betroffene im Zeitpunkt des Eingangs des Asylantrags bereits in Haft befunden habe (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG). Dies gilt jedoch nur in bestimmten, in § 14 Abs. 3 AsylVfG enumerativ aufgeführten Fällen, so bei Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a bis 5 AufenthG. Daran fehlte es jedoch im Zeitpunkt des Eingangs des Asylantrags. Das Amtsgericht hat nämlich Abschiebungshaft (nur) "aufgrund unerlaubter Einreise" (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) angeordnet. Irgendwelche Anhaltspunkte oder Feststellungen zu einem Sachverhalt, der einen Verdacht begründen könnte, der Betroffene werde sich ohne Haft der Ab- oder Zurückschiebung entziehen (§ 57 Abs. 3, § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG), enthält der amtsgerichtliche Beschluss nicht. Im Zeitpunkt der Asylantragstellung am 19.6.2008 lagen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG daher nicht vor. Andere als die in § 14 Abs. 3 AufenthG genannten Haftarten scheiden jedoch aus (Renner Ausländerrecht 8. Aufl. § 14 AsylVfG Rn. 19). Insbesondere lag auch kein Fall des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG vor, weil sich der Betroffene nach der unerlaubten Einreise nicht länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Der Betroffene hätte daher spätestens mit Eingang des Asylantrages beim Bundesamt aus der Haft entlassen werden müssen. Es spielt dabei in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass nach Auffassung der Beschwerdekammer die Haftvoraussetzungen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG bereits im Zeitpunkt der Haftanordnung des Amtsgerichts gegeben waren. Denn im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingegangenen Asylantrag kann nicht nachträglich fingiert werden, der Betroffene habe sich in Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG befunden. Ob die Kammer den zusätzlichen Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG verfahrensfehlerfrei festgestellt hat, kann deshalb auf sich beruhen.

Es kommt nicht darauf an, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1999, 97) ein Asylantrag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG (= § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG a. F.) der Aufrechterhaltung von Sicherungshaft nicht entgegensteht, wenn der Ausländer entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht unverzüglich um Asyl nachgesucht, sondern den Antrag erst aus der Sicherungshaft heraus gestellt hat. Denn auch diese Voraussetzungen waren hier ersichtlich nicht gegeben. Vielmehr suchte der Betroffene noch im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Einreise um Asyl nach.

Dies hat zur Folge, dass der Betroffene spätestens am 19.6.2008 im Hinblick auf die mit dem Asylantrag verbundene Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) aus der Haft hätte entlassen werden müssen.

b) Aber auch die zuvor vom 16.6. bis 19.6.2008 vollzogene Haft erweist sich unter den hier gegebenen Umständen als rechtswidrig.

Das Amtsgericht hat entgegen dem ausdrücklichen Antrag auf Zurückschiebungshaft Abschiebungshaft verhängt und diese auf die unerlaubte Einreise gestützt (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Mögen sich insoweit zunächst auch im Hinblick auf § 55 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG keine durchgreifenden Bedenken dagegen ergeben, dass die formellen Voraussetzungen für die Sicherungshaft vorliegen, so hätte sich doch für das Amtsgericht die Frage stellen müssen, ob die angeordnete Haft noch geeignet ist, die Abschiebung zu sichern. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG leitet die Ausländerbehörde einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Nach den dem Amtsgericht zugänglichen Unterlagen drängte es sich auf, dass ein Asylgesuch gestellt war und mit einem baldigen Eingang desselben beim Bundesamt gerechnet werden musste. Tatsächlich ging der Asylantrag dort am 19.6.2008 ein. Der Beschluss des Amtsgerichts setzt sich in keiner Weise damit auseinander, dass der Zweck der Sicherungshaft offensichtlich nicht erreichbar war. Denn es musste davon ausgegangen werden, dass die Haft schon in Kürze kraft Gesetzes unzulässig werden würde. Nach Sachlage war nämlich auszuschließen, dass der Betroffene noch vor Eingang des Asylgesuchs beim Bundesamt hätte erfolgreich ab- bzw. zurückgeschoben werden können.

III. Nach § 16 Satz 1 FreihEntzG sind der Gebietskörperschaft, der die beteiligte Ausländerbehörde angehört, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Betroffenen entstandenen Auslagen aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag. Hinsichtlich des am 16.6.2008 gestellten Antrags der Ausländerbehörde kann dies der Senat nicht feststellen. Aus der Sicht der Ausländerbehörde lagen Gründe vor, die eine Haft auch unter dem Gesichtspunkt des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gerechtfertigt hätten (z.B. BayObLG InfAuslR 2001, 343). In diesem Fall hätte das Asylgesuch der Anordnung von Zurückschiebungshaft nicht entgegengestanden (vgl. § 14 Abs. 3 AsylVfG; im Einzelnen dazu Senat vom 30.1.2008, 34 Wx 136/07 = OLG-Report 2008, 341). Auf der Grundlage des amtsgerichtlichen Beschusses entfielen jedoch - wie dargelegt - am 19.6.2008 die Voraussetzungen für die Haft und der Betroffene hätte umgehend entlassen werden müssen. Demgemäß teilt der Senat die Auslagen nach dem Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten auf.

Für die Gerichtskosten ergibt sich die Kostenfolge aus dem Gesetz (vgl. §§ 14, 15 KostO). Eines gesonderten Ausspruchs, dass der Betroffene nach dem Ergebnis des Verfahrens keine Kosten zu tragen hat, bedarf es nicht.

Ende der Entscheidung

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