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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: 4 UF 57/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1374
BGB § 1578
1. Zerschlägt sich der Verwendungszweck für Aufwendungen auf ein Grundstück nach der Eheschließung, zählt die dadurch entstandene Ausgleichsforderung nicht zum Anfangsvermögen i.S.v. § 1374 BGB.

2. Ein fiktives Geldeinkommen für den Wohnvorteil der Ehewohnung ist auch nach dem trennungsbedingten Auszug beider Ehegatten bedarfsprägend i.S.v. § 1578 BGB anzusetzen, soweit das "tote Kapital" durch nicht prägendes Einkommen eines oder beider Ehegatten ersetzbar ist.

3. Für die die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Haushaltseinführung ist, abweichend von der ständigen Rechtsprechung des BGH, ein fiktives Geldeinkommen anzusetzen. Dieses wirkt sich bedarfserhöhend i.S.v. § 1578 BGB aus, soweit es durch nicht prägendes Einkommen eines oder beider Ehegatten ersetzbar ist.

OLG München Urteil 12.10.1999 - 4 UF 57/99 - 409 F 1033/96 AG Augsburg


In der Familiensache erläßt der 4. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Graba und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Ryssel und Dr. Arloth im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 20. September 1999 Schriftsätze eingereicht werden konnten, folgendes

Tenor:

I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 2. Februar 1999 in Nummer 4 aufgehoben und die Klage des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich abgewiesen.

II. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 2. Februar 1999 in Nummer 3 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab 8. Juni 1999 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 939 DM (i.W.: neunhundertneununddreißig Deutsche Mark), fällig monatlich im voraus, nebst 4 % Zinsen hieraus ab Fälligkeit der jeweiligen Unterhaltsrate zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung der Antragstellerin zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin 1/20, der Antragsgegner 19/20; von den Kosten erster Instanz trägt die Antragstellerin 1/4, der Antragsgegner 3/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM und wegen des Unterhalts durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn die Antragstellerin nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Antragstellerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, wenn der Antragsgegner nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

Die Parteien haben am 26.11.1971 geheiratet. Die kinderlose Ehe wurde auf den am 19.6.1996 zugestellten Antrag durch Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 2.2.1999 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 8.6.1999 rechtskräftig.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt. Der Antragsgegner verlangt von der Antragstellern Zugewinnausgleich, die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner nachehelichen Unterhalt geltend.

I.

Der Antragsgegner verlangt von der Antragstellerin 44.994,77 DM als Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin durch oben genanntes Urteil (Nummer 4) unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 41.000 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung verurteilt. In den Entscheidungsgründen heißt es, daß sich der Zugewinn der Antragstellerin auf 125.559,10 DM und der des Antragsgegners auf 43.151,26 DM belaufe. Die Hälfte der Differenz ergebe einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 41.203,93 DM. Dieser Betrag sei im Hinblick auf die Schätzung einzelner Positionen auf 41.000 DM abzurunden. Dabei müsse bei dem Anfangsvermögen des Antragsgegners eine Forderung gegenüber seinem Vater in Höhe von 38.389,22 DM (inflationsbereinigt 90.551,07 DM) eingestellt werden. Dieser Forderung lägen Ausgleichsansprüche wegen nutzlos erbrachter Aufwendungen des Antragsgegners zugrunde. Der Antragsgegner habe vor und während der Ehe Arbeits- und Materialleistungen auf dem Anwesen des Vaters erbracht zu dem Zweck, sich auf Lebenszeit ein Unterkommen zu sichern. Mit Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 4.5.1977 wurde der Antragsgegner zur Herausgabe und Räumung des Anwesens verurteilt.

Gegen Nummer 4 des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 2.2.1999 wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung.

Sie macht im wesentlichen geltend, daß das Amtsgericht die Forderungshöhe nicht richtig berechnet habe, weil es die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung der Forderung nicht berücksichtigt habe.

Die Antragstellerin beantragt, das Ersturteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, daß das Amtsgericht zu Recht die Forderung von 38.389,22 DM zum Anfangsvermögen gerechnet und die Kosten der Durchsetzung nicht berücksichtigt habe, weil diese erst während der Ehe entstanden seien.

II.

Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 2.439 DM (2.142 DM Elementar- und 297 DM Vorsorgeunterhalt).

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner unter Klageabweisung im übrigen zur Zahlung von 450 DM monatlich nebst 4 % Zinsen hieraus ab Fälligkeit jeder Unterhaltsrate verurteilt. In den Entscheidungsgründen heißt es, daß der Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung ein Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 Nummer 1 BGB zustehe. Ein Vorsorgeunterhalt könne im Hinblick auf die ausreichende Versicherung nicht verlangt werden. Zur Höhe des Unterhalts führt das Gericht im wesentlichen folgendes aus: Vom Renteneinkommen des Klägers in Höhe von 3.851 DM sei der Versorgungsausgleich in Höhe von 639 DM abzuziehen, so daß ein Betrag von 3.192 DM verbleibe. Hinzuzurechnen sei ein Wohnvorteil von 800 DM. Davon abzuziehen seien die Zusatzkrankenversicherung der Antragstellerin in Höhe von monatlich 128 DM, das Krankenhaustagegeld des Antragsgegners in Höhe von rund 33 DM, die Unfallsterbeversicherung in Höhe von 23 DM für die Antragstellerin, die Haftpflichtversicherung für den Antragsgegner in Höhe von 12 DM monatlich sowie die Unfallversicherung für den Antragsgegner in Höhe von 17 DM monatlich. Auf den so errechneten Bedarf von (3.192 DM + 800 DM ./. 240 DM): 2 = 1.876 DM seien nicht prägende Zinseinkünfte der Antragstellerin in Höhe von monatlich 267 DM und Zinseinkünfte aus dem Verkaufserlös der Eigentumswohnung in Höhe von monatlich 330 DM anzurechnen. Ferner seien abzuziehen die Renteneinkünfte von 832 DM (1.033 DM abzüglich Kosten für Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 128 DM und Sterbeversicherung in Höhe von 23 DM). Dies ergäbe den Unterhaltsanspruch in Höhe von rund 450 DM.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung.

Sie macht geltend, daß die Rente des Antragsgegners nicht um den Versorgungsausgleich hätte gekürzt werden dürfen; ferner sei die Rente der Antragstellerin in Höhe von 415 DM bedarfsprägend. Ebenso hätten die Zinseinkünfte von 267 DM die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. Die Krankenversicherung betrage 178 DM und nicht 128 DM. Dies ergäbe einen Unterhaltsanspruch von 1.115 DM.

Die Antragstellerin beantragt, das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 2.2.1999 in Nummer 3 dahingehend abzuändern, daß der Antragsgegner anstelle der zugesprochenen 450 DM monatlichen Unterhalt einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1.115 DM, fällig monatlich im voraus nebst 4 % Zinsen ab Fälligkeit jeder Unterhaltsrate, zu bezahlen hat.

Der Antragsgegner beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er macht im wesentlichen geltend, daß die beiden Renten der Antragstellerin in voller Höhe bedarfsdeckend zu berücksichtigen seien. Ferner habe die Antragstellerin wesentlich höhere Zinseinkünfte, da sie von dem Hauserlös keinen Hausrat hätte anschaffen dürfen. Es verbleibe lediglich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 437 DM.

III.

Mit Beschluß vom 20.7.1999 wurde mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Den Parteien wurde gestattet, bis 20.9.1999 Schriftsätze einzureichen.

Wegen Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten Bezug genommen. Ferner wird auf das amtsgerichtliche Urteil verwiesen.

I.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat hinsichtlich ihrer Verurteilung zu einem Zugewinnausgleich Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, da dem Antragsgegner kein Ausgleichsanspruch gemäß § 1378 I BGB zusteht.

Das Endvermögen ist zwischen den Parteien unstreitig und beträgt bei der Antragstellerin 217.702,21 DM und beim Antragsgegner 160.271,26 DM. Streit besteht indes über die Höhe des Anfangsvermögens. Dabei hat das Amtsgericht, das bei der Antragstellerin ein Anfangsvermögen von 92.143 DM und beim Antragsgegner ein entsprechendes Vermögen von 117.120 DM errechnet, bei letzterem jedoch zu Unrecht eine Forderung des Antragsgegners gegenüber seinem Vater in Höhe von inflationsbereinigt 90.551,07 DM eingestellt. Dieser Forderung liegen Kondiktionsansprüche aus § 951 und § 812 BGB zugrunde, die nach Beginn der Ehe wegen rechtsgrundlos erbrachter Aufwendungen des Antragsgegners entstanden sind. Der Antragsgegner hat nämlich auch noch nach Beginn der Ehe (26.11.1971) auf dem Anwesen des Vaters Arbeits- und Materialleistungen zu dem Zweck erbracht, sich auf Lebenszeit ein Unterkommen zu sichern. Dieser Zweck konnte aber nach Geltendmachung des Herausgabeanspruchs des Anwesens und Erhebung der Räumungsklage nicht mehr erreicht werden. Unstreitig wurden diese Ansprüche erst nach Beginn der Ehe geltend gemacht. Unabhängig vom Zeitpunkt der Aufwendungen entsteht bei Arbeiten auf einem fremden Grundstück ein aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB hergeleiteter Bereicherungsanspruch erst dann, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststeht (BGHZ 35, 356; BGH, NJW 1989, 2745/2747). Für diesen Fall ist anerkannt, daß ein einheitlicher, die zeitlich einander nachfolgenden Aufwendungen, auch wenn sie verschiedener Art sind wie Materialeinbau und Arbeitsleistungen, zusammenfassender Anspruch gegeben ist (BGH, NJW 1989, 2745/2747). Denn sämtliche Aufwendungen sollten vorliegend derselben Sache zugute kommen und waren jeweils durch den gleichen Leistungszweck miteinander verbunden. Nach der Rechtsprechung des BGH gilt dies nicht nur für den Anspruch aus § 951 BGB (BGH, NJW 1989, 2745), sondern auch für den Anspruch aus § 812 BGB (BGH, NJW 1970, 136; Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl. 1999, § 951 Rdnr. 16). Da der Nichteintritt des bezweckten Erfolges nach Ehebeginn liegt, kann die Forderung nicht zum Anfangsvermögen des Antragsgegners gezählt werden. Im Hinblick darauf, daß die Forderung mit einem Wert von 90.551,07 DM angesetzt wurde, ist bereits bei Wegfall dieser Position ein Zugewinnausgleichsanspruch des Antragsgegners nicht mehr gegeben, ohne daß es auf die weiteren Streitpunkte ankommt.

§ 1374 II BGB ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es fehlt bereits an einer unentgeltlichen Zuwendung. Wie der Antragsgegner selbst einräumt, liegt ein Hinzurechnungstatbestand auch nicht vor. Im Hinblick auf die abschließende Aufzählung ist § 1374 II BGB auch nicht analogiefähig (BGH, FamRZ 88, 593; Palandt/Diederichsen, § 1374 Rdnr. 26).

II.

Die zulässige Berufung der Antragstellerin bezüglich des nachehelichen Unterhalts ist teilweise begründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Unterhaltsanspruch wegen Alters gemäß § 1571 Nr. 1 BGB in Höhe von 939 DM.

1. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen i.S.v. § 1578 I BGB. Für die ehelichen Lebensverhältnisse prägend waren nicht nur die Renteneinkünfte des Antragsgegners in Höhe von 3.851 DM (vor Abzug des Versorgungsausgleichs der Antragstellerin), sondern auch die Renteneinkünfte der Antragstellerin in Höhe von 415 DM, die diese seit 1.1.1999 und damit vor Rechtskraft der Scheidung (8.6.1999) bezieht. Dabei kommt es auf die Frage, ob diese auf einer Erwerbstätigkeit vor der Ehe beruhen, nicht an; entscheidend ist vielmehr, ob der Rentenbezug vor oder erstmalig nach der Scheidung erfolgt ist (vgl. BGH, FamRZ 1988, 817; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 4 Rdnr. 338 ff.). Vorliegend ist der Rentenbezug erstmalig bereits vor der Scheidung am 1.1.1999 eingetreten.

Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden auch durch Zinseinkünfte der Antragstellerin in Höhe von 267 DM bestimmt. Insoweit hat sie vorgetragen, die Parteien hätten diese Einkünfte zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse während der Ehezeit verbraucht. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß jedenfalls die Antragstellerin sich von den Zinsen besondere Wünsche erfüllt habe. Dann sind aber die Zinseinkünfte eheprägend.

Die Beiträge für die Zusatzversicherungen der Kranken- und Unfallvorsorge können weder vom Einkommen des Antragsgegners noch von den Einkünften der Antragstellerin abgezogen werden. Nach der Scheidung können diese Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt werden, weil nur Kosten für die angemessene Vorsorge als einkommensmindernd anerkannt werden können.

Des weiteren waren die ehelichen Lebensverhältnisse von einem der Höhe nach unstreitigen Wohnwert von 800 DM geprägt, der den Parteien je zur Hälfte zuzurechnen ist, d.h. je zu 400 DM. Trotz des Auszugs der Ehegatten und des dadurch bedingten Ausfalls der Nutzung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1985, 354, 356 u. 357, 359; 1986, 437 u. 439, 1989, 1160; 1990, 269, 272 u. 989, 990; 1992, 423, 425) weiterhin ein Einkommen für den Wohnvorteil anzusetzen, weil es der Intention des Gesetzes, den bedürftigen Ehegatten vor einem sozialen Abstieg als Folge der Scheidung zu bewahren, zuwiderliefe, wenn den Auswirkungen der Trennung Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse beigemessen würde. Andererseits wird vom Bundesgerichtshof (FamRZ 1989, 1160; 1998, 899) ebenfalls in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß durch den Auszug eines Ehegatten aus der Wohnung und dem dadurch bedingten Nutzungsausfall ein "totes Kapital" entsteht, d.h. daß insoweit kein bedarfsbestimmendes Einkommen ansetzbar ist. Diese Rechtsprechung kann, weil sie sonst widersprüchlich wäre, nur so verstanden werden, daß das addierte Einkommen aus tatsächlichen Einkünften und fingierten Geldeinkommen in Höhe der Mietersparnis zwar den nach § 1578 BGB maßgebenden Standard bestimmt, aber sich beide Ehegatten bereits im Rahmen des § 1578 BGB aus Billigkeit damit abfinden müssen, daß als verteilbares Einkommen tatsächlich nur das Erwerbseinkommen vorhanden ist. Diese Billigkeitskorrektur des nach striktem Recht vorgegebenen Maßstabs für den Unterhaltsbedarf braucht indes keiner der beiden Ehegatten insoweit hinzunehmen, als ein Einkommen zur Verfügung steht, das zur Auffüllung der Lücke herangezogen werden kann (OLG München, FamRZ 1999, 509 = OLG Report 1999, 253; Graba, FamRZ 1995, 385, 391). Im vorliegenden Fall erzielt die Antragstellerin aus der Anlage des Erlöses von 147.921,50 DM aus dem zwei Jahre nach der Trennung verkauften Familienheim monatlich 456 DM (s. dazu unten). Der Antragsgegner hat aus dem Verkaufserlös 100.000 DM erhalten und besitzt ein weiteres Guthaben von 12.500 DM. Bei Anlage dieses Kapitals von 112.500 DM mit 4,5 % ergibt sich ein monatliches erzielbares Einkommen von 422 DM. Zwar hat der Antragsgegner von dem Kapital eine Reihenhaushälfte erworben und dazu weitere Kredite aufgenommen. Soweit er dadurch ein geringeres Einkommen als 422 DM, etwa in Form eines Wohnwertes, erzielt, hat er in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt. Wegen der für beide Ehegatten geltenden Obliegenheit, ihr Vermögen so ertragreich wie möglich einzusetzen, kann dem Unterhaltsverpflichteten wie umgekehrt dem Unterhaltsberechtigten (vgl. BGH, FamRZ 1998, 87/89 unter 3) nicht gestattet werden, den Hauserlös in einer Immobilie ohne nennenswerten Ertrag anzulegen und dadurch den Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten zu mindern. Diese Verwendung des Hauserlöses ist eindeutig unwirtschaftlich, so daß der Antragsgegner gehalten ist, sein Vermögen umzuschichten, weil durch eine verzinsliche Anlage des Kapitals höhere Erträge, nämlich in Höhe von 422 DM, zu erzielen sind (vgl. BGH, a.a.O. unter 4.). Somit kann es beim bedarfsprägenden Ansatz von 800 DM verbleiben, da bei jedem Ehegatten ein Ersatzeinkommen von 400 DM vorhanden ist.

Zum prägenden Einkommen gehört entgegen der ständigen Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1985, 161) auch ein fiktives Einkommen für die Haushaltsführung (Graba, FamRZ 1999, 1115). Denn auch dadurch wurden die ehelichen Lebensverhältnisse i.S.v. § 1578 BGB bestimmt. Solange nur das Erwerbseinkommen des Alleinverdieners zur Verteilung zur Verfügung steht, müssen zwar beide Ehegatten eine Bedarfsbemessung nach den vorhandenen Einkünften hinnehmen. Wenn und soweit aber ein Ersatzeinkommen vorhanden ist (hier die nicht prägenden Zinseinkünfte - dazu unten -), kann der Bedarf - wie im sog. Ruhestandsfall (BGH, FamRZ 1988, 817) - bis zur Grenze des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen wieder aufgestockt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Haushaltsleistungen - wie zwischen den Parteien streitig - von einem Ehegatten allein oder von beiden zusammen erbracht wurden (Graba a.a.O., S. 1121).

2. Bei den anrechenbaren Einkünften der Antragstellerin sind Zinseinkünfte in Höhe von insgesamt 723 DM zu berücksichtigen. Dies betrifft zum einen die unstreitigen prägenden Zinseinkünfte in Höhe von 267 DM und die ebenfalls unstreitigen, auch vom Amtsgericht zugrunde gelegten nicht prägenden Zinsen aus einem Kapital von 75.000 DM, was bei einem Zinssatz von 4,45 % einen Betrag von 278 DM ergibt. Daneben hat sich die Antragstellerin weitere nicht prägende Zinsnettoeinkünfte in Höhe von 178 DM (3,5 % aus weiteren 55.965 DM und 2 % aus weiteren 9.000 DM) anrechnen zu lassen, so daß insgesamt nicht prägende Zinseinkünfte von 456 DM anzusetzen sind. Ein höherer Zinssatz kommt entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht in Betracht, da die Antragstellerin wegen der Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen das Guthaben nicht langfristig anlegen konnte. Die Zurechnung von weiteren fiktiven Zinsnettoeinkünften kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Verbrauch nicht mutwillig i.S.v. § 1579 Nr. 3 BGB erscheint. Denn auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners bedurfte der Hausrat der Ergänzung.

Von den nicht prägenden Zinseinkünften der Antragstellerin von 456 DM können 400 DM als Ersatzeinkommen für das tote Kapital aus Wohnvorteil und der Rest von 56 DM als Ersatzeinkommen für die Haushaltsführung eingesetzt werden. Auf seiten des Antragsgegners verbleibt nach Berücksichtigung eines Ersatzeinkommens von 400 DM für den Wohnvorteil ein Ersatzeinkommen zur Haushaltsführung von 22 DM.

3. Danach ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:

<PRE>

Rente des Antragsgegners nach Abzug von 639 DM des Versorgungsausgleichs 3.212 DM

Rente der Antragstellerin einschließlich Versorgungsausgleich 618 DM nach Abzug der Krankenversicherungsbeiträge 1.033 DM

Ersatzeinkommen Hauserlös (Antragsgegner) 400 DM

Ersatzeinkommen Hauserlös (Antragstellerin) 400 DM

Ersatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehemann 22 DM

Ehefrau 56 DM

prägende Zinseinkünfte 267 DM

5.390 DM

Bedarf 5.390 DM: 2 = 2.695 DM

</PRE>

Auf den Bedarf von 2.695 DM hat sich die Antragstellerin die Renten in Höhe von (618 DM + 415 DM =) 1.033 DM sowie die Einkünfte in Höhe von (nichtprägenden 456 DM und prägenden 267 DM =) 723 DM Zinsen anrechnen zu lassen, so daß sich noch ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 939 DM ergibt.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284 I 2, 288 BGB (BGH, FamRZ 1987, 352).

4. Einen Unterhalt von 939 DM kann der Antragsgegner leisten, ohne daß sein eheangemessener Bedarf i.S.v. § 1581 BGB beeinträchtigt wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung stützt sich auf §§ 621 d I, 546 I 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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