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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 5 St RR 12/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 264
StGB § 78a
Zum Verjährungsbeginn beim Subventionsbetrug.
Tatbestand:

Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten einem Subventionsbetrug nach § 264 Abs.1 Nr.1 StPO zur Last gelegt. Das Amtsgericht stellte das Verfahren gegen den Angeklagten wegen eingetretener Verjährung ein. Die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht verworfen. Gegen dieses Urteil richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass die Tat deshalb nicht verjährt sei, weil beim Subventionsbetrug die Tatbeendigung erst mit Auszahlung der letzten auf dem Antrag beruhenden Subventionszahlung eintrete.

Gründe:

Aufgrund der eingetretenen Verjährung bleibt die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Der Angeklagte beantragte mit Schreiben vom 12.06.1995 eine Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm bei der Regierung von N. Er unterließ es, in dem Antrag anzugeben, Eigentümer von Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 208.000,00 DM zu sein.

Mit Bewilligungsbescheid vom 18.09.1997 bewilligte die Regierung von N einen Zuschuss in Höhe von 68.000,00 DM und ein zinsverbilligtes Darlehen in Höhe von 640.000,00 DM. Die Mittel wurden mit Bescheid vom 06.11.1997 freigegeben. Der Zuschuss in Höhe von 68.00,00 DM wurde zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedoch vermutlich unmittelbar nach der Freigabe an den Angeklagten ausbezahlt.

Das um 4,75 % verbilligte Darlehen wurde vom Angeklagten in Höhe von 314.000,00 DM in Anspruch genommen und ist derzeit noch nicht zurückbezahlt.

Die pflichtwidrig nicht angegebenen Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 208.000,00 DM hatten auf die Gewährung der Förderung keinen Einfluss, da eine hohe Fremdkapitalbelastung bestand. Im Übrigen war der Bewilligungsbehörde das Vorhandensein von Kapitalvermögen aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden bekannt.

Der Angeklagte hat den Gegenwert aus den Inhaberschuldverschreibungen zwischenzeitlich vollständig in den Geiselhöring geführten Gartenbaubetrieb investiert."

2. Ein Subventionsbetrug nach § 264 Abs.1 StGB verjährt wegen des Strafrahmens, der neben Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 78a Satz 1 StGB, sobald die Tat beendet ist.

a) Das StGB definiert den Begriff der Beendigung ebenso wenig wie den der Vollendung. Ganz bewusst hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 78a Satz 1 StGB sich für die Rechtsfigur der Beendigung der Tat entschieden (Entwurf 1962, S.259) und damit für die Verjährung auf einen Zeitpunkt abgestellt, der nach der Vollendung liegen kann. Vollendet ist ein Delikt, wenn alle objektiven Tatumstände bei Vorliegen der sonstigen subjektiven und individuellen Strafbarkeitsvoraussetzungen verwirklicht sind. Vollendung ist deshalb ein formeller Begriff, der sich nach der jeweiligen Tatbestandsformulierung, nicht nach materiellen Kriterien richtet und deshalb über eine Rechtsgutsverletzung nichts aussagt.

Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt fallen bei den sog. Dauerdelikten auseinander. Zum Wesen der sog. Dauerdelikte gehört, dass der Tatbestand nicht nur das Herbeiführen des rechtswidrigen Zustands, sondern auch dessen Fortdauer bis zu seiner Wiederaufhebung umfasst. So ist etwa die Freiheitsberaubung bereits vollendet, wenn der Täter sein Opfer einsperrt, aber erst beendet ist, wenn das Opfer wieder frei kommt. Auch aufgrund der Handlungsstruktur können Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt auseinander fallen, z.B. bei der Körperverletzung durch mehrere Schläge. Deckt die zur Vollendung notwendige Seite eines Delikts nicht den gesamten Inhalt des subjektiven Tatbestands ab, tritt also die Vollendung vor der vollen Verwirklichung der tatbestandlich geforderten Absicht ein, so wird der Eintritt derjenigen ins Auge gefassten Folgen, die zur Vollendung nicht verwirklicht sein müssen, ebenfalls noch als materielle Beendigung des Delikts verstanden. So sieht die Rechtsprechung und herrschende Lehre den Diebstahl erst mit der Sicherung der Beute als beendet an (BGHSt 4, 132, 133; 20, 194, 196). Beim Betrug beginnt die Verjährung mit Eintritt des Vermögensschadens. Verwirklicht sich der schädigende Erfolg erst nach und nach, z.B. beim Rentenbetrug, erreicht der Betrug erst mit dem letzten Teilerfolg sein Ende (BGHSt 27, 342; Schönke/Schröder/Cramer StGB 26. Aufl., § 263 Rn. 193 m.w.N.).

Ob und inwieweit es jeweils eine von der Vollendung unterscheidbare Beendigungsphase gibt, ist also eine Frage des jeweiligen Deliktstatbestands, selbst wenn - im Randbereich wenig trennscharf - auf die unrechtserhebliche Gesamttätigkeit abgestellt werden sollte (so Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben § 78a Rn. 1). Bei als Tätigkeitsdelikten ausgestalteten Gefährdungsdelikten beginnt die Verjährung entsprechend der Tatbestandsfassung grundsätzlich bereits mit der Beendigung der Ausführungshandlung (BGHSt 36, 255, 256; OLG Köln NJW 2000, 598; a.A. Dannecker NStZ 1985, 49, 51).

b) Der den Strafrechtsschutz vorverlagernde Subventionsbetrug nach § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt denjenigen unter Strafe, der gegenüber dem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind. Weil anders als beim allgemeinen Betrugstatbestand auf einen Schaden verzichtet wird und nicht einmal als "Zwischenerfolg" ein Irrtum des Subventionsgebers erforderlich ist, handelt es sich um kein Erfolgs-, sondern um ein als Tätigkeitsdelikt ausgestaltetes abstraktes Gefährdungsdelikt (ganz herrschende Meinung; NK/Hellmann, 2. Aufl., § 264 Rn. 11 m.w.N.).

Dementsprechend ist das Landgericht unter entsprechender Anwendung der vom OLG Köln NJW 2000, 598 für den Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB entwickelten Grundsätzen davon ausgegangen, dass die Verjährung mit der Abgabe des Antrags am 12.6.1995, der unvollständige bzw. unrichtige Angaben enthielt, zu laufen begonnen habe (a. A. Tröndle/Fischer StGB 53.Aufl., § 264 Rn.38; Schönke/Schröder/Lenckner/Perron § 264 Rn.66, vgl. auch Heinz GA 1977, 193, 213).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die nicht unumstrittene Rechtsauffassung des OLG Köln zur Verjährung beim Kapitalanlagebetrug (ablehnend z.B. NK/Hellmann § 264a Rn. 88) so ohne weiteres auf den tatbestandlich anders formulierten Subventionsbetrug übertragen werden kann. Jedenfalls verbietet es die Tatbestandsfassung des § 264 Abs.1 StGB sowie die in § 78a StGB für den Verjährungsbeginn getroffene Regelung auf den Erfolg, die Subventionserlangung, abzustellen. Zwar stellt § 78a Satz 2 StGB ausdrücklich fest, dass in den Fällen, in denen ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später eintritt, die Verjährung erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt. Jedoch verzichtet die Tatbestandsfassung des § 264 Abs. 1 StGB im Wege der Vorverlagerung der Strafbarkeit gerade auf einen Schadenseintritt als "tatbestandlichen" Erfolg. Als Delikt mit überschießender Innentendenz ist der Subventionsbetrug nicht formuliert. Die unvermeidliche Konsequenz aus der Gesetzesfassung des Subventionsbetrugs ist, dass der Verjährungsbeginn jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt einsetzen muss, in dem das Geschehen in der Nachvollendungsphase sich noch als ein vom Tatbestand erfasstes Geschehen begreifen lässt. Denn das Hinausschieben der Deliktsbeendigung über den Zeitpunkt der formellen Vollendung hinaus muss den Anforderungen des Artikel 103 Abs. 2 GG genügen, das heißt durch den in Frage stehenden gesetzlichen Tatbestand legitimiert sein (zur Geltung des Gesetzlichkeitsprinzips bei der Verjährung, Kühl Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl., § 14 Rn. 25; NK/Zaczyk, 2.Aufl., § 22 Rn. 6; Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil Band I, 4. Aufl., § 5 Rn. 58 ff.). Selbst wenn als Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn nicht auf den Abschluss der tatbestandsmäßigen Ausführungshandlung, sondern im Wege der Auslegung für die materielle Verwirklichung des Unrechts (vgl. Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. Vor § 22 Rn. 2) erst die spätere Subventionsbewilligung am 18.9.1997 oder sogar der Freigabebescheid vom 9.11.1997 maßgeblich sein sollte, war die Tat bei Anzeigeerstattung vom 13.4.2004 bereits verjährt.

3. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen könnte neben dem Subventionsbetrug auch noch ein untauglicher Betrugsversuch nach § 263 Abs.1 und 2 StGB vorliegen (zur umstrittenen Frage der Exklusivität zwischen § 264 und § 263 StGB bzw. zum ebenso umstrittenen Konkurrenzverhältnis zwischen diesen beiden Tatbeständen NK/Hellmann § 264 Rn. 170 ff.).

Für den Verjährungsbeginn des versuchten Betrugs wäre das Ende der Tätigkeit maßgeblich, mit der der Täter die Vollendung anstrebt (BGHSt 36, 105, 117; BGH NJW 1989, 2140, 2141). Insofern wird jedes Delikt durch den Versuch gleichsam zu einem Tätigkeitsdelikt.

Im vorliegenden Fall erfolgte die möglicherweise vorliegende Täuschung im Juni 1995, die auf den Bewilligungsbescheid vom 18.9.1997 jedoch keinen Einfluss hatte. Auch bei Vorliegen eines versuchten Betrugs ergäbe sich also kein späterer Zeitpunkt für die Tatbeendigung wie beim angeklagten Subventionsbetrug.

Ende der Entscheidung

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