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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 19.04.2007
Aktenzeichen: 6 U 3130/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1
Reichen vier Kläger am 4.5.2004 eine Klage bei Gericht ein, die erst am 26.1. bzw. 11.2.2005 zugestellt wird, weil die Rechtsschutzversicherung eines der Kläger den am 5.5.2004 angeforderten Gerichtskostenvorschuß erst am 27.12.2004 einbezahlt hat, tritt eine Rückwirkung der Zustellung gegenüber allen Klägern nicht ein mit der Folge, daß gegenüber allen Klägern die Wirkungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht eintreten auch wenn sie ihren Anteil am Gerichtskostenvorschuß rechtzeitig geleistet haben.
OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 3130/06

Verkündet am 19.4.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., Richterin am Oberlandesgericht ... und Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2007 folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger zu 1), 3) und 4) wird das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 28.03.2006, Az. 4 O 8427/04, in Ziffer I. dahin abgeändert, dass

1. der Beklagte zu 5) verurteilt wird, neben dem Beklagten zu 1) (E. Jo. Da.), dem Beklagten zu 2) (H. St.) und dem Beklagten zu 4) (A. Fe.) als Gesamtschuldner an

den Kläger zu 1) € 4.785,69 zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % hieraus seit dem 24.8.1998,

den Kläger zu 3) € 6.135,50 zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % hieraus seit dem 1.9.1998

den Kläger zu 4) € 9.203,25 zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % hieraus seit dem 19.3.1998

2. der Beklagte zu 3) verurteilt wird, neben den Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) als Gesamtschuldner an den Kläger zu 4) € 9.203,25 zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % hieraus seit dem 19.3.1998 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Kläger zu 1) und zu 3) wird zurückgewiesen.

III. Die Kostenentscheidung in Ziffer II des Schlussurteils des Landgerichts München I vom 28.03.2006 wird wie folgt abgeändert:

1. Von den Gerichtskosten 1. Instanz tragen die Beklagten zu 1-5 samtverbindlich 71 %, der Kläger zu 1) 8 %, der Kläger zu 2) 4 %, der Kläger zu 3) 10 % und der Kläger zu 4) 7 %.

2. Von den außergerichtlichen Kosten 1. Instanz tragen

- die des Klägers zu 1) und des Klägers zu 3), die Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) samtverbindlich je zu 2/3,

- die des Klägers zu 4) die Beklagten zu 1) bis 5) samtverbindlich zu 5/6,

- die des Beklagten zu 3) der Kläger zu 1) zu 1/5 und der Kläger zu 3) zu 1/4.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6) verbleibt es bei der in Ziffer II. des Schlussurteils getroffenen Regelung.

IV. Von den außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen

- die Beklagten zu 3) und 5) samtverbindlich die des Klägers zu 4),

- der Beklagte zu 5) die des Klägers zu 1) und des Klägers zu 3) je zur Hälfte,

- die des Beklagten zu 3) der Kläger zu 1) zu 1/4 und der Kläger zu 3) zu 3/10.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 5) 50 %, der Beklagte zu 3) 23 %, der Kläger zu 1) 12 % und der Kläger zu 3) 15 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte zu 5) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I.

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Aktienkäufen bzw. einer sog. atypisch stillen Beteiligung an der Kom...B Energie Systeme AG (nachfolgend Kom... AG) geltend, welche als eine der sog. Projektgesellschaften der Wirtschaftsanalyse und Beratungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend ...BAG) in Mal... eine Anlage zur Aufbereitung und Veredelung organischer Reststoffe errichten und betreiben sollte.

Die am 4.5.2004 ohne Vorschusseinzahlung bei Gericht eingegangene Klage wurde dem Beklagten zu 3) am 26.1.2005 und dem Beklagten zu 5) am 11.2.2005 zugestellt. Sie richtete sich in 1. Instanz gegen die im Rubrum aufgeführten 6 Beklagten als Gesamtschuldner, wobei die Kläger folgenden Antrag gestellt haben:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an

den Kläger zu 1) € 4.785,69 zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % hieraus seit dem 24.8.1998

den Kläger zu 3) € 6.135,50 zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % hieraus seit dem 1.9.1998

den Kläger zu 4) € 9.203,25 zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % hieraus seit dem 19.3.1998

zu bezahlen.

Die Beklagte zu 6) wird verurteilt, an den Kläger zu 2) € 4.931,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % aus € 6.135,50 vom 12.3.1998 bis 20.2.2002, aus € 4.931,51 seit dem 21.2.2002 zu bezahlen.

Die Beklagten zu 1) (Da..), 2) (St..) und 4) (Fe.) wurden durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 17.01.2006 antragsgemäß verurteilt.

Der am 5.5.2004 angeforderte Kostenvorschuss i.H.v. € 1.020.- war in der Folgezeit in 4 Teilbeträgen eingezahlt worden, und zwar durch die Einzahler

NR... am 18.5.2004 ein Betrag von 194,82 €

A Rechtsschutz am 19.5.2004 ein Betrag von 200,74 €

Haftpflichtverband H... am 16.4.2004 ein Betrag von 249,80 €

D...-Win... am 27.12.2004 ein Betrag von 374,65 €.

Die Kläger stützen ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis 5) auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges, auf § 826 BGB, sowie auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AktG wegen mittäterschaftlich begangenen Gründungs- und Kapitalerhöhungsschwindels. Bezüglich der Beklagten zu 6) haben sie ihre Schadensersatzansprüche auf den Vorwurf der Beihilfe zum Gründungs- und Kapitalerhöhungsschwindel gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG gestützt.

Die Beklagten zu 3), 5) und 6) haben in erster Instanz Klageabweisung beantragt.

Mit Schlussurteil vom 28.03.2006 hat das Landgericht München I die Klage gegen die Beklagten zu 3), 5) und 6) abgewiesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Schlussurteil vom 28.03.2006 wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Zur Begründung hat das Erstgericht im Hinblick auf die im vorliegenden Berufungsverfahren streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu 3) und 5) ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 3) an einem Gründungs- oder Kapitalerhöhungsschwindel im Bezug auf die Kom... AG beteiligt gewesen sein könnte, seien dem Klagevortrag nicht zu entnehmen. Von der Verwirklichung eines Betrugstatbestandes durch den Beklagten zu 3) könne nach dem klägerischen Vortrag ebenfalls nicht ausgegangen werden. Daraus ergebe sich weder die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 3) in Bezug auf die jeweiligen Prospekte der Kom... AG noch dessen Vorsatz hinreichend konkret. Auch mangele es an einem hinreichend konkreten und einzelfallbezogenen Vortrag zur Motivation der Anlagenentscheidungen durch den Prospektinhalt und zu einem entsprechenden Kausalzusammenhang. Die - pauschalen - klägerischen Ausführungen seien überdies insgesamt bestritten und nicht in beachtlicher Weise unter Beweis gestellt. Es seien weder Ausforschungsbeweise zu erheben gewesen, noch sei die Zivilkammer an Feststellungen der Ermittlungsbehörden und der Strafgerichte gebunden. Insbesondere durch ersichtlich im Verständigungswege zustande gekommene Strafurteile könne die Überzeugung des Zivilgerichts von gewissen Geschehnissen nicht begründet werden. Aus denselben Gründen komme auch eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB nicht in Betracht. Auf die Auswirkungen des Schriftwechsels zwischen der Klägervertreterin und der Beklagtenvertreterin zu 3) im Hinblick auf eine Vergleichsregelung komme es daher nicht mehr an.

Sämtliche deliktischen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 5) seien gemäß § 852 BGB a.F., Art. 229 § 6 EGBGB verjährt, nachdem dieser die Einrede der Verjährung erhoben habe. Aufgrund der Insolvenz der Kom... AG hätten die Kläger spätestens im Januar 2001 um die Gefahr eines endgültigen Verlustes ihrer Beteiligung an dieser Gesellschaft gewusst. Darüber hinaus hätten sie dem bereits im Frühjahr 2000 versandten staatsanwaltschaftlichen Fragebogen entnehmen können, dass der Prospekt falsche Angaben zur Höhe der "Weichkosten" sowie zu Abflüssen an die ...BAG enthielt. Der Fragebogen habe auch die Frage enthalten, ob bereits zivilrechtliche Schritte eingeleitet worden seien. Der Name, Funktion und Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 5) seien in den Emissionsprospekten angegeben gewesen. Eine Klageerhebung bereits vor April 2001 sei damit zumutbar gewesen. Die vorliegende Klageeinreichung Anfang Mai 2004 sei im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a.F. zu spät erfolgt.

Die Kläger zu 1), 3) und 4) haben gegen das ihnen am 10.04.2006 zugestellte Schlussurteil vom 28.03.2006 am 10.05.2006 hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 5) Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis 12.07.2006 verlängerten Frist begründet.

Sie stellen im Berufungsverfahren folgende Anträge:

I. Unter Abänderung des am 28.03.2006 verkündeten und am 10.04.2006 zugestellten Urteiles des Landgerichts München I, Az. 4 O 8427/04, werden die Beklagten zu 3) und 5) als Gesamtschuldner neben den Herren E... J... Da..., H... St... und A... Fe..., verurteilt, an

den Kläger zu 1) € 4.785,69 zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % hieraus seit dem 24.8.1998,

den Kläger zu 3) € 6.135,50 zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % hieraus seit dem 1.9.1998,

den Kläger zu 4) € 9.203,25 zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % hieraus seit dem 19.3.1998

zu bezahlen.

II. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung führen sie im Hinblick auf die Klage gegen den Beklagten zu 3) aus, die Abweisung beruhe auf fehlerhafter Tatsachenfeststellung und -würdigung, Verletzung von Beweisregeln sowie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Bereits in der Klage sei substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass der Beklagte zu 3) genaue Kenntnis davon hatte, dass die in den Prospekten der ...BAG enthaltenen Angaben über die Höhe der Weichkosten und die Zuliefer- und Abnahmeverträge unzutreffend waren, und dass der Beklagte zu 3) genau gewusst habe, dass 30 % der Anlegergelder über diverse Beratungsverträge der ...BAG zufließen sollten. Er habe außerdem gewusst, dass die Herren Da... und St... mit dem festen Ziel gehandelt hätten, erhebliche Beträge der eingeworbenen Gelder zu Gunsten der ...BAG, der A+ B Wirtschaftsdienst Da... und St... OHG und mit der ...BAG eng verflochtener Firmen abzuziehen und dass dadurch die versprochene Investition in die Gewerke der Projektaktiengesellschaften mangels finanzieller Mittel von vornherein nicht möglich gewesen sei und dass zur Verschleierung hierzu in den Verkaufsprospekten bewusst falsche Angaben gemacht wurden. Das Erstgericht habe es insoweit fehlerhaft unterlassen, die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beizuziehen. Dadurch, dass das Erstgericht nicht auf seiner Ansicht nach ungenügende Beweismittel hingewiesen habe, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Nach dem Strafurteil gegen den Beklagten zu 3) vom 09.10.2001 habe dieser mittäterschaftlich am gesamten Geschehen der ...BAG-Gruppe als Hauptvertriebsverantwortlicher mitgewirkt. Er habe am 22.08.1997 den schriftlichen Beratungs- und Vermittlungsvertrag mit der Kom... AG für die ...BAG unterzeichnet, wonach dieser auf Kosten der Kom... für die Vermittlung der Kapitalanleger 22 % der eingeworbenen Kosten zugebilligt wurden.

Dieser Vertrag werde nunmehr als Beweismittel vorgelegt (Anlage K 150). Weitere 8 % seien durch den von dem Beklagten zu 3) unterzeichneten Konzeptions- und Beratungsvertrag vom 22.08.1997 zwischen der BAG und Kom... AG abgeflossen (Anlage K 151). Aufgrund des vom Beklagten zu 3) unterzeichneten Dienstleistungsvertrages vom 22.08.1997 seien weitere 2 % der im jeweiligen Monat eingegangenen Kapitaleinzahlungen an die ...BAG abzuführen gewesen (Anlage K 152). Durch den vom Beklagten unterzeichneten Vertrag über Öffentlichkeitsarbeit vom 15.10.1997 seien insgesamt DM 300.000,- von der Kom... an die ...BAG geflossen (Anlage K 153). Diese Verträge hätten bei der Kom... AG Weichkosten von faktisch 38 % der gesamten Anlegergelder anstelle der im Prospekt angegebenen Kapitalbeschaffungskosten von 15 % ergeben, wie dem Strafurteil gegen Da..., und St... vom 16.04.2004 entnommen werden könne (Anlage K 154).

Weiter habe der Beklagte zu 3) gemeinsam mit dem Beklagten zu 4) seit 1995 regelmäßig Vertriebsveranstaltungen für Endvermittler in Hotels organisiert und als Provision 1,5 % der angelegten Gelder erhalten, während die Endvermittler weitere 5 - 7 % erhalten hätten. Ihm sei daher bekannt gewesen, dass allein für Provisionen bereits 11,5 %, später sogar erheblich mehr der angelegten Gelder verbraucht worden seien (Beschuldigtenvernehmung A... Fe... vom 02.03.2000 - Anlage K 155). Dies habe der Beklagte zu 3) auch in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 19.01.2000 eingestanden. Er habe insgesamt in den Jahren 1995 - 1999 einen Gesamtbetrag von 2.694.589,21 DM erhalten, auch durch Beteiligung an den Firmen ...BAG, RE... AG, NA... AG, T... G... GmbH, ZL Brau- und Getränke GmbH (Anklageschrift 311 JS 36252/99).

Der Antrag auf Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sei kein unzulässiger Ausforschungsbeweis, insbesondere müsse aber auch das Geständnis des Beklagten zu 3), das sich aus dem Strafurteil vom 09.10.2001 ergebe, berücksichtigt werden, auch wenn dieses Strafurteil grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalte. Die falschen Angaben im Verkaufsprospekt der Kom... AG seien auch für die Kaufentscheidungen der Kläger kausal gewesen, welche die Prospekte jeweils erhalten hätten. Keiner hätte die Beteiligung erworben, wenn er gewusst hätte, wie hoch die sog. Weichkosten gewesen seien. Dass der Beklagte zu 3) zum 31.05.1998 formell als Mitvorstand bei der ...BAG ausgeschieden sei, berühre seine Haftung nicht, auch nicht bezüglich nach diesem Zeitpunkt erworbener Aktien bzw. Anteile, weil er maßgeblich an den falschen Prospektangaben und den Verträgen mitgewirkt habe und nichts unternommen habe, um nach seinem Ausscheiden weitere Betrugshandlungen zu unterbinden.

Bezüglich der Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 5) liege ebenfalls falsche Rechtsanwendung und Würdigung der Tatsachen sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

Verjährung sei nicht eingetreten. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts habe vor April 2001 bei den Klägern keinesfalls eine für eine Klageerhebung ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vorgelegen. Bei umfangreichen Anlagebetrügereien auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts und unter Einschaltung eines weit verzweigten Firmengeflechts sei dem geschädigten Anleger die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage gegen einzelne Verantwortliche in der Regel erst nach Kenntnisnahme des Ergebnisses des Strafverfahrens möglich und zumutbar. Der Geschädigte dürfe sich zwar einer sich aufdrängenden Kenntnis nicht missbräuchlich verschließen, hiervon sei aber nicht auszugehen, wenn er eine Wissenslücke allenfalls durch lange und zeitraubende Telefonate oder durch die Verfolgung eines gegen den Schädiger anhängigen Strafverfahrens erlangen könne. Bei mehreren möglichen Verantwortlichen sei die Kenntnis von der Struktur der Firmen und der konkreten Stellung des Schädigers, insbesondere der Handlungs- und Einflussmöglichkeiten erforderlich, sowie Kenntnis von Tatsachen, die die subjektive Tatseite begründen können (BGH 01.04.2003, XI ZR 386/02). Der staatsanwaltschaftliche Fragebogen könne hierzu nicht als ausreichend angesehen werden, eine erfolgreiche Klage habe damit nicht begründet werden können. Genauere Kenntnis von der Verantwortlichkeit des Beklagten zu 5) hätten die Kläger erst durch das Strafurteil vom 30.07.2003 (4 Kls 311 Js 45051/01) erlangt, wobei auch die Anklageschrift gegen den Beklagten zu 5) im Umfang von 169 Seiten erst vom 06.11.2001 herrühre. Eine umfassende Aufklärung der Kläger über die möglichen Ansprüche und die Zusammenhänge im BAG Komplex" sei erst im Rahmen der Mandatierung der Klägervertreter erfolgt. Dies sei am 16.11.2001 (Kläger zu 1), am 6.12.2001 (Kläger zu 3) und im Frühjahr 2003 (Kläger zu 4) geschehen (Anlagen K 119 a, c und d). Die Kläger hätten dadurch von den Hintergründen der BAG-Gruppe und den Funktionen und Tatbeteiligten im Einzelnen erfahren. Dennoch sei angesichts dieses Mandatierungszeitpunkts die Verjährung nicht eingetreten, denn das Strafurteil gegen den Beklagten zu 3), das den Prozessvertretern erst am 13.12.01 übersandt worden sei, umfasse 165 Seiten, sodass zur genauen Sachverhaltserschließung "ca. 2 Monate Wochen" notwendig gewesen seien, auch um das Urteil durchzulesen und zu durchleuchten. Dieser Zeitaufwand sei bei der Kenntniserlangung durch die Prozessvertreter zu berücksichtigen, sodass nicht vor Mitte Februar 2002 eine den Klägern zuzurechnende Kenntnis vorgelegen habe.

Die Verjährung sei auch im Hinblick auf Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB zu verneinen, weil nach § 199 BGB n.F. auch für vor dem 21.12.2001 (wohl gemeint: 31.12.2001) entstandene Ansprüche die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Frist sei somit ab dem 1.1.2002 in Lauf gesetzt und Verjährung frühestens am 31.12.2004 eingetreten. Da der letzte offene Teilbetrag der Gerichtskosten aber schon vorher, nämlich am 27.12.2004 bei der Landesjustizkasse Bamberg eingegangen sei, sei aus Sicht der Kläger noch vor dem Jahresende 2004 alles getan worden, um eventuell laufende Verjährungsfristen zu unterbrechen. Da allein schon eine Klageeinreichung bis spätestens 31.12.2004 genügt haben würde, sei die Zustellung erst im Januar 2005 unbeachtlich. Auch wenn man auf die Zustellung des Strafurteils am 13.12.2001 abstelle, sei die Klagezustellung immer noch alsbald erfolgt.

Selbst wenn man die wohl im Sommer 2001 erfolgte Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beklagten zu 3) für maßgeblich halte, sei die Klageforderung nicht verjährt.

Ein zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der zeitlich verzögerten Einzahlung der Gerichtskosten von 374,65 € am 27.12.2004 durch die D... Win... Rechtsschutzversicherung, die Versicherung des Klägers zu 4), sei nicht gegeben. Die Versicherung sei nämlich schon mit Schreiben vom 11.5.2004 aufgefordert worden, den Gerichtskostenanteil des Versicherungsnehmers sofort und direkt auf das Konto der Landesjustizkasse Bamberg zu überweisen. Damit sei aus Anwaltssicht alles Notwendige veranlasst worden. Das Gericht hätte jedoch darauf hinweisen müssen, dass noch ein Restbetrag offen stand. Davon abgesehen könne die Verzögerung bei der Einzahlung durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu 4) nicht zu einer Verjährung der Ansprüche der übrigen Kläger führen, deren Anteile jeweils zeitnah überwiesen worden seien, und zwar für den Kläger zu 1) durch die NR... und für den Kläger zu 3) durch die H...-Rechtsschutz.

Der Beklagte zu 3) hafte zudem aus ungerechtfertigter Bereicherung, da er als Anteil an der Tatbeute in den Jahren 1995 bis 1999 die bereits erwähnten Provisionen i.H.v. 2.694.589,21 DM ausbezahlt erhalten habe, und zwar aus eingeworbenen Geldern, die durch die betrügerischen Handlungen ohne Rechtsgrund geflossen seien. Er sei daher gemäß § 852 III BGB a.F. und § 852 S. 1 BGB n.F. auch nach Vollendung der Verjährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Entsprechendes gelte für den Beklagten zu 5), der ebenfalls mit einem Millionenbetrag bereichert sei.

Zu den Tathandlungen des Beklagten zu 5) werde auf das Strafurteil vom 30.07.2003 (4 Kls 311 Js 45051/01) verwiesen, er habe sich als Vorstandsmitglied sowohl inhaltlich an der Prospekterstellung beteiligt als dies auch nach außen durch seine Unterzeichnung dokumentiert. Auch habe der Beklagte zu 5) die Verträge mit der ...BAG abgeschlossen, so dass er genau gewusst habe, dass 30 % der Anlegergelder über diverse Beratungsverträge abfließen sollten. Ein pauschales Bestreiten der Verantwortlichkeit sei daher nicht zulässig.

Der Beklagte zu 3) beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie entspreche nicht § 520 Abs. 3 ZPO, Rechtsverletzungen durch das Vordergericht seien nicht dargelegt. Aufgrund der Hinweise in vielen früheren Parallelverfahren hätten die Prozessbevollmächtigten der Kläger gewusst, dass die Klagen unsubstantiiert gewesen seien und könnten sich nicht auf fehlende Hinweise des Gerichts berufen. Hinsichtlich der Erwerbe des Klägers zu 1) vom 24.8.1998 und des Klägers zu 3) vom 1.9.1998 fehle es bereits an einer Kausalität in Richtung auf den Beklagten zu 3), da die Anlage zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als der Beklagte bereits aus der BAG ausgeschieden gewesen sei. Weiter werde die Einrede der Verjährung geltend gemacht, die zumindest unter Prospekthaftungsgesichtspunkten und im Hinblick auf die nicht alsbaldige Klagezustellung eingetreten sei. Die vorliegenden Kläger bzw. deren bevollmächtigte Anlagevermittler seien darüber hinaus im Jahr 2000 persönlich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mit einem Fragebogen zu den von ihnen getätigten Kapitalanlagen und deren Begleitumständen befragt worden. Damit hätten die Kläger spätestens seit Anfang des Jahres 2000 Kenntnis von den grundlegenden behaupteten, schadensersatzbegründenden Zusammenhängen gehabt. Auch von der am 29.12.2000 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kom... AG hätten die Kläger als Kapitalanleger Kenntnis erlangt, zumal auch dies eingehend in der allgemeinen Tagespresse und in der Fachpresse behandelt worden sei. Im Zusammenhang mit dem Insolvenzantragsverfahren seien auch groß angelegte Gläubiger- und Anlegerversammlungen durchgeführt worden. Somit sei auch unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung die Verjährung eingetreten. Ungeachtet der eingetretenen Verjährung habe der Beklagte zu 3) an der Konzeption von Emissionsprospekten nur äußerst eingeschränkt mitgewirkt. Alle fachlichen, technischen und wirtschaftlichen - Angaben seien von den jeweiligen Projektleitern, im konkreten Fall vom Beklagten zu 5) und dessen Mitinitiator Dr. Schr..., in Zusammenarbeit mit den Beklagten zu 1) und 2) gekommen und so zum Prospektprüfer gegangen. Die Aufgabe des Beklagten zu 3) habe lediglich darin bestanden, die planmäßige Weitergabe dieser fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Daten an die mit der Erstellung des Prospektes beauftragte Werbeagentur zu überwachen und die Fülltexte beizusteuern, die überwiegend von professionellen Textern gekommen seien. Im Sinne einer zivilrechtlichen Haftung sei der Beklagte zu 3) mithin für den Prospekt als solchen nicht verantwortlich. Bestritten werde, dass die Kläger sich gerade aufgrund der inkriminierten falschen bzw. nicht zutreffenden Angaben im vorgelegten Emissionsprospekt vom 4. Juni 1998 zum Erwerb der Aktienanlage bzw. der stillen Beteiligung entschlossen hätten. Vorsorglich werde auch bestritten, dass die Kläger überhaupt einen Emissionsprospekt erhalten hätten, diesen zur Kenntnis genommen hätten oder zur Grundlage der behaupteten Anlageentscheidung gemacht hätten. An einem eventuellen Gründungsschwindel der Kom... AG sei der Beklagte zu 3) in keiner Weise beteiligt gewesen. Soweit der Beklagte zu 3) im Falle von Absenzen Verträge für die BAG AG unterzeichnet habe, habe er davon angesichts eines Stabesrenommierter Berater, die die Vertragswerke ausgearbeitet und überprüft hätten, darauf vertrauen dürfen, dass diese Verträge auch in Ordnung gewesen seien. Aus der strafrechtlichen Verurteilung ergebe sich nicht ohne weiteres auch eine zivilrechtliche Haftung im Verhältnis zu den Klägern. Das unter hohem psychischen Druck erfolgte Geständnis habe er viele Male bereut, der Vorwurf des gemeinschaftlichen Betruges werde nachhaltig bestritten. Dem Beklagten zu 3) könne daher schon während der Zeit seiner aktiven Tätigkeit für die BAG der umfassende Vorwurf der "Verantwortlichkeit" bzw. der Teilhabe an betrügerischen Machenschaften nicht gemacht werden, erst recht könne ein solcher im Falle von Erwerben nach dem 31.05.1988 schlechterdings nicht konstruiert werden.

Aufgrund einer Rahmenvereinbarung vom 11./21.04.2005 seien die Klagen unzulässig, da danach bei Erwerben nach dem 31.5.1998 keine Vergleichszahlungen erfolgen sollten.

Der Beklagte zu 5) beantragt ebenfalls,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Angebliche Schadensersatzansprüche seien verjährt, insbesondere auch im Hinblick auf die nicht alsbaldige Zustellung der Klage. Die Kläger hätten bereits im April 2001 über sämtliche Angaben verfügt, die sie für eine erfolgversprechende Klage benötigt hätten.

Sie hätten sich auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft, den Emissionsprospekt sowie die Information, dass die dortigen Angaben zu den Weichkosten falsch seien, stützen können. Über die Insolvenz der Kom... AG im Dezember 2000 seien die Kläger spätestens im Januar 2001 unterrichtet worden. Die von den Klägern in der Berufungsbegründung zitierte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln sei schon deshalb nicht einschlägig, weil der Beklagte zu 5) nicht Mitarbeiter der ...BAG gewesen sei, sondern lediglich Vorstand der Kom... AG, einer der von der BAG initiierten und kontrollierten Projektgesellschaften. Eine Haftung lasse sich daher bestenfalls mit falschen Prospektangaben betreffend die Beteiligung an der Kom... AG begründen und nicht mit irgendeiner angeblichen Verstrickung des Beklagten zu 5) in ein von der Klägerin behauptetes "Geflecht". Die ladungsfähige Anschrift des Beklagten zu 5) sei aus dem Telefonbuch oder durch die Staatsanwaltschaft zu erfahren gewesen. Nachdem die Staatsanwaltschaft München I im Fragebogen unter Ziffer 18 sogar ausdrücklich gefragt habe, ob schon zivilrechtliche Schritte eingeleitet seien, sei davon auszugehen, dass die Kläger sich einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen hätten (BGH NJW 2001, 1721). Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Kläger erst durch ihre Prozessbevollmächtigten von den "Hintergründen der BAG-Gruppe und den Funktionen und Tatbeteiligten im Einzelnen" erfahren hätten. Eine Bezugnaahme auf das Strafurteil gegen den Beklagten zu 3) sei auch deshalb unzulässig, weil dieses sich lediglich über den ersten Prospekt der Kom... AG vom 17.09.1997 verhalte, die Kläger zu 1) und 3) jedoch aufgrund des zweiten Prospekts vom 04.06.1998 erworben hätten. Weiter bleibe bestritten, dass einzelne Angaben in den Prospekten der Kom... AG für die Entscheidung der Kläger, Aktien zu erwerben, überhaupt ursächlich geworden seien.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlägen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers zu 4) ist vollumfänglich begründet, weil ihm ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 264 a StGB gegen beide Berufungsbeklagte als Schadensersatz in der jeweils geltend gemachten Höhe zusteht. Die Kläger zu 1) und 3) können nur den Beklagten zu 5) in Anspruch nehmen, weil in Richtung auf den Beklagten zu 3) Verjährung eingetreten ist.

1. Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten zu 3)

a) Soweit das angefochtene Urteil eine deliktische Haftung des Beklagten zu 3) mit der Begründung verneint, es fehle an einem schlüssigen Sachvortrag bzw. dieser sei nicht hinreichend substantiiert, kann dahinstehen, inwieweit das für die neben § 264 a StGB als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB als verwirklicht behaupteten Straftatbestände zutreffend ist und ob in diesem Fall den Klägern ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde bzw. ein Hinweis des Gerichts veranlasst gewesen wäre. Denn die Kläger haben zumindest zu den Voraussetzungen von § 264 a StGB bereits in der Klage schlüssig und substantiiert dargelegt, inwieweit die Prospekte der Kom... AG vom 12.09.1997 und 04.06.1998 gegenüber den zwischen der BAG und der Kom... AG am 22.08.1987 geschlossenen Verträgen unwahre Angaben über die Kapitalbeschaffungskosten enthielten und welche Tatbeiträge die Beklagten zu 3) und 5) bei der Verwirklichung von § 264 a StGB geleistet haben (Klage, Seite 11 - 14). Selbst wenn man - was angesichts seiner Position als stellvertretender und für den Vertrieb zuständiger Vorstand nur schwer nachvollziehbar erscheint - zu Gunsten des Beklagten zu 3) davon ausgehen würde, dass er nur unter dem Verfolgungsdruck ein Geständnis (wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung) abgelegt und seine Verurteilung akzeptiert hat und die eigentlichen Haupttäter seitens der BAG die Beklagten zu 1), 2) und 4) waren, kann der Beklagte weder vom objektiven Tatbeitrag her noch von der subjektiven Seite her glaubhaft abstreiten, dass er zumindest Beihilfe zur Verwirklichung des Kapitalanlagebetrugs gegenüber den Klägern geleistet hat:

aa) Er hat - wie die Kläger durch Vorlage der Verträge in der Berufungsinstanz nachweisen konnten - im Namen der BAG den "Vertriebs- und Vermittlungsvertrag" vom 22.08.1997 (Anlage K 150), den "Konzeptions-Beratungsvertrag" vom 22.08.1997 (Anlage K 151) und den "Dienstleistungsvertrag" vom 22.08.1997 (K 152) abgeschlossen und damit die Verpflichtung der Kom... AG ausgelöst, insgesamt 32 % (nach vollständiger Platzierung 31 %) aller angelegten Gelder an die ...BAG abzuführen.

Die erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Verträge waren gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO als Beweismittel zuzulassen. Dem Vorbringen des Beklagten zu 3) hierzu, er habe die Unterschriften nur in Abwesenheit des Beklagten zu 2) geleistet und darauf vertraut, dass die Verträge von vertrauenswürdigen Fachleuten konzipiert worden seien, vermag der Senat sowohl in Anbetracht der Stellung des Beklagten zu 3) innerhalb der ...BAG als auch wegen seiner Mitwirkung bei der Prospekterstellung (unten bb)) nicht zu folgen.

bb) Der Beklagte zu 3) hat auch bei der Erstellung der Emissionsprospekte der Kom... AG vom 12.09.1997 und 04.06.1998 (Anlage K 11) (zumindest) in der von ihm selbst eingeräumten Form mitgewirkt, dass er die "planmäßige Weitergabe der fachlichen, technischen und wirtschaftlichen Daten an die mit der Erstellung des Prospekts beauftragte Werbeagentur überwachte und Fülltexte beisteuerte, die überwiegend von professionellen Textern" gekommen seien (Schriftsatz vom 1.2.2005, Seite 9).

Ob, wie das Strafurteil des Landgerichts München I vom 16.04.2002 gegen die Beklagten zu 1) und 2) - 6 Kls 311 Js 36252 (Anlage K 1) - feststellt, es gerade die Beklagten zu 3) und 4) waren, die darauf gedrängt hätten, die tatsächlichen sog. Weichkosten zu verschweigen, weil die Anlagen sonst nicht zu vertreiben seien (a.a.O., Seite 11), kann angesichts der vom Beklagten zu 3) selbst eingeräumten Beteiligung bei der Erstellung der Prospekte dahinstehen.

cc) Wenn im Prospekt vom 12.09.1997 daher Gesamtkosten in Höhe von 4.889.760,- DM für "Konzeption und Kapitalbeschaffung" ausgewiesen sind und dies 15 % des Gesamtkapitalbedarfs sein sollte, musste dem Beklagten zu 3) klar sein, dass dies mit dem von ihm selbst geschlossenen Verträgen (vgl. aa) nicht vereinbar war und die tatsächlichen Geldzuflüsse an die ...BAG den Anlegern im Prospekt gerade nicht mitgeteilt wurden. Damit liegt eine Beteiligung des Beklagten zu 3) an der Straftat des § 264 a StGB zum Nachteil der Kläger vor.

dd) Hieran ändert nichts, dass der Beklagte zu 3) am 31.05.1998 aus der ...BAG ausgeschieden ist und die Kläger zu 1) und 3) aufgrund des Prospekts vom 04.06.1998 nach diesem Zeitpunkt ihre Anteile erworben haben. Der Prospekt vom 04.06.1998 weist an der entscheidenden Stelle (Investitionsplan) ebenso wie der Prospekt vom 12.09.1997 auf Seite 21 die Kosten für "Konzeption-Marketing-Kapitalbeschaffung" mit 15 % der Gesamtkosten aus, auch wenn die absoluten Werte infolge einer Erhöhung der Gesamtkosten von 33 Mio. DM auf 48 Mio. DM differieren (vgl. auch unten zur Berufung der Kläger gegen den Beklagten zu 5).

Dass die verbleibenden Mittäter weiter mit diesem unrichtigen Wert von 15 % Anleger werben würden, war dem Beklagten zu 3) bei seinem Ausscheiden bewusst, ein ernsthaftes und freiwilliges Bemühen des Beklagten im Sinne des § 264 a Abs. 3 StGB oder des § 24 Abs. 1 StGB, die Vollendung weiterer Straftaten nach § 264 a StGB zu verhindern, ist nicht ersichtlich.

ee) Gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 264 a, 27 StGB besteht daher grundsätzlich eine Berechtigung der Kläger zur Forderung von Schadensersatz, soweit schlüssig ein kausaler Schaden dargelegt ist, was der Beklagte zu 3) bestritten hat. Insoweit ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Anleger, der in Unkenntnis der ihm verschwiegenen nachteiligen Tatsachen einem Fonds beigetreten ist und Aktien oder Beteiligungen erworben hat, als Schadensersatz gegen den Verantwortlichen Erstattung der geleisteten Zahlungen für Beiträge, Agio etc. Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungsrechte im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB verlangen kann (vgl. z. B. BGH NJW 2004, 2228). Eine Abtretung ist nach der Insolvenz der Kom... AG gegenstandslos, die geleisteten Zahlungen in Höhe der jeweiligen Klageanträge haben die Kläger zu 1), 3) und 4) durch die Vorlage der Einzugsbelege nachgewiesen (Anlagen K 63, 69, 70).

ff) Zum Nachweis der Kausalität der falschen Angaben bezüglich der "Weichkosten" für die jeweilige Anlageentscheidung bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3) - und des Erstgerichts - nicht weiterer Substantiierung zur konkreten Anlageentscheidung oder einer Beweiserhebung. Nach BGH a.a.O und NJW 2006, 905 entspricht es vielmehr der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, wobei bei der Größenordnung der vorliegenden Abweichung in einem wesentlichen Punkt auch für tatsächliche Zweifel kein Anhaltspunkt gesehen werden könnte.

gg) Die Kläger haben weiter nachgewiesen, dass ihnen die jeweiligen Prospekte vor ihrer Anlageentscheidung vorgelegen haben. Dies ergibt sich aus den von den Klägern unterzeichneten Bestätigungen auf den Zeichnungsscheinen/Vorverträgen (Anlagen K 19 a, K 67, K 19 e). Das pauschale Bestreiten des Beklagten zu 3) ist insoweit unbeachtlich.

b) Die Schadensersatzansprüche der Kläger zu 1), 3) und 4) gegen den Beklagten zu 3) sind auch nicht verwirkt. Von einer ihnen gegenüber verbindlichen Gesamtvergleichsregelung, die ihre Klagen als unzulässig erscheinen lassen könnte, ist nicht auszugehen, da eine Einigung in allen Einzelpunkten, wozu auch eine Zahlungsfrist gehört, nicht schlüssig vorgetragen ist.

c) Nur der Schadensersatzanspruch des Klägers zu 4) ist nicht verjährt. Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 3) wurde der Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 13.12.2004 durch den Eingang der Klage am 4.5.2004 nicht gehemmt, weil sie nicht alsbald i.S.v. § 167 II ZPO zugestellt worden ist, sondern erst am 26.1.2005.

Gemäß § 852 BGB a.F., Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist die Kenntnis von der Person des Schädigers und des eingetretenen Schadens maßgeblich. Damit von einer derartigen Kenntnis ausgegangen werden kann, müssten bei einer auf § 823 Abs. 2 BGB und § 264 a StGB gestützten Klage einem Kläger die objektiven Tatabläufe und die Umstände bekannt sein, aus denen sich der subjektive Tatvorwurf herleiten lässt (BGH NJW 1964, 494).

Dass der Kläger zu 4) diese erforderliche Kenntnis bereits länger als drei Jahre vor Klagezustellung hatte, konnte der Beklagte zu 3) nicht darlegen bzw. nachweisen. Der zugesandte Fragebogen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I vom 06.04.2000 konnte dem Kläger zu 4) nicht als Grundlage für eine erfolgversprechende Klage gegen den Beklagten zu 3) dienen, sondern ihn allenfalls darauf hinweisen, dass der Verdacht auf Kapitalanlagebetrug bestand und ihm gegenüber unrichtige Angaben zu den sog. Weichkosten gemacht worden seien. Aus den allgemeinen Darlegungen des Beklagten zu 3) zur Presseberichterstattung und zu Anlegerversammlungen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass einer der Kläger vor dem maßgeblichen Zeitpunkt 26.1.2002, nämlich 3 Jahre vor Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3), die Kenntnis aller Umstände gehabt hätten, um Klage gegen ihn erheben zu können. Stellt man auf das gegen den Beklagten zu 3) durchgeführte Strafverfahren ab, könnte frühestens nach der Zulassung der Anklageschrift vom 04.04.2001 von einer ausreichenden Kenntnis von seiner Tatbeteiligung ausgegangen werden, eher erscheint insoweit aber das Datum des Strafurteils vom 09.10.2001 maßgeblich, wobei insoweit eine angemessene Zeit zur Kenntniserlangung zuzubilligen wäre. Ob bereits die Kenntnis der Anklageschrift oder deren Zulassung als ausreichend angesehen werden könnte, kann dahinstehen, da es Aufgabe des Beklagten zu 3) gewesen wäre, eine derartige Kenntnis der Kläger vor dem 26.01.2002 nachzuweisen.

Dass bei einem Zusammenwirken einer Vielzahl beteiligter Personen und Gesellschaften an einem groß angelegten Kapitalanlagebetrug eine staatsanwaltschaftliche Anfrage oder die Verhaftung einzelner Verdächtiger noch keine ausreichende Grundlage für eine zivilrechtliche Klage gegen möglicherweise beteiligte Einzelpersonen darstellt, ein Kläger vielmehr damit rechnen muss, dass ohne konkrete Beweise jegliche bestreitbare Tatsache in einem Zivilverfahren bestritten werden wird und die persönliche Verantwortlichkeit unter Verweis auf andere Beteiligte abgeleugnet werden wird, entspricht vielmehr der - sich auch im vorliegenden Verfahren bestätigenden - Lebenserfahrung und verbietet es nach Auffassung des Senats, an die Kenntnis im Sinne des § 852 BGB a.F. zu geringe Anforderungen zu stellen.

Soweit der Beklagte zu 3) sich damit verteidigt, den Klägern sei die Kenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, kann dies erst für den Zeitpunkt nach Mandatierung angenommen werden. Dieser Zeitpunkt liegt für den Kläger zu 4), wie er unwiderlegt vorgetragen hat, im Frühjahr 2003.

Auch unter diesem Aspekt ist somit Verjährung nicht eingetreten.

Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 3) hatte nach ihrem eigenen Vorbringen diese Kenntnis mit der Mandatierung der Prozessbevollmächtigten am 16.11. und 6.12.2001 vorgelegen, die Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift und die Kenntnisse zum Vorsatz des Beklagten zu 3) jedenfalls mit Erhalt des Urteils vom 9.10.2001 am 13.12.2001. Im Schriftsatz Vom 4.1.2006 ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Kläger "durch die Kanzlei der Unterzeichner ... von den Hintergründen der ...BAG-Gruppe und den Funktionen und Tatbeteiligten im Einzelnen" erfuhren (aaO, S. 18 = Bl. 171 d.A.) und sie Kenntnis erhielten "insbesondere von der Tatsache, dass in den Prospekten völlig unzutreffende Angaben gemacht waren und dass von vornherein geplant war, die Anlegergelder zweckwidrig zu verwenden" (aaO, S. 19 f.). Dies wurde im Schriftsatz vom 7.2.2006 (S. 2) dahingehend bekräftigt, mit Übersendung des Urteils am 13.12.2001 umfassende Kenntnis erlangt zu haben. Soweit nunmehr, mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.3.2007, darauf abgestellt wird, dass die Prozessbevollmächtigten bis Mitte Februar benötigt hätten, um das Strafurteil durchzulesen und zu durchleuchten, ist nicht dargetan, welche zusätzlichen, über die bereits als umfassend dargestellten Kenntnisse vom November/Dezember 2001 hinaus man dadurch erlangt habe und warum erst diese Kenntnisse die Kläger zu 1) und 3) in Stand gesetzt hätten, eine Klage erfolgreich erheben zu können.

Die somit spätestens mit Ablauf des 13.12.2004 eingetretene Verjährung ist durch die Einreichung der Klage am 4.5.2004 nicht gehemmt worden (§ 204 I Nr. 1 BGB), da sie dem Beklagten zu 3) erst am 26.1.2005, und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist, zugestellt wurde und diese Zustellung im vorliegenden Fall nicht auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurückwirkt (§ 167 ZPO):

Die Zustellung wirkt auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung nur zurück, sofern sie demnächst erfolgt. Eine Klage ist demnächst zugestellt, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben. Dies ist nicht der Fall, wenn und soweit die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben; als geringfügig sind in der Regel (vorwerfbare) Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen (BHG NJW-RR 1995, 254; ZIP 2000, 1140), gemessen vom Tag des Ablaufs der Verjährungsfrist (BGH WM 1983, 985/986; NJW 1986, 1347/1348; WM 1993, 1738/1739; WM 2004, 894/897; NJW 2005, 291/292).

Den hier eingetretenen Zeitablauf von ca. 6 Wochen ab Ablauf der Verjährungsfrist haben die Kläger zu vertreten. Sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter wurden mit Schreiben vom 5.5.2004 gemäß § 65 GKG a.F. (jetzt § 12 I S. 1 GKG) vom Gericht aufgefordert, den Gerichtskostenvorschuss i.H.v. € 1.020,- alsbald zu entrichten, da andernfalls die Klage nicht zugestellt werde. Diesen Gerichtskostenvorschuss haben die Kläger - ohne erkennbaren Grund - nicht rechtzeitig entrichtet, da der letzte Teilbetrag i.H.v. € 374,65 erst am 27.12.2004 bei der Landesjustizkasse Bamberg einging. Die Kläger haben diesbezüglich nichts zu ihrer Entlastung vorgetragen. Insbesondere fehlt eine Erklärung dazu, dass die Kläger bzw. ihr Prozessbevollmächtigter in der Zeit von der Zahlungsaufforderung des Gerichts vom 5.5.2004 bis zur Mitteilung über die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens vom 17.1.2005 - also über 8 Monate - untätig blieben. Grundsätzlich muss die Klagepartei von sich aus initiativ werden, wenn das Gericht zwischen Einreichung und Zustellung der Klage längere Zeit untätig bleibt, will sie die Zeitverzögerung nicht zumindest fahrlässig verantworten müssen (BGH NJW 1978, 215; Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., § 204 BGB Rdnr. 7). Aus diesem Grund genügt auch die behauptete Aufforderung zur direkten Einzahlung des auf den Kläger zu 4) entfallenden Gerichtskostenanteils gegenüber der D... Win..., vom 11.5.2004 allein nicht. Das Gericht war seinerseits von sich aus nicht verpflichtet, angesichts der bereits eingegangenen Teilzahlungen sich nach dem Verbleib des Restbetrages zu erkundigen, denn die Fristwahrung ist Sache der Partei, das Gericht muss nicht für Eile sorgen, sondern darf im gewöhnlichen Geschäftsgang handeln (Thomas/Putzo-Hüßtege, 27. Aufl., § 167 ZPO Rdnr. 9).

Die Kläger zu 1) und 3) können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Gerichtskostenanteile zeitnah eingezahlt zu haben und dass deshalb die Verzögerung der Einzahlung durch die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu 4) ihnen nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Denn da sie die Klage als Streitgenossen eingereicht haben, haften sie gemäß § 32 GKG (= § 59 GKG a.F.) auch für die Vorschüsse als Gesamtschuldner (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 32 GKG Rdnr. 1). Dies hat zur Folge, dass nach § 421 S. 2 BGB sämtliche Kläger bis zur Einzahlung des gesamten angeforderten Vorschusses verpflichtet geblieben sind, sie also nur durch die Zahlung des prozentual auf sie entfallenden Gebührenteils die Vorschusspflicht nicht erfüllt haben.

Die übergangsrechtliche Vorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB führt zu keinem anderen Zeitpunkt des Verjährungsablaufs, denn maßgeblich ist die jeweils früher ablaufende Frist (vgl. Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., Art. 229 EGBGB Rdnr. 6).

Die Kläger zu 1) und 3) können sich auch nicht auf einen "Restschadensersatzanspruch" aus § 852 III BGB a.F. stützen, denn dieser Anspruch ist nur im Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, die der Schädiger aus der unerlaubten Handlung erlangt hat, von der deliktischen Verjährung ausgenommen (Palandt-Sprau, § 852 BGB Rdnr. 2). Eine solche Bereicherung des Beklagten zu 3) gerade aus den Anlagegeldern der Kläger zu 1) und 3) ist jedoch nicht hinreichend dargetan. Angesichts des Ausscheidens des Beklagten zu 3) aus der Geschäftsführung der ...BAG zum 31.5.1998 hätte dargelegt werden müssen, warum und inwieweit aus den später erfolgten Zahlungen der Kläger zu 1) und 3) noch Teile an ihn geflossen sein sollen. Die pauschale Behauptung, er habe von 1995 bis 1999 aus der persönlichen Beteiligung an den Gesellschaften ...BAG, RE..., NA... AG, T... G... GmbH und Zi...Brau- und Getränke GmbH mehr als 2,6 Mio. DM (S. 30 der Klage) bzw. 2.694.589,21 DM (Berufungsbegründung, S. 25) erhalten, genügt nicht. Dies gilt auch für das Vorbringen auf S. 13 der Klage, dass von den 3 % des Gesamtkapitalbedarfs von 33 Mio. DM zzgl. MwSt (= 1.138.500,- DM) insgesamt 500.000,- DM an Fe..., Be... und A. Gr... geflossen seien, denn diese Zahlen stellen auf den ersten Prospekt ab, sodass dem Vortrag nicht entnommen werden kann, dass die Beträge aus den aufgrund des 2. Prospekts erfolgten Zahlungen der Kläger zu 1) und 3) abgezweigt worden sind.

2. Ansprüche der Kläger zu 1), 3) und 4) gegen den Beklagten zu 5) nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB

a) Der Beklagte zu 5) hat einerseits für die Kom...-AG als Vorstand die Verträge vom 22.08.1997 mit der ...BAG abgeschlossen, andererseits wird er in den Prospekten vom 12.09.1997 und 04.06.1998 ausdrücklich als verantwortlich für die Prospektangaben genannt. An seiner Verantwortlichkeit im Sinne des § 264 a StGB bestehen daher keine Zweifel. Soweit er sich bezüglich des Prospekts vom 04.06.1998 damit verteidigt, dieser beinhalte bezüglich der auf Seite 21 angegebenen Kosten für "Konzeption, Kapitalbeschaffung" keine Falschangabe, da die ...BAG aus den Verträgen vom 22.08.1997 keinen höheren Anspruch als die angegebenen Kosten in Höhe von 7.260.000,- DM (= 15 %) gegen die Kom... AG herleiten könne, entspricht dies nicht den Vertragsunterlagen:

Der Vertriebs- und Vermittlungsvertrag vom 22.08.1997 sieht in § 6 eine Vermittlungsprovision in Höhe von "22 % der gesamten Platzierungssumme der zu vermittelnden Kapitalanlagen" vor. Dafür, dass die ...BAG bei der Kapitalerhöhung für die weitere erforderliche Kapitalbeschaffung kostenfrei tätig werden sollte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Vielmehr weist die Steigerung der angegebenen Werte von 4.889.760 DM auf 7.260.000 DM in den Prospekten eindeutig darauf hin, dass eine "Anpassung" und nicht eine "Korrektur" im Rahmen der Kapitalerhöhung bezüglich der falschen Angaben aus dem Prospekt vom 22.09.1997 beabsichtigt war.

b) Soweit der Beklagte zu 5) pauschal eine kausale Wirkung der Prospekte auf die Anlageentscheidung der Kläger und einen Schadenseintritt bestritten hat, wird auf Ziffer 1. a), ee) - gg) Bezug genommen.

c) Die vom Erstgericht angenommene Verjährung der Klageforderungen ist nicht eingetreten, insoweit wird auf die Ausführungen Ziffer 1. c) Bezug genommen. Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 3) kann nicht auf die Mandatierung im November/ Dezember 2001 und den Zugang des den Beklagten zu 5) nicht betreffenden Urteils vom 9.10.2001 abgestellt werden, weil die erforderliche Kenntnis der Prozessbevollmächtigten in Richtung auf den Beklagten zu 5) dadurch nicht begründet worden sein kann.

Gesichtspunkte, warum gegenüber dem Beklagten zu 5) ein früherer Verjährungsbeginn der Verjährungsfrist angenommen werden sollte als gegenüber dem Beklagten zu 3) sind für den Senat nicht ersichtlich, zumal die Verurteilung des Beklagten zu 5) erst am 30.07.2003 erfolgte. Dass möglicherweise gegen den Beklagten zu 5) unabhängig von deliktischen Ansprüchen bereits aufgrund seiner Bezeichnung als verantwortlich für den Prospektinhalt ein Prospekthaftungsanspruch möglich gewesen wäre, berührt den Lauf der Verjährungsfrist bezüglich des deliktischen Anspruches nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 264 a StGB - zu dessen Voraussetzungen die Kenntnis weitere Umstände erforderlich waren - nicht.

3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 10.4.2007 gibt keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.

4. Nebenentscheidungen

a) Kosten:

Bezüglich des Verfahrens erster Instanz war die Kostenentscheidung dem Ergebnis des Berufungsverfahrens anzupassen, auch soweit Beklagte betroffen sind, die am Berufungsverfahren nicht beteiligt waren (§§ 91 Abs. 1,92 Abs. 1 ZPO).

Kosten des Berufungsverfahrens: § 91 Abs. 1, 92 ZPO.

b) Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

c) Die Revision zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Insbesondere erfordert nicht die Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung der mit Parallelverfahren befassten einzelnen Senate des Oberlandesgerichts München eine Entscheidung des Revisionsgerichts. In den Verfahren OLG München Az 5 U 3176/06, 18 U 3417/06, 20 U 3177/06 und 23 U 3134/06 erfolgte jeweils wie im vorliegenden Verfahren eine Verurteilung der Beklagten zu 3) und 5), im Verfahren Az 20 U 3288/06 wurden diee erstinstanziellen Klageabweisungen gegen die Beklagten zu 3) und 5) zwar bestätigt, jedoch mit der Begründung, dass infolge verspäteter Einzahlung von Gerichtsgebühren keine alsbaldige Zustellung im Sinne des § 167 Abs. 2 ZPO vorgelegen habe und deshalb Verjährung eingetreten sei. Dass der 20. Senat des Oberlandesgerichts München ansonsten keine abweichende Rechtsauffassung vertritt, ergibt sich aus dem weiteren oben genannten Verfahren Az. 20 U 3177/06.

Ende der Entscheidung

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