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Gericht: Oberlandesgericht München
Beschluss verkündet am 19.06.2006
Aktenzeichen: 34 Wx 75/06
Rechtsgebiete: FGG, PAG


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 27
PAG Art. 18 Abs. 2 S. 4
1. Die Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde durch das Landgericht ist unanfechtbar.

2. Es bleibt offen, ob nach der ZPO-Reform eine an sich unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise mit einer außerordentlichen Beschwerde wegen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit angefochten werden kann.


Gründe:

I.

Der Betroffene wurde im Zusammenhang mit dem öffentlichen Zeigen von Transparenten, die zum Abzug von US-amerikanischen Soldaten in Deutschland aufriefen, am 7.5.2005 zwischen 9.20 Uhr und 12.00 Uhr von der Polizei in Gewahrsam genommen.

Nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam hat der Betroffene am 31.5.2005 beim Amtsgericht beantragt, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7.2.2006 den Antrag abgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht am 23.3.2006 zurückgewiesen hat. Die sofortige weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung hat das Landgericht nicht zugelassen. Der Betroffene hat mit eigenhändigem Schreiben vom 12.5.2006 gegen die Nichtzulassung der sofortigen weiteren Beschwerde "Widerspruch" eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist ohne Sachprüfung zu verwerfen.

1. Die Entscheidung des Landgerichts ist auf sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ergangen, der nach Beendigung der Freiheitsentziehung getroffen wurde (vgl. Art. 18 Abs. 2 PAG). In diesem Fall ist gegen die Entscheidung des Landgerichts die sofortige weitere Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt (Art. 18 Abs. 2 Satz 4 PAG). Das Landgericht hat die Zulassung des Rechtsmittels ausdrücklich verneint. Die Entscheidung über die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich dem Landgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Beteiligten als auch der Nachprüfung und Abänderung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen (vgl. BGH FamRZ 1990, 1228; 1992, 1063; BayObLGZ 1980, 286/288, sowie BayObLG, Beschlüsse vom 26.2.1998, 3Z BR 242/97 und vom 31.3.1994, 3Z BR 91/94, beide jeweils zu Art. 18 Abs. 2 Satz 4 PAG).

Hat das Landgericht aber die sofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen, ist jegliche Nachprüfung der Vorentscheidung grundsätzlich unzulässig, weil dem Rechtsbeschwerdegericht hierzu die Eigenschaft als gesetzlicher Richter fehlt.

2. Auch als außerordentliche Beschwerde ist das Rechtsmittel nicht statthaft.

Die frühere Rechtsprechung hat anerkannt, dass eine nach den geltenden Rechtsmittelvorschriften an sich nicht anfechtbare Entscheidung ausnahmsweise gleichwohl angefochten werden kann, wenn es gilt, "krasses Unrecht" zu beseitigen, wobei jedoch nicht schon jeder eindeutige und schwerwiegende Verstoß des Gerichts gegen Vorschriften des formellen oder materiellen Rechts genügt. Vielmehr muss die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, d.h. jeder gesetzlichen Grundlage entbehren. Eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" wurde demgemäß angenommen, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts, von dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen ist oder wenn die Entscheidung auf einer Gesetzesauslegung beruht, die dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes offensichtlich widerspricht und eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen werden sollte (vgl. etwa BGHZ 119, 372; BayObLG Beschluss vom 26.2.1998, 3Z BR 242/97 m.w.N.; ferner Reichold in Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 567 Rn. 7 ff.).

Davon kann hier keine Rede sein. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob nach der nunmehr gegebenen Rechtslage durch die ZPO-Reform die außerordentliche Beschwerde durch die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung von § 321 a ZPO, § 29a FGG abgelöst ist.

3. Überdies unterliegt das Rechtsmittel zum Oberlandesgericht der Form des § 29 FGG, die durch das eigenhändig verfasste und unterzeichnete Schreiben des Betroffenen nicht gewahrt wird.



Ende der Entscheidung

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