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Gericht: Oberlandesgericht München
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 6 U 3231/00
Rechtsgebiete: PatG, BGB


Vorschriften:

PatG § 15 Abs. 2
PatG § 139
BGB § 242
1) Enthält ein Lizenzpatent sowohl Verfahrensansprüche (Ansprüche 1-15) als auch einen Anspruch 16 betreffend eine Anlage zur Durchführung der Verfahren nach den Ansprüchen 1 bis 15, ist das Vorliegen einer "Vertragsanlage" iSd Lizensvertrages anhand der Merkmale des Vorrichtungsanspruchs zu prüfen.

2) Zur Frage, ob nach einem Lizenzvertrag die ursprüngliche Fassung des Lizenzschutzrechtes oder - wie vorliegend - eine spätere beschränkte Fassung maßgeblich sein soll.

3) Ist eine im Verlaufe des früheren Verfahrens geforderte Vorlage einer mit der Plannummer genau bezeichneten Unterlage (hier: Fließbild einer Müllverbrennungsanlage) durch den Prozessgegner erfolgt, reicht es für eine Anordnung der Vorlage weiterer Anlagen nicht aus, zu behaupten, es existierten weitere Fassungen mit Eingangs- und Genehmigungsstempeln einer Behörde, wenn hierfür nicht ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit vorhanden ist (vgl. BGH X ZR 114/03 v, 1.8.2006 - Restschadstoffentfernung - S.22).

4) Zur Funktion eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen hinsichtlich des Verständnisses einzelner Merkmale eines Anspruches (alleinige Feststellung von Tatsachen oder "wertende" Begutachtung aus sachverständiger Sicht).


OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 6 U 3231/00

Verkündet am 20. September 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunft u.a. (Patentgesetz)

erlässt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., Richter am Oberlandesgericht ... und Richter am Bundespatentgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 folgendes Endurteil:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 30. März 2000, Az 7 O 11125/97, wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte (frühere Beklagte zu 1)) richtet.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 114/03), soweit darüber noch nicht im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2005 entschieden wurde.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im wiedereröffneten Berufungsverfahren um Auskünfte-, Lizenzzahlungs- und Schadensersatzansprüche, die der Kläger aus dem mit der Beklagten am 23./28.1.1987 abgeschlossenen Lizenzvertrag (Anlage K 1 zur Klage) herleitet. Grundlage des Vertrages ist eine Erfindung des Klägers, betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, aerosolartigen und/oder staubförmigen Schadstoffen, die am 11.6.1985 zum Patent angemeldet wurde. Die Patenterteilung wurde am 6.4.1989 veröffentlicht (Patentschrift A C 2 - Anlage K 3). Nachdem die Erteilung mit Beschluss des Deutschen Patentamts vom 22.6.1992 mangels erfinderischer Qualität zunächst widerrufen worden war, hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 6.6.1994 (Az 31 W (pat) 77/93 - Anl. K 4) das Schutzrecht in geänderter Fassung ( Patentschrift A C 3 - Anlage K 5) in beschränkter Form aufrechterhalten. Bezüglich der Fassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 3, 4, 6, 20 und 21 sowie der nunmehr geltenden C 3-Fassung der Ansprüche wird auf die Seiten 3 bis 7 des Tatbestands der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung vom 30.3.2000 verwiesen.

Gemäß der Patentschrift ist es Aufgabe des Patentes, Restschadstoffe in Form von Aerosolen, Gasen und Stäuben, die bei herkömmlichen Reinigungsverfahren trotz Nass-, Halbtrocken- bzw. Trockenwäsche im Restwaschgas noch vorhanden sind und die Kontaminierungsprobleme für die Umgebung der Verbrennungsanlagen mit sich bringen, weitgehend zu entfernen und so die Emission von Schwermetallen und Schwermetallverbindungen sowie beispielsweise polyhalogenierten zyklischen Kohlenwasserstoffen weit unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte zu erhalten. Dies erfolgt erfindungsgemäß durch eine zusätzliche Abreinigung des Abgases aus der Verbrennungsanlage (sog. Restwaschgas) in der Form, dass die bei der Abkühlung von Wasserdampf einsetzende Kondensation mit dem Kondensat auch die gebundenen Schadstoffe ausscheidet.

Am 23./28.1.1987 hatte der Kläger mit der Beklagten einen Lizenzvertrag geschlossen, in dem dieser sowie ihren Tochtergesellschaften, Lieferanten und Kunden bzw. den Lieferanten und Kunden ihrer Tochtergesellschaften ein unwiderrufliches Mitbenutzungsrecht an den Vertragsschutzrechten eingeräumt wurde. Bezüglich der genauen vertraglichen Gestaltung und der dort geregelten Vergütung wird auf Anlage K 1, insbesondere deren Präambel und § 2, Bezug genommen. Die frühere Beklagte zu 2), eine Tochtergesellschaft der Beklagten, hatte im Jahre 1987 im Zusammenhang mit einer Sondermüllverbrennungsanlage in E. von der im Vertrag enthaltenen Gestattung Gebrauch gemacht, der Kläger hat entsprechende Lizenzzahlungen erhalten.

Bezüglich der von der Firma M. errichteten Rückstandsverbrennungsanlage in D. (nachfolgend RVAD) hat die Beklagte zu 2) Einzelkomponenten, insbesondere 2 Kondensationselektrofilter, geliefert. Bezüglich des Betriebs und der Ausgestaltung der RVAD wird - vorbehaltlich der nachfolgenden Ausführungen - auf Seite 10 ff. des Tatbestands der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:

I. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welchen Nettoverkaufswert (ohne Mehrwertsteuer) die für die von der Beklagten zu 3) betriebene Sondermüllverbrennungsanlage D. gelieferte Müllverbrennungsanlage bzw. deren Komponenten im Sinne des Vertragsanlagenbegriffs des § 2 Ziff. 7 des zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger bestehenden Patentlizenzvertrages vom 23./28.1.1987 (Az.: DRBE/IPT (3072 P) hatten.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger für die bisherige, widerrechtliche Nutzung der Lehre des DE-Patentes A ein angemessenes Lizenzentgelt in Höhe von 2 % des Nettoverkaufswertes der Vertragsanlage bezüglich der Sondermüllverbrennungsanlage in D. zu bezahlen.

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zusätzlich DM 120.482,43 zuzüglich MWSt. zu bezahlen.

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger die bei Rechtsanwalt Pa. gegebenenfalls noch anfallenden Kosten für die außergerichtliche Beratung des Klägers in der Patentverletzungssache RVAD D. zu erstatten.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Das Erstgericht hat die Klage mit Endurteil vom 30. März 2000 gegen alle Beklagten abgewiesen. Bei der Überprüfung, ob die RVAD eine "Vertragsanlage" im Sinne des Lizenzvertrages sei, ist es von folgenden, zwischen den Parteien unstreitigen, Merkmalsanalysen ausgegangen:

Hauptanspruch 1:

Oberbegriff:

a) Ein Verfahren zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, aerosolartigen und/oder staubförmigen Schadstoffen

b) aus Abgasen von Müll- und Sondermüll-Verbrennungsanlagen

c) das aus der Verbrennungszone der Anlage abströmende und Schadstoffe enthaltende heiße Rauchgas wird entstaubt

d) das entstaubte Rauchgas wird in einer Rauchgasnachbehandlung gemäß dem Nassverfahren, Halbtrockenverfahren und Trockenverfahren behandelt

e) es ergibt sich ein Wasserdampf enthaltendes Restwaschgas

Kennzeichen:

f) Man kühlt das wasserdampfhaltige Restwaschgas mit einer mittleren Temperatur T in einem Kühlsystem aus Glas, Graphit, korrosionsbeständigem Metall, Keramik oder Kunststoff durch indirekte Kühlung mittels eines Kühlmediums ab

g) die Temperatur wird hierdurch auf einen mittleren Wert T - x unter Wahl einer Temperaturdifferenz derart herabgesetzt, dass mindestens jeweils die Hauptmenge des im Gas enthaltenen Wasserdampfes im Kühlsystem auskondensiert

k 1) dem Restwaschgas wird im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudosiert, das mit Schadstoffkomponenten des Restwaschgases reagiert und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter Flüchtigkeit und/oder Löslichkeit umsetzt bzw. deren Alkalität verändert, und/oder

k 2) dem Restwaschgas wird im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudosiert, das Schadstoffkomponenten oder Derivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch bindet, und/oder

k 3) das Restwaschgas wird zusätzlich mit einem Kondensationshilfsmittel beaufschlagt, das die Bildung von Kondensationskeimen fördert

h) das abgeschiedene Kondensat wird abgezogen sowie chemisch-physikalisch nachbehandelt.

Anspruch 16: Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 9 bis 15 mit folgenden Merkmalen:

Oberbegriff:

A. Eine Verbrennungsanlage,

B. eine Entstaubungseinrichtung und

C. eine Nasswäsche

Kennzeichnender Teil:

D. Ein Kühlsystem, das hinter die Rauchgasnachbehandlung geschaltet ist,

E. ein Mittel zur indirekten Kühlung des Rauchgases bzw. Restwaschgases,

F. ein Mittel zur Rückführung des physikalisch-chemisch behandelten Konzentrats in die Nasswäsche, und

G. Mittel zur Messung der Konzentration einzelner Schadstoffkomponenten, und H. die Vorrichtung zur Nachbehandlung des Kondensats enthält eine Eindampfanlage, in der neutralisiertes Kondensat eingeengt werden kann, die aus korrosionsbeständigem Material wie Kunststoff, Glas, Keramik und/oder Graphit besteht.

Das Landgericht hat zur Frage der Benutzung des Klagepatents (in der Fassung C 3) Beweis erhoben durch Erholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E., der die Anlage auch besichtigt hat. Auf den Inhalt seiner verschiedenen schriftlichen Gutachten/Stellungnahmen (vom 10.11.1998 - Bl. 194/209; vom 4.3.1999 - Bl. 250/258; vom 10.6.1999 - Bl. 290/304, vom 27.8.1999 - Bl. 304/312 d. A.) sowie auf seine Ausführungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 20.1.2000 (Bl. 352 ff d.A.) wird Bezug genommen.

Bezüglich der Beklagten (damaligen Beklagten zu 1)) kam das Landgericht zur Überzeugung, dass die RVAD weder von dem für den Kläger geschützten Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents (nicht verwirklicht die Merkmale c, d und k 1 bis k 3) noch vom Vorrichtungsanspruch 16 des Klagepatents Gebrauch mache (insoweit fehlend die Merkmale B, F, G und H).

In seiner Berufung gegen das Ersturteil machte der Kläger geltend, die Benutzung des Vertragsschutzrechtes sei sowohl durch das Anbieten der Anlage (entsprechend Anlagen K 6 a, K 12, 13, 35) wie auch durch die tatsächliche Errichtung der Anlage erfolgt. Eine Entstaubung im Sinne der Merkmale c und d liege hinsichtlich der "Quenche" in der RVAD vor. Bezüglich der Merkmale k 1 bis k 3 sei Wasser ein geeignetes zudosiertes Mittel, wobei das Patent keine kontinuierliche Vorgehensweise fordere. Die Vorrichtungsmerkmale A bis H (Anspruch 16) würden ebenfalls durch die RVAD benützt. Vertragsschutzrecht sei aufgrund des Zeitpunkts des Vertragsschlusses die damalige Patentanmeldung, nicht die später beschränkte Fassung C 3.

Zum Beweis dafür, dass die tatsächlich ausgeführte RVAD im Kühlsystem Wasser zudosiere, forderte der Kläger die Vorlage des Fließbildes 9.1. des Planes DO 1 111 691-6 durch die (damals noch verfahrensbeteiligte) Beklagte zu 3), gestützt auf § 142 ZPO und Art. 43 Abs. 1 TRIPS. Zur Begründung führte er an, ein Referent in der Regierung von Düsseldorf habe mitgeteilt, dieses Fließbild stelle ein wichtiges Beweismittel für das vorliegende Verfahren dar.

Der Kläger hat seinerzeit beantragt (Schriftsatz 9.11.2000):

I. Das Urteil des Landgerichts München I, 7 O 11125/97, vom 30.3.2000 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welchen Nettoverkaufswert (ohne MWSt.) im Sinne des Vertragsanlagenbegriffs des § 2 Ziff. 2 des zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger bestehenden Patentlizenzvertrages vom 23./28.1.1987, Az.: DRBE/IPT (3072 P), die angebotene Sondermüllverbrennungsanlage D. gemäß Anlagen K 6 a, K 12, K 13, K 35 hatte.

III. Die Beklagten zu 1), 2) und 3) werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welchen Nettoverkaufswert (ohne MWSt.) die (schlussendlich) fertig gestellte, angebotene und betriebene Sondermüllverbrennungsanlage D. bzw. deren Komponenten im Sinne des Vertragsanlagenbegriffs des § 2 Ziff. 2 des zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger bestehenden Patentlizenzvertrages vom 23./28.1.1987, Az.: DRBE/IPT (3072 P), hatte.

IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger für die bisherige Nutzung des Patents A C 2 und A C 3 im Rahmen des Angebots der Sondermüllverbrennungsanlage D. gemäß Anlagen K 6 a, K 12, K 13, K 35 ein angemessenes Lizenzentgelt in Höhe von 2 % des Nettoverkaufswertes der Sondermüllverbrennungsanlage gemäß Ziffer II zu bezahlen.

V. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger für die bisherige Nutzung des Patents A C 2 und A C 3 im Rahmen der (schlussendlich) fertig gestellten, angebotenen oder betriebenen Sondermüllverbrennungsanlage

D. ein angemessenes Lizenzentgelt in Höhe von 2 % des Nettoverkaufswertes der Sondermüllverbrennungsanlage D. gemäß Ziffer III zu bezahlen.

VI. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger für die bisherige Nutzung des Patents A C 3 im Rahmen der Sondermüllverbrennungsanlage D. ein angemessenes Lizenzentgelt in Höhe von 2 % des Nettoverkaufswertes der Sondermüllverbrennungsanlage D. zu bezahlen.

VII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zusätzlich DM 120.482,43 zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

VIII. Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IX. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten haben seinerzeit die Zurückweisung der Berufung beantragt.

Der erkennende Senat hat ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. E. gemäß Beschluss vom 8.1.2001 erholt. Auf die Inhalte des Gutachtens von Prof. Dr. Ing. E. vom 14.8.2002 (Bl. 579/591 Gerichtsakten) sowie seiner weiteren Stellungnahmen vom 27.8.2002 (Bl. 595/603 Gerichtsakten), 6.9.2002 (Bl. 600/603 Gerichtsakten) und 3.3.2003 (Bl. 695/729 Gerichtsakten) wird Bezug genommen, ebenso auf das Ergebnis seiner mündlichen Anhörung vom 8.5.2003 (Bl. 636/644 Gerichtsakten).

Mit Urteil vom 10. Juli 2003 (Bl. 663/714 Gerichtsakten) hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die RVAD mache von den Merkmalen c, d, k 1 bis k 3 des Verfahrensanspruches 1 und den Merkmalen B, F, G und H des Vorrichtungsanspruches keinen Gebrauch.

Eine Auslegung der Merkmale c und d des Klagepatents durch den Durchschnittsfachmann ergebe, dass eine Entstaubung im Sinne des Klagepatents in der Anlage in D. nicht stattfinde. Die Ausführungen des Privatgutachters des Klägers, Dipl.-Ing. G. Sch., im Gutachten vom 28.6.2001 stellten die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Frage, zumal ersterer die Anlage nicht selbst in Augenschein genommen habe. Bezüglich der Merkmale k 1 bis k 3 habe der Gerichtssachverständige zutreffend ausgeführt, dass diese in der RVAD nicht verwirklicht seien. Für eine Vorlagepflicht der Beklagten zu 3) ergäbe sich weder aus §§ 421, 422 ZPO noch aus Art. 43 Abs. 1 TRIPS eine Rechtsgrundlage, von einer Vorlageanordnung nach der neu eingeführten Vorschrift des § 142 ZPO habe der Senat abgesehen, weil das Fließbild 9.1. keine rechtserhebliche Tatsache betreffe und der Gerichtssachverständige nach Inaugenscheinnahme der Anlage die Vorlage des Fließbildes nicht für erforderlich gehalten habe.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 5.7.2005 die Revision gegen das Berufungsurteil vom 10.7.2003 zugelassen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet.

Mit Urteil vom 1.8.2006 hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil vom 10.7.2003 aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Zur Begründung hat das Revisionsgericht ausgeführt:

a) Die Verneinung der Verwirklichung der Merkmale c und d könne mit der dafür gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Die in gewissem Umfang tatrichterlich festgestellte Entstaubungswirkung durch die Quenche (Einspritzkühler) erfülle den Begriff des "Entstaubens", wobei es nicht darauf ankomme, ob eine Quenche "vorrangig" als Entstaubungsanlage angesehen werde.

Das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Merkmals "Entstauben" nicht Feststellungen des Sachverständigen folgen dürfen, sondern es hätte bei eigener Auslegung des Patentanspruchs dahin gelangen müssen, dass bei Patentanspruch 1 das Entstauben in dessen Sinn kein qualifiziertes sein müsse. Das Berufungsgericht werde Gelegenheit haben, dieses Ergebnis anhand einer eigenverantwortlichen Feststellung dazu, was sich anhand des technischen Sachverhalts und des Wissensstandes, von dem für die rechtliche Bewertung auszugehen sei, für die Auslegung ergebe, zu überprüfen; an das Ergebnis der Auslegung durch den Bundesgerichtshof sei es allerdings gebunden, wenn es ebenfalls von den vom Bundesgerichtshofs zugrunde gelegten Ausgangstatsachen ausgehe. Im übrigen sei es grundsätzlich nicht zulässig, einen Patentanspruch unter seinem Wortsinn auszulegen.

b) Bezüglich der Merkmale k 1 bis k 3 habe das Berufungsgericht eine Auslegung dieser Merkmale ebenso unterlassen wie eine Auseinandersetzung mit den Äußerungen des gerichtlichen Sachverständigen. Es habe sich eine Überzeugung nur dahin gebildet, dass Merkmal k 1 durch die diskontinuierliche Zugabe von Wasser nicht erfüllt sein könne. Dabei habe sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage befasst, ob Merkmal k 1 nicht durch Zugabe eines anderen Mittels erfüllt sein könne. Schon aus diesen Gründen sei die Annahme, dass Merkmal k 1 nicht erfüllt werde, nicht tragfähig, wenngleich daraus nicht notwendig folge, dass sie unzutreffend sei. Im Berufungsurteil finde sich keine Darlegung, warum eine Absorption, die schon von seinem Wortlaut her ebenfalls von Merkmal k 2 erfasst werde, nicht gegeben sei. Aus den Gründen des Berufungsurteils folge, dass das Berufungsgericht die Zugabe von Wasser nicht ohne weiteres im Weg der Auslegung des Lizenzpatents als Mittel im Sinne der Merkmale k 1 bis k 3 ausschließen wollte, sondern dies nur aufgrund der von ihm zugrunde gelegten Intervalldauer bei der Bedüsung getan habe. Damit fehle es an tragfähigen Feststellungen dafür, dass die Anlage in D. die Merkmale k 1 bis k 3 nicht verwirkliche.

c) Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht mit der Nichtheranziehung des Planes DO 1 111691-8 nebst Fließbild den Streitstoff nicht ausgeschöpft habe, sei zutreffend. Die Verneinung einer Vorlagepflicht der früheren Beklagten zu 3) werde durch die Ausführungen im Berufungsurteil nicht getragen (im Einzelnen S. 17/24 des RU).

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Senat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 20.10.2006 Hinweise an die Parteien erteilt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 648/652 Gerichtsakten).

Der Kläger stellt nunmehr folgenden Antrag (Schriftsatz 19.1.2007):

I. Das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 7 O 11125/97, vom 30.3.2000 wird in Bezug auf die (in diesem Verfahren noch verbliebene) Beklagte zu 1) aufgehoben.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welchen Nettoverkaufswert (ohne MWSt.) die (schlussendlich) fertig gestellte, angebotene und betriebene Sondermüllverbrennungsanlage D. bzw. deren Komponenten im Sinne des Vertragsanlagenbegriffs des § 2 Ziff. 2 des zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger bestehenden Patentlizenzvertrages vom 23./28.1.1987, Az.: DRBE/IPT (3072 P), hatte.

III. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, nach Erledigung der Auskunftserteilung gemäß Ziffer II an den Kläger für die während der Schutzdauer des Patents A C 2 und A C 3 erfolgte Nutzung dieses Patents im Rahmen der (schlussendlich) fertig gestellten, angebotenen oder betriebenen Sondermüllverbrennungsanlage D. ein angemessenes Lizenzentgelt in Höhe von 2 % des Nettoverkaufswertes der Sondermüllverbrennungsanlage D. gemäß Ziffer II zu bezahlen.

IV. die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger zusätzlich € 61.601,69 (entspricht DM 120.482,43) zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen;

hilfsweise:

V. es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an den Kläger für die bisherige Nutzung des Patentes DE A C 2 und DE A C 3 während der Laufzeit dieses Patents im Rahmen der (schlussendlich) fertig gestellten, angebotenen oder betriebenen Sondermüllverbrennungsanlage D. ein Lizenzentgelt in Höhe von 2 % des Nettoverkaufswertes der Sondermüllverbrennungsanlage D. gemäß Ziffer II zu bezahlen.

VI. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten des Rechtsstreits insoweit zu tragen.

VII. Des Weiteren beantragen wir, die Anordnung des Gerichts nach § 142 ZPO zur Vorlage des Fließbildes 9.1 gemäß Plan DO 1 111691-6 ("das sich beim Regierungspräsidium befindet"), hilfsweise dieses Fließbild einem gerichtlichen Sachverständigen zur Begutachtung herauszugeben.

Mit Schriftsatz 29.1.2007 hat die Klagepartei ausgeführt, zur Verwirklichung der Merkmale c und d mache sie sich die Hinweise des Gerichts zu eigen, bezüglich der Verwirklichung der Merkmale k 1 bis k 3 könne eine kontinuierliche Zugabe von Wasser durch das vorzulegende Fließbild bewiesen werden, eine diskontinuierliche Zugabe sei aber im übrigen auch ausreichend.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz 23.2.2007 (Bl. 674/694 d.A.) als Anlage B 9 eine Kopie des Planes DO-1 111691-6 (Fließbild 9.1.) eingereicht.

Sie beantragt weiterhin die Zurückweisung der Berufung des Klägers.

Zur Begründung führt sie aus, die Vorlagepflicht bezüglich des Fließbildes könne nunmehr dahinstehen, nachdem für die frühere Beklagte zu 3) das Geheimhaltungsinteresse durch den langjährigen Betrieb der Anlage nicht mehr so gravierend wie früher sei und sie die Zeichnung daher freigegeben habe.

In der Sache sei festzuhalten, dass die Beklagte die Rückstandsverbrennungsanlage der ehemaligen Beklagten zu 3) in D. weder geplant, noch geliefert, noch betrieben habe, dafür auch keine Einzelteile geliefert habe. Auch die ehemalige Beklagte zu 2) habe die RVAD weder geplant, noch errichtet oder betrieben. Sie habe nur zwei Elektrokondensationsfilter (EKF) an den Erbauer der RVAD geliefert, die M.... AG. Dies ergebe sich aus den vom Kläger vorgelegten Anlagen K 7, K 10, K 12, K 13, K 15. Aufbau und Wirkungsweise der von der ehemaligen Beklagten zu 2) gelieferten Elektrokondensationsfilter (EKF) seien wie folgt:

Ein solcher EKF weise ein Gehäuse auf, in dem eine Vielzahl von Rohren mit je etwa 200 mm Durchmesser parallel zueinander vertikal angeordnet seien. Durch das turmartige Gehäuse werde Kühlwasser geführt, aber nicht durch die Rohre, sondern zwischen die Rohre. Auf diese Weise seien die Rohre außen vom Kühlmittel umströmt. In jedem Rohr sei mittig eine Elektrode angeordnet. Durch die Rohre würden die in dem vorgeschalteten Wäscher (Quenche) weitgehend mit Wasserdampf gesättigten Rauchgase hindurchgeführt. Hierbei kondensiere das Wasser aufgrund der Kühlung. An der mittigen Elektrode liege eine hohe Spannung von etwa 100.000 Volt an. Die Innenwände der Rohre bildeten die Gegenelektrode, da sich an diesen das aufgrund der Kühlung auskondensierende Wasser niederschlage. Das Wasser selber enthalte u.a. als Kondensationskerne wirkende Bestandteile aus dem Rauchgas, insbesondere Salze, so dass der an der Innenwand des Rohres sich bildende Wasserfilm als Gegenelektrode wirke. Dies wiederum führe dann verstärkt dazu, dass die mit ionisierten Kernen versehenen Wassertröpfchen an die Innenwand des Rohres wanderten und dort als dünner Wasserfilm mitsamt den auszuscheidenden Rauchgasbestandteilen abliefen. Vorsichtshalber sei auch eine Spüleinrichtung vorgesehen worden, wobei Hintergrund der gewesen sei, dass die ehemalige Beklagte zu 2) hohe Garantien hinsichtlich der Rauchgasreinheit nach dem Austritt aus dem EKF eingehen habe müssen, dass die Betriebsparameter nicht exakt bekannt gewesen seien und dass insbesondere sehr lange "Reisezeiten", d. h. sehr lange ununterbrochene Betriebsphasen der EKF, gefordert worden seien. Die Spüleinrichtung sei auf Seite 4, vorletzter Absatz des Angebots gemäß Anlage B 12 erwähnt und auf Seite 7, im Abschnitt 2.4 des Angebots spezifiziert. Bei der Spüleinrichtung müsse Spülwasser für 3 bis 5 Minuten nach Bedarf lieferbar sein mit einem Düsenvordruck von 1 bar, wobei die Spülwasserleistung 300 m3/h betrage. Die Spüleinrichtungen seien nur und ausschließlich für den Fall vorgesehen, dass doch einmal Anbackungen an den Kondensationsrohren des EKF auftreten sollten, die dann zu beseitigen seien. Die Spülung erfolge nicht während des Betriebes eines EKF, da die Rauchgasreinigung im EKF in elektrischen Feldern erfolge, die durch extrem hohe Spannungen von etwa 100.000 Volt aufgebaut würden. Wenn während des Betriebes, während also die hohe Spannung anliege, ein Wasserschwall durch die Kondensationsrohre geleitet würde, käme es zu Lichtbögen, die die aus Kunststoff bestehenden Rohre durchschlagen würden. Dies würde zu einer schwerwiegenden Beschädigung des EKF führen. Schwallspülungen würden in der Praxis höchstens einmal pro Monat bei abgeschaltetem EKF durchgeführt, in der Regel sogar noch seltener. Somit handle es sich um eine Spüleinrichtung, nicht um eine Dosiereinrichtung im Sinne des Streitpatents.

Diese Darstellung hat der Kläger inhaltlich nicht bestritten, sondern vorgetragen (und in der mündlichen Verhandlung mit einer Powerpoint-Präsentation veranschaulicht), durch den letzten Vortrag der Beklagten sei die Verwirklichung des Merkmals k 3 zugestanden worden, so dass es auf die Vorlage des Fließbildes 9.1. nicht mehr ankomme, allenfalls dann, falls das Gericht der Auffassung des Klägers nicht folge.

Nach dem Vortrag der Beklagten würden nämlich Ionen im EKF als Kondensationshilfsmittel dem Gasstrom hinzugefügt. Durch die Anwesenheit von Staubteilchen und Ionen, die als Kondensationskerne wirkten, würde die Kondensation erleichtert.

Im Übrigen ergebe sich aus dem Angebot Anlage B 12 der Beklagten auch, dass im Kondensations-EGR Wasser zugeführt werde, weil bei einer Betriebstemperatur unter 50 Grad die Bildung eines Flüssigkeitsfilms durch Kondensation nicht mehr ausreichend sei. Dass das Fließbild 9.1. eine derartige Bedüsung mit Wasser nicht zeige, liege daran, dass dies ein vom Beklagten reduzierter Teilausschnitt aus dem gesamten Fließbild 9.1. sei. Es handle sich bei B 9 lediglich um ein Grundbild und nicht um ein IR-Verfahrensfließbild. Aus ihm ließen sich die Stoffströme nicht erkennen, die zur Beurteilung notwendig seien. Für die Beurteilung im Planergänzungsverfahren verlange die Behörde IR-Verfahrensfließbilder, die dann mit dem behördlichen Eingangsstempel versehen seien. Ein solches Verfahrensfließbild existiere bei der Bezirksregierung Düsseldorf, der vorgelegte Plan sei mithin nicht der Plan des Planergänzungsverfahrens. Es handle sich bei der vorgelegten Anlage wohl um einen ersten Entwurf eines Übersichtsplans für die Durchführung des Planergänzungsverfahrens, da er bereits im April 1991 gezeichnet worden sei, zeige der vorgelegte Plan auch keine Vorrichtung für eine Schwallspülung.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2007 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat Patentanspruch 1 dahingehend auslege, dass Wasser kein patentgemäßes Mittel zur Zudosierung im Sinne der Merkmale k 1, k 2 und kein Kondensationshilfsmittel im Sinne des Merkmals k 3 sei.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Plan gemäß Anlage B 9 um denjenigen handle, der bei der Bezirksregierung Düsseldorf von der Beklagten zu 3) eingereicht worden sei. Entgegen der Behauptung des Klägers seien die Stoffströme sehr wohl erkennbar. Es gebe auch keine späteren ergänzten Ausgaben dieser Zeichnung (Stand 14.10.1991), nachdem die Einreichung der Pläne zur Genehmigung im Dezember 1991 erfolgt sei. Die später angefertigten Zeichnungen gemäß Anlagen K 12 und K 13 seien von dem Unternehmen angefertigt worden, das die Anlage gebaut habe. Entgegen der Behauptung des Klägers zeigten auch diese Zeichnungen keine "Vorrichtungen für die Eindüsung eines patentgemäßen Mittels". Es liege auch kein reduzierter Teilausschnitt aus dem gesamten Fließbild 9.1. vor, die Zeichnung sei vollständig, wie der Zeichnungsrand zeige. Die von der Beklagten gelieferten Elektro-Kondensationsfilter arbeiteten wie die in der gegenüber dem Lizenzpatent prioritätsälteren Auslegeschrift B dargestellten Elektroabscheider, die in der C 3-Lizenzpatentschrift auf Seite 1/ Zeile 45 ff. als Stand der Technik genannt worden seien und von denen sich die Erfindung des Klägers abgrenze. Auch aus der Formulierung des Anspruchs 10 der C 3-Patentschrift - "Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass das aus dem Kühlsystem mit einer Temperatur von höchstens T - x austretende Restgas vor Abgabe an die Atmosphäre an einen Elektroabscheider vorbeigeführt wird, um den Restgehalt an Schadstoffen noch weiter abzusenken" - lasse sich für den Fachmann klar erkennen, dass das patentgemäße Verfahren vor der Vorbeiführung des Restgases an einem Elektroabscheider durchgeführt werden solle. Bezüglich der bisher im Mittelpunkt stehenden Streitfrage einer Wasserzufuhr im EKF werde durch die Power Point-Präsentation des Klägers anschaulich belegt, dass die extrem hohe Kondensationsspannung bei Wasserzuführung während des Betriebes des Elektrofilters dazu führen würde, dass der Filter in die Luft fliegen würde, weswegen die Schwallspülung auch nur bei abgeschalteter Spannung zur Reinigung der Elektroden durchgeführt werde und daher im Fließbild keine Bedeutung habe.

Ein Anlagenteil, das bei einer Benutzung entsprechend einem Merkmal eines Klagepatents zerstört oder zumindest beschädigt werde, könne auch nicht geeignet und bestimmt sein, den Gegenstand eines Patents mittelbar zu nutzen.

Entscheidungsgründe:

Soweit durch den Bundesgerichtshof eine Zurückverweisung des Verfahrens erfolgt ist, hat die Berufung des Klägers im wiedereröffneten Berufungsverfahren in der Sache keinen Erfolg, da ihm Ansprüche auf Auskunft bzw. Lizenzzahlung oder Schadensersatz im Hinblick auf die streitgegenständliche Rückstandsverbrennungsanlage in D.(nachfolgend: RVAD) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.

A)

Abweichend von seinen früheren Berufungsanträgen (Schriftsatz 09.11.2000 - Seite 8/9 oben) hat der Kläger einen gesonderten Antrag bezüglich des Angebots der streitgegenständlichen Anlage nicht mehr gestellt. Dies stellt eine (jederzeit zulässige, vgl. § 516 Abs. 1 ZPO) teilweise Rücknahme der Berufung dar. Ob insoweit seinerzeit eine zulässige Klageänderung gegenüber der erstinstanzlichen Antragstellung vorlag, und ob die Klage insoweit begründet war, braucht daher nicht mehr näher erörtert zu werden (vgl. Seite 18/22 des aufgehobenen Berufungsurteiles - nachfolgend BU).

B)

Zur streitigen Frage, ob für die Einstufung der RVAG als "Vertragsanlage" im Sinne des § 2 Nr. 1 b des Lizenzvertrages die C 2 - oder die C 3-Fassung des Lizenzpatents maßgeblich ist, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf seine Ausführungen auf Seite 22/23 BU. Er schließt sich insoweit den Ausführungen im angefochtenen Ersturteil an (nachfolgend: EU, Seite 18, b), aa)).

Zu einer Zeugeneinvernahme oder abweichenden Beurteilung gibt auch die Stellungnahme des für die frühere Beklagte zu 3) verhandelnden Dipl.-Physikers Ei. vom 10.05.2000 (Anlage K 68) keinen Anlass, selbst wenn man deren Inhalt als richtig unterstellt. Die Errichtung der RVAD erfolgte nach der Genehmigung im Jahre 1992, in dieser Zeit war das Patent bereits vom Deutschen Patent- und Markenamt widerrufen worden (am 22.06.1992), die beschränkte Aufrechterhaltung erfolgte mit Beschluss vom 06.06.1994. Von einer bestandskräftigen Erteilung konnte somit zum Zeitpunkt der Errichtung der RVAD niemand ausgehen, eine Fälligkeit einer Zahlung nach § 2/ Nr. 1 b des Lizenzvertrages war damit bis zum Beschluss des Bundespatentgerichts nicht gegeben. In diesem ist das Patent aber nur beschränkt entsprechend der Fassung C 3 der Patentschrift aufrechterhalten worden. Damit ist die Formulierung "nach Eintreten der Fälligkeit auf eine Lizenzgebühr eintretende Beschränkungen des Patents sollen im Sinne der Lizenzverpflichtung keine Rückwirkung entfalten" gerade keine Begründung für eine vorliegend anwendbare Subsumierung der Anlage anhand der C 2-Fassung (zumal in der Stellungnahme des Zeugen mit keinem Wort auf das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren eingegangen wird). Somit war die angebotene Beweisaufnahme nicht durchzuführen, da der unter Beweis gestellte Sachverhalt nicht zu einer abweichenden Beurteilung führt.

C)

Der Gegenstand des Patents stellt sich aus der Sicht des maßgeblichen Fachmanns, der ein Ingenieur für chemische Verfahrenstechnik ist und Erfahrungen auf dem Gebiet der Anlagen für Rauchgasreinigung besitzt (vgl. BU S. 25/26 und Bundespatentgericht Anl. K 4, S. 13), wie folgt dar:

Patentanspruch 1 betrifft nach S. 2, Z. 3 ff der C 3 - Fassung der Patentschrift ein Verfahren zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen aerosolartigen und/oder staubförmigen Schadstoffen aus Abgasen von Müll- und Sondermüllverbrennungsanlagen, wobei das aus der Verbrennungszone der Anlage abströmende und Schadstoffe enthaltende heiße Rauchgas entstaubt und das entstaubte Rauchgas einer Rauchgasnachbehandlung unterzogen wird. Dies kann in einem sogenannten Nassverfahren, einem Halbtrockenverfahren oder einem Trockenverfahren erfolgen, wobei sich ein Wasserdampf enthaltendes Restwaschgas ergibt.

Durch kontrolliertes Abkühlen des Restwaschgases in einem Kühlsystem aus besonderen Materialien (Glas, Graphit, korrosionsbeständige Metalle, Keramik oder Kunststoff) wird erreicht, dass mindestens jeweils die Hauptmenge des im Gas enthaltenen Wasserdampfes im Kühlsystem auskondensiert, wobei alternativ oder kumulativ

a) dem Restwaschgas im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudosiert wird, das mit Schadstoffkomponenten des Restwaschgases reagiert und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter Flüchtigkeit und/oder Löslichkeit umsetzt bzw. deren Alkalität verändert,

b) dem Restwaschgas im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudosiert wird, das Schadstoffkomponenten oder Derivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch bindet,

c) das Restwaschgas zusätzlich mit einem Kondensationshilfsmittel beaufschlagt wird, das die Bildung von Kondensationskeimen fördert.

Durch die Massnahmen nach oben a) bis c) wird die Kondensation zusätzlich gefördert, wobei Wasser selbst kein Mittel im Sinne von a) und b) bzw. Kondensationsmittel im Sinne von c) darstellt (vgl. unten E 3 b)). Die als solche bekannten Maßnahmen nach a) bis c) heben sich für den Fachmann dadurch vom ihm bekannten Stand der Technik ab, dass die Zugabe der Mittel zum einen zum Restwaschgas und zum anderen im Kühlsystem erfolgt (BPatG Anl K 4, S. 14). Eine qualitative Entstaubung (Staubfreiheit oder hochgradige Staubarmut bzw. Einhaltung der Grenzwerte der novellierten TA Luft II) ist nicht Gegenstand des Anspruchs 1 (RU S. 13/14).

Gegenstand des Patentanspruchs 16 ist eine Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der Verfahrensansprüche 9-15, wobei diese bevorzugte Ausgestaltungen (Unteransprüche) des Hauptanspruchs 1 darstellen oder selbst auf einen oder mehrere vorangehende Unteransprüche rückbezogen sind. Darüber hinaus enthält Anspruch 16 eine Aufzählung der Anlagenteile, die zur Durchführung erforderlich sind (vgl. Merkmalsanalyse im Tatbestand, Merkmale A - F) sowie weitere Anlagenteile, genannt Mittel zur Messung der Konzentration einzelner Schadstoffkomponenten (Merkmal G) und eine Vorrichtung, die zur Nachbehandlung des Kondensats eine Eindampfanlage enthält, in der neutralisiertes Kondensat eingeengt werden kann, die aus einem korrosionsbeständigem Material wie Kunststoff, Glas, Keramik und/oder Graphit besteht (Merkmal H).

D)

Ausgehend von der Maßgeblichkeit der (beschränkten) C 3-Fassung des Lizenzpatents stellt sich die Frage, ob als "Vertragsanlage" im Sinne des Lizenzvertrages eine Anlage im Sinne des Anspruchs 16 des Lizenzpatents erforderlich ist, oder ob für die Annahme einer "Vertragsanlage" bereits ausreichend sein soll, dass in ihr ein Verfahren nach den Ansprüchen 1 -15 durchgeführt wird.

Das Revisionsurteil (RU) enthält zu den Merkmalen A - H des Vorrichtungsanspruches, insbesondere zu den streitigen Merkmalen B, F, G und H keine Ausführungen, wobei sich bezüglich der Merkmale B und F aus den Ausführungen des RU zu den Merkmalen c und d sowie k 1 - k 3 des Verfahrensanspruches 1 indirekt ergeben könnte, dass ihre Verwirklichung mit der Begründung des BU nicht verneint werden könne.

Davon unabhängig hat der Sachverständige Prof. E. bei der Besichtigung festgestellt, dass Einrichtungen zur Messung der Konzentration einzelner Schadstoffkomponenten "im Kühlsystem, das hinter die Rauchgasnachbehandlung geschaltet ist" nicht vorhanden sind (Gutachten 10.11.1998, Seite 13 - "zu G"). Angesichts der klaren Formulierung in Patentanspruch 16 ergeben sich somit keine Zweifel, dass das Merkmal G nicht verwirklicht wird (siehe auch BU Seite 38/39).

Auf Seite 2 seines dem Gutachten vom 10.11.1998 (Datum des Begleitschreibens) beigefügten Besichtigungsberichts (Bl. 207/209 d.A.) nimmt der Sachverständige unter (6) auch dazu Stellung, dass - ebenso wenig wie Zuführungsdüsen im Sinne der Merkmale k 1 - k 3 - auch keine Messsensoren feststellbar bzw. sichtbar waren. Auch auf dem Computer-Display in der Kontrollwarte der RVAD war insoweit keine Anzeige vorhanden. Zur von dem Kläger vorgelegten Zeichnung K 12 hat der Sachverständige insoweit Stellung genommen, dass es sich hierbei um Rechenwerte der planenden Firma, nicht aber um Messwerte handle.

Der Senat hat keinerlei Anlass, an diesen Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.

Auch der Kläger hat insoweit (mit Ausnahme hinsichtlich der Merkmale k 1 - k 3) keine konkreten Einwände vorgebracht.

Bezüglich des Merkmals H hat der Sachverständige Prof. E. ausgeführt, ein Einspritzkühler (Quenche) könne unter ingenieurfachlichen Kriterien nicht als "Eindampfer" bezeichnet werden (Gutachten 10.11.1988 - Seite 13). Die in der Quenche bezweckte Operation sei allein die Konditionierung (Kühlung und Sättigung) des Rauchgases. An der tatsächlichen Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen E. hat der Senat keinen Zweifel, dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Merkmale c und d des Verfahrensanspruches 1 die Auffassung bzw. Auslegung im BU nicht geteilt hat. Unabhängig davon, ob die "Quenche" zur Verwirklichung der Merkmale c und d als "Entstauber" des Verfahrensanspruchs geeignet ist - wovon nach dem RU auszugehen ist (vgl. unten) - stellt sie auch nach Auffassung des Senats keinen "Eindampfer" im Sinne des Merkmals H dar. Unter Eindampfen versteht - worauf der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens unter Hinweis auf entsprechende Handbücher und Lehrbücher hinweist - der Fachmann die weitgehende Entfernung eines Lösungsmittels, um eine hoch konzentrierte Lösung oder den gelösten Stoff selbst zu erhalten.

Damit macht die RVAD von Anspruch 16 des Lizenzpatents keinen Gebrauch, da die Merkmale G und H nicht verwirklicht werden. Nachdem in Anspruch 16 konkret eine Restschadstoffbeseitigungsanlage bezeichnet wird und auch im Lizenzvertrag jeweils von einer "Vertragsanlage" in dessen Sinne die Rede ist, ist nach Auffassung des Senats der Lizenzvertrag so zu verstehen, dass maßgeblich zur Bestimmung einer Vertragsanlage der Anlagenanspruch des Lizenzpatents sein soll und nicht die Verfahrensansprüche gemäß Ansprüchen 1-15. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass in der Anlage zum Lizenzvertrag durch gestrichelte Linien eine "Vertragsanlage" abgegrenzt wird zu weiteren Anlageteilen wie "Nasswäsche" - die vor der Vertragsanlage stattfinden soll - und "Kamin" (nach der Vertragsanlage befindlich). Im Lizenzvertrag wird jeweils auf die "Vertragsanlagen" abgestellt (vgl. Präambel Ziff. 2). Gegen eine derartige Auslegung könnte allenfalls sprechen, dass in der Präambel "Vertragsschutzrechte, die ein Verfahren und eine Anlage zu weitgehenden Restentfernung von Schadstoffen aus Abgasen von Verbrennungsanlagen betreffen", genannt werden. Dies schließt aber eine Auslegung im Sinne der vorstehenden Ausführungen keineswegs aus, da in Anspruch 16 ja auch auf die Verfahrensansprüche nach Anspruch 9 -15 Bezug genommen wird, nur dass eben weitere Merkmale zur Verwirklichung erforderlich sind. Die Klage auf Auskunft/Zahlung aufgrund des geschlossenen Lizenzvertrages erweist sich also schon deswegen als unbegründet, weil der maßgebliche Vorrichtungsanspruch 16 des Lizenzpatents nicht verwirklicht wird.

E)

Selbst wenn man unterstellen würde, dass bereits eine Verwirklichung der Ansprüche 1-15 der C 3-Fassung des Lizenzpatents zu einer "Vertragsanlage" im Sinne des Lizenzvertrages führen würde, wofür ein Indiz der Umstand darstellen könnte, dass der Vorrichtungsanspruch 16 im RU nicht behandelt wird, wäre die Klage ebenfalls insoweit unbegründet. Prüfungsmaßstab wäre dann Hauptanspruch 1 des Lizenzpatents.

1. Zu den unstreitigen Merkmalen der Merkmalsanalyse (a, b, e, f, g, h) sind Ausführungen nicht veranlasst.

2. Bezüglich der Merkmale c und d besteht für den Senat kein Anhaltspunkt dafür, dass nicht von den vom Bundesgerichtshof im RU zugrunde gelegten Ausgangstatsachen auszugehen sein könnte. Daher tritt eine Bindung an das Ergebnis der Auslegung durch den Bundesgerichtshof ein (vgl. RU Seite 14 vor cc), von der Verwirklichung der Merkmale c und d ist auszugehen.

3. Bei den Merkmalen k 1 - k 3 würde ausreichen, dass eines dieser alternativen Merkmale verwirklicht wäre.

a) Bei k 1 und k 2 wird jeweils ein "Mittel" dem Restwaschgas "zudosiert", in k 3 erfolgt eine zusätzliche "Beaufschlagung" des Restwaschgases mit einem "Kondensationshilfsmittel".

Das RU bemängelt insoweit, dass im BU offen gelassen werde, ob Wasser ein im Sinne der Merkmale k 1 - k 3 geeignetes Mittel darstelle (Seite 16/17 RU), das BU befasse sich auch nicht mit der Frage, ob k 1 nicht durch die Zugabe eines anderen Mittels erfüllt sein könne (Ziff. 4 b, bb RU).

Hierzu ist festzustellen, dass bis kurz vor der mündlichen Verhandlung im wiedereröffneten Berufungsverfahren zwischen den Parteien allein streitig war, ob durch eine Zuführung von Wasser im Kühlsystem eines oder mehrere Merkmale k 1 - k 3 verwirklicht würden. Hinsichtlich anderer möglicher Mittel als Wasser wurde vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 14.08.2007 geltend gemacht, die spezielle Gestaltung des Elektro-Kondensationsfilters (EKF) verwirkliche ("durch Zugaben von Ionen") das Merkmal k 3.

b) Stellt man sich bei der Auslegung von Patentanspruch 1 die (Rechts-) Frage, ob Wasser ein "Mittel" im Sinne der Merkmale k 1 - k 3 darstellt, ergibt sich nach Auffassung des Senats eindeutig, dass dies nicht der Fall ist, worauf die Parteien in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen wurden: Im Kühlsystem soll durch Temperaturherabsetzung eine Auskondensierung "mindestens" jeweils der Hauptmenge des im Gas enthaltenen Wasserdampfes erfolgen (Merkmal g). Es wird also Wasser "erzeugt", das gemäß Merkmal h "als abgeschiedenes Kondensat" abgezogen sowie chemischphysikalisch nachbehandelt wird. Wasser ist also im Kühlsystem durch Kondensation vorhanden, der den Patentanspruch lesende Fachmann wird daher, zumal er in der Patentbeschreibung keinerlei Anhaltspunkte für eine Verwendung von Wasser als "Mittel" oder "Kondensationshilfsmittel" findet, darauf schließen, dass die zudosierten Mittel bzw. Kondensationshilfsmittel jedenfalls andere als das ohnehin entstehende und patentgemäß abzuführende Wasser sein müssen (z. B. ein Molekularsieb wie im Patentanspruch 2 oder übersättigter Wasserdampf wie in Patentanspruch 3).

Dass der Fachmann in dieser Weise an die Bestimmung eines "Mittels" iSd Merkmale k1 - k3 herangehen wird, bestätigte auch der gerichtliche Sachverständige in seiner Anhörung vom 08.05.2003 im Berufungsverfahren (Bl. 636/644 GA, Protokoll Seite 4), wenn er ausführte, für einen, "der im Geschäft tätig sei", sei Wasser das Kondensationsmittel selbst, nicht aber ein zusätzliches Hilfsmittel (unbeschadet dessen, dass Wasser grundsätzlich molekulardisperse Schadstoffe absorbieren könne).

Somit führt eine Wasserzufuhr im Kühlsystem der RVAD nicht zur Verwirklichung der Merkmale k 1 - k 3.

4. Das erstmals im Schriftsatz des Klägers vom 14.08.2007 vorgebrachte Argument, nach eigenem Vortrag der Beklagten werde die Verwirklichung des Merkmals k 3 dadurch eingeräumt, dass Ionen im Elektrokondensationskühler als Kondensationskerne wirkten, erweist sich als in der Sache unzutreffend, so dass der Verspätungseinwand der Beklagten dahingestellt bleiben kann. Dass die Kondensation im Kühlsystem der RVAD durch Anlegen eines starken elektrischen Feldes ausgelöst wird, hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt bestritten, der Gerichtssachverständige hat insoweit auch in seinem Gutachten den Anlagenteil "Kondensationselektrofilter" beschrieben (Anlage zum Gutachten vom 10.11.1998 - Seite 1/2 Ziff. 4, 5 - Bl. 207/208 GA). Eine Auslegung des Patentanspruchs 1 bzw. des Merkmals k 3 ergibt aber zweifelsfrei, dass insoweit nicht von einer "Beaufschlagung des Restwaschgases mit einem Kondensationshilfsmittel" gesprochen werden kann. Es fehlt, wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, an einem körperlichen Gegenstand, der dem Restwaschgas hinzugefügt wird bzw. mit dem dieses "beaufschlagt" wird. Eine Ionisation bereits vorhandener Aerosolteilchen und Wassertropfen erfüllt diese Voraussetzung wortlautgemäß nicht, dafür, dass abweichend vom Wortlaut das Merkmal k 3 dennoch erfüllt sein könnte, findet sich in der Patentschrift kein Anhaltspunkt. Im Gegenteil spricht diese auf Seite 10/Zeile 6 f. davon, dass bekannte Techniken unter Umständen zusammen mit dem erfindungsgemäßen Verfahren anwendbar seien.

Eine bevorzugte Ausgestaltung des Verfahrens bestehe darin, dass das aus dem Kühlsystem mit einer Temperatur von höchstens T - x austretende Restgas vor Abgabe an die Atmosphäre an einem Elektroabscheider vorbeigeführt werde, um eventuelle Restschadstoffe noch weiter abzusenken. Diese Ausführungsform hat auch im Patentanspruch 10 ihren Niederschlag gefunden. Stellt daher der Elektrokondensationsfilter in der RVAG einen Elektroabscheider im Sinne des Stands der Technik dar, wie er in der Streitpatentschrift dargestellt ist und auch durch die von der Beklagten überreichte Auslegeschrift B B 2 (offengelegt 29.03.1979 - Anlage zum Protokoll 23.08.2007 - zitiert in Seite 10/Zeile 10 der C 3 Streitpatentschrift) näher erläutert wird, so wird der Fachmann die im Elektroabscheider stattfindende Kondensation nur dann als verfahrensgemäß im Sinne des Lizenzpatents ansehen, wenn zusätzliche Kondensationshilfsmittel Verwendung finden. Andernfalls ergäben Satz 10/Zeile 10 und die Formulierung in Patentanspruch 10 keinen Sinn.

Soweit der Kläger eingewandt hat, das in Dormagen verwendete Elektrokondensationsfilterverfahren weise eine völlig neue Qualität auf, die mit einem Elektroabscheider nach dem Stand der Technik nicht vergleichbar sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis.

Die Einzelheiten der als Besonderheit dargestellten "Corona-Entladung", die im Gegensatz zur Verwendung niedriger Spannung oder dickerer Stäbe als Elektroden Ionen erzeuge und nicht nur vorhandene Ionen zur Außenwand bewege, sind auch in der B B 2 bereits beschrieben, nämlich eine Hochspannung von 40.000 - 50.000 Volt (Patentanspruch 2) und dünne Drahtionisationselektroden (Spalte 3/Zeile 10). Der verwendete Begriff Ionisationselektrode (Spalte 3/Zeile 10) zeigt zudem, dass nicht nur vorhandene Ionen bewegt werden sollen, sondern eine Ionisation stattfindet - wie in der RVAG. Damit mag zwar die streitgegenständliche EK-Anlage die Verfahrensparameter der B - z. B. im Hinblick auf die verwendete Spannung von 86.000 Volt - noch ausgeweitet haben, ein grundsätzlich anderes Verfahren hinsichtlich eines Elektroabscheiders als nach dem dargestellten Stand der Technik liegt aber dadurch zur Überzeugung des Senats nicht vor.

Selbst wenn man aber dies bejahen würde, bliebe der Einwand der Beklagten weiterhin durchgreifend, dass "aus" dem Restgas erzeugte Ionen nicht als "hinzugefügt" angesehen werden können. Als Indiz für die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise sieht der Senat auch, dass der Gerichtssachverständige anhand seiner Untersuchung der Anlage ebenfalls nicht auf die Idee gekommen ist, die Ionisation könne als solche ein Mittel im Sinne des Merkmals k 3 darstellen (im Übrigen auch nicht der fachkundige Kläger im langjährigen Verfahren bis kurz vor der Verhandlung im wiedereröffneten Berufungsverfahren).

5. Selbst wenn man - in Abweichung zu oben 2) - unterstellen würde, dass Wasser grundsätzlich als Mittel im Sinne der Merkmale k 1 - k 3 angesehen werden könnte, wäre von einer konkreten Verwendung dieses Mittels nicht auszugehen, da im Kühlsystem der RVAD keine zusätzliche Wasserzuführung während der Durchführung des Kondensationsverfahrens erfolgt:

a) Die Beklagte hat (insoweit unwidersprochen) vorgetragen, bei einer Zuführung von Wasser während eingeschalteter Spannung von 86.000 Volt würden Lichtbogen erzeugt, die die Kunststoffröhren des EKD durchschlagen würden (Schriftsatz 23.02.2007, Seite 7 - Schriftsatz 20.08.2007, Seite 5). Die Klagepartei hat diesem in der mündlichen Verhandlung wiederholten Argument nicht widersprochen. Am Beginn der Powerpoint-Präsentation hat der patentanwaltliche Vertreter des Klägers erklärt, auf das Fließbild und die Zuführung von Wasser komme es nicht mehr an, da Merkmal k 3 durch das Ionisationsverfahren des Elektrokondensationsfilters der RVAG erfüllt werde. Erst auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte der rechtsanwaltliche Vertreter des Klägers, die Argumentation bezüglich einer Wasserzufuhr werde "hilfsweise" aufrechterhalten. Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass der Kläger offen lassen wollte, ob überhaupt ein Elektrokondensationsverfahren unter Hochspannung von 86.000 Volt durchgeführt werde, sondern der Sachvortrag zum "hilfsweisen" Geltendmachung der Wasserzufuhr ist so aufzufassen, dass im Rahmen des Elektrokondensationsverfahrens Wasser zugeführt werde. Dies würde aber - wie oben dargelegt-, unstreitig zur möglichen Zerstörung der Anlage führen, so dass schon aus diesem Grund eine Wasserzuführung ausscheidet.

b) Soweit der Kläger Hoffnung darauf gesetzt hatte, den Nachweis einer Wasserzufuhr im Kühlsystem durch das Fließbild 9.1 gemäß Plan DO 1 111691-6 (abweichende Bezeichnung im RU wohl versehentlich) führen, musste er selbst einräumen, dass das nunmehr mit Schriftsatz der Beklagten vom 23.02.2007 vorgelegte Fließbild (Anlage B 9) eine derartige Wasserzufuhr nicht zeigt. Beantragt hatte der Kläger eine Vorlage des Fließbildes durch die (frühere) Beklagte zu 3). Auf die im RU ausführlich erörterte Frage einer Vorlagepflicht (Seite 17/24 RU) durch die nicht mehr verfahrensbeteiligte frühere Beklagte zu 3) kommt es, da die jetzige Beklagte über die frühere Beklagte zu 3) das streitige Fließbild erhalten und vorgelegt hat, nicht mehr an.

c) Soweit der Kläger erklärt hat, es handle sich nicht um das Fließbild, das beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf vorliege, was daraus zu schließen sei, dass es keinen Eingangsstempel und keinen Genehmigungsstempel trage, und auf einer Vorlage des "richtigen" Fließbildes beharrt, besteht nach Auffassung des Senats keine Veranlassung zu einer entsprechenden Anordnung, wobei unklar ist, aber dahinstehen kann, ob diese gegenüber der (früheren) Beklagten zu 3) oder dem Regierungspräsidium in Düsseldorf ergehen sollte. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom 03.08.2007 sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass das vorgelegte Fließbild nicht das sein sollte, das für das Genehmigungsverfahren maßgeblich war und über dessen Vorlage gestritten wurde. Soweit der Kläger meint, es müsse neben diesem Fließbild weitere Pläne geben, z.B. sogenannte IR-Fließbilder, aus denen Mengenströme ersichtlich seien, handelt es sich um einen Antrag hinsichtlich neuer Unterlagen, bei dem noch nicht einmal irgendeine nähere Konkretisierung (Plannummer etc.) vorliegt. Der Vorwurf, das vorgelegte Fließbild sei ein "Teilausschnitt", trifft angesichts der vorgelegten Anlage B 9 offensichtlich nicht zu: An beiden Seitenrändern des umrahmten Plans befinden sich Pfeile mit Angaben zu "benachbarten" Plänen mit anderen Plannummern, nach einem Vermerk auf Anlage B 9 ist die "Verknüpfung mit der im Planfeststellungsbeschluss genehmigten Rückstandsverbrennungsanlage durch die dort angeführten Fließbilder und Apparate-Nummer kenntlich gemacht". Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass jedes in einem Genehmigungsverfahren vorhandene Fließbild mit Eingangsstempel und Genehmigungsstempel versehen sein müsste, um als "authentisch" anerkannt werden zu können. Warum die Schwallspülung im Elektrokondensationsfilter auf dem Fließbild (noch) nicht eingezeichnet ist, hat die Beklagte plausibel erklärt. Außerdem ist die Schwallspülung gerade nicht dem Prozess der Entfernung von Schadstoffen aus dem Restwaschgas zuzurechnen, sondern der Reinigung der Elektroden (vgl. unten f). Daher erscheint dem Senat die Wahrscheinlichkeit, dass durch eine beantragte Anordnung zur Vorlage weiterer Unterlagen eine andere Beurteilung des Sachverhalts veranlasst sein könnte, insgesamt so gering, dass auch aus diesem Grund eine Vorlageanordnung ausscheidet (zum Erfordernis eines gewissen Grades an Wahrscheinlichkeit vgl. Seite 22 RU).

d) Soweit der Kläger der Auffassung ist, aus dem Privatgutachten Sch. ergebe sich anhand einer Berechnung der benötigten Wassermengen, dass im Kühlsystem dem Prozess Wasser zugeführt werde, hat der Gerichtssachverständige darauf hingewiesen, dass Wasser für Spülvorgänge nicht als kontinuierliche Volumenströme gerechnet werden dürfe (Schreiben des Sachverständigen Prof. E. vom 06.09.2002, zu Seite 18 des Gutachtens Sch. - Bl. 602 GA). Ein Anhaltspunkt dafür, dass das vorgelegte Fließbild manipuliert sei oder nicht dem Stand der Genehmigungsplanung entspricht, lässt sich daher aus keinem der vom Kläger angesprochenen Punkte herleiten. Auch der Gerichtssachverständige ist im Rahmen seiner Anhörung vom 8.5.2003 - auch nach ausführlicher Befragung durch die Klagepatei - dabei geblieben, dass er es nach dem Eindruck bei der Besichtigung für ausgeschlossen halte, dass dort (im Kühlsystem) Bettriebswasser eingeleitet werde (S. 7 des Protokolls - Bl. 642 d.A.).

e) Eine nochmalige Befassung des bisherigen Sachverständigen oder Beauftragung eines neuen Sachverständigen anhand des vorgelegten Fließbildes (vgl. RU Seite 23, Ziff. 2 e, aa) war somit nicht veranlasst, da unstreitig eine Wasserzufuhr im Kühlsystem dort nicht eingezeichnet ist.

f) Soweit im RU ausgeführt wird, dass tatsächliche Feststellungen zur zugrundegelegten Intervalldauer bei der Bedüsung nicht getroffen seien (RU Seite 16/17, Ziff. 4 b, dd), weswegen die Nichtverwirklichung der Merkmale k 1 - k 3 nicht von den Ausführungen im BU getragen würde, hat sich im wiedereröffneten Berufungsverfahren für den erkennenden Senat insbesondere durch die nähere Befassung mit dem Elektrokondensationsverfahren klar ergeben bzw. wurde deutlich, dass die sog. Schwallspülung nur bei ausgeschaltetem Elektrokondensations-Kühlsystem, d. h. bei abgeschalteter Spannung, nämlich zur Reinigung der Rohrwände, falls dort Anbackungen vorhanden sein sollten, durchgeführt wird. Bei abgeschalteter Spannung findet in den Rohren keine Kondensation durch Ionisation statt. Hiervon zu unterscheiden und für die Behandlung des Restwaschgases wesentlich wäre demgegenüber eine intervallmäßige Wasserzufuhr während eingeschalteten Elektrokondensationsfilters. Den Widerspruch, dass er zwar einerseits ("hilfsweise") eine verschwiegene Wasserzufuhr vermutet, andererseits aber nicht bestritten hat, dass bei einer Spannung von 86.000 Volt eine Zuführung von Wasser zur Zerstörung der Anlage führen könnte, konnte der Kläger nicht auflösen.

Dass die Schwallspülung tatsächlich bei abgeschalteter Spannung erfolgt, hat im Übrigen auch der Gerichtssachverstände in seinem Bericht "Begehung der RVAD am 25.08.1998" (Ziff. 4 - Bl. 207/208 GA) festgestellt, ebenso, dass nach kurzer Zeit nach dem Abschalten Kondensationsnebel auftreten (dann keine Abscheidung). und dass nach Einsetzen der Spüldüsen und einer Spüldauer von ca. 4 Minuten und nach dem Wiedereinsetzen der Spannung nach weniger als 1 Minute wieder Verhältnisse wie in einem normalen Abscheidebetrieb herrschen. Nach Angabe des mit dem Betrieb der Anlage beschäftigten Dipl.-Ing. Schä. gegenüber dem Sachverständigen (bzw. den Teilnehmern der Begehung) werde die Spülwasserpumpe nur ca. einmal im Monat eingesetzt.

g) Da somit keine im Sinne der Merkmale k 1 - k 3 entscheidungserhebliche Wasserzufuhr im Kühlsystem der RVAD während des Betriebs des Elektrokondensationsfilters erfolgt, sind diese Merkmale auch aus diesem Grunde nicht verwirklicht.

h) Unter diesen Umständen kommt es auf die im RU aufgeworfene Frage, ob durch Wasser eine Absorption iSd Merkmals k 2 gegeben wäre, nicht an.

F)

Selbst wenn man zu dem Ergebnis gelangen würde, alle Merkmale des Hauptanspruchs 1 wären in der RAVD verwirklicht und es komme auf diesen Anspruch und nicht auf den Anlagenanspruch 16 an (siehe oben), würde letztendlich auch der Einwand der Beklagten durchgreifen, sie oder ihr Tochterunternehmen habe nicht die Anlage geplant und gebaut, sondern nur eine Komponente zu dieser Anlage geliefert, die, wovon auch die Streitpatentschrift ausgeht (siehe oben E 4), auch bei anderen - nicht patentgemäßen - Anlagen zum Einsatz hätte kommen können, nämlich zwei Elektrokondensationsfilter.

In der Präambel des Lizenzvertrags wird unter 2 ausgeführt, dass die MG beabsichtigte, "unter Benutzung der Vertragsschutzrechte Anlagen zur Entfernung von Schadstoffen aus Abgasen von Verbrennungsanlagen herzustellen, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, oder von MG-Tochtergesellschaften herstellen, anbieten oder in Verkehr bringen zu lassen".

Der Sachverhalt, dass Dritte, die kein Tochterunternehmen der Beklagten sind, derartige Anlagen herstellen bzw. betreiben, ist im Lizenzvertrag naturgemäß nicht geregelt. In Frage könnten daher allenfalls gesetzliche Ansprüche gegenüber der Tochterfirma der Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung kommen, wobei diese im vorliegenden Verfahren nicht mehr beteiligt ist. Im konkreten Fall würden derartige Ansprüche aber schon deshalb ausscheiden, weil die Elektrokondensationsfilter auch in Anlagen einsetzbar sind, die von den Vertragsschutzrechten keinen Gebrauch machen (siehe oben und E 4).

G)

Ungeachtet dessen, dass das vertraglich vereinbarte unwiderrufliche Benutzungsrecht der Beklagten nicht von selbst dadurch in Wegfall käme, dass sie bei der streitgegenständlichen Rückstandsverbrennungsanlage eine Benutzung der Vertragsschutzrechte im Ergebnis zu Unrecht bestreiten würde, sind gesetzliche Ansprüche wegen unberechtigter Benutzung des Patents des Klägers auch deshalb nicht begründet, weil keiner der geschützten Gegenstände der Verfahrensansprüche und des Vorrichtungsanspruchs des Streitpatents durch die RVAD benützt wird.

Im Ergebnis steht dem Kläger daher der geltend gemachte Auskunftsanspruch (Klageantrag II) nicht zu. Dies gilt ebenso für den Stufenklageantrag III auf Zahlung. Eine zusätzliche Zahlung von 120.482,43 € zuzüglich Mehrwertsteuer als Schadensersatzanspruch für erforderliche Recherchen (Klageantrag IV) steht dem Kläger daher ebenfalls nicht zu. Insoweit wird auf die Ausführungen Seite 24/25 des Ersturteils sowie Seite 47/48 BU Bezug genommen.

Der Hilfsantrag des Klägers (Klageantrag V.) ist ebenfalls unbegründet.

H)

Nachdem der Kläger im Endergebnis vollständig unterlegen ist, hat er die Kosten des Berufungsverfahrens und die des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch zur vorläufigen Vollstreckung ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

I)

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung "Seitenspiegel" (GRUR 2006, 131) ausgeführt, der Tatrichter dürfe die richterliche Aufgabe der Auslegung eines Patentanspruchs als Entscheidung einer Rechtsfrage nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen. Dessen sachverständiger Hilfe müsse er sich gegebenenfalls bedienen, wenn es um die Frage gehe, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können (aaO S. 133 li.Sp. (19)).

Demgegenüber werden in der gerichtlichen Praxis bei der Klärung von Rechtsfragen wie z.B. dem Vorliegen ärztlicher Kunstfehler, der Geschäftsfähigkeit und Schuldfähigkeit von Personen, dem Vorhandensein von Baumängeln etc. häufig nicht nur Tatsachenfeststellungen von Sachverständigen erbeten, sondern auch Werturteile und Subsumtionen unter gesetzliche Vorschriften, was eine Überprüfung durch das Gericht keineswegs ausschließt. Der 7. Senat des Bundesgerichtshofs ist bei einem Schriftgutachten eines Sachverständigen von einem Werturteil ausgegangen, eine Tatsachenbehauptung liege nicht vor (NJW 1978,751). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 14.5.2007 ( 1 BvR 2485/06 ) einer Verfassungsbeschwerde einer Prozesspartei stattgegeben und dabei von einer "streitentscheidenden" Bedeutung eines Sachverständigengutachten gesprochen, wobei eine dem Gutachten im Ergebnis zuwiderlaufende Ausdeutung eines Patentanspruchs durch das Gericht nicht habe vorgenommen werden dürfen, ohne den Parteien die Gelegenheit zur näheren Erläuterung dieser von ihm bevorzugten Tatsachenalternative durch den Sachverständigen einzuräumen.

Aus der Sicht des Senats könnte daher eine Vorlage gemäß § 132 Abs. 2 GVG im Rahmen des Revisionsverfahrens in Frage kommen.

Ende der Entscheidung

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