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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: 6 U 2690/00
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 7
Leitsatz:

Ein übertriebenes Anlocken von Kunden liegt bei einer umgekehrten Versteigerung von Gebrauchtwagen im Internet nicht vor, wenn der "Zuschlag" durch den Teilnehmer nicht verpflichtend ist, der Kaufvertrag vielmehr erst hinterher abgeschlossen wird.


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 2690/00 4 HKO 13867/99 LG München I

Verkündet am 14. Dezember 2000

Die Urkundsbeamtin: Justizangestellte

In dem Rechtsstreit

wegen Unterlassung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 24.02.2000 (Az.: 4 HKO 13867/99) wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt DM 60.000,-.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer Auktionsveranstaltung im Internet.

Die Klägerin ist eine Vereinigung von Gewerbetreibenden und Verbänden von Gewerbetreibenden zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes.

Die Beklagten sind in Form eines Konzerns verbunden. Die Beklagte zu 2) ist eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und zählt zu einem der größten Unternehmen auf dem Gebiet der Vermietung und Verwertung von Fahrzeugen in Deutschland.

Am 01.06.1999 ließ die Beklagte zu 2) in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unter dem Logo "S buy a car" ein halbseitiges Inserat veröffentlichen, das nachstehend verkleinert abgebildet ist.

Die obere Hälfte der Werbeanzeige zeigt ein Kraftfahrzeug unter folgender Textzeile: "Bei S kommen top gepflegte Gebrauchtwagen unter den Hammer. Dabei sinkt der Preis, bis der erste zuschlägt. Ohne Risiko: Gegen Ersatz der Transportkosten können Sie das Auto zurückgeben. Infos unter www.S.de."

Den unteren Anzeigenteil bildet ein orangefarbenes Rechteck mit folgendem Text in großen, schwarz gedruckten Buchstaben: "Was der kostet, hängt ganz von Ihren Nerven ab. (Dienstags im Internet: Die S-Gebrauchtwagen-Auktion. Der Preis sinkt alle 15 Sekunden um 300 Mark)".

Die Art und Weise der Teilnahme an der Auktion sowie Einzelheiten der Auktion einschließlich einer kurzen Beschreibung der angebotenen Fahrzeuge werden auf Internetseiten der Beklagten dargestellt (Anlagen B 03, B 05, B 06 d.A.).

An der ausweislich der "S-Homepage" (Anlage K 8 der Akten) von der Beklagten angekündigten und seit dem 20.04.1999 immer am Dienstag um 19.00 Uhr per Internet durchgeführten "S-Gebrauchtwagen-Auktion" können aus technischen Gründen nur bis zu 1500 Internetbenutzer, die über E-mail-Adressen verfügen und sich vorher registrieren haben lassen, wobei ein persönlicher Internetschlüssel zugeteilt wird, teilnehmen. Eine Mindestteilnehmerzahl ist nicht vorgesehen.

Zunächst wird der "Startpreis" der jeweils vier zur Auktion anstehenden Gebrauchtwagen eingeblendet. Preise und Daten dieser Fahrzeuge können schon ab Mittwoch der dem jeweiligen Auktionstermin vorausgehenden Woche auf der zugehörigen Web-Site im Internet abgefragt werden. Der jeweilige Startpreis entspricht dem verkehrsüblichen Ladenpreis, zu dem der jeweilige Gebrauchtwagen vor der Auktion in einem realen Autohaus, nämlich im Autoland München, ausgestellt und zum Kauf angeboten war.

Dieser Startpreis fällt sodann exakt alle 20 Sekunden um 250,- DM, und dies solange, bis ein erster Auktionsteilnehmer einen markierten "Zuschlagbutton" drückt und diesen, um Versehentlichkeiten auszuschließen, ein zweites Mal betätigt.

Die Abweichung zur streitgegenständlichen Werbung vom 01.06.1999 ("Alle 15 Sekunden fällt der Preis um DM 300,-") liegt darin begründet, daß die Veranstalterin der Internetauktion ab der dritten Juniwoche 1999 die Zeitabstände auf 20 Sekunden und die Preisintervalle auf 250,- DM abgeändert hat.

Während der laufenden Auktion kommt zwischen dem Internetbesucher und dem Beklagten ein Kaufvertrag nicht zustande. Der "Auktionsgewinner" ist derjenige, der zeitlich als erster den "Zuschlagbutton" zweimal "gedrückt" (angelinkt) hat. Nach Abschluß einer jeden Auktion werden die "Auktionsgewinner" von der für die Rückwärtsauktion verantwortlichen Münchner S Mitarbeiterin per E-mail angeschrieben und aufgefordert, mitzuteilen, ob und wann sie die Besichtigung des "Auktionsfahrzeugs" in München wünschen oder ob gegebenenfalls eine Besichtigung an einer beliebigen S-Station in Deutschland gewünscht wird. Dabei werden die Auktionsgewinner darauf hingewiesen, daß bei einer Überführung des Auktionsfahrzeugs an eine beliebige S-Station in Deutschland eine pauschale Überführungsgebühr in Höhe von 300,- DM anfallen würde. Ergänzend zu der Alternative zwischen einer Abholung des Auktionsfahrzeugs im Autoland München (hier trägt der Auktionsgewinner seine Reisekosten) und der Überführung an eine beliebige S-Station bietet die Beklagte einen weiteren Extra-Service. Der Auktionsgewinner kann für 66,- DM ein Fahrzeug der Golf-Klasse mieten und damit zur Besichtigung des Auktionsfahrzeugs nach München reisen.

Der "Auktionsgewinner" kann das Auktionsfahrzeug käuflich erwerben und zwar zu dem seitens der Beklagten garantierten aktuellen Auktionspreis, zu dem die Auktion beendet worden ist. Er kann aber auch von einem Erwerb des Fahrzeugs absehen, ohne irgendwelche Kosten tragen zu müssen. Ein Kaufvertrag über ein Auktionsfahrzeug wird frühestens nach Besichtigung am Besichtigungsort abgeschlossen.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die Anzeige über die "S-Gebrauchtwagen-Auktion" sei irreführend im Sinne des § 3 UWG, da die genannten Preisintervalle und Zeitabstände nicht der Wirklichkeit entsprächen. Irreführend sei ferner, daß durch Formulierungen wie "top gepflegte Gebrauchtwagen unter den Hammer" der Eindruck erweckt werde, es handle sich um eine Versteigerung, was tatsächlich nicht der Fall sei.

Es handle sich zudem bei der Internet-Auktion um eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG.

Schließlich sei die gegenständliche Werbung unlauter im Sinne des § 1 UWG, denn der angesprochene Verbraucher werde in unzulässiger Weise von einem sachgerechten Leistungswettbewerb abgelenkt und dazu verleitet, an der Gebrauchtwagenauktion teilzunehmen, um allein in den Genuß der besonderen Kaufvorteile zu gelangen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Zeitungsanzeigen und/oder anderen Werbeträgern eine Sonderveranstaltung, bei der Gebrauchtfahrzeuge mittels Internet per Zuschlag wie nachstehend wiedergegeben, anzukündigen und/oder durchzuführen: (Es folgt die Zeitungsanzeige)

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben geltend gemacht, die Klägerin habe mit der Beklagten zu 1) die falsche Partei verklagt, denn Veranstalterin der streitgegenständlichen Rückwärtsauktion sei allein die Beklagte zu 2). Im übrigen verstoße weder die Ankündigung noch die Durchführung der Rückwärtsauktion gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Weder werde der Verbraucher in übertriebender Weise zum Erwerb eines Gebrauchtwagens angelockt noch in unzulässiger Weise von einem sachgerechten Leistungswettbewerb abgelenkt. Es handle sich auch nicht um eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne des § 7 UWG und die Werbung hierzu enthalte keine irreführenden Angaben.

Letztlich sei die wöchentlich auf vier Wagen beschränkte Rückwärtsauktion nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem riesengroßen Markt des Kraftfahrzeuggewerbes wesentlich zu beeinträchtigen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin W. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2000 (Blatt 79/82 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert.

Eine unzulässige Sonderveranstaltung liege nicht vor.

Die Rückwärtsauktion der Beklagten zu 2) sei keine Verkaufsveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 UWG, weil der Teilnehmer der Auktion trotz eines erfahrenen Nervenkitzels letztlich keinerlei Verpflichtung eingehe. Ein Kaufvertrag werde während der Auktion nicht abgeschlossen, sondern erst dann, wenn der Auktionsgewinner nach der auf Anfrage arrangierten Besichtigung hierzu bereit sei.

Ein übertriebenes Anlocken im Sinn des § 1 UWG liege nicht vor, weil der Auktionsgewinner bestenfalls ein für ihn unverbindliches Optionsrecht aus der Auktion erlange, wovon er sofort Abstand nehmen könne; er unterliege nicht einem konkreten psychischen Kaufzwang.

Eine Irreführung im Sinn des § 3 UWG liege nicht vor, weil erkennbar sei, daß eine Auktion in der Art und Weise einer Rückwärtsauktion ablaufe, mit dem tatsächlichen Unterschied, daß aus der Teilnahme keine Kaufverpflichtung entstehe.

Die Klägerin macht mit ihrer nur hinsichtlich der Beklagten zu 2) eingelegten Berufung ergänzend und vertiefend geltend, eine Verkaufsveranstaltung im Sinn der Sonderveranstaltungsregelung liege vor, weil die Rückwärtsauktion und die anschließende Überführung und Übergabe des Fahrzeugs als Einheit gesehen werden müßten.

Es liege ein übermäßiges Anlocken im Sinn des § 1 UWG vor, wie auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.03.1986 (GRUR 1986, 622 - Umgekehrte Versteigerung -) entschieden habe.

Ein künstlich aufgebauter Zeitdruck verleite den "Gewinner", der eine zunächst verbindliche Verpflichtung eingehe. Selbst wenn der Kaufvertrag nicht schon mit dem "Zuschlag" wirksam zustandekomme, sei der Kunde zumindest so in die Kaufverhandlungen "verstrickt", dass er letztlich als Auktionsgewinner das von ihm ausgesuchte Gebrauchtfahrzeug auch käuflich erwerbe.

Eine irreführende Werbung liege vor, weil der Eindruck einer Versteigerung hervorgerufen werde.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 24.02.2000, soweit es sich gegen die Beklagte zu 2) richtet, teilweise abzuändern und die Beklagte zu 2) kostenpflichtig zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs sogenannte Rückwärtsauktionen für Gebrauchtwagen, bei denen die Preise für die Gebrauchtwagen laufend sinken und der Zuschlag im Internet erteilt wird, anzukündigen und/oder durchzuführen, insbesondere wenn dies nach Maßgabe der nachstehend eingeblendeten Werbeanzeige geschieht:

(Es folgt die Darstellung der Werbeanzeige)

Die Beklagte zu 2) und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) verteidigt das Ersturteil.

Sie macht weiterhin geltend, es handle sich nicht um eine Versteigerung, vielmehr erhalte der Bieter nur eine für ihn unverbindliche Option; eine Sonderveranstaltung im Sinn des § 7 UWG liege nicht vor.

Es liege auch kein übertriebenes Anlocken vor; der der BGH-Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt sei anders gelagert.

Im übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die im Berufungsverfahren von den Parteien eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Ersturteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen; auch der leicht geänderte Klageantrag ist unbegründet.

1. Eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinn des § 7 UWG liegt nicht vor.

Zwar sieht der Senat keine Trennung zwischen zwei Maßnahmen: der Auktion als Werbemaßnahme einerseits und dem nachfolgenden Abschluß des Kaufvertrags andererseits. Im Sinne des § 7 UWG muß der Gesamtvorgang als Einheit gesehen werden.

Dennoch liegt eine unzulässige Sonderveranstaltung nicht vor, weil die Aktion nicht der Beschleunigung des Warenabsatzes dient.

Das Ziel der Absatzbeschleunigung muß in der Werbung derart akzentuiert sein, daß für die Umworbenen der Eidruck einer das normale Maß übersteigenden Verkaufstätigkeit entsteht (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 7 UWG, Rdnr. 15).

Die Rückwärtsauktion gemäß angegriffener Anzeige, wie sie sich dem Publikum darstellt, ist zwar reißerisch aufgemacht, insbesondere durch den blickfangmäßigen Text. Sie enthält aber keinerlei Momente, daß die Auktion über den normalen Ablauf eines Gebrauchtwagenverkaufs - wenn auch in einer außergewöhnlich werbewirksamen Form aufgemacht - hinausgehen würde und hier ein beschleunigter Absatz gegeben sei, insbesondere, nachdem die Beklagte zu 2) jede Woche bei einer Auktion nur 4 Gebrauchtfahrzeuge zur Verfügung stellt.

Die Form des Absatzes ist nicht die einer normalen Versteigerung. Selbst eine normale umgekehrte Versteigerung, die den Eindruck einer Schnellaktion machen könnte, liegt nicht vor. Da der Kauf nicht mit dem Drücken des Buttons zustandekommt, sondern hinterher ein normaler Kaufvertrag abgeschlossen wird, handelt es sich um eine Preisfindungsmaßnahme, die für einen eventuellen Kauf als Werbemaßnahme eingesetzt wird. Sie macht aber nicht den Eindruck eines übernormalen Umfangs der Absatztätigkeit, sie ist lediglich eine nicht gewöhnliche Form der Absatztätigkeit. Ein üblicher Absatz, wenn auch mit unüblichen Mitteln, ist aber beim Fehlen sonstiger Unlauterkeitsmerkmale wettbewerbskonform. Insbesondere ist die Preisfindung im neuartigen Medium des Internets mit der Möglichkeit des anschließenden Erwerbs als solche nicht zu beanstanden.

2. Die Beklagte zu 2) verstößt mit ihrer Maßnahme nicht gegen § 1 UWG durch übertriebenes Anlocken.

Ein solches kann, insbesondere beim Einsatz aleatorischer Mittel, wie vorliegend, gegeben sein, wenn der Anreiz zur näheren Befassung mit dem Angebot mit jedem ablaufenden kurzen Zeitintervall stärker wird und mit dem Anstieg der "Gewinn"-Chance einen zunehmend suggestiven Charakter gewinnt, und so schließlich zur Außerachtlassung von Vergleichsangeboten und zum Kaufentschluß nicht mehr aufgrund sachlicher Erwägung, sondern allein aufgrund des Gewinnanreizes des "Spieles" führt (vgl. BGH GRUR 1986.622 - Umgekehrte Versteigerung).

Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil der Kaufabschluß nicht mit dem Drücken des Zuschlag-Buttons auf dem Bildschirm zustandekommt, sondern hierdurch erst die Möglichkeit zu einem zeitlich nachfolgenden Erwerb eingeräumt wird.

Mit dem Anklicken des Zuschlag-Buttons weiß der Beteiligte noch nicht einmal sicher, ob er es ist, der wirksam "zugeschlagen" hat. Da er gar nicht ohne weiteres weiß, an wen er sich wenden kann, wartet er, wie auch für den Normalfall vorgesehen, bis die Beklagte zu 2) mit ihm Kontakt aufnimmt. Erst dann kann ein Besuchstermin vereinbart werden, bei dem gegebenenfalls ein Kaufvertrag abgeschlossen wird.

Der "Auktionsgewinner" steht bis dahin nicht mehr unter dem "Druck der Chance" und hat genügend Gelegenheit, Vergleichsangebote einzuholen.

Er wird zwar durch das Spiel mit den zur Zeit modernsten Mitteln in Kontakt mit der Beklagten gebracht. Dies allein ist jedoch nicht wettbewerbswidrig, vielmehr jeder Werbung immanent. Entscheidend ist, daß er nicht durch den aleatorischen Reiz zum Vertragsabschluß gebracht, ja noch nicht einmal hierdurch in das Geschäftslokal zur möglichen weiteren Beeinflussung seitens des Gewerbetreibenden gelockt wird. Der aleatorische Reizauf- und Reizabbau spielt sich vor dem Gerät in den eigenen vier Wänden ab; der Auktionsgewinner ist nicht genötigt, zur Abholung des Gewinns in ein Geschäftslokal zu gehen, weil er lediglich eine Option auf einen Kauferwerb gewonnen hat.

Lenkt der Wettbewerber durch aleatorische Werbemittel nur die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Ware oder Leistung hin, so ist die an Spiel- und Gewinnsucht appellierende Werbung zwar nicht wettbewerbseigen, aber auch nicht wettbewerbsfremd. Zwar soll sich der Werbende auf die Anpreisung der Güte und Preiswürdigkeit der Ware möglichst beschränken, aber im Einsatz der dafür geeigneten Mittel ist er grundsätzlich frei. Er kann sich der Lichtreklame, des Werbefilms, des Funks, des Fernsehens bedienet Das Publikum empfindet solche Werbemethoden zwar mitunter als übersteigert, nicht aber als sittlich anstößig. Es ist deshalb auch nicht schlechthin verwerflich, wenn der Werbende sich die Spielfreude des Publikums zu nutze macht, vorausgesetzt, er verlangt keinen offenen oder versteckten Einsatz. Man bedenke zudem, daß die Spielfreude bei allen staatlich genehmigten Lotterien und Ausspielungen erregt wird. Aleatorische Veranstaltungen, wie Preisausschreiben, Preisrätsel, Gratisverlosungen, Gewinnspiele u.a., verstoßen daher, auch wenn sie im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen werden, nicht von vornherein gegen die Grundsätze lauteren Wettbewerbs. Erst das Hinzutreten bestimmter Unlauterkeitskriterien kann nach Lage des Falles dazu führen, daß solche Veranstaltungen als wettbewerbsrechtlich anstößig anzusehen sind. So darf die Spiellust nicht mit dem Absatz der Ware verkoppelt werden, so daß der Kunde durch einen unmittelbaren oder mittelbaren Kaufzwang zum Kauf verführt wird. Der Kunde muß in seiner Entschließung, ob er eine Ware kaufen will oder nicht, frei sein (so Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG, Rdnr. 147).

Dem kann nicht entgegengesetzt werden, es bestehe durch Nachahmung die Gefahr vielfältiger Mißbräuche durch entweder unseriös kalkulierte Ausgangspreise (Mondpreise) und/oder eines Abbruchs des Spiels bei Unterschreiten der Gewinnschwelle, sowie die Gefahr unterschiedlicher Irreführungen des Verkehrs.

Für die Beklagte zu 2) ist derartiges nicht behauptet. Die unlauteren Möglichkeiten anderer Wettbewerber muß sie sich nicht anrechnen lassen, ebensowenig wie etwaige bestehende Abgrenzungsschwierigkeiten.

3. Eine irreführende Werbung liegt seitens der Beklagten zu 2) nicht vor. Es kann dahinstehen, ob der aufgeklärte, verständige Durchschnittsverbraucher den Eindruck hat, er erwerbe im Wege einer Versteigerung - eine echte Aufwärtsversteigerung liegt ohnehin nicht vor -, während der Kaufvertrag erst hinterher bei Gefallen abgeschlossen wird. Jedenfalls wäre ein solcher Irrtum nicht wettbewerbsrelevant.

Eine Irreführung des Verkehrs durch Veränderung des tatsächlich schließlich eingehaltenen Zeit- und Preisintervalls für die Preissenkung gegenüber den in der Anzeige angegebenen Worten hat die Klägerin zu Recht im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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