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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 03.08.2000
Aktenzeichen: 6 U 1817/99
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
Leitsatz:

"Es verstösst gegen § 1 UWG, wenn ein Wettbewerber kompatible Schlauchfolienbeutel mit Abformmassen für die Anwendung in Zahnarztpraxen herstellt und vertreibt, die in Verarbeitungskartuschen des Orginalherstellers eingelegt werden können, wenn dadurch die Sicherheit und der Komfort des Original-Systems beeinträchtigt werden können".


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 1817/99 21 O 22095/97 LG München I

Verkündet am 03.08.2000

Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S als Vorsitzenden und die Richter am Oberlandesgericht N und Dr. H im schriftlichen Verfahren gemäß Sach- und Streitstand vom 09.06.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Das Urteil das Landgerichts München L vom 04.12.1998, AZ: 21 O 22085/87, wird aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen wurde.

II. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden, Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.400,00 - ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr passend für das P-Gerät der Klägerin zahnmedizinische Abdruckmassen in Schlauchbeuteln, bestehend aus einem Basispastenbeutel und einem Katalysatorpastenbeutel, anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben, wenn das vorgesehene Mischungsverhältnis 5 (Basispaste) : 1 (Katalysatorpaste) beträgt und die Schlauchbeutel der Basispaste einen Inhalt von ca. 300 ml oder weniger, einen Durchmesser von ca. 55 - 60 mm und eine Länge von ca. 140 mm oder weniger, sowie die Schlauchbeutel der Katalysatorpaste einen Inhalt von ca. 66 ml oder weniger, einen Durchmesser von 23 - 27 mm und eine Länge von ca. 140 mm oder weniger, aufweisen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer II, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Liefermengen, Lieferzeiten und -preise, der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung, unter Nennung der Angebotsmengen, -zeiten, -preise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

IV. Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer II entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

V. Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

VI. Des Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.140.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt jeweils DM 60.000,00.

Tatbestand:

Die Parteien sind Konkurrenten u. a. beim Vertrieb von Abformmaterialien für Zahnärzte und streiten, ob die Beklagten derartige Materialien in Folienschlauchbeuteln anbieten dürfen, die mittels Kartuschen in ein Mischgerät passen, das von der Klägerin entwickelt wurde und mit welchem sie ein geschlossenes System zur besseren Anwendung ihrer Materialien aufgebaut hat.

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von chemisch-technischeh und chemisch-pharmazeutischen Präparaten. Zu der Produktpalette der Parteien gehören auch Abdruckmassen für zahnmedizinische Zwecke. Der Markt bietet den Zahnärzten verschiedene Abformmaterialien an, die auf die jeweiligen Indikationen und Abformtechniken abgestimmt sind. Jeder Hersteller verwendet dabei eine eigene Farbskala, um den Zahnärzten und Zahnarzthelferinnen die Anwendung zu erleichtern. Die Klägerin bietet als einziges Unternehmen Abformmaterial auf Polyetherbasis unter den Marken "I" und "P" an. Daneben vertreibt die Klägerin wie die Beklagten Abformmaterialien auf Silikon-Basis. Dentales Abformmaterial muß vor der Anwendung angemischt werden. Hierzu muß die Basispaste mit der gesondert verpackten und gelieferten Katalysatorpaste in einem bestimmten Mischverhältnis zusammengerührt werden.

Die Klägerin brachte im April 1994 ein von ihr entwickeltes Mischgerät für zahnärztliche Praxen auf den Markt, mit dem Abdruckmassen auf Polyether- und Silikonbasis im Verhältnis 5 (Basispaste) und 1 (Katalysator) automatisch angemischt werden können. Dieses Gerät wird unter der eingetragenen Marke "P" angeboten.

Bis zur Markteinführung des Mischgeräts konnte der Zahnarzt die Materialien entweder von Hand oder durch sogenannte handgetriebene Mischgeräte verbinden. Die auf dem Markt befindlichen Handmischgeräte basierten auf einem Mischverhältnis 1 zu 1.

Das von der Klägerin unter der eingetragenen Marke I vertriebene Polyetherprodukt kann aufgrund der chemischen Zusammensetzung nicht im Verhältnis 1 zu 1 gemischt werden. Die Klägerin sah sich daher veranlaßt um ein für alle Abformmaterialien geeignetes einheitliches Mischgerät zu entwickeln, das Mischverhältnis der Basispaste Polyether und des Katalysators auf 5 zu 1 herabzusetzen. Die Klägerin änderte ferner das Mischverhältnis bei Ihren Silikonmaterialien entsprechend ab, damit die Mischmaschine einheitliche Kartuschen für Abmischungen in dem Verhältnis 5 zu 1 verwenden kann.

Die wiederverwendbaren Kartuschen werden, befüllt mit den in Folienschlauchbeuteln abgepackten Materialien, in das Gerät eingelegt (vgl. Beschreibung S. 7, Anlage K 7).

Die Klägerin bietet insgesamt acht Materialien zur Anmischung in dem Gerät an. Jedem Material ist eine Farbe zugeordnet. Die Farben der Kartuschen sind mit der Farbkennzeichnung auf den Schlauchbeuteln der verschiedenen Materialien abgestimmt. Die Verschlüsse der Kartuschen sind den Anforderungen der jeweiligen Materialien angepaßt angesichts unterschiedlicher Viskosität. Auf den Kartuschen ist die jeweilige eingetragene Marke des verwendeten Materials angebracht. Die Aufdrucke der Folienbeutel sind nach dem Befüllen der Kartusche nicht mehr sichtbar. Der Beutelinhalt reicht für mehrere Anwendungen und Kartuschen mit angebrochenen Folienbeuteln können über Monate hinweg gelagert werden, wobei der Beutelaufdruck niemals wieder sichtbar wird.

Das von der Klägerin entwickelte Gerät war über Jahre hinweg die einzige auf dem Markt befindliche Mischvorrichtung mit dem Mischverhältnis 5 zu 1. Die Beklagte zu 1) hat sich bemüht, ein Konkurrenzprodukt mit dem gleichen Mischverhältnis zu entwickeln, wobei nach ihren Angaben die Markteinführung Ende 1998 unmittelbar bevorstehen sollte.

Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt unter den Marken "H" und "S" Abformmaterialien. Das Angebot erfolgt in den für die Handmischung bestimmten Tuben in dem Mischverhältnis 1 : 1 und in Schlauchbeuteln im Mischverhältnis 5 : 1, wobei die Beutel den Maßen der Folienbeutel der Klägerin entsprechen. Die Farbe der Silikonmasse "S" ist blau. Die Auslaßöffnung der blauen Kartusche der Klägerin ist für dünnerfließende Polyether-Abformmaterialien bestimmt. Die Farbe der Abformmasse "H" ist grün, der Aufdruck auf der Folie schwarz. Eine Kartusche In letzterer Färbe wird von der Klägerin nicht angeboten.

Die Beklagte zu 1) weist in Ihrer Werbung darauf hin, daß diese Beutel in "geeigneten" Mischgeräten automatisch anmischbar sind.

Ein Antrag der Klägerin, der Beklagten zu 1) den Vertrieb der Beutel im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.08.1987 zurückgewiesen (Anlage B 2).

Die Beklagte zu 2) vertreibt unter der Handelsmarke "S" die von der Beklagten zu 1) produzierten Schlauchfolienbeutel. Auf der silberfarbigen Folie ist ein grüner Aufdruck angebracht, der mit keiner Kartuschenfarbe übereinstimmt.

Der Beklagten zu 2) ist im Wege der einstweiligen Verfügung mit Urteil des Oberlandesgerichts München vom 14.08.1987 (Anlage K 14) der Vertrieb der Beutel untersagt worden. Der Vollzug des Urteils ist von einer Sicherheitsleistung in Höhe von DM 1.000.000,00 abhängig gemacht worden.

Die Klägerin hat zur Begründung der vorliegenden Klage vorgetragen.

Die Beklagten verletzten durch die Lieferung von Schlauchbeuteln für das P mixgerät Markenrechte der Klägerin, da die Abformmaterialien in die mit den Marken der Klägerin gekennzeichneten Kartuschen abgefüllt werden und der Aufdruck auf den Folien dann nie mehr sichtbar sei. Die Kartusche sei auch im Einsatz einer Zahnarztpraxis als einzige Umhüllung des Materials anzusehen. Der Zahnarzt handele im geschäftlichen Verkehr und nicht im Privatbereich. Es sei daher unerheblich, ob und wieviele Angehörige einer Zahnarztpraxis oder Zahnklinik mit den Marken der Klägerin gekennzeichneten Kartuschen in Berührung kämen.

Der Vertrieb und die Herstellung der mit dem Gerät der Klägerin kompatiblen Beutel verstoße ferner gegen § 1 UWG.

Die Beklagten beuteten den mit großem zeitlichen und finanziellen Aufwand geschaffenen Ruf der Klägerin aus, indem sie sich in das bisher einzigartige und Innovative System der Klägerin einschöben.

Die Klägerin habe sich durch die Entwicklung eines neuen Systems einen Spezialmarkt aufgebaut. Das Gerät, die Kartuschen, die Farbcodierung und die speziell für das Gerät entwickelten Schlauchbeutel seien als Gesamtsystem anzusehen. Das Pentamixsystem sei von vornherein auf Fortsetzungsbedarf ausgerichtet gewesen. Der volle Markterfolg trete erst dann ein, wenn der Zahnarzt sowohl das Gerät als auch die Materialien von der Klägerin beziehe. Die Beklagten hätten ihre Beutel nur auf den Markt gebracht, um auch Zahnärzte, die über des Gerät verfügen, beliefern zu können. Die Rechtsprechung über die Herstellung von Zubehör-, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien sei nicht anzuwenden. Bei den Abformmaterialien handele es sich um das Hauptprodukt, zu dessen Verarbeitung das Gerät benötigt werde. Der Fall sei vergleichbar mit dem der Entscheidung "Klemmbausteine" zugrundeliegenden Sachverhalt.

Die Herstellung und der Vertrieb der Nachahmungen durch die Beklagten sei auch unter dem Gesichtspunkt der "Entwertung der Hauptsache" sittenwidrig.

Die Klägerin habe für ihr System ein geschlossenes Farbsystem entwickelt, mit dem die angebotenen Materialien der jeweiligen Kartusche zugeordnet werden könnten. Verwende der Zahnarzt oder die Zahnarzthelferin die Beutel der Beklagten, sei eine Zuordnung weder aufgrund der Farbgebung noch der Marke möglich. Es bestehe daher eine erhebliche Gefahr, daß der Beutel in die "falsche Kartusche" eingesetzt werde, mit der Folge, daß die Anmischung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werde. Die sich daraus ergebenden Qualitätsmängel werde der Arzt nicht den Beklagten, sondern dem Gerät der Klägerin anlasten. Gerade wegen der Neuartigkeit des "P"-Systems könne nicht erwartet werden, daß der durchschnittliche Zahnarzt zwischen Mängeln des Gesamtsystems und der Ungeeignetheit des fremden Zubehörproduktes unterscheiden könne.

Die Wettbewerbswidrigkeit ergebe sich weiter aus dem Umstand, daß die Klägerin erhebliche Entwicklungskosten für das neue System aufgewandt habe. Die Kosten hätten sich auf insgesamt ca. 7,2 Millionen DM belaufen. Der Kostendeckungsbeitrag für das Gerät und die Kartuschen belaufe sich auf 15,4 %, der Kostendeckungsbeitrag der Folienbeutel auf 78 %. Das Gerät sei in den Geschäftsjahren 1997 und 1998 zu einem Durchschnittspreis von DM 800,00 und die Kartuschen von DM 40,00 abgegeben worden. Es sei von einer Gerätenutzung von acht Jahren auszugehen. Innerhalb dieser Zeit beziehe ein Zahnarzt Materialien im Gesamtwert von ca. DM 10.000,00.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr passend für das P-Gerät der Klägerin zahnmedizinische Abdruckmassen in Schlauchbeuteln, bestehend aus einem Basis-Pastenbeutel und einem Katalysator-Pastenbeutel anzubieten, zu bewerben, und/oder zu vertreiben,

wenn das vorgesehene Mischverhältnis 5 (Basispaste) zu 1 (Katalysatorpaste) beträgt,

und die Schlauchbeutel der Basispaste einen Inhalt von ca. 300 ml oder weniger, einen Durchmesser von ca. 56 - 60 mm und eine Länge von ca. 140 mm oder weniger, sowie die Schlauchbeutel der Katalysatorpaste einen Inhalt von ca. 66 ml oder weniger, einen Durchmesser von 23 - 27 mm und eine Länge von ca. 140 mm oder weniger, aufweisen.

2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen, über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I., und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Liefermengen, Lieferzeiten und -preise, der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns unter Angabe der einzelnen Angebote und, der Werbung, unter Nennung der Angebotsmengen, -zeiten, -preise und Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.

3. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und/oder entsteht.

Die Beklagten haben beantragt;

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben zur Begründung vorgetragen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu. Bei den Schlauchbeuteln handele es sich um Verbrauchsmaterialien. Bei Zubehör und Ersatzteilen bestehe grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Der Schlauchfolienbeutel der Klägerin als solcher genieße kein Sonderschutzrecht. Die patentierte Dichtung werde von den Beklagten nicht verwendet. Die Klägerin könne nicht die Grundsätze der Klemmbauentscheidung des BGH für sich in Anspruch nehmen, denn das System der Klägerin sei nicht als fortlaufende Serie von Ergänzungen und Erweiterungen ausgelegt. Die Klägerin halte lediglich ein geschlossenes System feil, das darauf abziele, daß die Abformmaterialien verbraucht würden und neue gleichartige Beutel zum Einsatz kämen. Das System werde durch neue Schlauchbeutel nicht erweitert. Darin liege der entscheidende Unterschied zu dem Urteil des BGH. Die Beklagten ahmten auch nicht die Abformmaterialien der Klägerin nach, sondern stellten durch die Verpackung nur die Kompatibilität mit dem von der Klägerin vertriebenen Mischgerät her. Es sei daher vielmehr auf die Rechtsprechung des BGH zu Zubehör-, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien zurückzugreifen, wonach Nachahmungsfreiheit bestehe.

Es liege weder eine Qualitätstäuschung noch eine Rufausbeutung vor. Der Zahnarzt wisse genau, welche Abformmaterialien er verwende. Die Vorstellung der Klägerin, ein Zehnarzt würde eine mögliche Verschmutzung des Gerätes aufgrund einer - unterstellten - minder qualitativen Schlauchbeutelbefüllung der Klägerin anlasten, gehe fehl. Ein Zahnarzt sei durchaus in der Lage festzustellen, daß eine Verschmutzung mit der Auswahl der Beutel in Zusammenhang stehen könne. Er würde denn ggf. wieder auf die Ware der Klägerin zurückgreifen.

Die Klägerin habe lediglich die Gesamtkalkulation vorgelegt und nicht im einzelnen erläutert, welche Kosten alleine auf das Mischgerät entfallen seien. Es werde bestritten, daß die Forschungs- und Entwicklungskosten für das Gerät DM 3,5 Millionen betragen hätten.

Abformmaterialien und Mischgeräte stellten eigene Märkte dar. Die Klägerin erziele auf beiden Märkten Gewinn.

Es sei weiter zu berücksichtigen, daß für der Fall des Verbote eine Monopolisierung des gesamten Marktes für Abformmaterialien herbeigeführt werde, da dann die Klägerin das Gerät zu so geringen Preisen veräußern könne, daß innerhalb weniger Monate fast jeder deutsche Zahnarzt ein solches Gerät besitzen würde.

Eine Markenrechtsverletzung scheide aus, da der Zahnarzt und sein Personal wissen würden, welches Material in der Kartusche enthalten sei. Die unter dem Schlagwort "Handtuchspender" ergangene Entscheidung es BGH sei nicht einschlägige da der Verbraucher die Herstellerfirma des Beutels kenne.

Zur Begründung einer Widerklage, in der ersten Instanz ist geltend gemacht worden, die Klägerin und Widerbeklagte sei gemäß § 28 Abs. 2 i. V. m. § 35 GWB verpflichtet, gegenüber den Beklagten zu erklären, daß ihnen der Vertrieb der streitgegenständlichen Schlauchbeutel gestattet sei. Die Klägerin sei im Bereich des Marktes der Präzisionsabformmaterialien marktbeherrschend. Im Bereich der Abformmaterialien bestehe für Präzisionsabformmaterialien ein eigener Markt. Der Marktanteil der Klägerin liege hier über 33 %.

Der Markt sei aber vorliegend noch kleiner zu ziehen, nämlich als Markt für Präzisionsabformmaterialien zur Verwendung in elektrischen Handmischgeräten. Auf diesem Markt betrage der Anteil der Klägerin 95 %. Die Klägerin behindere die Beklagten unbillig in einem Geschäftsverkehr, der ihnen üblicherweise zugänglich sei.

Die Widerklägerinnen haben beantragt,

1. der Klägerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu gebieten, gegenüber den Beklagten zu erklären, daß sie berechtigt sind, zahnmedizinische Abdruckmassen in Schlauchfolienbeuteln, die geeignet sind, vom P-Gerät der Firma E aufgenommen und verarbeitet zu werden, zu beworben und/oder zu vertreiben.

2. festzustellen, daß die Klägerin den den Beklagten bereits entstandenen und/oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, daß die Beklagten die in Ziffer 1 genannten Schlauchbeutel nicht an Dritte vertreiben können, weil diese im Hinblick auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, durch die Klägerin hinsichtlich des Vertriebes der vorgenannten Schlauchfolienbeutel diese Produkte nicht abnehmen.

Die Widerbeklagte und Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die angebenden Marktdaten seien völlig unzureichend. Hinsichtlich der Marktabgrenzung werde bestritten, daß der Markt der Präzisionsabformmaterialien einen besonderen Markt darstelle. Es sei technisch nicht notwendig, ausschließlich diese Materialien zu verwenden. Es gebe keinen gesonderten Markt für Abformmaterialien für elektrische Mischgeräte.

Mit Endurteil vom 04.12.1988 hat das Landgericht die Klage und die Widerklage bei einer Kostenverteilung 7/10 zu 3/10 zu Lasten der Klägerin abgewiesen, da keine Markenrechte der Klägerin verletzt würden, denn der Zahnarzt und seine Helferinnen stellten nicht die unbestimmte Vielzahl von Personen im geschäftlichen Verkehr im Sinne der Handtuchspender-Entscheidung dar. Auch ein Anspruch nach § 1 UWG scheide aus, denn es liege weder ein "Einschieben in fremde Serie", noch eine "Entwertung der Hauptsache", noch der Gesichtspunkt der "nicht erreichten Amortisation der Entwicklungskosten" vor.

Die Klägerin greift diese Entscheidung an, wobei sie ihre Argumente wiederholt und vertieft.

Sie wendet sich vorliegend nicht dagegen, daß die Beklagten inzwischen befüllte Kartuschen (ohne Füllbeutel) vertreiben, die in ihr P-Gerät passen, sondern gegen den Vertrieb von Folienschlauchbeuteln, die angesichts des von ihr entwickelten und von den Beklagten nachgeahmten Mischungsverhältnisses von 5 zu 1 der erforderlichen Materialien und der Packungsgröße in ihre Kartuschen und mit diesen in ihr Mischgerät passen.

Die Klägerin stützt sich auf ihre nationale dreidimensionale Marke Nr. 39806820 gemäß Anlage K 32, die einen Schlauchbeutel wiedergibt, und die die Beklagten identisch verletzten.

Ferner beruft sie sich auf diverse eingetragene Marken, die auf ihren Kartuschen aufgedruckt sind, und macht geltend, nach Einlegen der Schlauchbeutel sei die auf diesen aufgedruckte Bezeichnung nicht mehr zu sehen. Die Zahnärzte sowie ihre Helferinnen, vor allen in Großpraxen, aber auch Urlaubsvertretungen, neu eingestellte Mitarbeiter usw., ordneten die aufgedruckte Marke dem Inhalt der Kartuschen zu, die bei entsprechend geringem Bedarf über Monate hinweg benutzt werden können. Eine Identifizierung des Inhalts anhand der Farbe des Materials in der Mischdüse sei weder sicher noch üblich. Die Anbringung von Aufklebern sei den Beklagten gerichtlich untersagt und im übrigen - bei Überkleben der Klagemarken auf den Kartuschen - eine Markenverletzung oder bei Anbringung daneben als "Zweitmarke" Irrelevant bzw. - nach einiger Zeit - verwirrend. Zu Unrecht habe das Landgericht die "Handtuchspender"-Entscheidung vorliegend nicht angewandt.

Den Verstoß gegen § 1 UWG stützt die Klägerin im Berufungsverfahren zusätzlich noch auf einen Verstoß gegen das MPG: Es seien zwar die Materialien der Beklagten zertifiziert, deren Qualität sie gar nicht in Frage stelle. Nach dem MPG müßte jedoch das ganze System, also das Zusammenwirken von Material im Beutel, Kartusche und Mischgerät, sicher und zertifiziert sein. Das ist bei den Beklagten nicht der Fall. Es könne zu Verwechslungen kommen, so daß Kartuschen mit nicht der Viskosität angepaßten Auslaßöffnungen verwendet würden, über den Inhalt der gebrauchten Kartusche ein Irrtum vorliege, oder - da stets ein Rest des Materials in der Kartusche verbleibe - eine ungeeignete oder gar gesundheitsgefährdende Mischung für den Patienten beim aufeinanderfolgenden Verwenden, von Beuteln der Klägerin und der Beklagten oder umgekehrt, entstehen.

Soweit lediglich die Beklagte zu 2) nach jahrelanger Untätigkeit und entsprechend anders eingewöhnter Praxis erst zum Ende des Rechtsstreite in einem Merkblatt auf geeignete Kartuschen der Klägerin hinweise und zum gründlichen Reinigen auffordere (Anlage BE 21), reiche dies keineswegs aus. Es müsse die Kompatibilität ausgeschlossen sein. Die Beklagten schöben sich auch unlauter in eine fremde Serie ein: Die Parteien stellten Abformmaterialien her, die sie vertreiben wollten. Diese seien die Hauptware und kein Zubehör oder Verbrauchsmaterialien im Sinne der Rechtsprechung. Nur zur Verbesserung der Verarbeitungsfähigkeit dieser Materialien und zu deren Absatzsteigerung hätte die Klägerin das in, sich geschlossene System "P" entwickelt. Der fortlaufende Ergänzungsbedarf ergebe sich nicht aufgrund des Materialbedarfs einer Zahnarztpraxis schlechthin, sondern wegen des Mischgeräts und der zugehörigen Kartuschen, des Mischungsverhältnisses 5 zu 1 und der darauf abgestimmten Beutelgröße. Beim erstmaligen Verkauf komme die Klägerin nicht auf ihre Kosten. Ferner werde der Ergänzungsbedarf erweitert im Laufe der Zeit für weitere Abformmaterialien, die in dem P mixsystem verarbeitet werden könnten.

Desweiteren seien die Entwicklungskosten noch nicht amortisiert, die ca. 7,2 Mio. DM in sieben Jahren sowie zusätzlich ca. 2,5 Mio. DM für Werbung und ca. 3 Mio. DM für die Fortentwicklung betragen hätten.

Schließlich werde die Hauptsache entwertet: Es gäbe vielfältige Schwierigkeiten, wenn das P-System mit fremden Beuteln befüllt werde, die der Zahnarzt nicht dem Fremdprodukt zurechne. Insofern sei das Erstgericht zum einen nicht der angesprochene Verkehr und zum anderen verkenne es die tatsächlichen Gegebenheiten, daß es nämlich in Vergessenheit gerate, wenn ein Fremdprodukt in der klägerischen Kartusche eingelegt sei, die Silikonmaterialien der Hersteller nicht kompatibel seien, die Geräte nicht sorgfältig gereinigt würden usw..

Es liege ferner ein Verstoß gegen § 3 UWG vor, da die Beklagten die Klebeetiketten nicht verwenden dürften und entgegen den Beteuerungen der Beklagten der Inhalt der Kartuschen anhand von Farbe und Mischdüse nicht sicher identifizierbar sei.

Soweit die Beklagten geltend machten, es gäbe inzwischen einen Markt für Mischgeräte und einen solchen für Abformmaterialien in passenden Beuteln diverser Anbieter, träfe dies nicht zu. Es gäbe nur einen Markt für das Gesamtsystem, in den sich die Beklagten einklinken wollten. Das von ihnen angeblich entwickelte, Gerät sei nicht erhältlich, andere Geräte funktionierten nicht oder seien nicht am Markt. Im übrigen sei ein eigenes Gerät der Beklagten irrelevant, da die sichere Kompatibilität ihrer Materialien im System der Klägerin nicht gegeben sei.

Was die angeblichen diversen Folienbeutelanbieter anbelangt, so beziehen diese alle von den Beklagten das Material.

Die Klägerin beantragt unter Aufhebung des klageabweisenden Teils des Ersturteils

zu erkennen, wie aus dem Tenor ersichtlich.

Die Beklagten beantragen

kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung und stellen Vollstreckungsschutzsantrag nach § 712 ZPO.

Sie machen zu den markenrechtlichen Ansprüchen geltend, die dreidimensionale Marke beinhalte einen Beutel ohne Kennzeichnung, sei technisch bedingt und daher nichtig. Der Rechtsstreit sei insoweit ggf. bis zur Entscheidung über die eingeleitete Löschung dieser Marke auszusetzen. Im übrigen sei die Kennzeichnungskraft geringst und werde angesichts der Beschriftung der Produkte der Beklagten nicht verletzt. Die Marken der Klägerin auf den Kartuschen würden nicht verletzt, denn es sei nur das dauerhafte Überkleben den Beklagten verboten. Die Beklagten lieferten jedoch den Zahnärzten Aufkleber mit, mit denen die Zahnärzte z. B. den Ablegeplatz für die Kartuschen kennzeichnen könnten.

Ein Verstoß gegen das MPG sei nicht gegeben, da die Produkte der Beklagten zertifiziert seien. Einer Zertifizierung des Gesamtsystems bedürfe es nicht.

Die geltend gemachten Ansprüche nach dem UWG seien unbegründet: So liege keine Irreführung vor über den Inhalt der Kartuschen, denn die Mischkanüle zeige anhand der abweichenden Form und der durchschimmernden Farbe, welches Material sich in der Kartusche befinde. Die Klägerin verkenne in diesem Zusammenhang die Sorgfaltspflicht der Zahnärzte und berücksichtige auch nicht die Wirkung der mitgelieferten Etiketten.

Die Klägerin habe die Entwicklungskosten längst amortisiert, denn ihr Geschäftsführer erkläre andernorts, es würden mit Gerät und mit Material Gewinne erzielt. Im übrigen seien die Zahlenangaben undurchsichtig und würden bestritten.

Es läge auch keine Entwertung der Hauptsache vor, denn die Beklagten vertrieben ein einwandfreies Material. Evtl. Mängel würden den Beklagten zugerechnet und nicht der Klägerin. Probleme tauchten allenfalls beim Wechsel von einem Produkt zu einem anderen auf. Die Verwender seien aber gehalten, die Kartuschen zu säubern, was auch möglich sei. Ferner erhielten sie den Hinweis, die Beutel der Beklagten nur in geeignete Kartuschen einzulegen.

Im übrigen gäbe es kein "Gesamtsystem P" mehr, sondern einen Markt für Mischgeräte von der Klägerin, den Beklagten zu 1) und zu 2) und der Firma K. Beutel böten die beiden Beklagten, die Firma D, E und K an. Da die Klägerin im übrigen marktbeherrschend sei, könnten sich die Beklagten auch auf einen kartellrechtlichen Duldungsanspruch berufen.

Die Klägerin hält dem entgegen, es gäbe nicht den von den Beklagten behaupteten Markt. Das Gerät der Beklagten "M" könne die Klägerin nicht kaufen, die Beklagten beabsichtigten also gar keine echte Konkurrenz. K sei noch nicht auf dem Markt.

Was die Beutel anbelange, paßten diejenigen von K und D nicht in die Kartuschen der Klägerin. Im übrigen würden die von den Beklagten weiter benannten Anbieter ausschließlich Produkte der Beklagten zu 1) anbieten, lediglich unter anderer Bezeichnung.

Ohne sichere und zulässige Kompatibilität dürften die Beklagten sich nicht in das System der Klägerin hineindrängen. Es sei nicht das Problem der Klägerin, wenn die Beklagten kein anderes Mischgerät entwickelten.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Einzelheiten in den eingereichten Schriftsätzen nebst Anlagen, die angefochtene Entscheidung und die Sitzungsniederschriften verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2000 bot keinen Anlaß zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg.

Den Beklagten ist es untersagt, den guten Ruf der Klägerin durch kompatible Beutel zu gefährden, weil vor allem beim Wechsel der Abformmaterialien Probleme auftauchen können, die der Klägerin zugerechnet werden können und ihren Ruf schädigen, § 1 UWG.

Auch ist die Verwendung nicht geeigneter Kartuschen nicht ausgeschlossen mit der gleichen Folge.

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen und zur Verdeutlichung des Standpunktes des Senats ist auf folgendes hinzuweisen:

1. Streitgegenständlich sind nur die vom Klageantrag erfaßten Schlauchfolienbeutel in einer Größe, die eine Verwendung in den Kartuschen der Klägerin erlaubt, also in Bezug auf die äußeren Abmessungen und das Mischungsverhältnis von 5 zu 1.

Soweit die Beklagten auf Kartuschen ohne Schlauchfolienbeutel abstellen, hat dies mit dem Rechtsstreit nichts zu tun.

2. Angesichts des letztlich unstreitigen Vortrags gibt es auch entgegen dem Bestreben der Beklagten, die Sachlage anders darzustellen, keinen Markt für Mischgeräte und einen Markt mit vielen Beutelproduzenten:

a) Die Behauptung, es gäbe ein Mischgerät an der Firma K , wurde von den Beklagten dahingehend "korrigiert", das Gerät käme "demnächst" auf den Markt. Da dies bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht geschehen ist und völlig offen ist, wann das sein soll und welche Kartuschen usw. das Gerät verwenden kann, ist eine Auseinandersetzung mit diesem Vortrag nicht veranlaßt.

b) Das Mischgerät der Firma H, das dem Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren vorgestellt wurde (Az.: 6 U 2931/97) funktioniert nicht.

c) Wenn von dem von den Beklagten entwickelten Gerät "M" bis zum 09.08.2000 lediglich insgesamt 90 Stück verkauft sein sollen, wobei unklar ist, in welches Land, und es der Klägerin unstreitig nicht gelingt, über irgendeinen Zahnarzt von rund 40.000 Zahnärzten in Deutschland ein solches Gerät zu erwerben, kann von einem marktfähigen Gerät, die in Konkurrenz zum P-Gerät getreten ist, und tatsächlich angeboten wird, nicht gesprochen werden.

Wenn die Beklagten dabei noch betonen, daß die Beklagte zu 1) und daneben die Beklagte zu 2) den "M" anbieten (ohne daß ihn die Klägerin aber erwerben kann), so vervielfältigt dies weder die Produktpalette noch ergibt dies einen echten Markt.

Der Zeugenbeweis für die Behauptung der Beklagten, "M" werde im Inland vertrieben, ist unter diesem Umständen nicht zu erheben.

Von April 1997 bis zum 08.08.2004, also über drei Jahre, gibt es somit zum Zubereiten der Silikon- und Polyetherabformmassen nur das Gerät der Klägerin, wobei das "P 2" nur eine Fortentwicklung des "P" ist und kein weiteres Konkurrenzprodukt.

d) Was die einlegbaren Folienbeutel anbelangt, so passen die Beutel der Firma K und der Firma D unstreitig nicht in die Kartuschen der Klägerin.

Die Klägerin greift jedoch vorliegend nur passende Beutel an. Die von den Beklagten herangezogenen Beutel haben also mit dem Rechtsstreit genausowenig zu tun wie befüllte Kartuschen ohne Beutel.

e) Unstreitig beliefert die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) und die Firma E sowie auch die Firma B.

Wenn diese Firmen die Produkte der Beklagten zu 1) unter abweichenden Bezeichnungen anbieten, mag es einen Markt für den Zahnarzt als Anwender geben.

Für den vorliegenden Rechtsstreit ist es jedoch unerheblich, über wieviele Kanäle die Beklagte au 1) ihre Produkte verbreitet. Wird sie verurteilt, gibt es keinen Markt mehr für Fremdprodukte gegenüber den klägerischen Beuteln.

3. Mit einem kartellrechtlichen Duldungsanspruch muß sich der Senat nicht befassen, denn das Kartellrecht führt nicht dazu, daß markenmäßig und wettbewerbsrechtlich unzulässiges Handeln geduldet werden muß. Eine Abgabe an den Kartellsenat nach § 187 Abs. 1 GWB scheidet aus, da die kartellrechtliche Frage nicht entscheidungserheblich ist.

4. Die dreidimensionale Marke der Klägerin wird durch die Beutel der Beklagten identisch verletzt.

Einer Aussetzung bedarf es im Hinblick auf den Löschungsantrag Anlage BE 15 jedoch nicht, da der Klageanspruch nach dem UWG begründet ist.

5. Das Handeln der Beklagten ist nach § 1 UWG unzulässig, weil der Ruf der Klägerin hierdurch beschädigt werden kann:

a) Unstreitig ist, daß die geöffneten Schlauchfolienbeutel, wenn sie in eine Kartusche eingelegt sind, für zehn bis zwölf Anwendungen geeignet sind und diese Anwendungen nicht Innerhalb kurzer Zeit erfolgen müssen, sondern sich bis zu einem Jahr hinziehen können. Die Kartuschen bleiben diese Zeit über geschlossen, die Aufschrift auf den eingelegten Beuteln ist ab dem Einlegen nicht mehr zu sehen.

Angesichts der teilweise unterschiedlichen Viskosität hat die Klägerin die Auslaßöffnungen der Kartuschen der Viskosität der unterschiedlichen Materialien angepaßt. Für die inzwischen neun verschiedenen Materialien der Klägerin steht jeweils eine eigene Kartusche zur Verfügung, wobei die farblich unterschiedlichen P-Materialien jeweils farblich übereinstimmenden Kartuschen zugeordnet sind. Die Kartuschen tragen ferner die Aufschrift des Beutelmaterials, das auf diese Kartusche abgestimmt ist.

In der Kartusche verbleibt ferner stets ein Rest des Materials, der nur zusammen mit Material der gleichen Art verwendet werden kann und nach dem Einlegen eines neuen Beutels erst herausgepreßt wird.

Das System der Klägerin ist somit darauf ausgelegt, daß in einer Kartusche stets nur das dafür vorgesehene Material verwendet wird und zum einen der Zahnarzt mühelos und sicher auch nach längeren Pausen weiß, weiches Material er einsetzt, wenn er die entsprechende Kartusche verwendet. Zum anderen ist ausgeschlossen, daß Abformmaterialien (Basispaste und Katalysatorpaste) in Kartuschen mit ungeeigneten Auslaßöffnungen eingelegt werden oder, angesichts der Restmenge in einer Kartusche, verschiedene Silikonmaterialien oder sogar Silikon- und Polyethermateriallen nach einer Neubefüllung "gemischt" werden, bis der Rest verbraucht ist. Diese Mischungen sind ungeeignet (Silikon/Polyether) bzw. führen zu Qualitätsmängeln (Silikon/Silikon unterschiedlicher Rezeptur), wie noch ausgeführt werden wird (vgl. Abschnitt c) bb)).

Das System der Klägerin ist daher sowohl auf problemlose Anwendung durch den Zahnarzt als auch auf Sicherheit bezüglich der Mischung der verwendeten Materiellen ausgelegt.

b) Soweit die Beklagten anhand der Broschüre der Klägerin "Die Präzisionsabformung" darzulegen versuchen, dies treffe nicht zu und das System der Klägerin sei aus sich heraus genauso sicher bzw. unsicher wie bei Verwendung von Fremdmaterialien einpaßbaren Schlauchbeuteln (wie den streitgegenständlichen), trifft dies nicht zu:

Der Hinweis auf Seite 45 der Broschüre zur Kombinierbarkeit von Materialien bezieht sich erkennbar auf die Anwendung im Mund des Patienten und nicht im Mischgerät, wie sich aus Seite 46 erster und folgende Absätze ergibt.

Daß die Klägerin auf korrekte Anwendung ihrer Schlauchfolienbeutel zur Vermeidung von Problemen hinweist (Seite 46), ist normal und legal und gibt den Beklagten nicht den gewünschten Freibrief. Auch ist es Irrelevant, daß die Kartuschen als Verschleißteil gelegentlich geprüft werden müssen (Seite 47).

Die Kritik der Beklagten am System der Klägerin hat mit dem Streitstoff an sich nichts zu tun: Führt das Verhalten der Beklagten zu zusätzlichen Schwierigkeiten für die Klägerin, muß sie das Verhalten der Beklagten nicht hinnehmen.

Im übrigen sind die Hinweise der Klägerin in der Broschüre keine Hinweise auf Mängel, sondern entsprechen einer üblichen Gebrauchsanweisung.

c) Ohne Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß die von der Klägerin beanstandete unzulässige Rufschädigung vorliegt, solange die Beklagten die streitgegenständlichen Folienbeutel vertreiben ohne sicherzustellen, daß die damit verbundenen Probleme nicht der Klägerin zugerechnet werden.

Ob und wie letzteres erfolgen könnte, muß vom Senat nicht dargelegt werden.

Zu Recht greift die Klägerin die Kompatibilität der Folienbeutel der Beklagten in doppelter Hinsicht an, nämlich hinsichtlich der Sicherheit des Arztes, welches Material er anwendet (aa) und hinsichtlich der technischen und gesundheitlichen Probleme (bb).

Zur Rechtslage wird auf die Entscheidung des BGH "Modulgerüst" (WRP 2000, 493 f.) verwiesen.

Die Klägerin hatte vorliegend zwar keine Sonderschutzrechte, jedoch ist dieser Gesichtspunkt allenfalls für die Möglichkeit der Ausnutzung einer Markterschließung und Amortisierung von Entwicklungskosten von Bedeutung, die jedoch vorliegend nicht zu entscheiden ist.

aa) Das sichere und für den Arzt bequem anzuwendende System "P" der Klägerin (vgl. vorstehend a)) wird durch die kompatiblen Nachfüllbeutel der Beklagten erheblich beeinträchtigt:

Statt nur auf identische Farben und den Kartuschenaufdruck achten zu müssen, wollen die Beklagten den Arzt und seine Helferinnen darauf verweisen, auf die Farbe in der Mischkanüle das Augenmerk zu richten, um zu erkennen, daß es sich nicht um Abformmaterial der Klägerin handelt, sondern um solches eines Dritten. Auch wenn die Mitglieder des Senats nicht zum angesprochenen Verkehr gehören, ist es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - und somit ohne Sachverständigengutachten - ausgeschlossen, daß diese Methode den für den Arzt bzw. die Helferin von der Klägerin gebotenen Komfort und vor allem die erforderliche Sicherheit gewährleistet: Die Methode der Beklagten setzt voraus, daß der Arzt bzw. seine Helferinnen, die das erforderliche Material anmischen sollen, die Abformmaterialien ausschließlich nach ihrer Farbe zuverlässig dem Verwendungszweck zuordnen können sollen! Angesichts der Vielzahl der Farben, der Farbschattierungen, des Erinnerungsvermögens, der Ausbildung, der Entwicklung weiterer Produkte der Klägerin und deren Konkurrenten, des erforderlichen Arbeitstempos oder gar irgendwelcher Streßsituationen ist dies schlichtweg abwegig.

Die Beklagten sehen dies - außerhalb des Rechtsstreits - offenbar ebenso und fügen daher Aufkleber ihren Produkten bei. Dabei ist es der Beklagten zu 1) durch Urteil vom 15.09.98 (Anlage K 35 bzw. 39 a) des Landgerichts München I verboten, Kartuschen der Klägerin für das Gerät P mit ihren Marken "H/D" und "S/D" zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen, und sie hat dies als endgültige Regelung anerkannt (Anlage K 36).

Für die Beklagte zu 2) ergäbe sich sinngemäß ein entsprechendes Verbot.

Die Beklagten machen daher geltend, der Zahnarzt könne den Ablegeplatz für die Kartusche der Klägerin mit deren Marke, aber befällt mit dem Folienbeutel der Beklagten, entsprechend kennzeichnen, ohne daß dies wettbewerbswidrig und markenverletzend wäre.

Dies ist jedoch völlig unpraktisch, unsicher und lebensfremd: Wenn eine Urlaubsvertretung, eine Putzkraft oder eine weniger sorgfältige Mitarbeiterin die Kartusche einmal woanders ablegt, ist die hinweisende Funktion verloren.

Somit ist weder durch die Farbe in der Mischkanüle noch durch Aufkleber auf der Ablagefläche für den Zahnarzt oder seine Helferinnen mit der erforderlichen Sicherheit ersichtlich, welches Material sich in der Kartusche befindet, das für den speziellen Anwendungsfall verwendet werden soll.

Bereits diese Beeinträchtigung ihres Systems und ihres Rufes muß die Klägerin nicht hinnehmen, weil ein derartiges Handeln der Beklagten nach § 1 UWG unlauter und unzulässig ist ("Modulgerüst" a. a. O., Seite 500 rechte Spalte).

Es kommt dabei nämlich zu unzulässigen Beeinträchtigungen der Gebrauchssicherheit.

bb) Daneben wird die Qualität und Sicherheit des Systems der Klägerin beeinträchtigt aus mehreren Gründen:

- So ist schon nicht ersichtlich, in welche Kartusche dar Klägerin welches Produkt der Beklagten eingelegt werden kann, damit die Auslaßöffnungen passen. So weist die Klägerin zu Recht darauf hin, daß die Beklagte zu 1) nie geeignete Kartuschen erwähnte, sondern nur darauf hingewiesen hat, daß die Schlauchbeutel ohne jegliche Problems in das P-System einzugliedern wären, selbst im Katalog 99/2000. Der Zeugenbeweis über die Behauptung der Beklagten, es erfolge der Hinweis, daß die Einlage in "geeignete" Kartuschen zu geschehen habe, ist deshalb nicht zu erheben. Es handelt sich auch um kein konkretes Beweisangebot: Es ist nicht gesagt, wie der Hinweis erfolgt, und woraus sich ergeben soll, welche Kartusche geeignet ist.

Die Beklagte zu 2) hat zwar im Jahre 2000 Ihre Gebrauchsinformation geändert (Anlage BE 21, "dunkelgrüne Kartusche"), jedoch ist dies im Hinblick auf das vorausgegangene Verhalten Im Laufe von drei Jahren zu wenig, da der Verkehr bisher nicht entsprechend aufgeklärt wurde und keineswegs gewährleistet ist, daß er den neuen Hinweis überhaupt zur Kenntnis nimmt und dann auch noch wirklich umsetzt.

- So fehlt es weiter an einem unübersehbaren Hinweis, daß stets Reste in der Kartusche bleiben und bei der Verwendung eines anderen Materials - Polyether oder Silikon - Probleme auftreten, die nicht am Gerät der Klägerin oder deren Material liegen, wenn z. B. gerade nach Verwendung von Material der Beklagten Abformmaterial der Klägerin verwendet wird.

Der Hinweis der Beklagten zu 2) - von der Beklagten zu 1) gibt es gar nichts derartiges - in Anlage BE 21, also - nach Schluß der mündlichen Verhandlung - erst im Jahre 2000 nach jahrelangem Schweigen -, es dürfte "S quick" "nicht mit anderen vorher verwendeten Abformmaterialien (Polyether Silikonen) in Kontakt kommen" ist viel zu unauffällig und viel zu ungenau. Es ist ferner nicht dargelegt, wie dies realisiert werden soll.

Prof. Dr. W führt dazu sogar in der von den Beklagten vorgelegten Anfrage aus (Anlage B 19, "Anhang mit den Abbildungen"), es bliebe ein Rest Fremdmaterial in der Doppelwand des Deckels, der durch die Bauart der Kartuschen bedingt nicht entfernt werden kann.

Der Hinweis der Beklagten zu 2) ist vor diesem Hintergrund völlig unzulänglich.

Andererseits erhellt sich aus dem eigenen Hinweis der Beklagten zu 2) In Anlage BE 21, daß es bei einem Wechsel der zu verarbeitenden Materiellen Probleme gibt. Ihr diesbezügliches Bestreiten im vorliegenden Rechtsstreit steht dazu in eklatantem Widerspruch und ist schon angesichts ihres eigenen außergerichtlichen Hinweises nicht überzeugend.

Die vorgelegten Gutachten ergeben ferner nicht, daß es keine Probleme gibt. Einer weiteren Beweiserhebung bedarf es unter diesen Umständen nicht.

Das Gutachten von Prof. Dr. W. Anlage K 27, ist klar: Danach läßt sich Silikon und Polyether nicht nacheinander verarbeiten, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist (Seite 6). Bei Verwendung nicht auf das Material abgestimmter Kartuschen kommt es generell zunächst nicht zu einer Aushärtung (Seite 9/10). Eine Reduzierung der Reißfestigkeit tritt bei Verunreinigung mit H und S der Beklagten zu 1) auf. Die Verwendung der Kartuschen für verschiedene Materialien wird generell abgelehnt (Seite 14).

Die Angriffe der Beklagten gegen diese Ausführungen das Sachverständigen liegen neben der Sache und erschüttern seine Darlegungen nicht, so daß an der sachlichen Richtigkeit der Ausführungen des Privatgutachtens keine Zweifel bestehen:

Das von den Beklagten vorgelegte Privat-Gutachten von Dr. P (Anlage BE 22) bestätigt die Probleme bei Vermischung von Polyether/Silikon, aber auch bei einer Mischung von additions- und kondensationsvernetzenden Silikonabformmassen (Seite 3). Die Beklagte zu 1) fordere daher (laut Privatgutachten der Beklagten) nur unbenutzte Mischkartuschen bei Verwendung ihrer Schlauchbeutelsysteme einzusetzen, die mit Aufklebern für die jeweilige Abformmasse gekennzeichnet werden sollten (Seite 4 des Gutachtens)!

Damit ist zur technischen Seite an sich alles erforderliche gesagt!

Die beiden ersten Punkte der "Schlußfolgerungen" des Sachverständigen der Beklagten (Seite 12) bestätigen dies zusätzlich.

Eine Beweisaufnahme über die hierzu im Widerspruch stehende Behauptung der Beklagten, Silikone der Klägerin in Verbindung mit Silikonen der Beklagten führten zu so gut wie keinen Abweichungen, erübrigt sich.

Ebenso ist keine Beweisaufnahme veranlaßt zu der Behauptung, die Verwender seien gehalten, die Kartuschen zu säubern, was möglich sei. Angesichts der Deckelkonstruktion (vgl. Prof. Dr. W) ist dies abwegig. Ferner ist außer dem unzulänglichen Hinweis in Anlage BE 21 nicht ersichtlich, wie die Verwender hierzu angehalten werden.

Die technischen Probleme bringen im übrigen nicht nur eine Erschwernis für den Zahnarzt, sondern bedeuten auch eine erhebliche Beeinträchtigung für den Patienten, wenn das Material nicht aushärtet oder sonst Schwierigkeiten bereitet: Es muß das Material mühsam aus dem Mund des Patienten entfernt und/oder der Abdruck wiederholt werden. Dies kann zu erheblichen Beeinträchtigungen und Gefährdungen führen. Im übrigen ist das Vertrauen des Patienten in den Praxisbetrieb erschüttert oder geht gleich verloren.

Die Untersuchungen des Zahnarztes Dr. F in Anlage BE 22 zur "Irrtumswahrscheinlichkeit" sind irrelevant.

cc) Die auftretenden Probleme werden der Klägerin zugerechnet und beeinträchtigen deren Ruf:

Was den "Komfort" für den Zahnarzt anbelangt, so ist es lebensfremd, daß dieser das Material in einer markenmäßig beschrifteten Kartusche der Klägerin anhand der Farbe in der Mischkanüle als Material eines anderen Herstellers Identifiziert und sich anhand der Farbe den Verwendungszweck merkt, ob also z. B. H M, H putty oder S putty in der Kartusche eingelegt ist. Auch das Kennzeichnen von Ablageflächen erscheint als "Alibi-Argument". Der Zahnarzt oder seine Helferin werden die Marke der Klägerin - unzulässig - überkleben oder, sollten sie wirklich entsprechend den Vorstellungen der Beklagten verfahren, diese Erschwernisse und Unsicherheiten mit der erheblichen Gefahr von Verwechslungen der Klägerin zurechnen, die diese unpraktische Verfahrensweise erzwingt. Denn daß die Beklagten ihren Kunden von sich aus derartiges zu muten, ist so ungewöhnlich, daß kaum jemand auf die Idee kommt, dieses Verfahren den Beklagten anzulasten.

Die Probleme beim Materialwechsel oder bei der Verwendung ungeeigneter Kartuschen werden - entgegen der Ansicht des Landgerichte - ebenfalls dar Klägerin zugerechnet:

Da die Beklagten auf diese Probleme gar nicht oder nur unzulänglich hinweisen und über Jahre den Eindruck erweckten, als seien ihre Produkte ohne weiteres im System der Klägerin zu verwenden, rechnet der Verkehr zwangsläufig Schwierigkeiten dem System der Klägerin zu. Warum soll auch ein der Größe und dem Mischungsverhältnis entsprechendes Beutelpaar eines Dritten für Mißerfolge ursächlich sein.

Entgegen den Darlegungen des Landgerichts geht der Senat vorliegend davon aus, daß der Zahnarzt das Produkt, das er verwendet, kennt. Er weiß aber nicht ohne weiteres, daß unter Umständen die Auslaßöffnung der klägerischen Kartusche nicht zum Material paßt und zu Problemen führt, und daß in jeder Kartusche ein nicht beseitigbarer Rest verbleibt, der beim Materialwechsel zu Problemen führt. Er wird insoweit nicht aufgeklärt, kennt aber das problemlose Anmischen der Materialien beider Parteien ohne Mix-Gerät und wird daher Mängel nur dem Mischgerät mit den Kartuschen der Klägerin zuordnen. Hinzu kommt, daß nach Verbrauch des Restmaterials in der Kartusche - bei passender Auslaßöffnung - keine Mängel mehr auftreten oder jedenfalls keine wesentlichen. Die vorübergehende Störung wird somit dem System der Klägerin angelastet und nicht den Abformmaterialien der Beklagten, die nach der Übergangsphase verwendbar sind. Umgekehrt führen auch die Materialien der Klägerin zu vorübergehenden Schwierigkeiten, wenn sie nach Materialien der Beklagten verwendet werden. Damit spricht alles bei dem unaufgeklärten Laien für einen Fehler im Mischsystem der Klägerin.

Insoweit handelt es sich um allgemeine Denkvorgänge, so daß es einer Beweiserhebung bedarf zur Zuordnung des Mangels durch Zehnärzte bei der Klägerin oder bei dem Fremdmaterial.

6. Auf die übrigen Anspruchsgrundlagen kommt es nicht mehr an.

7. Die Antragsfassung ist nicht zu weit oder unzutreffend: Die vom Verbot erfaßten Schlauchfolienbeutel führen zu der unlauteren Rufschädigung der Klägerin. Aus den Urteilsgründen ist ersichtlich, weshalb dies der Fall ist. Eine Einschränkung des Tenors ist daher nicht erforderlich.

Selbst wenn die Beklagten tatsächlich einmal ein eigenes Mixgerät einschließlich Kartuschen vertreiben sollten, in das die streitgegenständlichen Beutel passen - insoweit machen sie geltend, dies sei ihnen nicht zu verbieten -, liegt es an ihnen, mit geeigneten zulässigen Mitteln die dargelegte Rufschädigung der Klägerin auszuschließen. Inwieweit dann noch Markenrechte der Klägerin oder andere UWG-Tatbestände verletzt werden, ist vorliegend irrelevant.

8. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO ist unbegründet.

Die Klägerin muß die Entwertung der Hauptsache und ihre Rufschädigung nicht hinnehmen. Da die Entscheidung nicht lediglich auf Gedanken aus der Klemmbausteine-Entscheidung gestützt ist oder eine Fortentwicklung zur "Handtuchspender-Rechtsprechung" (hier fehlt es an einem entsprechenden Antrag) darstellt oder auf bisher nicht entschiedenen Fragen des MPG beruht, ist eine Abänderungsbefugnis nicht gerechtfertigt. Die Beklagten werben ferner bereits auch für ein Ausweichprodukt.

9. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 708 Nr. 1O ZPO, § 711 ZPO und § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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